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Urteil

11 K 3593/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0521.11K3593.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das bundesweit gewerblich Alttextilien einsammelt und zu diesem Zweck Sammelcontainer auf öffentlichen und privaten Flächen aufstellt. Mit Schreiben vom 25.08.2012 zeigte die O. e.K. (Geschäftsinhaber: W. O1. ) gegenüber dem Beklagten an, dass sie auch im Gebiet des Kreises Q. beabsichtige, auf öffentlichen und privaten Flächen Alttextilien-sammelcontainer aufzustellen. Es sei beabsichtigt, die Container wöchentlich zu leeren. Bei der Leerung der Container würden die Textilien von Fehlwürfen aussortiert und in Lagern untergebracht. Die Fehlwürfe würden im Müllheizkraftwerk L. GmbH entsorgt, die Textilien im Betrieb der W1. U. S. (Q1. ) und der P. B. (T. ) zur Wiederverwendung vorbereitet. Vertraglich haben sich beide Firmen gegenüber der O. e.K. verpflichtet, Alttextiliien in einer Menge von 450 t pro Monat bzw. 1000 t jährlich abzunehmen. Die Sammelmenge gab die O. e.K. mit 11 t pro Monat an. Mit Schreiben vom 14.12.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Anzeige unvollständig sei und noch Angaben hinsichtlich der Darlegung des schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertungsweges benötigt würden. Ferner sei zu belegen und nachzuweisen, ob die Klägerin bereits im Kreisgebiet vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Sammlungen durchgeführt habe. Sollte dies so sein, seien Nachweise über die bereits durchgeführten Sammlungen, die Containerstandorte und die Sammlungsmenge vorzulegen und darzulegen, ob in der Vergangenheit eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung für die vor dem 01.06.2012 durchgeführten Sammlungen nachgewiesen wurde. Sofern noch keine Sammlung erfolgt sei, sei darzulegen, ob bereits Containerstandorte vorhanden seien und diese zu benennen. Ferner sei festzulegen, in welchen der 10 Städten und Gemeinden des Kreises Q. eine Sammlung erfolgen solle. Die bestehenden bzw. geplanten Containerstandorte seien entsprechend zuzuordnen. Für die Vorlage dieser zusätzlichen Nachweise setzte der Beklagte der Klägerin eine Frist bis zum 11.01.2013. Per e-mail teilte die Klägerin am 07.03.2103 mit, dass das vom Einzelhandelskaufmann W. O1. betriebene Unternehmen O. e.K. (AG N. , HRA 4648) in die Klägerin umgewandelt worden sei (AG N. , HRB 6158, Geschäftsführer: W. O1. ). Im Schreiben vom 12.03.2013 ergänzte die Klägerin ihre Anzeige wie folgt: Die Container würden mindestens einmal pro Woche geleert und die aussortierten Störstoffe in extra dafür vorgesehenen Boxen, die in den Fahrzeugen ständen, untergebracht. Die gesamten Textilien und die aussortierten Störstoffe würden in ein Lager in M. gebracht. Die Störstoffe würden durch die G. Abfallentsorgungs GmbH entgegengenommen und energetisch verwertet. Die gesammelten Textilien würden teilweise sortiert und von dem Geschäftspartner aus Q1. gekauft, übernommen und dorthin transportiert. Die aussortierten und unbehandelten Alttextilien würden als unsortierte Alttextilien von den Geschäftspartnern aus T. gekauft, übernommen und von ihnen transportiert. Von einer Übersendung der Containerstandortliste werde abgesehen, da eine derartige Forderung sich nicht aus dem Gesetz ergebe. In der Anlage zu diesem Schreiben listete die Klägerin aber auf, wie viele Container in welchen Gemeinden und Städten des Kreises aufgestellt seien (im Kreis Q. insgesamt 62, im Stadtgebiet Q. 26 Container). Mit Schreiben vom 21.05.2013 nahm die Stadt Q. zur Anzeige wie folgt Stellung: Die Anzeige entspreche nicht den Voraussetzungen des § 18 KrWG, da entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl konkrete Angaben zur genauen Anzahl und Größe der Container gemacht werden müssten und auch dazu, an welchen Orten in der Stadt die Container aufgestellt werden sollen. Durch die angezeigte Sammlung werde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers (örE) gefährdet, indem seine Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werde. Der Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb Q. (ASP) führe als örE bereits eine Eigenerfassung durch, weil von ihm beauftragte gemeinnützige Einrichtungen Altkleider und Schuhe in Containern sammeln würden. Darüber hinaus beabsichtige der B1. eine Ausweitung der eigenen Aktivitäten durch die flächendeckende Einführung einer sogenannten „Duotonne“. Dabei solle die bereits vorhandene Altpapiertonne einmal im Quartal für die Sammlung von Altkleidern im Holsystem genutzt werden. Der Start eines entsprechenden Pilotprojektes im Stadtteil F. mit der Verteilung der dafür vorgesehenen Wertstoffsäcke an die betroffenen Haushalte habe bereits in der letzten Aprilwoche 2013 begonnen. Da die B1. bereits durch die bestehende Containersammlung über eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Altkleider und Schuhe verfüge und dieses System zukünftig noch ausgebaut werden solle, sei die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Mit Schreiben vom 04.07.2013 forderte der Beklagte weitere Angaben zur Anzeige von der Klägerin an, u.a. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug sowie Entsorgungsfachbetriebszertifikate von mit der Sammlung beauftragten Dritten und allen an der Sammlung beteiligten Beförderern, Händlern und Maklern. Für die Vorlage dieser Unterlagen setzte der Beklagte der Klägerin eine Frist bis zum 06.08.2013 und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung die Untersagung der gesamten Sammlung an. Für das Stadtgebiet Q. beabsichtige er die Sammlung unabhängig vom Vorliegen weiterer Unterlagen zu untersagen, da dort bereits eine hochwertige Erfassung und Verwertung von Altkleidern stattfinde. Die mit Schreiben vom 09.08.2013 erfolgten zusätzlichen Angaben und Nachweise der Klägerin sah der Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2013 nach wie vor als unzureichend an und hörte die Klägerin zu der beabsichtigten Untersagung der Sammlung an. Mit Verfügung vom 17.10.2013 untersagte der Beklagte der Klägerin die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Kreises und der Stadt Q. entsprechend der Anzeige vom 25.08.2012 und drohte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € an, falls sie dieser Verfügung keiner Folge leisten sollte. Zur Begründung der Verfügung berief sich der Beklagte darauf, dass die Untersagung der Sammlung im Kreisgebiet Q. zu untersagen sei, weil aufgrund unvollständiger Angaben keine Prüfung der Zulässigkeit der Sammlungen habe erfolgen können. Die nach Ansicht des Beklagten fehlenden bzw. unvollständigen Angaben waren unter II. 1 der Verfügung (Ziffer 1 bis 9) aufgeführt. Bezüglich des Stadtgebietes Q. begründete der Beklagte die Untersagungsverfügung damit, dass hier bereits eine hochwertige, flächennahe und leistungsfähige Sammlung des örE durchgeführt werde und diese bei der Zulassung gewerblicher Sammlungen gefährdet werde. Die Klägerin hat gegen diese Verfügung am 18.11.2013 Klage erhoben und zur Begründung der Klage vorgetragen: Für eine Untersagung der Sammlung wegen fehlender Unterlagen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Beklagte habe insoweit lediglich die Möglichkeit gehabt, die Sammlung unter Auflagen oder der Bedingung zuzulassen, dass entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Auch inhaltlich sei die Ordnungsverfügung rechtswidrig, weil sie die erforderlichen Angaben gemacht habe. Nachweise könnten nach § 18 Abs. 2 KrWG ohnehin nicht verlangt werden. Die Angaben seien ausreichend, um eine ordnungsgemäße schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle prüfen zu können. Im Übrigen widerspreche sich der Beklagte selbst, da er die Sammlungsanzeige ja an die örE weitergeleitet habe. Dies komme ohnehin erst in Betracht, wenn die Anzeige vollständig sei. Für das Stadtgebiet Q. sei nicht davon auszugehen, dass überwiegende öffentliche Interesse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten entgegenständen. Dort finde nur eine Sammlung durch gemeinnützige Einrichtungen statt. Überwiegende öffentliche Interessen des öffentlichen Entsorgungsträgers würden deshalb nicht berührt. Für die geplante zukünftige haushaltsnahe und getrennte Eigenerfassung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch Einführung einer Duotonne könne eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich dieses System noch in der Planungsphase befinde. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 17.10.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung des Antrages vor: Da die Klägerin die in der Ordnungsverfügung vom 07.10.2013 unter Ziffer 4 bis 8 genannten Angaben nicht gemacht und entsprechende Nachweise nicht vorgelegt habe, könne nicht geprüft werden, ob die gesammelten Altkleider einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Die unvollständige Anzeige führe zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Die Untersagungsverfügung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht erkennbar sei und die Klägerin die Zulassung der Sammlung durch Ergänzung der Unterlagen verhindern könne. Es bestände darüber hinaus auch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin, da ihr Geschäftsführer gleichzeitig identisch sei mit der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortlichen Personen. Gegenüber der C. GmbH sei eine Gewerbeuntersagung erfolgt, die Unzuverlässigkeit gerichtlich bestätigt worden. Auch bei der Klägerin und den von ihr beauftragten Unternehmen sei festgestellt worden, das mehrfach Container ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und privaten Einverständniserklärungen aufgestellt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Durch die Ordnungsverfügung vom 17.10.2013 wird die Klägerin wird nicht in eigenen, subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die angefochtene Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage zum einen in § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alt.). Die Untersagungsverfügung hat der Beklagte zu Recht auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG gestützt a.) Der Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich im Verwaltungsverfahren zur Begründung der Untersagungsverfügung (nur) auf eine Unvollständigkeit der Antragsunterlagen bzw. entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrWG berufen hat und erst im Klageverfahren die Unzuverlässigkeit der Klägerin geltend gemacht hat. Ein Nachschieben von Gründen ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig. Selbst wenn der Beklagte sich auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin aus diesen Gründen nicht berufen hätte, hätte das Gericht von Amts wegen prüfen müssen, ob die Untersagungsverfügung auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt werden kann, wenn andere Eingriffsgrundlagen nicht zum Tragen kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12. 2013 – 20 B 643/13 –. Es bedarf auch keiner Entscheidung dazu, ob es für die Rechtmäßigkeit der Untersa-gungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, so wohl OVG NRW, Urteil vom 15.08.2013 – 20 A 3043/11 –; BayVGH, Beschluss vom 11. 03. 2014 – 20 ZB 13.2510 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.03. 2013 – 7 LB 56/11 –, sämtlich juris, oder – mit Blick auf die gewerberechtliche, obergerichtliche Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 und 6 GewO – auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist, soweit diese mit einer Unzuverlässigkeit des Anzeigenden begründet wird. Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 10. 03. 2014 – 8 K 3503/12 –, zur Unzuverlässigkeit der Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Denn sowohl zum Zeitpunkt der behördlichen als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lagen bzw. liegen nach Auffassung des Gerichts ausreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin vor. In Ermangelung eigenständiger abfallrechtlicher Definitionen beurteilt sich die Frage der Zuverlässigkeit nach den zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N. auf die gewerberechtliche Rechtsprechung. Die Prüfung der Zuverlässigkeit hat sich deshalb nicht nur daran zu orientieren, ob der Anzeigende oder die für Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG) oder die Einhaltung sonstiger abfallrechtlicher Vorschriften ausreichend Sorge tragen, sondern insgesamt sichergestellt wird, dass die Betriebsführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Dies erfasst deshalb auch Verstöße gegen solche Normen, die ihre Grundlage zwar nicht im Abfallrecht haben, aber in unmittelbaren Zusammenhang mit der angezeigten Sammlungstätigkeit stehen. Im Grundsatz kann sich eine mangelnde Zuverlässigkeit deshalb auch aus der Missachtung straßenrechtlicher Normen ergeben, wenn Abfallsammelcontainer ohne die Einholung erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.07.2013 – 20 B 530/13 – u.a., juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 – 10 S 1127/13 – juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 – 20 CS 13.377 –, juris Rn.10; VG Würzburg, Urteil vom 14.01.2014 – W 4 13.539 –, juris Rn. 25, oder aus der Nichtbeachtung zivilrechtlicher Schutznormen zugunsten des Eigentümers, wenn Sammelcontainer widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden. Denn auch im Rahmen des § 35 GewO rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen, die nicht zugleich Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind, eine Gewerbeuntersagung jedenfalls dann, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen. Wird bei der Durchführung der Sammlung systematisch und massiv gegen zivilrechtliche Vorschriften verstoßen, indem Sammelcontainer regelmäßig auf Privatgrundstücken ohne Einverständnis der Eigentümer aufgestellt werden, vermag dies deshalb grundsätzlich den Schluss auf die Unzuverlässigkeit im abfallrechtlichen Sinne zu rechtfertigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 –, juris Rn. 43 unter Bezugnahme auf Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 Rn 49; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/ Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn 75. Die Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG bedarf allerdings von vornherein in gewisser Weise einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung auf der zuvor genannten Grundlage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangiert, reichen beliebige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung aus. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG sind dann anzunehmen sein, wenn feststeht, dass systematisch und massiv Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurden und wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Letzteres dürfte allerdings bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 476/13 – juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 -, juris Rn. 45. b.) Gemessen an diesen Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gerichts durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin vor, die eine Untersagung der angezeigten Sammlung gebieten. Bei der Frage der Zuverlässigkeit ist nicht nur auf den Träger der Sammlung abzustellen, sondern auch auf die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, m.a.W. auf diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom10.10.2013 – 10 S 1202/13 –, juris Rn. 45; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrwG, Kommentar, 2014, § 18 Rn.76; Dippel in: Schink/Versteyl, KrwG, Kommentar, 2012, § 18 Rn. 23 In der im Rahmen des § 53 KrWG erfolgten Sammlungsanzeige der O. e.K. vom 04.06.2012 (Bl. 8 ff. BA) wird der Inhaber W. O1. und spätere Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person bezeichnet. Ausweislich einer am 06.06.2012 für die C. GmbH erfolgten Anzeige soll dieser auch im vorgenannten Unternehmen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich gewesen sein. Wegen der illegalen Aufstellung von Altkleidercontainern in zahlreichen Fällen auf privaten und öffentlichen Flächen wurde der C. GmbH die Ausübung des Gewerbes durch das Regierungspräsidium H. untersagt. Ungeachtet einer zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung dieser Gewerbeuntersagungsverfügung ist das Gericht auf Grund weiterer Erkenntnisse zur illegalen Praxis der C. GmbH bei der Aufstellung von Altkleidercontainern davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Regelvermutung eines (auch) zukünftig unzuverlässigen Verhaltens der C. GmbH gerechtfertigt ist. Die vom Gericht im mehreren Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit geäußerte Rechtsauffassung ist obergerichtlich bestätigt worden. Vgl. Beschlüsse vom 16.05.2013 – 11 L 271/13 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.12. 2013 – 20 B 627/13 – und vom 16.05.2013 – 11 L 280/13 – bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013 – 20 B 643/13 –; ebenso weiterer Beschluss des OVG NRW vom 11.12.2013 – 20 B 444/13 – (VG Arnsberg); ebenso im Ergebnis BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 – 20 CS 13.377 -, juris. Im Hauptsacheverfahren hat das Gericht an dieser Rechtsauffassung festgehalten. Vgl. Urteile vom 02.04.2014 – 11 K 1708/13 und 11 K 1671/13 –, ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 10.03.2014 – 8 K 3503/12 –. Die C. GmbH hat in der Vergangenheit weitere Sammlungen unter dem Namen B2. U1. und B2. U1. GmbH & KG durchgeführt, die darauf angelegt waren, den Umfang ihrer Sammlungstätigkeit zu verschleiern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013 – 20 B 444/13 –. Sie hat sich mittlerweile – unter Beibehaltung der Organisationsform und der für den Betrieb verantwortlichen Personen – in die „F1. GmbH“ (Amtsgericht N. HRB 2010) umbenannt. Das Gericht geht auch insoweit weiter von einer Unzuverlässigkeit der diesen Betrieb führenden Personen aus. Vgl. Urteil vom 30.04.2014 – 11 K 2688/13 –. Soweit es die Klägerin – für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person: W. O1. - betrifft, gilt dies in gleichem Maße. Die Klägerin stellt nicht nur Altkleidercontainer auf, die mit ihrem Namen gekennzeichnet sind, sondern bedient sich bei der Aufstellung weiterer Firrmen – u.a. der F2. -Trans KG und der G1. – ohne kenntlich zu machen, dass diese nicht eigenverantwortlich, sondern im Auftrag der Klägerin Altkleidertextilien einsammeln. Dies haben beide Firmen in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend eine Untersagungsverfügung des Kreises Höxter (11 K 1711/13) mit Schreiben vom 05.09.2013 (Bl. 114 GA in 11 L 281/13) und 08.11.2013 (Bl. 141 GA in 11 L 281/13) bestätigt. Ausweislich der in diesem Verfahren vorgelegten und zwischen der Klägerin und diesen Unternehmen geschlossenen Verträgen (Bl. 103 ff. GA) bestimmt die „Auftraggeberin“, also die Klägerin, die Standorte für die aufzustellenden Altkleidercontainer. Nach den vom Gericht eingeholte Handelsregisterauszuges für die F2. -Trans KG (Bl. 39 GA in 11 K 1711/13) ist Herr W. O1. zugleich Prokurist und Kommanditist des Unternehmens neben Herrn K. O1. , vormals Geschäftsführer der C. GmbH, nunmehr der F3. GmbH. Der Inhaber der G1. hat weiterhin in einem Schreiben vom 10.02.2014 an den Beklagten klargestellt, dass im Landkreis I. durch die G1. ausschließlich Altkleidercontainer für die E. aufgestellt werden. Insoweit steht für das Gericht auf Grund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse fest, dass die illegale Aufstellung von Altkleidercontainern auch dann der Klägerin zugerechnet werden muss, wenn dies durch die F2. -Trans KG oder die G1. erfolgte, da diese weisungsgebunden und im Auftrag der Klägerin gehandelt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2014 – 20 B 703/13 – dort noch offengelassen. Ebenso steht für das Gericht auf Grund der mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse fest, dass es sich bei der illegalen Aufstellung von Containern durch die Klägerin oder von ihr beauftragte Unternehmen nicht nur um (gelegentliche) „Unregelmäßigkeiten“, so noch OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2014 – 20 B 703/13 – im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sondern um ein planvolles, immer wiederkehrendes Vorgehen handelt. Es liegt nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die aus vom Beklagten und dem Kreis I. vorgelegten Dokumentationen gewonnen wurden und durch allgemein zugängliche Informationen aus dem Internet bestätigt werden, ein massives und systematische Fehlverhalten der Klägerin vor. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 12.05.2014 (Bl. 73 ff. GA) auf mehrere Fälle verwiesen, in denen durch die Klägerin und den von ihr beauftragten Unternehmen Altkleidercontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis oder privatrechtlichen Gestattungen aufgestellt wurden. Die Containerstandorte sind vom Beklagten benannt und durch Lichtbildaufnahmen dokumentiert worden (Bl. 83 ff. GA). Sie konnten – so der Beklagten – auf Grund der Kennzeichnung der Behälter und der Fahrzeugzulassungen der Klägerin bzw. den von ihr beauftragten Unternehmen F2. Trans KG und G1. zugeordnet werden. Die Klägerin hat diese Ausführungen des Beklagten zur fortdauernden illegalen Nutzung öffentlicher und privater Grundstücke nicht substantiiert und in glaubhafter Weise bestritten. Soweit die Klägerin sich im Schriftsatz vom 20.05.2014 dahingehend eingelassen hat, die Firmen G1. und F2. -Trans KG und nicht die Klägerin seien für die Aufstellung der Container verantwortlich (Bl. 97 GA), widerspricht dies den vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen (Bl. 103 ff.GA), wonach die Standorte durch die „Auftraggeberin“, d.h. die Klägerin, vorgegeben werden. Das illegale Aufstellen von Containern auf Privatgrundstücken wird von der Klägerin auch nur pauschal bestritten, ohne auf die vom Beklagten im Einzelnen benannten Fälle einzugehen. Der gerichtlichen Verfügung vom 09.05.2014, die auf Grund der vorgenannten Umstände bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit durch die Vorlage entsprechender Nutzungserlaubnisse auszuräumen, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat sich schriftsätzlich (Bl. 95 GA) und auch in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Umfang von Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 KrWG geweigert, die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Dabei übersieht sie, dass es hier nicht um den Umfang ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG geht, sondern um die Ausräumung von Tatsachen, die Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit begründen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG). Kommt die Klägerin ihren insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nach, geht dies zu ihren Lasten. Diese Einschätzung des Gerichts, dass die Klägerin unzuverlässig ist, wird bestärkt durch weitere Erkenntnisse, die das Gericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2014 im Verfahren 11 K 1711/11 gewonnen hat, in dem Gegenstand des Verfahrens eine gegen die Klägerin gerichtete und gleichgelagerte Untersagungsverfügung des Kreises I. ist. Bereits im Beschwerdeverfahren zum einstweiligen Rechtsschutz hatte der Kreis I. mit Schreiben vom 23.01.2014 (Bl. 138 GA in 11 L 281/13) auf zahlreiche Fälle verwiesen, in denen durch die F2. -Trans KG bzw. die G1. Altkleidercontainer ohne die erforderliche Erlaubnis auf privaten und öffentlichen Flächen abgestellt wurden. Der Kreis I. hat im gerichtlichen Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 13.05.2014 (Bl. 41 ff. GA in 11 K 1711/13) eine Liste von Standorten vorgelegt, bei denen von der F2. -Trans KG bzw. der G2. weitere Altkleidercontainer illegal aufgestellt wurden. Auch hier wurden die Standorte der einzelnen Container in der Liste konkret bezeichnet und Zeugen benannt. Die vom Kreis I. erstellte Liste beinhaltet insbesondere auch die Aufstellung mehrerer Container in X. , für die nach der Anzeige der Klägerin vom 11.02.2014 gar keine Sammlung angezeigt wurde. Auch in dem Verfahren betreffend die Untersagungsverfügung des Kreises I. hat die Klägerin die gegen sie und die von ihr beauftragten Firmen erhobenen Vorwürfe nicht substantiiert bestritten. Schließlich ergeben sich nicht nur aus den vom Beklagten und dem Kreis I. dokumentierten Fällen illegaler Containeraufstellungen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin, sondern auch aus allgemein zugänglichen Veröffentlichungen im Internet. Die Aufstellung illegal aufgestellte Altkleidercontainer durch die E. bzw. O. e.K. war bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren, die zum Nachteil der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin ausgegangen sind. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 08.07.2013 – 10 L 828/13 –, juris betr. Untersagung der Aufstellung der Container; VG Oldenburg, Beschluss vom 29.04.2014 – 5 B 2453/14 –, juris betreffend Untersagung der Aufstellung der Container; Main-Post vom 18.12.2013 – Altkleider-Container bleiben beim Abschlepper – (Bl. 92 GA in 11 K 3593/13) unter Hinweis auf ein Urteil des B2. Gemünden betreffend Herausgabeanspruch der Klägerin im Zusammenhang mit illegal aufgestellten Containern. Darüber hinaus sollen allein in C1. ca. 100 Container ohne vorherige Anzeige durch die Klägerin und die F2. -Trans KG aufgestellt worden sein. Vgl. Weser-Kurier vom 02.12.2013 – Was aus Altkleidern wird –, http://www.weser-kurier.de/bremen/vermischtes2_artikel,-Was-aus-Altkleidern-wird-_arid,724516.html. Ähnliche Berichte über das illegale Aufstellen von Alttextiliencontainern durch die F2. Trans KG gibt es aus der Stadt H1. , vgl. Westfälische Nachrichten vom 22.01.2014 – Ärger um wilden Sammelcontainer – http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Steinfurt/H1. /Aergernis-Aerger-um-wilden-Sammelcontainer, der Stadt F4. , vgl. Emsdettener Volkszeitung vom 07.02.2014 – Profit machen mit grünen Altkleidercontainern –, http://www.emsdettenervolkszeitung.de/staedte/emsdetten/Illegal-aufgestellt-Profit-machen-mit-gruenen-Altkleidercontainern;art954,2269649, und der Stadt S1. , Rotenburger Rundschau vom 13.11.2013 – Kleidersammlung illegal ? – http://www.rotenburger-rundschau.de/redaktion/ redaktion/aktuell/data_anzeigen.php?dataid = 105453. In Rheinland-Pfalz wurden der Klägerin wegen zahlreiche Verstöße gegen das Transparenzgebots durch sofort vollziehbaren Bescheid vom 03.12.2013 weitere Sammlungen von Altkleidern und Schuhen untersagt, weil der falsche Eindruck erweckt wurde, es würden karitative Zwecke unterstützt. Wochenblatt der Verbandgemeinde Montabaur vom 31.01.2014 (Bl. 88 GA in 11 K 3593/13) http://www.wittich.de/index.php?id=73&tx_lw_pi2%5Bheftnr%5D=413&tx_lw_pi2%5Bort%5D=Verbandsgemeinde%20Montabaur&tx_lw_pi2%5Buid%5D=101004478929. Angesichts dieser Fülle von Berichten, die zum Teil von dem Beklagten und dem Kreis I. im Parallelverfahren in das Verfahren eingeführt wurden, zum Teil vom Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und deren Wahrheitsgehalt von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurde, kann nach Auffassung des Gerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Aufstellung von Alttextiliensammelcontainern durch bzw. im Auftrag der E. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnisse bzw. privatrechtlichen Gestattungen um gelegentliche „Unregelmäßigkeiten“ handelt. Es liegen deshalb ausreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin vor, die eine Untersagung der angezeigten Sammlung rechtfertigen. Die Untersagung ist auch im Hinblick auf den sich nach verfassungsrechtlichen Anforderungen ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s.o.) rechtmäßig. Für den Fall einer Untersagung wegen Unzuverlässigkeit gilt § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ohnehin nicht. Es wird auch nicht aufgezeigt, ob und wie einer bestehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen Rechnung getragen werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12. 2013 – 20 B 643/13 –. Ob die Klägerin mit Erfolg geltend machen kann, sie habe bereits vor dem 01.06.2012 im Gebiet des Kreises Q. unbeanstandet Sammlungen durchgeführt, kann dahingestellt bleiben. Ein von der Klägerin (sinngemäß) geltend gemachter Bestandsschutz i.S.d. § 18 Abs. 7 KrWG wäre ohnehin nur geeignet, entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen zu überwinden, aber keine Unzuverlässigkeit der Klägerin. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass unter Verhältnismäßigkeitserwägungen von einer Untersagung abzusehen war. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass nur die von der Klägerin angezeigte Sammlung untersagt worden ist und nicht ihre gesamte Sammlungstätigkeit (vgl. § 53 KrWG) untersagt wurde. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass die festgestellten Verstöße erheblich und dauerhaft sind und sich offensichtlich nicht nur auf das Gebiet des Kreises Q. beschränken. Schließlich hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Klägerin versucht, die illegale Sammlungstätigkeit durch die Einschaltung von Zwischenfirmen – wie F2. -Trans KG und G2. – zu verschleiern und die Verantwortung auf diese abzuwälzen (vgl. insoweit noch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2014 an das OVG NRW, Bl. 151 GA in 11 L 281/13). Dass insoweit weniger einschneidende Mittel als eine Untersagung der Sammlungstätigkeit in Betracht kommen, ist nach alledem weder für das Gericht ersichtlich noch hat die Klägerin hierzu konkret vorgetragen. c.) Unabhängig davon ist die Untersagungsverfügung jedenfalls auch auf der Grundlage des § 62 KrWG gerechtfertigt, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 476/13 – juris Rn. 5; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, juris Rn. 8, weil die Klägerin eine unvollständige Anzeige eingereicht hat und die notwendigen Angaben auch auf Verlangen des Beklagten nicht nachgereicht hat. Zu einer ordnungsgemäßen und vollständigen Anzeige gehört auch eine Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG), Unabhängig davon, welches Maß an Darlegung hier zu verlangen ist, vgl. zum Umfang der Darlegungspflicht: BayVGH, Beschlüsse vom 31.03.2014 – 20 ZB 13.2607 –, vom 11.03.2014 – 20 ZB 13.2510 – und vom 14.11.2013 – 20 CS 13.1945 –; OVG Rheinland-Pfalz vom 04.07.2013 – 8 B 10533/13 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, sämtlich juris, dürfte jedenfalls der im Antrag erfolgte pauschale Hinweis, Alttextilien würden bei der Leerung der Container aussortiert und „in Lagern“ untergebracht, die Textilien dann von den im Antrag genannten „Kunden“ abgeholt und „zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recyclt“ diesen Anforderungen nicht genügen. Durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen (Bl. 6 und 7 BA) ist im Übrigen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von 6.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin, vgl. htp://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen, stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man die in der Anzeige vom 25.08.2012 genannte Sammelmenge von 132 t pro Jahr zugrunde und verteilt diese auf die Anzahl der anzeigten 88 Behälter im Kreis- und Stadtgebiet Q. , ergibt sich eine Sammlungsmenge von ca. 1,5 t pro Container. Selbst bei Berücksichtigung einer Fehlwurfquote von 8 % (Bl. 3 BA) ergibt sich damit eine Alttextilienmenge von weit mehr als 6.400 t, für deren Verbleib und Verwertung jegliche Nachweise und Darlegungen fehlen. 2. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob – wovon der Beklagte im angefochtenen Bescheid zusätzlich ausgeht – auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG bezüglich der angezeigten Sammlungen im Stadtgebiet Q. erfüllt sind, weil der Sammlung insoweit überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 i.V.m. 711 ZPO.