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Beschluss

10 S 2273/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2014:0116.10S2273.13.0A
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Leitsätze
1. Bei einer pflichtwidrig unterlassenen Anzeige einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG kommt eine Untersagung der Sammlung lediglich auf der Grundlage der abfallrechtlichen Generalklausel gemäß § 62 KrWG in Betracht. (Rn.8) 2. Träger einer Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist derjenige, der bei wertender Betrachtung die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen; bei vertraglicher Beauftragung ist entscheidend, wer über Umfang und Ort der Sammlung eigenverantwortlich bestimmen kann.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer pflichtwidrig unterlassenen Anzeige einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG kommt eine Untersagung der Sammlung lediglich auf der Grundlage der abfallrechtlichen Generalklausel gemäß § 62 KrWG in Betracht. (Rn.8) 2. Träger einer Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist derjenige, der bei wertender Betrachtung die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen; bei vertraglicher Beauftragung ist entscheidend, wer über Umfang und Ort der Sammlung eigenverantwortlich bestimmen kann.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die Firma ..., wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln. Das Landratsamt Bodenseekreis erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis, dass in mehreren kreisangehörigen Gemeinden Altkleidercontainer ohne vorherige Anzeige aufgestellt worden sind, wobei sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin sowie deren vollständige Adresse und eine Telefonnummer befinden. Das Landratsamt wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.02.2013 darauf hin, dass gewerbliche Sammlungen mindestens drei Monate vor deren Beginn bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen seien und bat um Vorlage einer vollständigen Standortliste der aufgestellten Container. Die Antragstellerin antwortete hierauf mit Telefax vom 11.03.2013, sie selbst führe keine Sammlungen durch; sie sei von dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, lediglich mit der Leerung und der sonstigen Betreuung der Container im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags beauftragt worden. Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an (Nr. 3); ferner ordnete das Landratsamt die Bekanntgabe der genauen Containerstandorte an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG. Die Antragstellerin sei als Träger einer gewerblichen Alttextiliensammlung anzusehen, die sie unter Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht spätestens drei Monate vor Sammlungsbeginn bei der Abfallrechtsbehörde angezeigt habe. Die verfügte sofortige Untersagung der Sammlung erscheine ermessensgerecht, da selbst bei unterstellter Vorlage einer ordnungsgemäßen Anzeige im Ergebnis keine andere Entscheidung in Betracht komme und deshalb die grundsätzlich mögliche Verpflichtung zur Vorlage von prüffähigen Unterlagen hier kein milderes, die Antragstellerin weniger belastendes Mittel darstelle. Die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche Sammlung sei auch materiell illegal, da ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Abfallrechtsbehörde wäre deshalb gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG auf eine Anzeige hin verpflichtet, ohne weitere Ermessensbetätigung die Sammlung zu untersagen. Der Bodenseekreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibe seit dem 01.01.2013 eine eigene Alttextiliensammlung, die wesentlich leistungsfähiger als die von der Antragstellerin durchgeführte sei. Die Einwohner im Kreisgebiet seien deshalb gemäß § 17 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die angefallenen Alttextilien dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; Raum für gewerbliche Sammlungen bestehe daher derzeit nicht. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten. Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 01.10.2013 als unbegründet abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und insbesondere verkannt, dass die Antragstellerin bereits nicht Träger einer gewerblichen Sammlung sei und deshalb nicht der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG unterliege. Als anzeigepflichtiger Sammlungsträger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ein Gewerbebetrieb anzusehen, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Denn Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei, die Verwertung von Abfällen Regelungen zu unterwerfen. Die Antragstellerin erbringe lediglich im Rahmen eines mit dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, im Dezember 2012 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages Betreuungsleistungen hinsichtlich der aufgestellten Container, insbesondere übernehme sie die Leerung und reagiere auf entsprechende Störungsmeldungen aus der Bevölkerung. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschriftung der Sammelcontainer stehe mit der rechtlichen Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrages im Einklang. Durch die auf den Containern angebrachte Formulierung „Betreuung durch ...“ werde nicht der Eindruck erweckt, die Antragstellerin sei selbst Träger der Sammlung; auch sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Sammlungsträger auf den Containern genannt werde. Unabhängig hiervon sei die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung auch unverhältnismäßig; als vorrangig zu ergreifendes milderes Mittel komme insbesondere die Verpflichtung zur Anbringung ergänzender Aufkleber auf den Sammelcontainern in Betracht. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 18.03.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 18.03.2013. Der Antragsgegner hat die verfügte Untersagung der gewerblichen Alttextiliensammlung zutreffend auf die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG gestützt (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, insbesondere hat die Antragstellerin als Trägerin einer gewerblichen Sammlung die erforderliche rechtzeitige Anzeige unterlassen (dazu unter 2.). Schließlich erweist sich die ausgesprochene vollständige Untersagung der Sammlung aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig (dazu unter 3.). 1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, nach der die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als vorrangige lex specialis gegenüber der Auffangregelung des § 62 KrWG anzusehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl. 2013, 1537; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.12.2013 - 20 B 319/13 - juris). Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegen hier nicht vor, da bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nur eine angezeigte (und nicht: eine unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht angezeigte) Sammlung untersagt werden kann. Für dieses Normverständnis spricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach gewerbliche Sammlungen nicht durchgeführt werden sollen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllen. Ob dies überhaupt der Fall ist, kann erst anhand der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen überprüft werden. Ferner kommt mit Blick darauf, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend ist, also der Behörde kein Ermessen zusteht, und eine (vollständige) Sammlungsuntersagung für den betroffenen Gewerbetreibenden möglicherweise eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, eine solche lediglich dann in Betracht, wenn die materielle Illegalität der durchgeführten Sammlung von der zuständigen Behörde positiv festgestellt ist. Kann eine solche Feststellung mangels vollständiger Anzeige nicht getroffen werden, kommt die von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend vorgeschriebene Untersagung der Sammlung nicht in Betracht, weil die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden darf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 -10 S 1116/13 - a.a.O.). Die vorläufige oder endgültige Untersagung der Sammlungstätigkeit mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen kann deshalb allein auf der ein behördliches Entschließungsermessen eröffnenden Grundlage des § 62 KrWG ausgesprochen werden. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind auch erfüllt. Eine Anordnung nach dieser Bestimmung setzt tatbestandlich voraus, dass sie zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist, mithin ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 4). Vorliegend hat die Antragstellerin gegen die in § 18 KrWG normierte Anzeigepflicht verstoßen. Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Deshalb müssen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Weiterhin handelt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. KrWG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (und gleichwohl sammelt). Die Antragstellerin hat unstreitig keine Sammlung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin obliegt ihr eine solche Anzeigepflicht. Sie ist Träger einer gewerblichen Sammlung von als Abfall zu klassifizierenden Alttextilien auf dem Gebiet des Antragsgegners. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist unter einer Sammlung im Sinne des Gesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen. Sammler von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 10 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig (...) Abfälle sammelt. Die Antragstellerin ist Sammler von Abfällen, weil sie die verfahrensgegenständlichen Altkleider in selbständiger Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Gebiet des Antragsgegners einsammelt. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch Träger der Sammlung, so dass dahinstehen kann, ob jeder, der für einen anderen unmittelbar sammlungsbezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erbringt, bereits als Sammler einer selbständigen Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliegt. Träger der Sammlung ist derjenige, der die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen. Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die wesentlich auch von den Angaben zur Organisation der Sammlung abhängt (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Schwind, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 1, Stand Mai 2013, § 18 Rn 14, m.w.N.). Gemessen hieran ist die Antragstellerin Träger der Sammlung, weil sie in Abgrenzung zu der von ihr benannten sogenannten Auftraggeberin, der ... GmbH, eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelt die Antragstellerin trotz ihrer Beauftragung durch die ... GmbH als Unternehmer zum Zweck der eigenen Einnahmeerzielung mittels Durchführung der Sammlung. Ausweislich des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten, zwischen ihr und der ... geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom Dezember 2012 wird unter anderem die Aufstellung der Sammelcontainer vollständig auf die Antragstellerin zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimmt die Antragstellerin dabei einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der ... GmbH die Standorte der Behälter im gesamten Bundesgebiet und führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung oder Information der ... GmbH die Aufstellung der Behälter durch. Weiterhin übernimmt die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages die Verkehrssicherungspflichten für die aufgestellten Container und stellt die Auftraggeberin jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei. Vor dem Hintergrund ihres allein verantwortlichen Handelns ist die Antragstellerin berechtigt, der ... GmbH Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern (§ 2 Abs. 7 des Vertrages). Dass nach § 2 Abs. 2 des Vertrages eine Verpflichtung der Antragstellerin besteht, das Sammlungsgut der Auftraggeberin zu übergeben, steht ihrer Trägerschaft nicht entgegen, denn diese Pflicht berührt die maßgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Umfang und Ort der Sammlung gerade nicht. Die nach der Vertragsgestaltung gegebene selbständige Tätigkeit der Antragstellerin bei der Erfassung der den Sammlungsgegenstand bildenden Altkleider spricht auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG dafür, die Antragstellerin als Sammlungsträger anzusehen. Wie § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 KrWG verdeutlichen, dient das Anzeigeverfahren unter anderem dazu, die Organisation des Sammlungsunternehmens und die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen zu überprüfen. Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, als Träger der Sammlung könne lediglich der Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Eine derartige einschränkende Auslegung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht geboten. Vielmehr wird nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert und dient das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen. Deshalb kommt der Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Aufsteller der Sammelcontainer eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des materiellen Zwecks des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu, nämlich für eine zuverlässige und umweltverträgliche Einsammlung und Verwertung von Abfällen zu sorgen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Übrigen näher dargelegt, dass neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der ... GmbH auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer für eine Trägerschaft der Antragstellerin spricht. Ausweislich der von dem Antragsgegner gefertigten Lichtbilder befinden sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin mit deren vollständiger Adresse und einer 0180-Telefonnummer. Ein Hinweis auf die Auftraggeberin als vermeintliche Trägerin der Sammlung findet sich dort nicht. Für den objektiven Betrachter (vgl. §§ 133, 157 BGB) scheint deshalb allein die Antragstellerin verantwortlich. Der Einschränkung durch das Wort „Betreuung“ kommt - mangels Nennung eines ansonsten verantwortlichen Sammlungsträgers - lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, die diesen Gesamteindruck nicht entscheidend zu verändern vermag (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.06.2013 - 9 L 499/13 - juris) 3. Schließlich erweist sich die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung aus den mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen nicht als unverhältnismäßig. Wie die Beschwerde allerdings zutreffend geltend macht, ist auch bei Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG zu berücksichtigen, dass die vollständige Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt daher der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung auf der Grundlage von § 62 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass ein Hinwirken auf das Nachholen der Anzeige hier im Einzelfall nicht zielführend sei, da die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise durch die Abfallrechtsbehörde sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie betreibe keine gewerbliche Sammlung, und dass deshalb von einer endgültigen Verweigerung der Anzeigeerstattung auszugehen sei. Mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise auseinander. Vielmehr hält die Beschwerde der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, die Behörde hätte vorrangig ordnungsgemäße Zustände schaffen können, indem eine Verpflichtung zur Anbringung geänderter Aufkleber auf den Sammelcontainern auferlegt werde. Da die Antragstellerin nach dem oben Gesagten zu Recht als Träger der Sammlung in Anspruch genommen wurde, hätten rechtmäßige Zustände insoweit indes allein durch die - von der Antragstellerin verweigerte - Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG statuierten Anzeigepflicht geschaffen werden können. Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).