Urteil
6 K 3022/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheids ist maßgeblich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; spätere Veränderungen bleiben außer Betracht.
• Ein Änderungsbegehren nach § 48 SGB X muss gegenüber dem Jugendhilfeträger gestellt werden, bevor dieser zur Überprüfung und ggf. Herabsetzung verpflichtet ist.
• Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens kann der Träger bei einer Prognose auf ein in der Vergangenheit erzieltes, im Wesentlichen gleichbleibendes Einkommen zurückgreifen; die Berechnung nach dem Jahresnetto 2012 war hier zulässig.
• Abzugsfähige Belastungen sind nach den Voraussetzungen des § 93 SGB VIII vorzunehmen; nicht jeder vorgelegte Nachweis begründet einen Abzugsanspruch (z.B. kapitalbildende Versicherungen nicht berücksichtigungsfähig).
Entscheidungsgründe
Kostenbeitragsfestsetzung für vollstationäre Hilfe zur Erziehung: Zeitpunkt der Beurteilung und Einkommensprognose • Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheids ist maßgeblich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; spätere Veränderungen bleiben außer Betracht. • Ein Änderungsbegehren nach § 48 SGB X muss gegenüber dem Jugendhilfeträger gestellt werden, bevor dieser zur Überprüfung und ggf. Herabsetzung verpflichtet ist. • Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens kann der Träger bei einer Prognose auf ein in der Vergangenheit erzieltes, im Wesentlichen gleichbleibendes Einkommen zurückgreifen; die Berechnung nach dem Jahresnetto 2012 war hier zulässig. • Abzugsfähige Belastungen sind nach den Voraussetzungen des § 93 SGB VIII vorzunehmen; nicht jeder vorgelegte Nachweis begründet einen Abzugsanspruch (z.B. kapitalbildende Versicherungen nicht berücksichtigungsfähig). Der Kläger ist geschiedener Vater eines Jugendlichen, für den der Beklagte seit Jahren vollstationäre Hilfe nach § 34 SGB VIII gewährt. Die Hilfe verursacht monatliche Kosten von über 2.000 €; der Träger setzte Kostenbeiträge für die Mutter, den Sohn und den Kläger fest. Mit Bescheiden vom 9.8.2013 legte der Beklagte gegenüber dem Kläger monatliche Kostenbeiträge für verschiedene Zeiträume fest, zugrunde gelegt wurde das Nettoeinkommen des Klägers 2012 mit pauschalen Abzügen und gruppenmäßiger Einstufung nach der Kostenbeitragsverordnung. Der Kläger klagte und rügte u.a. Fehleinschätzungen bei Abzügen und die Nichtberücksichtigung seiner fortbestehenden Unterhaltspflicht; er verwies zudem auf eine leicht höhere Altersvorsorgeleistung ab April 2013. Der Beklagte verteidigte die Berechnung und bot eine spätere Überprüfung nach Vorlage der Lohnabrechnung 2013 an. Das Gericht hat ausschließlich die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geprüft. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung, sodass nachträgliche Änderungen unberücksichtigt bleiben (§ 48 SGB X betrifft Änderungsanträge gegenüber dem Träger). • Ein Klageverfahren gegen einen ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid ersetzt keinen Änderungsantrag nach § 48 SGB X; das Gericht darf nicht von sich aus eine Änderung nach § 48 SGB X prüfen, ohne dass der Träger vorher vorgefasst war. Diese Vorgehensweise wahrt die Gewaltenteilung und die Zuständigkeit des Trägers, wirtschaftliche Prognosen und Ermessen zu treffen. • Rechtsgrundlagen der Bescheide sind §§ 92 Abs.1 Nr.5, 92 Abs.2, 91 Abs.1 Nr.5 Buchst. b SGB VIII; die Gewährung der Hilfe war unstreitig und der Träger hat den Kläger zuvor über die Hilfemaßnahme und deren zivilrechtliche Folgen informiert (§ 92 Abs.3 SGB VIII). • Zur Bemessung des Kostenbeitrags durfte der Beklagte für abgeschlossene Monate das tatsächlich erzielte Durchschnittseinkommen 2012 und für ab November 2012 als Prognose auf das Einkommen 2012 abzüglich weggefallener Lohnbestandteile zurückgreifen; dies entspricht der Rechtsprechung des BVerwG und der bis dahin geltenden Fassung des § 93 SGB VIII. • Der Beklagte berücksichtigte pauschal 25 % Abzüge gemäß § 93 Abs.3 SGB VIII a.F., was angesichts fehlender substantiierten Darlegungen des Klägers zu höheren individuellen Belastungen angemessen war. Einen Abzug für eine Sterbegeldversicherung durfte der Träger nicht in der hier vorgenommenen Weise anrechnen, sodass er sogar zugunsten des Klägers eher großzügig war. • Die Einstufung des Klägers in die jeweiligen Einkommensgruppen der bis 3.12.2013 geltenden Kostenbeitragsverordnung war zutreffend; insbesondere endete die Gleichrangigkeit des älteren Sohnes mit Beginn seiner Berufsausbildung, sodass die Verringerung der Einstufung nur bis Juli 2012 gerechtfertigt war. • Der Kostenbeitrag ist weder unangemessen nach § 94 SGB VIII noch führt er zu einer besonderen Härte i.S.v. § 92 Abs.5 SGB VIII; die verbleibenden Mittel des Klägers genügen dem erforderlichen Selbstbehalt und beeinträchtigen nicht vorrangige Unterhaltsansprüche. • Der Kläger kann jedoch gemäß § 48 SGB X jederzeit beim Träger eine Neuberechnung beantragen, wodurch spätere Einkommensverschlechterungen berücksichtigt werden können. Die Klage wurde abgewiesen; die vom Beklagten am 9.8.2013 festgesetzten monatlichen Kostenbeiträge von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € sind rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Prüfung war der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers blieben unberücksichtigt, weil kein Änderungsantrag nach § 48 SGB X gegenüber dem Träger gestellt worden war. Die Bemessung des maßgeblichen Einkommens anhand des Jahresnettos 2012 und die pauschalen Abzüge waren verfahrens- und materiellrechtlich vertretbar; einzelne vom Kläger geltend gemachte Abzugsbeträge waren nicht ausreichend nachgewiesen und hätten die Beitragseinstufung nicht zu seinen Gunsten verändert. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.