Beschluss
11 L 760/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:1008.11L760.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1203/14 gegen die der Beigeladenen erteilte 1. Teilgenehmigung vom 08.04.2014 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu je ½. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag ist zulässig und begründet. 3 Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei deren offensichtlichen Aussichtslosigkeit in der Regel kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin gibt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die Beigeladene zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlich begründeten Klage das Interesse der beigeladenen Genehmigungsinhaberin an einer sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung letztlich nicht ins Gewicht fällt. 4 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Beigeladenen aus. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung, weil sich die Genehmigung vom 08.04.2014 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. 5 Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses vom 30.09.2014 im Verfahren 11 L 426/14 Bezug genommen. 6 Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen: 7 1.Es begegnet nach Auffassung des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid den am Wohnhaus der Antragstellerin – es handelt sich um ein die Wohnanschriften umfassendes Reihenhaus – einzuhaltenden Immissionsrichtwert auf 60 dB(A) festgesetzt hat (Nebenbestimmung Nr. III C 3 des Genehmigungsbescheides). 8 Ausgehend von der hier bestehenden Gemengelagesituation (vgl. Beschluss vom 30.09.2014, Seite 11 ff.) hat sich der Antragsgegner bei der Bestimmung des Immissionsrichtwertes für das ersichtlich an dem arithmetischen Mittel zwischen dem Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A)) und einem Gewerbegebiet (65 dB(A)) orientiert und damit die südlich des Mittellandkanals befindliche Bebauung bis zur E.------straße als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO bewertet. Dies entspricht der bauplanungsrechtlichen Bewertung seitens der Stadt N. , die im Rahmen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgt ist (Stellungnahme vom 17.12.2013, in BA I enthalten). Danach befindet sich das Wohnhaus der Antragstellerin im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 864 der Stadt N. , der für diesen Bereich aber keine verbindlichen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthält. Nach den Feststellungen der Stadt N. ist die Bebauung südlich der E.------straße erst nach der Aufnahme der gewerblichen Nutzung am südlichen Ufer des Mittellandkanals entstanden, sodass unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme der dortigen Wohnbevölkerung Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (vgl. Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm: 60/45 dB(A)) zumutbar seien. 9 Dies dürfte zutreffen. Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, es handele sich bei der Bebauung südlich der E.------straße um ein (faktisch) reines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO, erscheint schon aufgrund des benachbarten Sanitärbetriebes, der ebenfalls südlich der E.------straße im Schnittbereich zur B. T1. liegt, nicht plausibel. 10 Dass die Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm vorliegen, insbesondere beim Betrieb der Anlage die Anforderungen an den Stand der Lärmminderungstechnik i.S.d. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm eingehalten werden, hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 30.09.2014 (Seite 13 ff.) dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. 11 2. 12 Die in Nebenbestimmung Nr. III C 3 erfolgte Festsetzung eines Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) zum Schutz der Nachbarrechte der Wohnbevölkerung südlich der E.------straße ist – wie das Gericht ebenfalls im Beschluss vom 30.09.2014 (Seite 17) ausgeführt hat – aber nur dann ausreichend, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. 13 Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014 (Seite 26 ff.) wird am hier maßgeblichen Immissionsort IP 8 – dem Reihenhaus– bei Durchführung der genehmigten Betriebszustände A 2 und D jeweils ein Beurteilungspegel von 60,3 bzw. 60,1 dB(A) erreicht und der in der Genehmigung festgesetzte Immissionsrichtwert von 60 dB(A) damit überschritten. 14 Ungeachtet der Frage, ob der ermittelte Wert von 60,3 bzw. 60,1 dB(A) gerundet werden kann, dürfte die Schallimmissionsprognose damit nicht auf der sicheren Seite liegen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2005 – 8 B 110/05 –, juris Rn. 31. 16 Dies gilt – worauf das Gericht ebenfalls bereits im Beschluss vom 30.09.2014 (Seite 17 ff.) hingewiesen hat – auch mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte „flexible“ Betriebsweise, die Nichtberücksichtigung der Schienenverkehrsgeräusche und die nicht ausreichend ermittelte Vorbelastung. 17 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 19.2 i.V.m. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).