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Urteil

11 K 1203/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0727.11K1203.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.04.2014 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Be- und Entladen von Schüttgütern und einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen auf den Grundstücken „Am X. 4“ in N. (Gemarkung N. , Flur 18, 19, 21, Flurstücke 276, 279, 280, 559, 560, 631, 760, 855 und 856) in der Fassung eines Nachtragsbescheids vom 16.02.2015 und einer Änderungsgenehmigung vom 25.11.2015. Das Betriebsgrundstück befindet sich östlich der Straße „C.-----ring “ unmittelbar südlich des N1.---------kanales . Das Wohnhaus der Klägerin liegt unmittelbar südlich des Betriebsgrundstückes der Beigeladenen, von diesem nur durch die E.------straße räumlich getrennt. Für den südlich des Mittellandkanals gelegenen Bereich bis zur E.------straße existiert kein Bebauungsplan. Das südlich der E.------straße gelegene Gebiet, in dem sich auch das Wohnhaus der Klägerin befindet, liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 864 der Stadt N. , durch den keine Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung getroffen werden. Das Gebiet ist geprägt durch Wohnbebauung und einzelne gewerbliche Nutzungen. Östlich der Straße „C.-----ring “ und westlich des Wohnhauses der Klägerin sowie der Straße „Alte T1. “ liegt der großflächige Gewerbebetrieb „HSH Heizungs- und Sanitärhandel Q. “ (Alte T2. 35). Östlich des Betriebes der Beigeladenen und des Wohnhauses der Klägerin existieren weitere gewerbliche Betriebe, u.a. die Fa. O. L. GmbH & Co. KG (Glaslager und Glasschleiferei, E.------straße 11a) und die Fa. Ernst F. (Holzgroßhandlung, E.------straße 10 - 14). Mit Bescheid vom 08.04.2014 erteilte der Beklagte auf den Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 20.08.2013 i.d.F. der Nachträge vom 28.11.2013, 21.03.2014 und 04.04.2014 die beantragte immissionsschutzrechtliche (Teil-)Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Be- und Entladen von Schüttgütern, zum Umschlag von Abfällen und einer Anlage zur Lagerung von Abfällen. Nach dem Genehmigungsbescheid war der Gesamtumschlag auf maximal 3.600 t/d, die Lagerung von gefährlichen Abfällen auf maximal 49 t beschränkt. Be- und Entladevorgänge, der Einsatz von Gabelstaplern, Baggern und Radladern durften montags bis freitags nur in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, am Samstag nur in der Zeit von 07.00 bis 16.00 Uhr stattfinden. Außerdem waren fünf (A1, A 2 sowie B bis D) nur alternativ zulässige Betriebstätigkeiten nach Zeit und Umfang festgelegt. Die Nebenbestimmung III C 3 legte fest, dass die Anlage schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben ist, dass an den südlich der „E.------straße “ gelegenen Grundstücken (IP 6 - 10, der der Klägerin nächstgelegene Immissionspunkt ist der IP 8) ein Immissionswert von 60 dB(A) nicht überschritten wird. Nach Nebenbestimmung III C 4 war die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für den Betriebszustand A2 am Grundstück der Klägerin innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen nachzuweisen. Nach Nebenbestimmung III C 9 war die den Antragsunterlagen beigefügte schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord vom 20.03.2014 einschließlich der darin empfohlenen Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen verbindlicher Bestandteil des genehmigten Vorhabens. Nach den Nebenbestimmungen III C 10 und III C 11 sind die Aufgabe- und Abwurfstellen beim Umschlag von staubenden Gütern zur Vermeidung staubförmiger Emissionen mit Wasserberieselungseinrichtungen (Hochdruckdüsen) zu betreiben. Die befestigten Betriebsflächen sind regelmäßig (werktäglich) und nach Bedarf mittels Nass- oder Saugkehrmaschine zu reinigen. Besonders starke Verschmutzungen sind kurzfristig zu beseitigen. Gegen den Genehmigungsbescheid, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 14.04.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 14.05.2014 Klage erhoben und, nachdem die Genehmigung mit Bescheid vom 27.05.2014 für sofort vollziehbar erklärt worden war, am 30.09.2014 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 08.10.2014 – 11 L 760/14 – hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der gegen die Genehmigung erhobenen Klage wiederhergestellt, weil es einerseits Zweifel daran hatte, dass der Verlade- und Umschlagbetrieb der Beigeladenen tatsächlich innerhalb der im Genehmigungsbescheid vorgegebenen Rahmenbedingungen ausgeführt wird und andererseits nicht festzustellen vermochte, dass die der Genehmigung zugrunde liegende Schallimmissionsprognose „auf der sicheren Seite“ lag, weil der maßgebliche Immissionsrichtwert nur bei Anwendung einer Rundungsregel eingehalten wurde und darüber hinaus Schiffsgeräusche und weitere Vorbelastungen durch umliegende Gewerbebetriebe nicht berücksichtigt wurden. Auf die Beschwerde der Beigeladenen hat das OVG NRW den Beschluss vom 08.10.2014 geändert und den Antrag mit Beschluss vom 22.01.2015 – 8 B 1221/14 – im Wesentlichen mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Genehmigungsbescheid vom 08.04.2014 um die Nebenbestimmung ergänzt wird, dass in den Betriebszuständen A1 und B jeweils in der Betriebseinheit 4a und im Betriebszustand D in der Betriebseinheit 2a ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird. Zur Begründung hat das OVG NRW im Wesentlichen ausgeführt, dass in den Betriebszuständen A1, B, C und D bei Einsatz dieses Baggers von dem Betrieb der Anlage keine erheblich belästigenden Lärmauswirkungen ausgingen. Der in der Genehmigung festgelegte Immissionswert von 60 dB(A) werde dann tagsüber am IP 8 eingehalten. Mit als „Nachtrag zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 08.04.2014“ bezeichneten Bescheid vom 16.02.2015 traf der Beklagte daraufhin folgende Regelungen: „Der Abschnitt I. „Tenor" der Genehmigung wird durch folgende Festlegungen ergänzt bzw. geändert: 1. „ln den Betriebszuständen A1, B und D bzw. in den Betriebseinheiten BE 4a und BE 2a darf jeweils ausschließlich der Bagger Typ Liebherr LH 50 M verwendet werden." 2. „Beim Be- und Entladen von Stahl mittels des Baggers Liebherr LH 50 M darf dieser nur unter Verwendung eines Drehservos zur Vermeidung eines Anschlagens der zu verladenden Stahlteile eingesetzt werden." 3. Die der Auflistung der genehmigten Betriebszustände vorangestellten Definition der Betriebszustände auf Seite 3 oben des Genehmigungsbescheides, wonach genannten Betriebszustände nur alternativ und nicht gleichzeitig zulässig sind, wird um folgenden Satz ergänzt: „Pro Arbeitstag darf nur in einem Betriebszustand gearbeitet und nicht von einem Betriebszustand zu einem anderen gewechselt werden." Der Bescheid vom 16.02.2015 enthielt ferner den Hinweis, dass der Betriebszustand A2 gegenwärtig nicht zulässig sei. Die Beigeladene stellte unter dem 14.07.2015 mit Nachtrag vom 28.10.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG. Gegenstand der beantragten Änderungsgenehmigung war die Erlaubnis des zusätzlichen Abtransports von 10 LKW-Ladungen Stahl in der Betriebseinheit 2b, die Verallgemeinerung der zugelassenen Materialien in den Betriebseinheiten 1 und 4 zu „Mineralik“ sowie die Erweiterung der zugelassenen Materialien in den Betriebseinheiten 4 und 5 um Glasgranulat bzw. um Coils und Altglas. Dem Antrag beigefügt war u.a. eine Schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord vom 26.01.2015 (3. Fortschreibung). Bei der Berechnung der vom Umschlag- und Verladebetrieb ausgehenden Emissionen wurden erneut die fünf verschiedenen Betriebszustände aus dem Genehmigungsbescheid vom 08.04.2014 in der Fassung des Nachtragsbescheids vom 16.02.2015 berücksichtigt, die an dem Wohnhaus der Klägerin nächstgelegenen Immissionsort I 8 zu Immissionen von 54,6 dB(A) (Betriebsart A 1), 57,1 dB(A) (Betriebsart A 2), 55,8 dB(A) (Betriebsart B), 54,8 dB(A) (Betriebsart C) und 56,7 dB(A) (Betriebsart D) führen. Bei sämtlichen Betriebsartvarianten wurden auch die Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgelände als Verkehrsgrundlast (BE 9) berücksichtigt. Dabei wurden zur Bestimmung des betriebsbezogenen Verkehrslärms 100 PKW-Bewegungen pro Tag und mit 300 LKW-Bewegungen pro Tag über die Zufahrt zur E.------straße zugrunde gelegt. Dies führt nach dem Gutachter zu einem Beurteilungspegel (Grundlast) am I8 von 41,7 dB(A). Mit Bescheid vom 25.11.2015 erteilte der Beklagte die beantragte Änderungsgenehmigung. Der Genehmigungsbescheid enthält u.a. folgende Regelungen: „Genehmigter Umfang der Anlage und ihres Betriebs: unverändert Gesamtkapazität der Anlage: Gesamtumschlag maximal 3.600 t/d Lagerung von gefährlichen Abfällen maximal 49 t Einsatzstoffe (emissionsrelevant): Lagerung (BE 1, Mineralik) max. 9.000 t Umschlag (BE 1, Mineralik) max. 3.600 t/d (Gesamtumschlag) Lagerung von Stahl/Betonstahl/Coils (BE 2) max. 7.500 t Umschlag von Stahl/Betonstahl/Coils (BE 2) max. 3.600 t/d (Gesamtumschlag) Lagerung von gefährlichen Abfällen (BE 3) max. 49 t (ausschließlich AVV 17 03 01 * kohlenteerhaltige Bitumengemische) Lagerung (BE 4, Mineralik, Glasgranulat) max. 9.000 t Umschlag (BE 4, Mineralik, Glasgranulat) max. 3.600 t/d (Gesamtumschlag) Umschlag (BE 5) (Coils und Abfälle) max. 3.600 t/d (Gesamtumschlag) (für Abfälle gilt: nur AVV 16 01 20, Altglas) Keine Lagerung Umschlag und Lagerung von Zellstoff, max. 3.600 t/d (Gesamtumschlag) Lebensmitteln und Futtermitteln (BE 6 und 7)* *Die Nutzung der Hallen zur Lagerung der Produkte der BE 6 und 7 ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung. Der tatsächliche Tagesumschlag ergibt sich aus dem jeweiligen Betriebszustand. „Mineralik“ umfasst Gestein und Boden wie z.B. Ton, Sand, Splitt, Kies in der Korngröße 0,063 mm bis 32 mm bezeichnet. Dünger umfasst mineralischen Dünger wie Kornkali, ASS oder Kalkammon. Betriebszeiten: Montag - Freitag: 6 Uhr - 22 Uhr (allgemein) 7 Uhr - 20 Uhr (Be- und Entladevorgänge, Einsatz von Gabelstapler, Bagger, Radlader) Samstag: 6 Uhr - 16 Uhr (allgemein) 7 Uhr - 16 Uhr (Be- und Entladevorgänge, Einsatz von Gabelstapler, Bagger, Radlader) Die nachfolgend genannten Betriebszustände beschreiben die zulässigen täglichen alternativen Betriebstätigkeiten und umfassen Be- und Entladetätigkeiten der verschiedenen Betriebseinheiten. Eine ausführliche grafische Darstellung hierzu liegt unter Kapitel 4 der Antragsunterlagen vor. Während der Be- und Entladetätigkeiten ist eine Grundlast an Fahrzeugverkehr berücksichtigt. Die Einteilung der Betriebseinheiten mit ergänzenden Buchstaben erfolgt analog der Einteilung im schalltechnischen Gutachten. Für die genannten Betriebszustände gelten folgende Maßgaben: 1. Die genannten Betriebszustände sind nur alternativ und nicht gleichzeitig zulässig. Pro Arbeitstag darf nur in einem Betriebszustand gearbeitet und nicht von einem Betriebszustand zu einem anderen gewechselt werden. 2. In den Betriebszuständen A1, B und D bzw. in den Betriebseinheiten BE 4a und BE 2a darf jeweils ausschließlich der Bagger Typ Liebherr LH 50 M verwendet werden. 3. Beim Be- und Entladen von Stahl mittels des Baggers Liebherr LH 50 M darf dieser nur unter Verwendung eines Drehservos zur Vermeidung eines Anschlagens der zu verladenden Stahlteile eingesetzt werden. Betriebszustände: A1 8 Stunden Baggerbetrieb zur Schiffsentladung von Mineralik/Glasgranulat (BE 4a) in Box und LKW und 10 LKW Beladung (Stahl (BE 2b), Ausgang straßenseitig) und 1,25 Stunden Radladerbetrieb (BE 4b, Ausgang straßenseitig) A2 8 Stunden Baggerbetrieb zur Schiffsentladung von Stahl (BE 2a) und 10 LKW Beladungen (Stahl (BE 2b), Ausgang straßenseitig) und 1,25 Stunden Radladerbetrieb (BE 4b, Ausgang straßenseitig, max. 25 LKW) B 8 Stunden Baggerbetrieb zur Schiffsentladung (BE 4a oder BE 5 oder BE 6a/6b oder BE 7 jeweils Entladung und Ausgang straßenseitig, Verteilung der Baggerstunden anteilig möglich) und 3,5 Stunden Radladerbetrieb (Schiffsbeladung BE 1 a) und 50 LKW Anlieferungen Mineralik und 10 LKW Beladungen (Stahl, Ausgang straßenseitig) C 3,5 Stunden Radladerbetrieb (Schiffsbeladung BE 1a) und 10 LKW Beladungen (BE2b, Stahl, Ausgang straßenseitig) und 2,5 Stunden Radladerbetrieb (Mineralik, Ausgang straßenseitig) und 8 Stunden Baggerbetrieb (Entladung Glas BE 5) oder 50 LKW Anlieferungen Mineralik (BE 1b) D 8 Stunden Baggerbetrieb zur Schiffsentladung von Stahl (BE 2a) und 8 Stunden Baggerbetrieb zur Schiffsentladung von BE 5 und 10 LKW Beladungen (BE 2b, Stahl, Ausgang straßenseitig)“ Unter „III. Nebenbestimmungen“ heißt es: „B) Auflagen der Bezirksregierung Detmold (…) Immissionsbegrenzungen: 3) Die Anlage ist schalltechnisch so zu ändern und zu betreiben, dass die von der gesamten geänderten Anlage verursachten Geräuschimmissionen einschließlich aller dazugehörenden Einrichtungen, wie z.B. Maschinen, Geräte und Lüftungsanlagen, und einschließlich des zuzurechnenden Fahrzeugverkehrs an den genannten Immissionsorten folgende lmmissionswerte nicht überschreiten: Immissionsorte: Immissionswerte tags (06.00 - 22.00 Uhr): Immissionswerte: nachts (22.00 - 06.00 Uhr): I.----weg 7 ( IP 1) O. . 44 (IP 2) L1. . 36 (IP 3) L1. . 24 (IP 4) L1. . 10 (IP 5) 57 dB(A) Kein Nachtbetrieb Alte T2. 32 (IP 6) E1. . 43 (IP 7) E1. . 33 (IP 8) E1. . 19 (IP 9) E1. . 13 (IP 10) 60 dB(A) Kein Nachtbetrieb Die Ermittlung und die Beurteilung der Geräuschimmissionen hat entsprechend den Vorschriften der TA-Lärm zu erfolgen. Eine kurzzeitige Überschreitung des Immissionswertes um mehr als 30 dB(A) am Tage bedeutet eine Überschreitung der genannten lmmissionsbegrenzung. (…) 5) Die schalltechnische Untersuchung des Gutachtens des TÜV Nord, 3. Fortschreibung vom 26.01.2015, TUN-UBS-H/Me ist einschließlich der darin empfohlenen Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen verbindlicher Bestandteil des genehmigten Vorhabens. Die Ausführung und Anordnung der Baulichkeiten, die Anordnung der Schallquellen sowie die schalltechnisch relevanten Eingangsdaten dürfen nicht von der dem Gutachten zugrunde liegenden Planung abweichen.“ Die Klägerin begründet ihre Klage dahingehend, dass das Gebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 864 der Stadt N. faktisch einem reinen Wohngebiet entspreche, weshalb ihr ein höherer Schutzanspruch zustehe als die im Genehmigungsbescheid festgelegten enthaltenen 60 dB(A) (tagsüber), nämlich ein solcher von 50 dB(A). Die Lärmimmissionsprognose des TÜV Nord liege ferner nicht auf der sicheren Seite. Die Geräuschvorbelastung sei nicht realistisch erfasst, weil nicht die maximal möglichen Lärmkontingente der umliegenden Betriebe angesetzt worden seien. Der Betrieb der – nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfassten – Lagerhäuser auf dem Gelände der Beigeladenen werde nicht berücksichtigt. Die Ansätze für die Eisenbahn seien zu niedrig. Die Brems- und Puffergeräusche seien stark ton- und impulshaltig, was nicht in die Berechnung des Gutachters eingeflossen sei. Ein Ansatz für die Schiffe, die das Betriebsgelände der Beigeladenen ansteuerten, fehle in der Immissionsprognose gänzlich; die von diesen ausgehenden Geräusche seien stark impulshaltig. Zudem liefen die Schiffsmotoren während des Be- und Entladens ununterbrochen weiter. Eine Zwischenwertbildung gem. Nr. 6.7 TA Lärm sei unzulässig, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Insbesondere sei ihre Wohnnutzung zuerst verwirklicht worden, weshalb der lärmintensive Betrieb der Beigeladenen nicht ortsüblich sei und zurückzustehen habe. Geräusche, wie sie vom Betrieb der Beigeladenen ausgingen, seien von den umliegenden Betrieben – auch in der Vergangenheit – nicht verursacht worden. Der Umschlag von staubenden Schüttgütern werde gegenwärtig zum ersten Mal realisiert. Die in den 1950er-Jahren entstandene Wohnnutzung habe sich hierauf nicht einzustellen. Dies sei vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 22.01.2015 nicht berücksichtigt worden. Im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 864 hätten auf der einen Seite der E.------straße nur Wohnhäuser gestanden und auf der anderen Seite habe sich eine Brachfläche ohne relevante Vorbelastung befunden. Es fehle auch an einer hinreichenden Bestimmtheit der erteilten Genehmigung. Durch die genehmigten Betriebszustände, die nur alternativ verwirklicht werden könnten, werde die Genehmigung derart individualisiert und für die an sich ungeeignete Umgebung passend gemacht, dass ein realistischer und organisierter Betrieb nicht möglich sei. Die Einhaltung der Betriebszustände ziehe erhebliche Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung nach sich. Die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Wasserberieselungsanlage zur Vermeidung von Staubimmissionen sei nicht vorhanden. Diese nütze bei der vorliegenden Nutzung auch nichts. Vor Genehmigungserteilung hätte ein Staubgutachten eingeholt werden müssen. Gegenwärtig bewässere ein umfunktionierter Güllewagen die Fahrwege auf dem Betriebsgelände und beim Entladen von Schiffen werde ein Wasserschlauch in die Ladung gehalten. Beide Maßnahmen reichten nicht aus. Die Klägerin beantragt, die Genehmigung vom 08.04.2014 in der Fassung des Nachtrages vom 16.02.2015 und der Änderungsgenehmigung vom 25.11.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, dass sich das Wohnhaus der Klägerin nicht in einem reinen Wohngebiet befinde. Vielmehr liege es in einem Bereich, der sowohl Wohnhäuser als auch gewerblich genutzte Gebäude und Flächen beinhalte und durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzungen geprägt sei. Letzteres gelte vor allem im Hinblick auf die gewerblichen Nutzungen zwischen den Straßen „C.-----ring “ und „Alte T2. “, nördlich der E.------straße und östlich der Straße „I1.---------ring “. Der gesamte Bereich sei nicht durch einen qualifizierten Bebauungsplan erfasst und insgesamt als kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen zu betrachten. Dem Wohnhaus der Klägerin sei daher gegenüber anlagenbezogenen Geräuschen ein Schutzanspruch von tagsüber 60 dB(A) zuzubilligen. Selbst wenn dem Dreieck E.------straße / Alte T2. / B.----straße der Charakter eines eigenständigen Baugebietes zuzumessen wäre, liege jedenfalls eine Gemengelagesituation i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm vor, da das Wohnhaus der Klägerin unmittelbar an eine gewerbliche Nutzung grenze und an der Grenze zwischen den miteinander nicht verträglichen Gebietstypen aufgrund des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme eine Zwischenwertbildung erforderlich sei. Diese sei hier nicht zu beanstanden. Es müsse berücksichtigt werden, dass der so genannte Westhafen bereits im Jahr 1910 gebaut worden sei. Bei dem gewerblich genutzten Bereich entlang des Südufers des Mittellandkanals handele es sich mithin um einen seit etwa 100 Jahren u.a. durch den Hafenbetrieb geprägten Bereich. Unter diesem Gesichtspunkt obliege der Wohnbebauung entlang der E.------straße , die lange Zeit nach der Ansiedlung der gewerblichen Nutzung entstanden sei, ein größeres Maß an Rücksichtnahme als dem gewerblich genutzten Bereich entlang des Südufers des Mittellandkanals. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der gewerblich genutzte Bereich entlang des Südufers im Flächennutzungsplan der Stadt N. als Sonderbaufläche und im Regionalplan des Regierungsbezirks Detmold als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen ausgewiesen sei. Hinzu komme, dass das Wohnhaus der Klägerin ohnehin durch Straßenverkehrslärm auf der vielbefahrenen Straße „C.-----ring “ und die Schiffsverkehrsgeräusche auf dem Mittellandkanal beeinflusst werde. Der vorgegebene Immissionswert von tagsüber 60 dB(A) werde am Grundstück der Klägerin eingehalten. Die Untersuchung des TÜV Nord vom 26.01.2015 sei plausibel und belege dies hinreichend sicher. Die Vorbelastung durch die umliegenden Betriebe sei im Rahmen der 3. Fortschreibung nunmehr in Form einer „worst case“-Betrachtung berücksichtigt worden. Bei der Betrachtung der Eisenbahn sei ein Zuschlag von 6 dB(A) für Tonhaltigkeit vorgenommen worden. Bei sämtlichen Verladegeräuschen sei Impulshaltigkeit angenommen worden, auch beim Schiffsbetrieb. Die Anlage der Beigeladenen entspreche dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung und Verhinderung etwaiger Staubbelastungen. Der Genehmigungsbescheid vom 08.04.2014 sehe hierzu entsprechende Reglungen vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie folgt im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten und ist ebenfalls der Ansicht, dass sich das Wohnhaus der Klägerin nicht in einem reinen Wohngebiet befinde. Das Hafengebiet „X1. “ sei deutlich älter als die Wohnbebauung südlich der E.------straße . Diese sei daher in erheblichem Maße durch die bei der Hafennutzung seit Jahrzehnten entstehenden Immissionen vorbelastet. Das Gebiet, in dem das Haus der Klägerin liege, entspreche daher einem Mischgebiet. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Funktionsräume der Klägerin der nördlich gelegenen E.------straße zugewandt seien, die Aufenthaltsräume dagegen dem südlich gelegenen Garten. Die Klägerin berücksichtige bei ihrer Argumentation nicht die Änderungen, die durch die Nachtragsgenehmigung vom 16.02.2015 und durch die Änderungsgenehmigung vom 25.11.2015 vorgenommen worden seien. Soweit sie Staubbelastungen geltend mache, seien diese nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, sondern beträfen die Umsetzung der Genehmigung im Einzelfall. Die vorgeschriebene Wasserberieselungsanlage sei zur Verhinderung von Staubbelastungen ausreichend. Die befestigte Betriebsfläche werde zudem regelmäßig mit Nass-, Saug- und Kehrmaschinen gesäubert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 11 L 426/14, 11 L 760/14 und 11 K 817/15 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war hier gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entbehrlich. Abweichend von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW bleibt § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW hier anwendbar, weil die Klägerin zum einen bereits im Verwaltungsverfahren beteiligt war und der angefochtene Verwaltungsakt zum anderen von einer Bezirksregierung außerhalb des Gebiets der Krankenhausplanung und -finanzierung erlassen worden ist (§ 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JustG NRW). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Genehmigungsbescheid vom 08.04.2014 in der Fassung des Nachtragsbescheids vom 16.02.2015 sowie der Änderungsgenehmigung vom 25.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den Genehmigungsbescheiden mangelt es entgegen der Auffassung der Klägerin zunächst nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 A 2894/12 –, juris Rn. 33 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 – 7 VR 10.12 –, juris Rn. 10. Hieran gemessen erweist sich die streitgegenständliche Genehmigung als inhaltlich hinreichend bestimmt. Sie regelt, welche Einsatzstoffe im Betrieb der Beigeladenen gelagert und umgeschlagen werden dürfen, die maximal zulässigen Umschlags- und Lagermengen, die Betriebszeiten und die – nunmehr nur noch alternativ zulässigen – Betriebszustände. Hieraus ergibt sich für den Betreiber hinreichend deutlich, welche Be- und Entladevorgänge in welchem Umfang zeitgleich durchgeführt werden können oder sich gegenseitig ausschließen. Aus Sicht der Kammer ist eine derartige Betriebsweise mit sich gegenseitig ausschließenden Betriebszuständen in der Praxis durchführbar und kontrollierbar, wobei die Kontrolle keine Frage der Bestimmtheit der Genehmigung, sondern der tatsächlichen Umsetzung und der Überwachung ist. Vgl. VG N. , Beschluss vom 30.09.2014 – 11 L 426/14 –, juris Rn. 27. Die streitgegenständliche Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen (Teil-)Genehmigung vom 08.04.2014 ist § 8 Satz 1 i.V.m. §§ 5, 6 BImSchG. Nach diesen Vorschriften soll die hier nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.12.1.2, 8.15.3 und 9.11.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage dann erteilt werden, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen. Hierzu gehört unter anderem, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Rechtsgrundlage der Änderungsgenehmigung vom 25.11.2015 ist § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Der Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG macht hierbei deutlich, dass auch eine Änderungsgenehmigung nur erteilt werden darf, wenn sichergestellt ist, dass – nunmehr bezogen auf die Änderung der Anlage – die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: 71. EL Januar 2014, § 16 BImSchG Rn. 157; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 35 ff. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Soweit es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG betrifft, konkretisiert das BImSchG das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, bemisst die Schutzwürdigkeit aber nach dem, was in diesem Gebiet planungsrechtlich zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2010 – 8 B 992/09 –, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 – 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 02.02 2000 – 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26.08.1998 (GVBl. S. 503) bestimmt. Gem. Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte den einzuhaltenden Immissionsrichtwert im Genehmigungsbescheid vom 08.04.2014 und in der Änderungsgenehmigung vom 25.11.2015 am dem Wohnhaus der Klägerin nächstgelegenen IP 8 auf 60 dB(A) festgesetzt (Nebenbestimmung III C 3 des Genehmigungsbescheides vom 08.04.2014, Nebenbestimmung III B 3 des Genehmigungsbescheides vom 25.11.2015). Entgegen der Ansicht der Klägerin befindet sich ihr Wohnhaus nicht in einem reinen Wohngebiet (WR-Gebiet) i.S.d. § 3 BauNVO, sondern allenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet (WA-Gebiet) i.S.d. § 4 BauNVO. Ihr steht daher im Grundsatz kein Schutzanspruch von tagsüber 50 dB(A) gem. Nr. 6.1 e) TA Lärm zu, sondern maximal ein solcher von tagsüber 55 dB(A) gem. Nr. 6.1 d) TA Lärm. Das Gebiet ist wesentlich auch durch gewerbliche Nutzungen geprägt, die in reinen Wohngebieten auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Da der Bebauungsplan Nr. 864 der Stadt N. , innerhalb dessen Geltungsbereich das Grundstück der Klägerin gelegen ist, keine Festsetzungen hinsichtlich des Artes der baulichen Nutzung enthält, ist der Gebietscharakter nach § 34 Abs. 2 BauGB zu bestimmen, § 30 Abs. 3 BauGB. § 34 Abs. 2 BauGB verweist insoweit auf die Vorschriften der BauNVO. Während reine Wohngebiete nach § 3 Abs. 1 BauNVO „dem Wohnen“ dienen und in ihnen – nur – Wohngebäude zulässig sind, sind in allgemeinen Wohngebieten neben Wohngebäuden auch der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speiswirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. In reinen Wohngebieten können diese nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Annahme eines einem reinen Wohngebiet entsprechenden Charakters verbietet sich daher mit Blick auf die in der Umgebung vorhandenen Gewerbebetriebe. Der westlich der Straße „Alte T2. “ gelegene Sanitärbetrieb prägt das Gebiet ebenso wie der östlich des Wohnhauses der Klägerin gelegene Holz-Großhandel, die Gewerbetriebe östlich der Straße „I1.---------ring “ und das von der Beigeladenen genutzte Hafengelände. Eine weitere wesentliche Nutzung stellt der Schiffsverkehr auf dem Mittellandkanal dar. Diese Betriebe und Nutzungen sprechen sogar eher für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, also als Mischgebiet. Mischgebiete dienen nämlich neben dem Wohnen auch der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben, § 6 Abs. 1 BauNVO. Vor diesem Hintergrund kann für die Frage, welcher Immissionsrichtwert nach der TA Lärm am Wohngrundstück der Klägerin einzuhalten ist, zunächst allenfalls von einer bauplanungsrechtlichen Einstufung als allgemeines Wohngebiet ausgegangen werden. Die Auffassung der Klägerin, dass für die Beurteilung des Gebietscharakters allein das Dreieck E.------straße / Alte T2. / B.----straße maßgeblich sei, geht fehl. Die nach § 34 Abs. 2 BauGB vorzunehmende Einzelfallbetrachtung ist zunächst nicht von vornherein auf das Gebiet eines – keine entsprechenden Festsetzungen enthaltenden – einfachen Bebauungsplans begrenzt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 – 8 B 1178/14 und 8 B 1221/14 –, juris, und andere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die o.g. Gewerbebetriebe außerhalb des Bereichs liegen, dessen Eigenart als „nähere Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB zu untersuchen ist, sind nicht gegeben. Der Betrieb der Beigeladenen grenzt vielmehr ebenso wie die Holzgroßhandlung unmittelbar an die E.------straße an; der Heizungs- und Sanitärhandel befindet sich direkt an der Straße „Alte T2. “. Aus welchen Gründen diese Nutzungen ungeachtet ihrer Nähe nicht zu berücksichtigen sein sollen, wenn es um die Eigenart des Gebietes geht, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, ist nicht erkennbar. Insbesondere wirken die Straßen nicht in einer Art und Weise trennend, die eine isolierte Betrachtung des von ihnen umschlossenen Gebietes ermöglichen würden. Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass hier eine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm vorliegt und eine Zwischenwertbildung möglich ist, die die Erhöhung des Tagwertes – ein Nachtbetrieb findet nach der Genehmigung ohnehin nicht statt – auf 60 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin zulässt. Nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm können – wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage) – die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist (Satz 1). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden (Satz 2). Die Zwischenwertbildung ist außerdem nur zulässig, wenn der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird (Satz 3). Eine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm setzt weder voraus, dass die betreffende Gebiete unmittelbar aneinandergrenzen, noch, dass eine entsprechende bauplanungsrechtliche Ausweisung erfolgt ist. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: 78. EL Dezember 2015, TA Lärm Nr. 6 Rn. 25; Feldhaus/Tegeder, BImSchG Kommentar, Band 4, Stand: Juli 2013, TA Lärm Nr. 6 Rn. 58. Die die Zwischenwertbildung rechtfertigende Gemengelage findet ihre rechtliche Grundlage im baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 – IV C 71.73 –, juris, und hängt in ihrer räumlichen Ausdehnung davon ab, ob die Nutzung des einen Gebietes noch prägenden Einfluss auf die Nutzung des anderen Gebietes hat. Vgl. Feldhaus/Tegeder a.a.O., TA Lärm Nr. 6 Rn. 60; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a.a.O., TA Lärm Nr. 6 Rn. 25. Dies ist hinsichtlich der beidseitig unmittelbar an die E.------straße angrenzenden baulichen Nutzungen der Fall. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm bestimmt sich die Höhe des Zwischenwertes nach der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm sind wesentliche Kriterien hierbei die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. In lärmtechnischer Hinsicht haben sowohl der Schifffahrtsverkehr auf dem Mittellandkanal als auch die gewerbliche Nutzung südlich des Mittellandkanals Auswirkungen auf das Schutzniveau der südlich der E.------straße vorhandenen Wohnbebauung. Dies wird durch das von der Beigeladenen eingeholte Gutachten des TÜV Nord vom 20.03.2014, das der ursprünglichen Genehmigung vom 08.04.2014 zugrunde liegt, bestätigt und von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten. Wie sich zudem aus den von der Beigeladenen eingereichten Antragsunterlagen (Seite 5) und den von ihr zur Akte gereichten historischen Quellen (Bl. 124 ff. d. A.) ergibt, fand bereits vor dem 2. Weltkrieg eine Hafennutzung mit Warenumschlag statt. Dies hat das Wasser- und Schifffahrtsamt N. (WSA N. ) auf Anfrage des Gerichts im Verfahren 11 L 426/14 mit Email vom 11.09.2014 unter Beifügung von Warenumschlagsstatistiken bestätigt (Bl. 86 d. A. 11 L 426/14). Die Klägerin ist im Übrigen den Darlegungen der Beigeladenen und des Beklagten, dass jedenfalls seit den 1970er-Jahren kontinuierlich Warenumschlag im X1. stattfinde, nicht mehr entgegen getreten. Die Wohnnutzungen südlich der E.------straße sind nach Auskunft der Stadt N. zeitlich nach den gewerblichen Nutzungen entstanden (Stellungnahme vom 17.12.2013, Seite 2, in BA I enthalten). Im Ergebnis ist deshalb von einer die Wohnnutzung unmittelbar südlich der E.------straße und das gewerblich genutzte Gebiet südlich des Kanals bis zur E.------straße umfassenden Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm auszugehen. Die Zwischenwertbildung ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Stand der Lärmminderungstechnik nicht eingehalten wird. Die von der Beigeladenen in der Vergangenheit bereits ergriffenen Lärmminderungsmaßnahmen (Auskleiden des Aufgabetrichters der Kiesverladung, Errichtung einer Schallschutzwand in Richtung Süden, Einsatz eines weniger geräuschintensiven Radladers) entsprechen dem Stand der Technik. Darüber hinausgehende, theoretische denkbare Lärmminderungsmaßnahmen (Einhausung des Gesamtbetriebs, Nutzung eines Portalkranes) führen nicht zu einer sicher geringeren Lärmbelastung, wären jedoch für die Beigeladene mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen verbunden. Sie entsprechen daher nicht dem Stand der Technik. Vgl. ausführlich zur Frage des Standes der Lärmminderungstechnik: VG N. , Beschluss vom 30.09.2014– 11 L 426/14 –, juris, dort Rn. 45 ff., m.w.N. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war der Beklagte nicht gehalten, den für ihr Wohnhaus geltenden Immissionsrichtwert im Wege der Zwischenwertbildung nur nach dem für ein allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm zulässigen Wert von 55 dB(A) zu bestimmen. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm soll der gebildete Zwischenwert die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (Nr. 6.1. Buchst. c) TA Lärm: 60 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts) nicht überschreiten. Diese Grenze wird mit dem festgesetzten Immissionsrichtwert von 60 dB(A) eingehalten. Eine weitere Einschränkung dergestalt, dass im Rahmen der Zwischenwertbildung– wovon die Klägerin offensichtlich ausgeht – nur eine Auf- oder Abstufung bis zur nächsten Gebietskategorie nach Nr. 6.1 TA Lärm in Betracht kommt, enthält die TA Lärm nicht. Der im Wege der Zwischenwertbildung für das Grundstück der Klägerin ermittelte Immissionsrichtwert von 60 dB(A) ist rechtmäßig. Der Beklagte hat sich dabei im Wesentlichen an dem arithmetischen Mittel zwischen dem Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A)) und einem Gewerbegebiet (65 dB(A)) orientiert und damit die südlich des Mittellandkanals befindliche Bebauung bis zur E.------straße als Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO bewertet. Diese Bewertung ist zutreffend. In dem betreffenden Gebiet finden Nutzungen durch die Beigeladene statt, die ausschließlich in einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO zulässig, mithin gewerbegebietstypisch sind. Die Stadt N. hat dazu im Rahmen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens (Stellungnahme vom 17.12.2013, in BA I enthalten) vorgetragen, dass sich die bauliche Nutzung entlang der E.------straße als Mischnutzung zwischen einem Hafengebiet (§ 11 Abs. 2 BauNVO) und einer sonstigen gewerblichen Nutzung darstellt, die prägend sogar auf das Wohngebiet nördlich des Mittellandkanals einwirkt. Die Festsetzung eines Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) zum Schutz der Nachbarrechte der Klägerin ist indes nur dann ausreichend, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen diesen Richtwert nicht überschreiten. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen und zwar anhand einer prognostischen Einschätzung der aus Vor- und Zusatzbelastung bestehenden Gesamtbelastung (Nr. 2.4 TA Lärm), mithin anhand einer nicht nur rein fiktiven Belastung, sondern einer realistischen (Lärm-)Prognose. Hierbei sind an die Schallimmissionsprognose insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 – 8 B 1178/14 und 8 B 1221/14 –, juris, vom 03.05.2012 – 8 B 1458/11 u.a. –, juris Rn. 38 und 44, vom 13.07.2006 – 8 B 39/06 –, juris Rn. 23 ff. und Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 –, juris Rn. 61. Der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels kommt herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits „auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002– 7 A 2127/00 –,a.a.O., und Beschluss vom 02.04.2003– 10 B 1572/02 –, juris Rn. 6. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die – in erster Linie wirtschaftlichen – Interessen des Vorhabenträgers gerechtfertigt. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 – 8 B 1178/14 und 8 B 1221/14 –, juris, m.w.N. Ein offenes Betriebskonzept, das ohne nähere Begrenzung des Betriebsumfanges darauf ausgerichtet ist, unter Ausschöpfung des maximal zulässigen Immissionsrichtwertes eine maximale Auslastung des Betriebes zu erreichen, genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.05.2012 – 8 B 1458/11 u.a. –, juris Rn. 50 ff. Aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung muss sich grundsätzlich ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 – 8 B 1178/14 und 8 B 1221/14 –, juris, m.w.N. Diesen Anforderungen ist genügt. Die streitgegenständliche Genehmigung stellt hinreichend sicher, dass der Betrieb der Anlage der Beigeladenen bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M in den genehmigten Betriebszuständen A1, A2, B, C und D keine der Klägerin unzumutbaren Lärmimmissionen (mehr) hervorrufen wird. Der mit Nebenbestimmung III C 3 des Genehmigungsbescheides vom 08.04.2014 und Nebenbestimmung III B 3 des Genehmigungsbescheides vom 25.11.2015 festgelegte Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) an dem maßgeblichen Immissionsort IP 8, der in unmittelbarer Umgebung des Wohnhauses der Klägerin liegt, wird auf der Grundlage der Schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 26.01.2015 (3. Fortschreibung) in keinem der genehmigten Betriebszustände (mehr) überschritten. Die prognostizierte Lärmbelastung liegt auf der sicheren Seite. Nach den am 05.12.2014 vom TÜV Nord durchgeführten Vorort-Messungen verursacht der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M einen Schallleistungspegel L WAeq von 95 dB(A), was nach den Berechnungen des TÜV Nord zu Schallleistungspegeln L WATeq von 102 dB(A) beim Umschlag von Stahl, von 105 dB(A) beim Umschlag von Splitt und von 107 dB(A) beim Umschlag von Glas führt. Nach der der Änderungsgenehmigung vom 25.11.2015 zugrunde liegenden jüngsten Berechnung des TÜV Nord vom 26.01.2015 ergibt sich am Immissionsort IP 8 für die Betriebseinheit BE 4a in den Betriebszuständen A1 und B ein Teilbeurteilungspegel von 47,7 dB(A) und für die Betriebseinheit 2a in den Betriebszuständen A2 und D ein Teilbeurteilungspegel von 54,4 dB(A). Der Teilbeurteilungspegel für die Betriebseinheit BE 5 liegt sowohl im Betriebszustand C als auch im Betriebszustand D nach der jüngsten Berechnung bei 35,7 dB(A). Ausgehend von diesen Teilbeurteilungspegeln ist die Zusatzbelastung in allen fünf Betriebszuständen an dem hier entscheidungserheblichen Immissionsort IP 8 zutreffend ermittelt worden. Die Ergebnisse sind durch die Kammer rechnerisch – Rechner: http://www.sengpielaudio.com/Rechner-pegeladdition.htm – nachvollzogen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die in die Berechnung der Summe eingestellten Teilbeurteilungspegel fehlerhaft ermittelt wurden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zweifel an der Aussagekraft der Schallimmissionsprognose des TÜV Nord ergeben sich schließlich nicht daraus, dass die nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 und Abs. 6 TA Lärm notwendige Einbeziehung der Vorbelastung in die Lärmprognose (wohl) unterblieben ist (vgl. Seite 22 der Schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 26.01.2015). Anders als vom Gutachter des TÜV Nord angenommen, enthält die TA Lärm keine Regelung des Inhalts, dass eine Vorbelastung dann nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn die Immissionen, die von den die Vorbelastung verursachenden Anlagen ausgehen, am maßgeblichen Immissionsort einen Beurteilungspegel verursachen, der mehr als 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegt. Bei der insoweit in Bezug genommenen Regelung in Nr. 2.2 Buchst. a) TA-Lärm (vgl. Seite 22 der Schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 26.01.2015) handelt es sich lediglich um eine Begriffsbestimmung, die zudem den Einwirkungsbereich der zu genehmigenden Anlage meint, nicht jedoch den einer weiteren Anlage, die eine Vorbelastung verursacht. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm regelt nur den umgekehrten Fall, wonach eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung in der Regel irrelevant ist, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 – 8 B 1178/14 und 8 B 1221/14 –, juris, m.w.N. Lediglich in diesem – hier nicht vorliegenden Fall – kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm. Selbst bei Einbeziehung der Vorbelastung wird der Immissionsrichtwert am Grundstück der Klägerin aber sicher eingehalten. Da in den den nahegelegenen Betrieben F. und L. erteilten Genehmigungen keine Immissionsrichtwerte festgesetzt sind (vgl. Auskunft der Stadt N. vom 07.01.2014, in BA I enthalten), hat der TÜV Nord im Rahmen einer „worst-case“-Betrachtung – nämlich Ausschöpfung des zulässigen Immissionswerts von 60 dB(A) an den diesen Betrieben nächstgelegenen Immissionsorten – für den Immissionspunkt IP 8 eine (rechnerisch nachvollziehbare) Vorbelastung von 43,9 dB(A) ermittelt. Diese Vorbelastung zugrunde gelegt, ergibt sich nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA-Lärm eine Gesamtbelastung in den Betriebszuständen A1, A2, B, C und D 54,99 dB(A), 57,27 dB(A), 56,06 dB(A), 55,09 dB(A) und 56,96 dB(A) – durch die Kammer errechnet mittels Rechner: http://www.sengpielaudio.com/Rechner-pegeladdition.htm, siehe oben –, die weit unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) liegt. Die dieser Berechnung zugrundeliegende Zusatzbelastung ist in der Schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 26.01.2015 (3. Fortschreibung) ebenfalls nachvollziehbar und in sich schlüssig ermittelt worden. Die genehmigten Betriebszustände und Betriebseinheiten sind zutreffend erfasst und aufgeführt. Die durch die Änderungsgenehmigung vom 25.11.2015 erlaubten zusätzlichen 10 LKW-Beladungen in der Betriebseinheit BE 2b der Betriebszustände B und D wurden berücksichtigt. Hinsichtlich der anlagenbezogenen Verkehrsbelastung wurden täglich maximal 300 LKW-Bewegungen und täglich 100 PKW-Bewegungen über die Zufahrt zur E.------straße einbezogen. Der von der Beigeladenen beim Be- und Entladen von Stahl mittels des Baggers Liebherr LH 50 M aufgrund der Genehmigung zwingend einzusetzende „Drehservo“ wurde vom TÜV Nord sicherheitshalber in den Ansätzen noch nicht berücksichtigt, so dass hier sogar noch von tatsächlich niedrigeren Geräuschpegeln ausgegangen werden kann. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden die Lagerhäuser auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen in der Schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 26.01.2015 berücksichtigt (dort Seiten 6, 16). Eine Ton- und Impulshaltigkeit der Eisenbahn ist ebenfalls durch einen erheblichen Zuschlag von 6 dB(A) beim Emissionspegel in der entsprechenden Betriebseinheit 6b einbezogen worden (Seiten 14, 16 f.). Zusätzlich wurden nunmehr die Rangiergeräusche der Schiffe zusätzlich betrachtet und in den entsprechenden Betriebseinheiten zugerechnet (Seiten 14, 15, 16), wobei bei sämtlichen Verladegeräuschen Impulshaltigkeit angenommen wurde (Seite 13). Soweit die Klägerin hinsichtlich von ihr behaupteter Staubimmissionen geltend macht, die Beigeladene halte die in der Genehmigung festgelegten Auflagen nicht ein, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage. Etwaigen Verstößen ist vielmehr im Rahmen der Anlagenüberwachung nachzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.