Urteil
11 K 3865/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorbescheidsanträge nach § 9 BImSchG setzen eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der geplanten Anlage voraus; fehlen hierfür unüberwindbare naturschutz- oder UVP-Erwägungen, kann der Vorbescheid versagt werden.
• Optisch bedrängende Wirkung im Außenbereich ist durch Einzelfallabwägung zu prüfen; Abstände von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe führen überwiegend zu keiner bedrängenden Wirkung.
• In förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebieten kann eine Befreiung vom dortigen Bauverbot nach § 67 BNatSchG nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse oder unzumutbarer Belastung gewährt werden; beides war hier nicht gegeben.
• Bei mehreren WEA mit engem Abstand ist grundsätzlich eine standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG erforderlich; diese kann nicht durch das Gericht ersetzt werden, wenn sie nicht durchgeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid zu Windenergieanlagen abgelehnt: Landschaftsschutz und fehlende UVP-Vorprüfung • Vorbescheidsanträge nach § 9 BImSchG setzen eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der geplanten Anlage voraus; fehlen hierfür unüberwindbare naturschutz- oder UVP-Erwägungen, kann der Vorbescheid versagt werden. • Optisch bedrängende Wirkung im Außenbereich ist durch Einzelfallabwägung zu prüfen; Abstände von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe führen überwiegend zu keiner bedrängenden Wirkung. • In förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebieten kann eine Befreiung vom dortigen Bauverbot nach § 67 BNatSchG nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse oder unzumutbarer Belastung gewährt werden; beides war hier nicht gegeben. • Bei mehreren WEA mit engem Abstand ist grundsätzlich eine standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG erforderlich; diese kann nicht durch das Gericht ersetzt werden, wenn sie nicht durchgeführt wurde. Der Kläger beantragte Vorbescheid für drei Windenergieanlagen (zwei 120,5 m, eine 99,5 m Gesamthöhe) auf Grundstücken in der Gemarkung T.-C. Die Anlagen liegen im Geltungsbereich eines förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebiets und außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen (aber unwirksamen) Konzentrationszone. Eine Schallprognose wies Überschreitungen an Immissionsorten aus. Die Gemeinde verweigerte das gemeindliche Einvernehmen und bat um Zurückstellung aufgrund geplanter Flächennutzungsplanänderungen; eine standortbezogene Vorprüfung nach UVP-Recht wurde nicht durchgeführt. Der Beklagte lehnte den Vorbescheid ab mit Begründungen zur optischen Wirkung gegenüber einem Nachbarwohnhaus, zur Unvereinbarkeit mit den Zielen des Landschaftsschutzgebiets und wegen fehlender vorläufiger positiver Gesamtbeurteilung (u.a. UVP-Bedarf). Der Kläger klagte erfolglos. • Rechtliche Grundlage ist § 9 BImSchG: Vorbescheide sind möglich, wenn Auswirkungen ausreichend beurteilt werden können und berechtigtes Interesse besteht; erforderlich ist eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung. • Der Antrag bezog sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit (§ 35 BauGB) und damit auf Belange des Landschafts- und Artenschutzes (§§ 31 ff., §§ 39 ff. BNatSchG); diese waren in die Prüfung einzubeziehen. • Zur Frage der optisch bedrängenden Wirkung ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen; die Rechtsprechung des OVG NRW liefert Orientierungsabstände: >=3-fache Gesamthöhe meist unproblematisch, Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid, weil das Vorhaben zwar keine optisch bedrängende Wirkung für das benannte Wohnhaus entfaltet, aber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes im konkreten Landschaftsschutzgebiet zuwiderläuft und die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 BNatSchG nicht erfüllt sind. Zudem fehlt eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung, weil eine erforderliche standortbezogene Vorprüfung nach dem UVP-Recht nicht durchgeführt wurde. Damit lagen sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Hinderungsgründe für die Erteilung des Vorbescheids vor, weshalb der ablehnende Bescheid rechtmäßig ist; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit den genannten Ausnahmen.