Beschluss
10 L 820/14.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0127.10L820.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 2533/14.A anhängigen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Oktober 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, 4 ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen sind, geht zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig erweist. 5 1. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. 6 Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. 7 Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens. 8 2. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 9 a) Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. 10 aa) Welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen. Dies ergibt sich aus § 27a AsylVfG, auf den § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch insoweit verweist. Im vorliegenden Verfahren findet dabei die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) Anwendung, weil das an Belgien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands vom 21. September 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden ist. 11 Der Anwendbarkeit dieser Verordnung steht - anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen, dass er in Deutschland lediglich einen isolierten Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Denn die Dublin III-VO regelt in Art. 24 gerade den Fall eines Wiederaufnahmegesuchs, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat - hier Deutschland - kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Auch Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) Dublin III-VO ist zu entnehmen, dass eine Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat nicht erforderlich ist, denn diese Regelungen berücksichtigen - neben Personen, die im ersuchenden Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben - auch Personen, die "sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates" aufhalten. 12 Vgl. zur Anwendbarkeit der Dublin II-VO auf Fälle, in denen im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Asylantrag gestellt wurde: VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 K 1276/13 -, juris Rn. 6. 13 Entscheidend für die Anwendbarkeit der Dublin III-VO ist vielmehr, dass überhaupt in einem Mitgliedsstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist. Denn gemäß Art. 1 Dublin III-VO legt die Verordnung die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben im Fragenkatalog Dublin im Dezember 2010 in Belgien gestellt. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellung in Belgien sei unwirksam gewesen, weil er damals noch minderjährig gewesen sei und auf Anraten eines Fluchthelfers sein Geburtsdatum wahrheitswidrig mit 12. März 1989 - in Wirklichkeit sei er am 25. März 1997 geboren - angegeben habe. 14 Der Antragsteller hat keine Personalpapiere vorgelegt, aus denen sich dieses Geburtsdatum ergibt. Das von ihm vor den deutschen Behörden angegebene Geburtsdatum ist nachweislich nicht zutreffend. Aus dem Gutachten zur Altersfeststellung von Prof. Dr. Schmeling und Prof. Dr. Pfeiffer vom 3. August 2014 ergibt sich, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt am 16. Juli 2014 ein absolutes Mindestalter von 21 Jahren und 6 Monaten erreicht hat. Er kann damit nicht nach Januar 1993 geboren sein. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Antragsteller - wie von ihm in Belgien angegeben - am 12. März 1989 geboren ist. Hierfür spricht, dass er die - nachweislich falschen - Angaben in der Bundesrepublik Deutschland getätigt hat, nachdem sein Asylantrag in Belgien abgelehnt worden war, um von der angeblichen Minderjährigkeit zu profitieren. Dem steht auch das oben genannte Gutachten nicht entgegen, weil es nur ein absolutes Mindestalter nennt. 15 bb) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. 16 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nach Art. 8 Dublin Abs. 4 III-VO zuständig. Nach dieser Norm ist in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, für die Prüfung des Asylantrags des unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedsstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende schon zuvor einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. 17 Vgl. zu Art. 6 Dublin II-VO EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 (juris Rn. 60 und 66). 18 Gemäß Art. 2 lit. i) Dublin III-VO ist minderjährig ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Vorliegend greift Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO schon deshalb nicht, weil der Antragsteller in Deutschland gerade keinen Asylantrag gestellt hat. 19 Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands ergäbe sich aber auch dann nicht aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO, wenn der Antragsteller hier einen Asylantrag gestellt hätte. Dabei ist bei der Bestimmung der Minderjährigkeit - abweichend von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO - nicht auf die Situation abzustellen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 8 Dublin III-VO ist der Minderjährigenschutz. Bei unbegleiteten Minderjährigen, die eine besonders gefährdete Personengruppe bilden, soll sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nicht länger als unbedingt nötig hinziehen. 20 Vgl. zu Art. 6 Dublin II-VO EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 (juris Rn. 54 ff). 21 Würde bei der Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 8 Dublin III-VO gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Situation abgestellt werden, die zu dem Zeitpunkt bestanden hat, zu dem der Antragsteller zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat, würde dies in Fällen, in denen ein Antragsteller bei seiner wiederholten Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedsstaat mittlerweile volljährig geworden ist, dazu führen, dass auf ihn Regelungen für eine besonders schutzwürdige Personengruppe Anwendung finden würden, zu denen er nicht (mehr) gehört. Das kann nicht gewollt sein. Deshalb ist bei der Prüfung des Art. 8 Dublin III-VO auf einen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antragsteller sich bereits in dem Mitgliedsstaat befindet, in dem er seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob es diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung 22 - so VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 16. September 2014 - A 1 K 447/14 -, Abdruck S. 4 -, 23 den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag durch das Bundesamt oder den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) ankommt. Der Antragsteller hat nach dem oben unter aa) Gesagten nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er zu dem für ihn günstigsten Zeitpunkt - dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 29. November 2013 - minderjährig war. 24 (2) Belgien ist für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO zuständig. Dies ergibt sich aus den eigenen, insofern von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Antragstellers, wonach er im Fragenkatalog Dublin mitgeteilt hat, dass er als erstem Land in Belgien im Dezember 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 25 cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zwischenzeitlich auf einen anderen Staat übergegangen ist, liegen nicht vor. 26 (1) Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend die zweimonatige Frist für das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift ist das Gesuch um Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. d), deren Antrag auf internationalen Schutz nicht durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu unterbreiten. Für den Fall, dass der Asylantrag durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt worden ist, sieht Art. 24 Dublin III-VO keine Frist für das Wiederaufnahmegesuch vor. Belgien hat sich am 31. Juli 2014 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) zur Übernahme des Antragstellers bereit erklärt. Hieraus ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers in Belgien abgelehnt worden ist. Ob es sich dabei um eine endgültige Entscheidung handelt, lässt sich der Übernahmeerklärung nicht entnehmen. Jedoch hat die Bundesrepublik Deutschland die Frist des Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO eingehalten. Sie hat nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung am 28. Mai 2014 das Wiederaufnahmegesuch an Belgien am 21. Juli 2014 gestellt. Die belgischen Behörden haben zudem mit Schreiben vom 31. Juli 2014, also innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers erklärt. 27 (2) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegenerin übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat. Belgien hat das Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 31. Juli 2014 angenommen, so dass die Überstellungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) selbst dann noch nicht abgelaufen ist, wenn die bisherige Dauer des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Überstellungsfrist anzurechnen sein sollte. 28 So OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris Rn. 5 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014- A 11 S 1285/14 -, juris Rn. 58 (Hemmung der Überstellungsfrist für die Dauer des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes). 29 b) Auch im Übrigen sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass von einer Abschiebung des Antragstellers nach Belgien abgesehen werden müsste. 30 Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). 31 Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO liegt die Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen. 32 Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208. 33 Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, zur Rechtslage nach der Dublin II-VO. 35 Einer solchen Behandlung sind Asylbewerber, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen. 36 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 (juris Rn. 24); United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 - EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 -, Rn. 62. 37 Dabei ist zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen Asylbewerbern praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen. 38 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 96. 39 Im Rahmen dieser Prognose ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen, maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis. 40 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413 und HUDOC (Rn. 359); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21. 41 Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien. 42 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 6a L 1906/14.A -, juris Rn. 11 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - W 1 S 14.30152 -, juris Rn. 21 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 13 K 471/14.A -, juris Rn. 55 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Oktober 2014 - 1 A 1073/14 MD -, juris; VG München, Urteil vom 12. Mai 2014 - M 21 K 14.30347 -, juris Rn. 35. 43 Während der Prüfung des Asylantrags wird einem Asylbewerber in Belgien von der Föderalen Agentur für die Aufnahme von Asylbewerbern (Fedasil) ein Platz in einer Betreuungseinrichtung zugewiesen. Der Asylbewerber hat dann auch Anspruch auf materielle, medizinische, soziale und rechtliche Begleitung. 44 Vgl. Das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, S. 7. 45 Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass Asylbewerbern in Belgien Obdachlosigkeit droht. Die von dem Antragsteller in Bezug genommen Erkenntnisse aus den Jahren 2011 und 2012 entsprechen nicht der aktuellen Situation in Belgien. Aus neuen Erkenntnismitteln lässt sich vielmehr entnehmen, dass die in den Jahren 2008 bis 2011 in Belgien bestehende Überbelegung der Aufnahmezentren nicht mehr gegeben ist. Die Kapazitäten bei den Unterbringungsplätzen sind nicht erschöpft. So waren im März 2014 nur 72 % der Unterkünfte belegt. 46 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 1. Juni 2014, S. 59. 47 Auch bezüglich abgelehnter Asylbewerber, wie hier dem Antragsteller, liegen keine systemischen Mängel vor. Zwar steht einem Asylbewerber, dessen Asylantrag negativ beschieden worden ist und der unter Fristsetzung aufgefordert worden ist das Land zu verlassen, nach Art. 6 des Gesetzes über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern vom 12. Januar 2007 grundsätzlich kein Anspruch mehr auf materielle Hilfe zu, wenn die Frist zur Ausreise abgelaufen ist. Dies stellt keinen systemischen Mangel dar. Ist der Asylantrag abgelehnt worden, so ist der abgelehnte Asylbewerber ausreisepflichtig. Zumindest in Fällen, in denen ein abgelehnter Asylbewerber trotz der ihm zustehenden Möglichkeit, das Land zu verlassen, die Ausreise unterlässt, stellt der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. 48 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 13 K 471/14.A -, juris Rn. 60 ff. 49 Für Fälle, in denen der abgelehnte Asylbewerber das Land ohne sein Verschulden nicht verlassen kann, enthält das oben genannte Gesetz Ausnahmen von der Einstellung der Hilfeleistung. Gemäß Art. 7 des oben genannten Gesetzes kann die Gewährung von materieller Hilfe verlängert werden, wenn z.B. der abgelehnte Asylbewerber auf Grund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann oder er bzw. sie wegen Schwangerschaft oder aus nachgewiesenen medizinischen Gründen der Ausreiseaufforderung nicht Folge leisten kann. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften in der Praxis nicht umgesetzt werden. 50 Vgl. hierzu auch aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 1. Juni 2014, S. 58. 51 Außerdem kann der Antragsteller nichts daraus herleiten, dass der EGMR in einer Entscheidung festgestellt hat, Belgien habe gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen. So bleibt schon unklar, auf welche Entscheidung des EGMR der Antragsteller sich beruft. Sollte es sich dabei um das Urteil des EGMR zur Rechtssache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland 52 - EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - 53 handeln - wovon das Gericht ausgeht -, in dem der EGMR festgestellt hat, dass Belgien in der Vergangenheit Art. 3 EMRK verletzt hat, weil es trotz Kenntnis der mangelhaften griechischen Aufnahme-, Haft- und Verfahrensbedingungen für Flüchtlinge im Rahmen des Dublin-Verfahrens Abschiebungen nach Griechenland vorgenommen hat, ist dieser Umstand entgegen dem Vortrag des Antragstellers kein Argument, um noch heute für Belgien systemische Mängel im Asylverfahren annehmen zu können. 54 Vgl. VG München, Urteil vom 12. Mai 2014 - M 21 K 14.30347 -, juris Rn. 35. 55 Und selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Mängel für jeden Einzelfall noch einmal zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta (bzw. des Art. 3 EMRK) vorliegt 56 - in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, HUDOC (Rn. 104), und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 - EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rn. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien - 57 könnte der Antragsteller hieraus nichts für sich herleiten. Denn es ist nach dem oben gesagten nicht erkennbar, dass er Gefahr läuft, im Anschluss an eine Rücküberstellung nach Belgien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 58 c) Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung tatsächliche oder sonstige rechtliche Hindernisse entgegen stehen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. 59 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 3). 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.