Urteil
3 K 2651/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Benutzungsgebühren für die Unterbringung in einem Übergangswohnheim dürfen nicht erhoben werden, soweit Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch Sachleistungen in ihrer Unterkunft versorgt werden.
• Das Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 7, 7b AsylbLG) verdrängt die kommunale Gebührenbefugnis nach dem KAG NRW, wenn Unterkunft als Sachleistung gewährt wird.
• Eine mögliche Erstattungsregelung des AsylbLG darf nicht durch Auswechslung der Rechtsgrundlage in eine kommunale Gebühr ersetzt werden; Rückforderungsregeln des AsylbLG setzen gesonderte Feststellungen über Einkommen/Vermögen voraus.
Entscheidungsgründe
Keine kommunalen Benutzungsgebühren bei sachleistungsrechtlicher Unterbringung nach AsylbLG • Benutzungsgebühren für die Unterbringung in einem Übergangswohnheim dürfen nicht erhoben werden, soweit Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch Sachleistungen in ihrer Unterkunft versorgt werden. • Das Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 7, 7b AsylbLG) verdrängt die kommunale Gebührenbefugnis nach dem KAG NRW, wenn Unterkunft als Sachleistung gewährt wird. • Eine mögliche Erstattungsregelung des AsylbLG darf nicht durch Auswechslung der Rechtsgrundlage in eine kommunale Gebühr ersetzt werden; Rückforderungsregeln des AsylbLG setzen gesonderte Feststellungen über Einkommen/Vermögen voraus. Der Kläger stellte im Oktober 2011 einen Asylantrag und wurde ab 29.11.2011 in einem Übergangswohnheim der Beklagten untergebracht. Die Gemeinde stellte ihm bei Aufnahme Betten, Schrank, Bettwäsche und Geschirr zur Verfügung. Die Beklagte erließ Bescheide, mit denen sie für 2012 und 2013 Benutzungsgebühren für die Heimnutzung festsetzte. Zugleich lehnte die Beklagte wiederholt Asylbewerberleistungen für einzelne Monate wegen angeblicher anrechenbarer Einkünfte ab; andere Bescheide erkannten Unterkunftskosten als Sachleistung an. Der Kläger klagte gegen die Gebührenbescheide mit der Begründung, sein Unterbringungsbedarf sei als Sachleistung nach § 3 AsylbLG gedeckt, weshalb keine Gebühren zu erheben seien. Die Verfahren wurden zusammen verhandelt. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet; die Gebührenbescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtslage: Nach § 1 Abs. 1 KAG NRW ist die Gebührenerhebung nur zulässig, soweit Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmen. Maßgeblich sind die Regelungen des AsylbLG, insbesondere § 7 Abs. 1 S. 3 und § 7b AsylbLG. • Leistungsberechtigung: Der Kläger war aufgrund seiner Aufenthaltsgestattung leistungsberechtigt i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG; eine Verpflichtungserklärung Dritter sichert hier nicht ersichtlich die Sachleistung der Unterkunft. • Sachleistungsprinzip: Das Übergangswohnheim diente der Unterbringung von Flüchtlingen und gewährte Sachleistungen (Betten, Mobiliar, Bettwäsche, Geschirr). Deshalb greift das Sachleistungsprinzip des § 3 AsylbLG; eine pflichtgemäße Ermessenentscheidung der Behörde, davon abzuweichen, ist nicht ersichtlich. • Vorrang des Bundesrechts: Das AsylbLG regelt Erstattungsansprüche für Unterkunftskosten und begrenzt diese durch § 7b; die kommunale Gebührenerhebung kann diese Bundesregelung nicht verdrängen. • Keine Rechtsgrundlagen-Auswechslung: Eine nachträgliche Umdeutung der Gebührenbescheide in Erstattungsansprüche nach dem AsylbLG wäre rechtlich unzulässig, weil hierfür gesonderte Feststellungen über Einkommen/Vermögen und förmliche Rückforderungsakte erforderlich sind (§ 50 SGB X, §§ 7, 7b AsylbLG). Die Bescheide der Beklagten vom 10.09.2012 und 04.07.2013 über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Übergangsheim werden aufgehoben. Die Klage des Klägers ist damit erfolgreich, weil seine Unterbringung als durch Sachleistungen gedeckt i.S.d. AsylbLG anzusehen ist und Bundesrecht die Erhebung kommunaler Gebühren in diesem Fall ausschließt. Eine Erstattung von Unterkunftskosten kann nur nach den speziellen Regelungen des AsylbLG und nach förmlicher Prüfung von Einkommen und Vermögen verlangt werden; die Beklagte hat dies nicht getan. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.