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Urteil

3 K 2651/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0204.3K2651.13.00
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Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 10.09.2012 und vom 04.07.2013 über die Erhebung von Benutzungsgebühren für ein Übergangsheim werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Beklagten vom 10.09.2012 und vom 04.07.2013 über die Erhebung von Benutzungsgebühren für ein Übergangsheim werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger stellte am 10.10.2011 einen Asylantrag, der bis November 2014 nicht beschieden wurde. Am 14.11.2011 gab Herr H1. N1. gegenüber der Gemeinde I. eine Verpflichtungserklärung ab. Er verpflichtete sich darin, die Kosten des Klägers gemäß §§ 66 - 68 des Aufenthaltsgesetzes zu tragen. Mit Zuweisungsbescheid vom 21.11.2011 wies die Bezirksregierung B. ihn ab dem 29.11.2011 der Beklagten zu. Der Kläger wurde ab dem 29.11.2011 im Übergangswohnheim „B1.----weg 25, 32569 I. “ untergebracht. Dieses Heim dient (seit 2006 zumindest auch, inzwischen ausschließlich) der Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen. Die Beklagte stellte dem Kläger am Aufnahmetag Gegenstände für den persönlichen Bedarf (Bett, Bettwäsche, Schrank, Geschirr, Besteck und einen Kochtopf) zur Verfügung. Mit Bescheid vom 25.11.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe für die Nutzung des Übergangsheims eine Benutzungsgebühr i.H.v. monatlich 134,40 € zu zahlen. Für den Zeitraum 29.11. bis 31.12.2011 betrage diese Gebühr 143,36 €. Unter dem 02.12.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Nachzahlung auf Asylbewerberleistungen für Dezember 2011 i.H.v. 101,61 €. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass eine Grundleistung i.H.v. 143,36 € an Dritte, nämlich die Gemeinde I. , überwiesen werde. Die Beklagte änderte diesen Bescheid am 27.12.2011 dahingehend ab, dass dem Kläger für die Monate November 2011, Dezember 2011 und Januar 2012 keine Leistungen bewilligt wurden. Sie ging von anzurechnenden Einkünften aus, die über den anzuerkennenden Bedarf des Klägers, insbesondere an Unterkunft i.H.v. 134,40 € monatlich, hinausgingen. Mit weiterem Bescheid vom 30.08.2012 lehnte die Beklagte eine Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch für die Monate August und September 2012 ab, da der Kläger anzurechnendes Einkommen i.H.v. 400 € habe. Die Bescheide sind bestandskräftig. Mit Bescheid vom 10.09.2012 zog die Beklagte den Kläger zu Gebühren für die Nutzung des Übergangsheims vom 01.01. - 31.12.2012 i.H.v. 1.612,80 € (monatlich 134,40 €) heran. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 10.09.2012 am 11.10.2012 Klage erhoben (3 K 3001/12). Die Beklagte erließ am 27.09.2012 einen weiteren bestandskräftigen Bescheid über Asylbewerberleistungen für Oktober 2012. Erfasst war der Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2012. Als Unterkunftskosten wurden wie in den bisherigen Bescheiden 134,40 € anerkannt. Asylbewerberleistungen wurden jedoch weiterhin nicht gewährt, da der Kläger über anzurechnende Einkünfte in Höhe von monatlich 600 € verfüge. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.12.2012 die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Monat Januar 2013 und mit weiterem Bescheid vom 30.01.2013 für den Monat Februar 2013 ab, auch diese Bescheide sind bestandskräftig. Mit Bescheid vom 04.07.2013 zog die Beklagte den Kläger zu Gebühren für die Nutzung des Übergangsheims vom 01.01. - 31.12.2013 i.H.v. 1.366,56 € (monatlich 113,88 €) heran. Der Kläger hat dagegen am 02.08.2013 Klage erhoben (3 K 2651/13). Am 25.09.2013 nahm Herr N1. die von ihm zugunsten des Klägers abgegebene Verpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten zurück. Der Kläger begründet seine Klagen damit, für Leistungsberechtigte werde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes der notwendige Bedarf u.a. an Unterkunft durch Sachleistungen gedeckt. Dies sei durch Unterbringung - wie hier - in einem Übergangswohnheim sicherzustellen. Es erschließe sich daher nicht, weshalb er eine Benutzungsgebühr zahlen solle, zumal er verpflichtet sei, sich dort aufzuhalten. Es könne ihm auch nicht finanziell zur Last gelegt werden, dass über seinen Asylantrag bislang nicht entscheiden worden sei. Das Gericht hat die Klageverfahren des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 10.09.2012 und vom 04.07.2013 über die Erhebung von Benutzungsgebühren für ein Übergangsheim aufzuheben. Die Beklagte ist der Auffassung, die Gebührenbescheide seien rechtmäßig. Sie sei verpflichtet, den Kläger für die Dauer seines Asylverfahrens in dem Übergangswohnheim unterzubringen. Als Benutzer dieses Wohnheims sei der Kläger nach der einschlägigen Satzung gebührenpflichtig. Die Gemeinde habe keinen Einfluss auf die Dauer eines Asylverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Benutzungsgebührenbescheide der Beklagten vom 10.09.2012 und vom 04.07.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu Benutzungsgebühren wegen Benutzung eines Übergangswohnheimes in den Jahren 2012 und 2013 liegen nicht vor. Die angefochtenen Bescheide sind auf §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) i.V.m. den Satzungen über die Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen der Gemeinde I. in den jeweils gültigen Fassungen gestützt. Nach dem jeweiligen § 4 Abs. 1 der Satzungen erhebt die Beklagte für die Benutzung des Übergangswohnheimes Benutzungsgebühren. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzungen sind die Benutzer des Heimes gebührenpflichtig. Der Kläger war auch in den Jahren 2012 und 2013 in dem Übergangswohnheim untergebracht und nahm dieses so in Anspruch. Allerdings ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW die Gemeinde zur Erhebung von Gebühren nur insoweit berechtigt, als Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmen. Eine solche anderweitige Bestimmung liegt hier mit § 7 Abs. 1 Satz 3 sowie § 7b des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - vor. Danach haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden sind, bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen u.a. die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen. Gemäß § 7b AsylbLG sind abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (- SGB X -) 56 vom Hundert der bei der Leistung nach den §§ 2 und 3 AsylbLG berücksichtigten Kosten für Unterkunft nicht zu erstatten. Eine vollständige Erstattung dieser Kosten ist nach § 7b Satz 2 AsylbLG nur ausnahmsweise möglich, insbesondere in den Fällen, in denen der Begünstigte die Leistungsgewährung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Diese Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes finden im Falle des Klägers Anwendung. Er besaß wegen der Durchführung seines Asylverfahrens im streitgegenständlichen Zeitraum eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes- AsylVfG - und war damit leistungsberechtigt i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Dieser Leistungsberechtigung des Klägers steht hier auch nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gedeckt wird. Für den Kläger lag zwar eine Verpflichtungserklärung des Herrn N1. nach § 68 AufenthG vor. Dass der notwendige Bedarf des Klägers an Unterkunft als Sachleistung durch diesen gedeckt worden ist, ist hier aber nicht ersichtlich. Nach § 68 AufenthG ergibt sich in diesen Fällen außerdem lediglich ein Erstattungsanspruch für gewährte Leistungen durch die Beklagte. Vgl. Münch, Die Verpflichtungserklärung - ein zweischneidiges Schwert, Asylmagazin 7-8/14, S. 226 ff., 229. Dem Bestehen der Leistungsberechtigung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit mehreren Bescheiden Ansprüche des Klägers auf Asylbewerberleistungen bestandskräftig abgelehnt hat. Es bedarf hier keiner Klärung, für welche Zeiträume diese Nichtbewilligung gilt. So ist anerkannt, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen und entsprechendem Hinweis im Bescheid - wie hier - durch entsprechende Überweisungen in den Folgemonaten die Leistungen konkludent weiterhin bewilligt werden. Vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe mit Asylbewerberleistungsgesetz, 4. Auflage, Einleitung zum AsylbLG, Rdnr. 12. Ob dies auch im vorliegenden Falle der Nichtbewilligung von Asylbewerberleistungen entsprechend gilt, kann offen bleiben. Die Leistungsberechtigung des Klägers i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG hängt nämlich nicht von der Bewilligung oder Nichtbewilligung von Asylbewerberleistungen durch die Behörde ab. Die Leistungsberechtigung in diesem Sinne entfällt lediglich in den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 AsylbLG (und wird ferner nach § 1a AsylbLG eingeschränkt). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen jedoch nicht vor. Der Kläger bewohnt auch eine Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, in der Sachleistungen gewährt werden. Dazu gehören unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG sowohl Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylVfG als auch alle anderen Einrichtungen, in denen Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erbracht werden. Nicht erfasst wären insofern einzelne von der zuständigen Sozialbehörde angemietete Wohnungen. Vgl. Hohm (Hrsg.), Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, Loseblatt, Stand: Juli 2014, III - § 7 Rdnr. 97. Laut § 1 Abs. 1 der einschlägigen Satzungen der Beklagten dient das betreffende Übergangswohnheim - nach den Angaben der Beklagten inzwischen sogar ausschließlich - der Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und damit zumindest der Gewährung der notwendigen Unterkunft (und Heizung) als Sachleistung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylbLG. Die Beklagte hat dazu anschaulich ausgeführt, dass sie dem Kläger am Tag der Aufnahme ein Bett und einen Schrank zur Verfügung gestellt sowie Bettwäsche, Geschirr, Besteck und ein Kochtopf ausgehändigt habe. Eine Abweichung von dem nach § 3 Abs. 2 AsylbLG vorrangigen Sachleistungsprinzip ist hier also aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht ersichtlich. Es kann angesichts dessen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte hier rechtsfehlerfrei vom Sachleistungsprinzip abgewichen sein könnte, indem sie etwa die Kosten der Unterkunft nach kommunalen Vorschriften berechnet und im Regelfall als Sozialleistungsträger wohl im Wege der Verrechnung (größtenteils) übernimmt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.11.2006 - 25 K 7652/04 -, juris, Rdnr. 16 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2003 - 9 A 1103/03 -, juris. Rdnr. 4. Diesbezüglich sieht § 3 Abs. 2 AsylbLG zwar vor, dass bei der Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i.S.d. § 44 AsylVfG - wie hier - anstelle der vorrangig zu gewährenden Sachleistungen Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen erbracht werden können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist. Erforderliche Umstände in diesem Sinne können solche sein, die in der Person des Betreffenden liegen oder in objektiven Umständen, die mit der Bedarfsdeckung in den Aufnahmeeinrichtungen selbst zusammenhängen. Solche erforderlichen Umstände sind anzunehmen, wenn auf Grund ihres Vorliegens die Deckung des notwendigen Bedarfs in Form der Sachleistungsgewährung nicht im gesetzlich gebotenen Umfang sichergestellt werden kann oder wenn das Festhalten am Sachleistungsprinzip zu rechtlich nicht mehr vertretbaren Ergebnissen führt. Vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 3 AsylbLG Rdnr. 18 f.; Hohm (Hrsg.), a.a.O., III - § 3 Rdnr. 107 ff., 114, m.w.O. . Es ist nach dem bereits Ausgeführten aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte hier eine solche Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen hat und in Bezug auf die Unterbringung des Klägers vom Sachleistungsprinzip abgewichen ist. Nach alledem ist der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG hier eröffnet. Daher setzt die Erstattungspflicht des Klägers für Kosten, die der Beklagten in Bezug auf seine Unterkunft entstehen, nach § 7 AsylbLG eine Feststellung seines Einkommens und Vermögens („soweit“) und den Erlass eines rückfordernden Verwaltungsaktes entsprechend § 50 SGB X voraus. Bei der Festsetzung der konkreten Höhe sind ferner die oben genannten Voraussetzungen des § 7b AsylbLG zu berücksichtigen. Insofern ist für die hier mit der Benutzungsgebühr auf landesgesetzlicher Grundlage geltend gemachte Erstattung der (gesamten) Unterkunftskosten kein Raum, da der Bundesgesetzgeber diese Frage durch die genannten Vorschriften im Rahmen der ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG selbst umfassend geregelt hat. Vgl. Hohm (Hrsg.), a.a.O., III - § 7 Rdnr. 114. Angesichts dessen kann die Gebührenforderung schließlich auch nicht durch Auswechslung der Rechtsgrundlage (hier: gestützt auf die Regelungen des AsylbLG) mit einer fehlerfreien Begründung aufrecht erhalten werden. Eine (vollständige) Rückforderung zu Unrecht aufgewandter Unterhaltskosten nach §§ 7 Abs. 1 S. 3, 7b AsylbLG i.V.m. §§ 50 Abs. 2, 45 SGB X erfordert die Prüfung einer fehlenden Bedürftigkeit des Asylbewerbers und dient damit rechtlich einem völlig anderen Zweck als die Erhebung einer Benutzungsgebühr, die hier allein an die tatsächliche Nutzung des Übergangsheims durch den Kläger anknüpft. Die angefochtenen Verwaltungsakte würden also durch eine solche Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage unzulässigerweise in ihrem Wesen geändert. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rdnr. 63 ff., 65, 67; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 84 ff., 86. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.