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Urteil

9 K 3480/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0226.9K3480.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks L. , Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 18 (I1. 10). Das 1.038 m² große Grundstück liegt östlich am Hang oberhalb der Straße und ist im rückwärtigen Bereich mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Im vorderen Bereich befindet sich unmittelbar an der Straße eine Dreifachgarage mit einem Garagenvorplatz. Südöstlich des Garagenvorplatzes ist ein Treppenaufgang zum Wohngebäude vorhanden, an den sich ein Stellplatz für ein Wohnmobil anschließt. Nordwestlich des Garagenvorplatzes führt eine Auffahrt von der Straße hangaufwärts zu weiteren vier Stellplätzen hinter dem Wohngebäude. Die Straße I1. hat in dem fraglichen Bereich Gefälle in nordwestlicher Richtung. Im Jahr 2008 hat die Beklagte die Straße einschließlich Straßenentwässerung und Beleuchtung vollständig erneuert. Bei der Straßenbaumaßnahme wurde das Höhenniveau der Straße teilweise geändert. Vor den anliegenden Grundstücken wurden jeweils Einzelzufahrten bzw. Zufahrtsstreifen angelegt. Bereits während der Ausbauarbeiten erhob der Kläger Einwendungen gegen die Höhenlage der Straße und wies darauf hin, dass durch die veränderte Höhenführung der Fahrbahn und aufgrund der zu geringen Neigung des Zufahrtsstreifens vor seinem Grundstück die Auffahrt zur rückwärtigen Hoffläche nicht mehr befahren werden könne, ohne dass das Heck der Pkw aufsetze. Weiter machte er geltend, dass auch die Garagen und der Stellplatz nicht mehr mit normalen Fahrzeugen angefahren werden könnten. Nachdem die Beklagte von dem Kläger vorgeschlagene unterschiedliche und zum Teil negative Neigungen des Zufahrtsstreifens abgelehnt hatte, machte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2008 einen Ersatzanspruch nach § 20 Abs. 5 StrWG NRW wegen einer erheblichen Erschwerung der Zufahrt geltend. Durch die Veränderung des Zufahrtniveaus - links 20 cm höher, rechts 20 cm niedriger als vorher - seien umfangreiche Anpassungsarbeiten auf seinem Grundstück erforderlich, da sich der Zufahrtsbereich nicht nur auf einen kleinen Teil der Grundstücksfront, sondern auf die gesamte Breite erstrecke. In ihren Antwortschreiben vom 22.09.2008 und 14.10.2008 wies die Beklagte darauf hin, dass die Straße bislang nicht gewidmet sei, so dass das Straßen- und Wegegesetz nicht eingreife. Unabhängig davon bestehe auch in der Sache kein Anspruch. Der Fahrbahnrand der neuen Straße sei fast deckungsgleich mit dem alten Zustand. Abweichungen von ca. + 4 cm bei der südlichen Zufahrt und ca. - 13 cm bei der nördlichen Zufahrt ergäben sich aus der Querneigung des Pflasterstreifens vor der Zufahrt, wobei im nördlichen Bereich bereits von standardmäßig 6 % auf den höchstzulässigen Wert von 10 % gegangen worden sei. Früher seien von der nördlichen Zufahrt zur Anrampung ca. 1,35 m der öffentlichen Straßenfläche in Anspruch genommen worden. Im südlichen Bereich sei die Querneigung zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers beibehalten worden, weil Oberflächenwasser aus dem öffentlichen Straßengebiet nicht auf Privatgrundstücke geleitet werden dürfe. Der Schriftwechsel wurde in dieser Angelegenheit zunächst nicht fortgesetzt, nachdem der Kläger gegen einen Vorausleistungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag Klage erhoben hatte. Nach Abschluss des Klageverfahrens machte der Kläger mit Schreiben vom 10.03.2013 erneut einen Ersatzanspruch nach § 20 Abs. 5 StrWG NRW geltend und verlangte zusätzlich eine Erstattung der Kosten für einen von ihm bezahlten neuen Anschluss der Dachentwässerung der Dreifachgarage an den öffentlichen Kanal. Mit Schreiben vom 21.05.2013 bot die Beklagte dem Kläger eine teilweise Übernahme der Kosten für die Angleichung der Zufahrt in Höhe von 1.410,00 € an. Die Übernahme der Kosten für die Änderung der Kanalanschlussleitung lehnte sie ab. Nachdem der Kläger dieses Angebot als unzureichend abgelehnt hatte, holte die Beklagte einen Kostenvoranschlag für einen vollständigen Angleich der Außenanlagen im Zufahrtsbereich ein und legte im Hinblick auf die ermittelte Kostenhöhe von 14.875,92 € den Antrag den zuständigen Ausschüssen des Gemeinderates zur Entscheidung vor. Der Haupt- und Finanzausschuss lehnte die Forderung mit Beschluss vom 17.09.2013 insgesamt ab. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.10.2013 lehnte die Beklagte die Forderung des Klägers nach Angleichung der Zufahrten und des Zugangs seines Grundstücks an das neue Straßenniveau ab. Zur Begründung gab sie an, der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs beschränke sich nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine optimale Anbindung, z. B. durch Schaffung neuer oder Beibehaltung vormals bestehender Park- oder Anfahrmöglichkeiten bestehe nicht. Es gebe auch keinen Anspruch darauf, dass die Zugangsmöglichkeiten genau in der alten Form und im früheren Höhenniveau weiterhin gewährleistet blieben. Eventuell notwendig werdende Aufwendungen zur Anpassung der Zufahrten seien im Regelfall vom Anlieger hinzunehmen. Der Kläger hat am 05.11.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ausführt, der Straßenausbau habe zu erheblichen Höhenunterschieden geführt. Während die Hinterkante des Zufahrtsstreifens vor dem (südlichen) Stellplatz ca. 13 cm höher liege als vorher, liege sie an der (nördlichen) Auffahrt ca. 25 cm niedriger als vor dem Ausbau. Hierdurch werde die Benutzung der Zufahrten erheblich erschwert, so dass ein Ersatzanspruch bestehe. Während früher die Auffahrt unproblematisch auch mit tiefer gelegten Fahrzeugen habe benutzt werden können, sei dies jetzt nicht einmal mehr mit Serienfahrzeugen möglich. Der durch den Ausbau verursachte Höhenunterschied stelle eine enteignenden Eingriff dar und lege ihm in Anbetracht der für eine Anpassung notwendigen Kosten von 14.875,92 € ein Sonderopfer auf. Zudem sei von einem nicht unerheblichen Wertverlust des Grundstücks auszugehen. Über eine Kostenerstattung für die durch die Umgestaltung notwendig gewordene neue Kanalanschlussleitung habe der Beklagte bis heute nicht entschieden. Die Grundstücksanschlussleitung sei nach der Entwässerungssatzung Teil der öffentlichen Abwasseranlage, zu deren Herstellung nicht er, sondern die Beklagte verpflichtet sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2013 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 10.03.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, dass das Grundstück des Klägers über einen Anschluss an den in der Straße verlegten Mischwasserhauptkanal verfüge, der bei der Erneuerung der öffentlichen Entwässerungsleitung übernommen worden sei. Bei den Bauarbeiten sei ein alter Ablauf der Straßenentwässerung, der nach dem Ausbau nicht mehr erforderlich gewesen sei, entfernt worden. Ob der Kläger früher an diesen Ablauf eine private Leitung für die Entwässerung des Daches seiner Dreifachgarage angeschlossen gehabt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Eine entsprechende Entwässerungsgenehmigung sei jedenfalls nicht erteilt worden. Nach der Entwässerungsatzung stelle die Gemeinde jedem Grundstück eine Grundstücksanschlussleitung zur Verfügung. Die Abwässer einschließlich des Niederschlagswassers seien auf dem Grundstück zusammenzuführen und über diese Anschlussleitung einzuleiten. Eine Übernahme der Kosten für die vom Kläger beauftragte zusätzliche Anschlussleitung werde daher abgelehnt. Anlässlich eines am 16.12.2014 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrages vom 10.03.2013, da ihm die geltend gemachten Ersatzansprüche nicht zustehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Weder für einen Anspruch auf Schaffung eines angemessenen Ersatzes für die Erschwerung der Nutzung der Grundstückszufahrten (1.) noch für die Übernahme der Kosten für eine zweite Grundstücksanschlussleitung (2.) liegen die gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Voraussetzungen vor. 1. Nach § 14 a Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - dürfen die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Der durch diese Vorschrift geschützte Anliegergebrauch reicht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14 a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.08.2012 - 11 E 757/12 -, juris Rn. 4; vom 13.12.2011 - 11 B 1148/11 -, NRWE Rn. 8 = juris Rn. 8; vom 04.07.2008 - 11 A 125/06 - (n.v.); vom 19.06.2008- 11 A 3064/05 - (n.v.), und vom 07.03.2002 - 11 A 5100/00 - (n.v.). Von dem so definierten Begriff der Erforderlichkeit ist auch bei Prüfung der Frage auszugehen, ob der Straßenanlieger nach § 20 Abs. 5 StrWG NRW einen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch hat. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, auf die § 14 Abs. 2 StrWG NRW abschließend verweist, hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen werden oder die Benutzung erheblich erschwert wird. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die in § 20 Abs. 5 StrWG NRW normierte Verpflichtung zur Schaffung eines angemessenen Ersatzes oder die Leistung einer angemessenen Entschädigung in Geld nach § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW nicht entsteht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2012 - 11 E 757/12 -, NRWE Rn. 5. = juris Rn. 9. Vorliegend verfügt das Grundstück des Klägers auch nach dem Ausbau der I1. noch über eine hinreichende Verbindung mit der Straße. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Zufahrtsmöglichkeiten dadurch verschlechtert haben, dass die Hinterkante des Zufahrtsstreifens vor dem südlich gelegenen Stellplatz um 13 cm höher und vor der nördlich gelegenen Zufahrtsrampe um 25 cm niedriger liegt als das frühere Niveau der Straßenanbindung. Aus den Maßen folgt aber auch, dass in einem mittleren Bereich keine oder nur eine geringfügige Höhendifferenz besteht, die ohne größere Anpassungsarbeiten eine Zufahrt zu dem Grundstück erlaubt. Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn ein Grundstück nach Schlussausbau der Straße weiterhin mit einer Frontbreite von ca. 4 m mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist. Einen Anspruch, das eigene Grundstück über dessen gesamte Straßenfront jederzeit uneingeschränkt befahren zu können, gibt es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2011 - 11 B 1148/11 -, NRWE Rn. 10 = juris Rn. 10. Dies gilt insbesondere dann, wenn es die topografischen Verhältnisse - wie hier das Gefälle der Straße - nicht zulassen, die Straße in einer Weise auszubauen, die einerseits den technischen Regelwerken und den Ansprüchen der Verkehrsteilnehmer, andererseits aber auch den Wünschen der Anlieger entspricht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Vorstellungen des Klägers hinsichtlich der Ausgestaltung des Zufahrtsstreifens vor seinem Grundstück nicht weiter entgegengekommen ist. Der auf dem Straßengrundstück vorhandene Zufahrtsstreifen, den die Beklagte in der vollen Breite der Straßenfront vor dem Grundstück des Klägers hat anlegen lassen und der die sonst üblichen einzelnen Grundstückszufahrten ersetzt, ist Teil der öffentlichen Straßenanlage, für dessen ordnungsgemäßen Zustand die Beklagte verantwortlich ist. Sie konnte es daher aus Sicherheitsgründen zulässigerweise ablehnen, die Querneigung des Zufahrtsstreifens vor der Rampenauffahrt von den üblichen 6 % auf mehr als 10 % anzuheben. Auch entspricht es den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung, Oberflächenwasser von der öffentlichen Straßenanlage, zu der auch der Zufahrtsstreifen zählt, nicht durch eine negative Querneigung auf das angrenzende Privatgrundstück zu leiten. Der Kläger kann einen Anspruch auf Anpassung der Zufahrten auch nicht damit begründen, dass sie der Erschließung "notwendiger Stellplätze" im Sinne des § 51 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - dienten. Zwar kann auch unter dem Blickwinkel des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs aus § 14 a Abs. 1 StrWG NRW die Art des Gebrauchs eines Grundstücks objektiv eine Zufahrt erfordern, wenn nach landesrechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück Stellplätze bereitgestellt werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 1097/12 -, NRWE Rn. 85 = juris Rn. 84 m.w.N. Dies rechtfertigt hier jedoch nicht den geltend gemachten Anspruch auf Ausbau der Zufahrten für insgesamt acht Stellplätze. Für Wohngebäude ist nach Ziffer 1.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW) von einem Stellplatz je Wohnung auszugehen. Für die gegenwärtige Nutzung als Einfamilienhaus ist daher nur ein Stellplatz "notwendig". Auch für die vom Kläger angegebene frühere Nutzung durch drei Wohneinheiten waren nur drei Plätze erforderlich. Diese Anzahl von Stellplätzen ist weiterhin mit nur geringfügigen Anpassungsarbeiten anfahrbar. Bezüglich der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Berufungsfälle hat er bereits nicht dargelegt, dass die Zufahrtssituation auf den Grundstücken T1. 1, 2, 3 und 8 mit der auf seinem Grundstück, die durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Zufahrten über die gesamte Breite der Straßenfront geprägt ist, vergleichbar ist. Die Frage einer ausreichenden Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche und einer erheblichen Erschwerung der Benutzung durch den Ausbau ist eine Einzelfallentscheidung, die nur unter Betrachtung der konkreten Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantwortet werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 1097/12 -, NRWE Rn. 64 = juris Rn. 62, und daher sogar für Grundstücke, die an derselben Erschließungsanlage liegen, unterschiedlich ausfallen kann. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine zweite Grundstücksanschlussleitung zur Entwässerung der Dachfläche seiner Dreifachgarage und des Garagenvorplatzes. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde L. - ES - vom 15.12.1995 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.10.2002 ist jedes anzuschließende Grundstück unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung […] an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Dafür ist in Gebieten mit Mischsystem - wie hier - für jedes Grundstück eine Anschlussleitung herzustellen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ES), die von der Hauptleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist (§ 2 Nr. 6 b i.V.m. Nr. 7 a ES). Hieraus folgt, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Leitungen zur Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser zunächst zusammenzuführen sind und das Abwasser dann gesammelt über eine Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage zu übergeben ist. Eine solche Anschlussleitung mit Kontrollschacht ist auf dem Grundstück des Klägers zwischen der Treppe und dem südlichen Stellplatz vorhanden. Der Kläger müsste daher im Grundsatz die Entwässerung des Garagendaches und des Vorplatzes an diesen Schacht anschließen. Zwar können gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 ES auf Antrag auch mehrere Anschlussleitungen gelegt werden. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten nicht gestellt, so dass auch die nach § 14 Abs. 1 ES erforderliche Zustimmung der Gemeinde nicht erteilt wurde. Bereits aus diesen Gründen scheidet eine Kostenübernahme aus. Aus dem Umstand, dass vor dem Ausbau der Straße vor dem Grundstück des Klägers ein Einlaufschacht für Oberflächenwasser vorhanden war, in den auch das Niederschlagswasser vom Garagenvorplatz und vom Garagendach eingeleitet wurde, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Der Einlaufschacht lag auf dem öffentlichen Straßengrundstück und war - trotz der privaten Mitbenutzung - Teil der Straßenentwässerung. Er konnte daher bei Ausbau der Straße von der Gemeinde entschädigungslos beseitigt werden. Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.