Beschluss
11 B 1148/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1213.11B1148.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 2 I. Der geltend gemachte Verfahrensfehler führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. 3 Das Verwaltungsgericht hat zwar das dem Antragsteller zustehende rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es hat vor Ablauf der dem Antragsteller eingeräumten Stellungnahmefrist entschieden. Jedoch führt auch die Berücksichtigung des mit Schreiben vom 9. September 2011 Vorgetragenen nicht - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - zu einer für den Antragsteller positiven Entscheidung. 4 II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet unter Berücksichtigung des für die Prüfung im Beschwerdeverfahren allein maßgebenden Beschwerdevorbringens (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken. 5 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Es ist zu Recht davon ausgegangen, dem Antragsteller stehe ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu. 6 Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. 7 Der Antragsteller hat bereits keine für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs notwendige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts glaubhaft gemacht. 8 Der durch § 14a StrWG NRW geschützte Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. 9 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 ‑ 11 A 1864/09 -, und vom 4. Juli 2008 - 11 A 125/06 -, m. w. N. 10 Ausgehend hiervon ist der Antragsteller durch die auf der F. Straße geplanten und inzwischen weitgehend durchgeführten Ausbaumaßnahmen in seinem Anliegergebrauch nicht verletzt. Denn die Zugänglichkeit des unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks des Antragstellers ist (auch ausweislich der von ihm dem Verwaltungsgericht und dem Senat übersandten, über die Ausbaumaßnahmen genommenen Lichtbilder) trotz der Änderung des Gefälles der F. Straße in vollem Umfang gewährleistet. Ein Anspruch, das eigene Grundstück über dessen gesamte Straßenfront jederzeit uneingeschränkt befahren zu können, gibt es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht. Abgesehen davon ist der Antragsteller nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin auch nach Schlussausbau der F. Straße weiterhin mit einer Frontbreite von ca. 4 m mit dieser öffentlichen Verkehrsfläche verbunden. 11 Der Antragsteller kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht erfolgreich darauf stützen, das Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Planung der Baumaßnahmen sei fehlerhaft gewesen und insbesondere unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt. Es fehlen mit Blick auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge, insbesondere die darin befindlichen Unterlagen über die im Rahmen des Planungsverfahrens durchgeführte Bürger- und Behördenbeteiligung, Anhaltspunkte für eine insoweit gegebene Fehlerhaftigkeit. Auch ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ergeben sollte. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, den im weiteren Verlauf der Straße bereits vorhandenen Steigungswinkel der Fahrbahn nicht an den deutlich geringeren Steigungswinkel der 10 m breiten Garagenzufahrt des Antragstellers anzupassen, stellen sich nicht als willkürlich dar. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller behauptet, er (und zahlreiche andere Anwohner der F. Straße, deren Rechte diese im Übrigen nur selbst befugt sind, geltend zu machen) müsse infolge der Baumaßnahmen im Gegensatz zu den Anwohnern L. umfangreiche Anpassungs- und Ausgleichsarbeiten im Bereich seiner Garagenzufahrt und des Hauseingangs durchführen. Denn aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen (etwa den Beschlussvorlagen der Verwaltung, Anlage 5 der Verwaltungsvorgänge) ergibt sich keinerlei Ansatzpunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich bei der Planung des Ausbaus der F. Straße, insbesondere hinsichtlich der Straßenneigung, ausschließlich an dem Grundstück der Eheleute L. und deren Belangen orientiert. Sofern der Antragsteller überdies das Angebot der Antragsgegnerin an die Eheleute L. über „den Ankauf von Straßenraum“ beklagt, kann er aus diesem auf einen privatrechtlichen Kaufvertrag abzielenden Angebot schon keine etwaigen öffentlich-rechtlichen Rechte herleiten. Abgesehen davon ist ihm ebenfalls ein Angebot zum Kauf von Geländestreifen aus der städtischen Straßenparzelle der F. Straße unterbreitet worden. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).