Urteil
1 K 2542/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:0409.1K2542.12.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 26.07.2012 mit dem Geschäftszeichen 2050/40400./4405.1.13.05.36.L764 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 26.07.2012 mit dem Geschäftszeichen 2050/40400./4405.1.13.05.36.L764 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wehrt sich gegen seine Inanspruchnahme als Mitgesellschafter der „Grundstücksgemeinschaft C. B.----straße 8 GbR“ für Unterhaltsmehraufwendungen, die dem Beklagten als Straßenbaulastträger für die Unterhaltung einer Linksabbiegespur auf der Landesstraße 764 (L 764) entstanden sind. Diese Spur wurde im Zuge der Errichtung eines LIDL-Marktes an der L 764 in Q. X. (M. ) angelegt. Die Stadt Q. X. erteilte der J. C1. und K. T. GbR mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.10.2002 antragsgemäß eine Baugenehmigung für das Vorhaben eines Neubaus eines Nahversorgungsmarktes „LIDL“ auf den seinerzeit in deren Eigentum befindlichen Grundstücken Flur 6, Flurstücke 517, 518, 519, 520, 521, 522 und 523. In der Baugenehmigung heißt es u.a.: „LBSNRW1 Für die verkehrliche Anbindung des Nahversorgungsmarktes „LIDL“ an die Landesstraße 764 (B 482) ist zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Niederlassung Minden und dem Antragsteller J. C1. & K. T. GbR eine Vereinbarung über Art, Umfang, Durchführung und Kostentragung der Baumaßnahme rechtskräftig abzuwickeln. Der Antragsteller hat dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage von § 16 StrWG NRW „Vergütung von Mehrkosten“ ein Vereinbarungskonzept vorzulegen. Bestandteil dieser Vereinbarung wird eine noch aufzustellende Ausführungsplanung sein.“ Ferner wurden folgende Bedingungen aufgenommen: „LBSNRW6 Das Baugrundstück erhält eine Zufahrt von der Landesstraße 764. LBSNRW7 Die heute vorhandene Zufahrt der Firma K1. ist durch bauliche Maßnahmen zu schließen (der vorh. Absenker ist durch einen Hochbordstein ersetzen). LBSNRW8 Die Anlage der neuen Zufahrt einschließlich der Linksabbiegespur ist vor der Bebauung des Grundstückes herzustellen, damit schon der Baustellenverkehr verkehrssicher geführt werden kann (§ 9 FStrG und § 25 StrWG NRW). LBSNRW9 Vor Beginn der Bauarbeiten ist die Anlage der neuen Zufahrt mit der Straßenmeisterei in Minden Tel. 0571/95632-12 rechtzeitig abzustimmen. Sie kann in der Örtlichkeit und während der Bauausführung notwendig werdende technische Regelungen anordnen. LBSNRW10 Sämtliche Kosten vorgenannter Maßnahmen einschließlich der Ablösung der Unterhaltsmehrkosten, der zusätzlich entstehenden Fahrbahnflächen und der Markierung werden von dem Antragsteller getragen.“ Mit Auflassung vom 31.07.2002 und Eintragung in das beim Amtsgericht N. geführte Grundbuch von O. vom 19.11.2003 wurde nachfolgend die X1. GmbH Eigentümerin der Baugrundstücke. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 07.11.2002 veräußerte die X1. GmbH die Grundstücke an den Kläger und zehn weitere Personen, handelnd als Grundstücksgemeinschaft O. , GbR. Unter § 1 des Vertrages wurde geregelt, dass die X1. GmbH auf den Grundstücken den Neubau für einen Lidl-Markt gemäß der Baubeschreibung und den Plänen - die seien wesentliche Bestandteile der Vereinbarung - errichtet. Die Baugenehmigung vom 25.10.2002 lag bei Vertragsabschluss ebenfalls vor. Nach § 2 des Vertrages war dem Erwerber bekannt, dass weitere Erschließungskosten, z. B. durch die Schaffung einer neuen Abbiegespur, auf ihn zukommen würden. Im Jahr 2003 beauftragte die X1. GmbH die Heinrich Horstmann Straßenbaugesellschaft mbH mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten zur Errichtung der Linksabbiegespur auf der Landesstraße 764. Eine erste Abschlagszahlung an den Bauunternehmer erfolgte am 09.07.2003; die Schlussrechnung erteilte der Unternehmer gegenüber der X1. GmbH am 29.08.2003. Mit Schreiben vom 06.06.2003 forderte der Landesbetrieb Straßenbau NRW die J. C1. und K. T. GbR unter Bezugnahme auf die Baugenehmigung vom 25.10.2002 auf, den Entwurf einer Vereinbarung über Art, Umfang, Durchführung und Kostentragung von Baumaßnahmen an der Landesstraße 764 unterschrieben zurückzusenden. Dies nahm die J. C1. und K. T. GbR zum Anlass, mit Schreiben vom 18.06.2003 darauf hinzuweisen, dass nunmehr Bauherr und Eigentümer die X1. GmbH sei. Ferner regte sie an, sich an die GmbH zu wenden. Mit Schreiben vom 23.06.2003 bat der Landesbetrieb Straßenbau NRW die X1. GmbH, die beigefügten Vereinbarungsentwürfe rechtsverbindlich zu unterschreiben und zurückzusenden. Zudem seien Ausfertigungen zweier Bürgschaften über jeweils 60.000 € vorzulegen. Am 21.10.2003 übersandte die X1. GmbH dem Landesbetrieb Straßenbau NRW die Schlussrechnung der Heinrich Horstmann Straßenbaugesellschaft mbH. In einem Telefonat mit einem Sachbearbeiter des Landesbetriebs teilte der damalige Geschäftsführer der GmbH namens Heinrich X1. am 27.10.2003 mit, er unterschreibe den vorgelegten Entwurf erst, wenn er wisse, welchen Betrag er zu zahlen habe. Unter dem 19.11.2003 legte der Landesbetrieb Straßenbau NRW der X1. GmbH Ablöseberechnungen vor (ca. 34.000 € zuzüglich ca. 2.000 € Verwaltungskosten) und bat um Rücksendung der Vereinbarungsentwürfe. Als die X1. GmbH daraufhin eine Erläuterung der ihr übersandten Berechnungstabellen verlangte, wurde sie auf die Ablöserichtlinien und an das Ingenieurbüro L. verwiesen, das Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung im Auftrag der X1. GmbH durchführte. Im Februar 2004 forderte der Landesbetrieb die X1. GmbH als Rechtsnachfolgerin der J. C1. und K. T. GbR zur Zahlung unter Fristsetzung auf. Mit Auflassung vom 12.11.2004 und Eintragung in das Grundbuch vom 25.11.2004 wurde der Kläger neben zehn weiteren Personen in BGB-Gesellschaft unter der Bezeichnung „Grundstücksgemeinschaft C. B.----straße 8, GbR“ Eigentümer der beiden Grundstücke. Am 22.05. bzw. 30.05.2007 schloss der Landesbetrieb Straßenbau NRW mit der X1. GmbH eine Vereinbarung über Art, Umfang, Durchführung und Kostentragung von Baumaßnahmen an der Landesstraße 764 infolge der Errichtung einer Linksabbiegespur ab. Nach § 1 dieser Vereinbarung plante die GmbH den Neubau eines Verbrauchermarktes. Bestandteil dieser Maßnahme war die Herstellung einer richtliniengerechten Anbindung des Verbrauchermarktes an die Landesstraße 764. Die GmbH hatte die Erststellung der Abbiegespur durch eine Straßenbaufirma auf eigene Kosten durchführen lassen (§§ 2 und 3 der Vereinbarung). Nach § 6 des Vertrages verpflichtete sich die X1. GmbH, die Mehraufwendungen für die Unterhaltung und Erneuerung durch Zahlung eines einmaligen Betrages abzulösen. Der Ablösebetrag wurde anhand der Preise des ausführenden Straßenbauunternehmens ermittelt (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Laut § 7 des Vertrages wurde für die Tätigkeit der Straßenbauverwaltung (Bauüberwachung, Abrechnung und Verwaltungsvereinbarung eine Verwaltungskostenpauschale von 2.086,35 € vereinbart. Die GmbH verpflichtete sich, den Gesamtbetrag in drei Raten zu zahlen; der Landesbetrieb Straßenbau NRW verpflichtete sich zur Erteilung einer Rechnung bis zum 05.06.2007 (§ 8 des Vertrages). § 10 enthält folgende Regelung: „Diese Vereinbarung gilt nur für die Firma und seine Rechtsnachfolger, soweit diese Eigentümer und Nutzungsberechtigte des Nahversorgungsmarktes sind. Der Rechtsnachfolger hat der Straßenbauverwaltung innerhalb von drei Monaten die Rechtsnachfolge anzuzeigen. Bis zur Anzeige bleibt auch der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet.“ Auf Seiten der GmbH wurde das Dokument von Herrn Heinrich X1. unterschrieben, der allerdings nicht den Firmenstempel der GmbH benutzte. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Bad Oeynhausen (HRB 7678) war Herr X1. zumindest bereits seit dem 23.03.2006 nicht mehr Geschäftsführer der GmbH; diese wurde nunmehr von L1. U. gesetzlich vertreten. Mit Schreiben vom 23.07.2007 teilte die X1. GmbH durch Herrn X1. dem Landesbetrieb Straßenbau NRW mit, die Gesellschaft befände sich in Zahlungsschwierigkeiten, erwarte aber noch eine größere Geldsumme. Auf dem verwendeten Geschäftspapier wurde Herr X1. als alleiniger Geschäftsführer der GmbH bezeichnet. Am 19.05.2008 erhob der Landesbetrieb Straßenbau NRW gegen die X1. GmbH, vertreten durch Herrn Heinrich X1. als Geschäftsführer, Klage beim erkennenden Gericht mit dem Antrag, die GmbH zur Zahlung der vereinbarten Raten zu verurteilen. Mit Gerichtsbescheid vom 12.02.2009 - 1 K 1560/08 - wurde die GmbH, vertreten durch Herrn X1. als Geschäftsführer, antragsgemäß zur Zahlung von 45.686,35 € nebst Zinsen auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22./30.05.2007 verurteilt. Der Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig. Anschließend betrieb der Landesbetrieb Straßenbau NRW die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid gegen die X1. GmbH. Das erkennende Gericht teilte ihm unter dem 06.01.2010 - 1 M 11/09 - mit, der Vollstreckungsversuch gegen die GmbH sei erfolglos verlaufen. Der Landesbetrieb wurde aufgefordert, aus seiner Sicht erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen anzuregen und eingehend zu begründen. Die Stadt C2. hatte im Rahmen einer Vollstreckungshilfe dem Landesbetrieb am 05.01.2010 mitgeteilt, ihr Vollziehungsbeamter habe unter der Firmenanschrift Herrn Heinrich X1. angetroffen. Dieser habe jedoch erklärt, nicht mehr Geschäftsführer der GmbH zu sein; man möge sich an Herrn U. wenden, der auf Mallorca wohnhaft sei. Dem Schreiben der Stadt C2. war ein Auszug aus der Betriebskartei beigefügt, nach dem Herr X1. als Geschäftsführer ausgeschieden und Herr U. mit Wohnsitz auf Mallorca als Geschäftsführer eingetreten war. Daraufhin forderte der Landesbetrieb Straßenbau NRW nach erfolgter Anhörung nunmehr mit Leistungsbescheid vom 26.07.2012 den Kläger als Mitgesellschafter der „Grundstücksgemeinschaft C. , B.----straße 8, GbR“ auf, den Betrag für Unterhaltsmehrkosten hinsichtlich der Anlage einer Linksabbiegespur zur Landesstraße 764, Abs. 2, ca. Station 0,906 bis 0,928 in Q. X. -M. , gemäß anliegender Ablöseberechnung in Höhe von 62.600 € bis zum 27.08.2012 zu begleichen. Zur Begründung wurde auf den in § 16 Abs. 1 StrWG NRW geregelten gesetzlichen Erstattungsanspruch hingewiesen. Der Bau von Abbiegespuren bzw. -streifen stelle einen typischen Anwendungsfall des Mehrkostenanspruchs dar. Die resultierenden Unterhaltsmehraufwendungen wären ohne die Einrichtung des Einkaufszentrums nicht erforderlich gewesen, da die Straße im Rahmen des normalen Gemeingebrauchs dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprochen habe. Die Ursache für den aufwändigeren Bau werde durch eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Inanspruchnahme der Straße durch „einen anderen“ als den Straßenbaulastträger gesetzt. Die Firma X1. GmbH sei zwar Initiator der Baumaßnahme gewesen, der sachliche Grund für den zusätzlichen Aufwand jedoch habe in der Errichtung des Einzelhandelszentrums gelegen. Der begünstigte Anlieger bzw. Grundstückseigentümer sei „anderer“ im Sinne der Norm. Der gesetzliche Vergütungsanspruch werde somit gegen den Kläger als Eigentümer des durch die aufwändigeren Straßenbaumaßnahmen erschlossenen Gewerbegrundstücks geltend gemacht. Die von der Stadt Q. X. erteilte Baugenehmigung gelte mit den in ihr verankerten Rechten und Pflichten auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsnachfolger. Dieser sei zum jetzigen Zeitpunkt die GbR, deren Mitgesellschafter der Kläger sei. Aus diesem Grunde treffe den Kläger die gesetzliche Zahlungspflicht vollumfänglich und gesamtschuldnerisch haftend. Die X1. GmbH habe die baulichen Notwendigkeiten zur Herstellung der Linksabbiegespur zwar umgesetzt, die entstehenden Unterhaltsmehrkosten aber weder abgelöst noch durch laufende jährliche Zahlungen in der Vergangenheit beglichen. Am 07.08.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wendet im Wesentlichen Folgendes ein: Der vom Landesbetrieb Straßenbau NRW verfolgte Anspruch sei bereits verjährt. Die fragliche Linksabbiegespur sei offenbar bereits 2003 fertiggestellt worden. Da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handele, gelte die allgemeine Vorschrift des § 195 BGB. § 196 BGB sei nicht einschlägig, weil kein Kaufpreis geltend gemacht worden sei. Ferner sei die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass nach der ersten Schätzung des Landesbetriebs ein Betrag von 30.000 € habe anfallen sollen, dann bei der Vereinbarung mit der X1. GmbH im Mai 2007 ein Betrag von 45.685,35 € angesetzt worden sei, während nunmehr 62.600 € gefordert würden. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StrWG NRW in seiner Person nicht vor. Er, der Kläger, sei kein „anderer“ im Sinne der Vorschrift, weil er weder seinerzeit die Baugenehmigung beantragt habe noch beim Ausbau der Straße Eigentümer der beiden Grundstücke gewesen sei. Dass er der falsche Adressat des geltend gemachten Anspruchs sei, ergebe sich auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Landesbetriebs, nach der der Eigentümer des begünstigten Grundstücks ein „anderer“ sein könne. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2008 - V ZB 74/08 - stehe ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ in das Grundbuch eingetragen seien, nicht im gesamthänderischen Eigentum dieser Personen, sondern im Eigentum der GbR als Rechtsträgerin. Der Landesbetrieb hätte sich deshalb erst an die GbR wenden müssen, anstatt gleich auf ihn als Mitgesellschafter abzustellen. Erst wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GbR erfolglos geblieben wären, wäre seine Inanspruchnahme im Wege des Erlasses eines Haftungsbescheides überhaupt nur möglich gewesen. Der Landesbetrieb habe auch sein Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er, der Kläger, oder auch die GbR den Mehraufwand seinerzeit nicht ausgelöst habe. Zudem sei das Auswahlermessen unrichtig betätigt worden, weil der Landesbetrieb zunächst hätte versuchen müssen, gegen die X1. GmbH mit Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen. Seit 2009 seien Vollstreckungsmaßnahmen auch europaweit möglich. Da der Anspruch rechtkräftig festgestellt worden sei, könne der Titel umgeschrieben und in Spanien vollstreckt werden. Schließlich sei es auch ermessensfehlerhaft, nur gegen einen Gesellschafter vorzugehen, obwohl die GbR weitere Gesellschafter habe, deren Anschriften im Inland bekannt seien. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des beklagten Landes, handelnd durch denLandesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, RegionaldirektionOstwestfalen-Lippe, vom 26.07.2012 zu dem Geschäftszeichen 2050/40400./4.4.2005. 1.13.05.36. L764 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest. Die GbR sei als aktuelle Grundstückseigentümerin „andere“ i. S. d. § 16 Abs. 1 StrWG NRW. Sie profitiere wesentlich von der Linksabbiegespur, zumal der Verbrauchermarkt ohne diese Maßnahme nicht legal hätte errichtet und betrieben werden dürfen. Dass die Gesellschaft damals beim Bau des Marktes noch keine Grundstückseigentümerin gewesen sei, sei unbeachtlich (OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2000 - 11 A 3897/96 -). Der Kläger hafte für die Schulden der GbR persönlich als Gesamtschuldner analog § 128 HGB. Die Heranziehung der GbR selbst sei nicht zweckmäßig gewesen, weil ihm, dem Beklagten, eine Zustelladresse für die Gesellschaft nicht bekannt gewesen sei. Die Vertretungsverhältnisse für die GbR seien nicht geläufig gewesen; nach Angaben der Stadt Q. X. seien Briefe als unzustellbar zurückgekommen. Sofern die GbR nach den gesetzlichen Vorschriften durch die Gesellschafter im Rahmen einer Gesamtvertretung vertreten werde, hätte ein an sie gerichteter Leistungsbescheid jedem gegenüber bekannt gegeben werden müssen. Dies sei nicht praktikabel gewesen, weil ein Gesellschafter in Kalifornien wohne. Dem Kläger bleibe es unbenommen, einen Innenausgleich mit den übrigen Gesellschaftern zu verlangen. Der seinerzeit geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag mit der X1. GmbH und auch der Gerichtsbescheid stünden einer Inanspruchnahme des Klägers nicht entgegen, weil erneute Vollstreckungsbemühungen gegen die GmbH nicht zweckmäßig seien. Die Abrechnung der Mehrkosten sei unter Berücksichtigung der Ablöserichtlinien korrekt erfolgt. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Erstattung der Mehrunterhaltungskosten sei nach der Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.10.2002 die Gegenleistung für das eingeräumte öffentliche Baunutzungsrecht gewesen. Zudem sei ein Eigentumserwerb nach § 11 Abs. 2 StrWG NRW binnen einer Frist von fünf Jahren üblich (BayVGH, Urteil vom 13.01.2009 - 8 BV 08.41 -). Die Kammer hat durch Beschluss vom 26.04.2013 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am 09.07.2013 und 21.01.2014 haben mündliche Verhandlungen stattgefunden. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf die entsprechenden Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Am 11.11.2014 wurde die X1. GmbH von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts Bad Oeynhausen gelöscht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 1 K 1560/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht durfte ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise in ihren Schriftsätzen vom 29.12.2014 und 23.01.2015 einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angegriffene Leistungsbescheid des Beklagten vom 26.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) hat ein anderer, wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch ihn aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Der Träger der Straßenbaulast kann durch diese Norm den spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen durch Leistungsbescheid, also durch Erlass eines Verwaltungsaktes festsetzen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.04.1996 - 8 B 95.877 -, juris Rdnr. 16 m.w.N.; Sauthoff, Öffentliche Straßen - Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 2. Auflage 2010, S. 141 Rdnr. 335 m.w.N. Hier wurde für die Zufahrt auf die Grundstücke der „Grundstücksgemeinschaft C. B.----straße 8 GbR“ eine Linksabbiegespur auf der Landesstraße 764 errichtet, die über die Anforderungen des regelmäßigen Verkehrsbedürfnisses hinausgeht. Da diese Gesellschaft als Grundstückseigentümerin im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides von der Baumaßnahme begünstigt wurde, konnte sie als „andere“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW unbeschadet des Umstandes, dass damals bei der Errichtung der Abbiegespur noch die X1. GmbH Grundstückseigentümerin war, für die Unterhaltungsmehrkosten herangezogen werden. Vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2000 - 11 A 3897/96 -, juris Rdnr. 22. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 26.07.2012 kann jedoch nicht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW gestützt werden, weil er sich nicht gegen die GbR als begünstigte Grundstückseigentümerin, sondern gegen den Kläger als einen ihrer Mitgesellschafter richtet. In Abkehr von der überkommenen Theorie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit“ wird die GbR mittlerweile als rechtfähig angesehen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, juris Rdnr. 5 ff., und Urteil vom 25.01.2008 - V ZR 63/07 -, juris Rdnr. 7. Ein Grundstück, als dessen Eigentümer wie im vorliegenden Fall mehrere Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch eingetragen sind, steht deshalb nicht im gesamthänderisch gebundenen Eigentum der Gesellschafter, sondern im Eigentum der GbR selbst. Vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2006 - II ZR 218/05 -, juris Rdnr. 10; BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - V ZB 74/08 -, juris Rdnr. 11. Ein auf § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW gestützter Leistungsbescheid hätte hier daher nur gegenüber der GbR ergehen dürfen. Der Kläger als Mitgesellschafter ist nicht Primärschuldner des vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs, weil er für diesen - wie bei einer OHG - kraft Gesetzes analog § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) nur akzessorisch haftet. Ein derartiges Einstehen für eine fremde Schuld ist im Verhältnis zur Primärschuld der Gesellschaft wesensverschieden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.05.2002 - 15 A 5299/00 -, juris Rdnr. 13 ff.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 -, juris Rdnr. 24; OVG Thüringen, Urteil vom 21.12.2011 - 3 KO 629/08 -, juris Rdnr. 40. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 26.07.2012 kann auch nicht nach § 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in einen Haftungsbescheid gegen den Kläger, gerichtet auf die Inanspruchnahme für eine fremde Schuld der GbR auf Erstattung der Mehrkosten für die Unterhaltung der Linksabbiegespur, umgedeutet werden, auch wenn der Beklagte in seinem Bescheid andeutungsweise anklingen ließ, dass der Kläger die geltend gemachten Mehrkosten „vollumfänglich und gesamtschuldnerisch haftend“ schulde. Zwar kann gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW ein fehlerhafter Verwaltungsakt - der rechtswidrige Leistungsbescheid - in einen anderen Verwaltungsakt - einen Haftungsbescheid - umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Eine Umdeutung scheitert schon daran, dass ein Leistungsbescheid im Vergleich zu einem Haftungsbescheid nicht auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Denn mit einem Leistungsbescheid wird eine vermeintlich bestehende eigene Schuld des Inhaltsadressaten geltend gemacht, während ein Haftungsbescheid demgegenüber auf die Tilgung einer fremden Schuld abzielt. Die originär öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht und die in Bezug auf sie akzessorische Haftungsschuld führen nicht zu einer Identität beider Forderungen. Beide Forderungen verfügen vielmehr über die Umdeutung ausschließende verschiedene Rechtsgrundlagen und eigenständige Entstehungsgründe. So ist die Existenz des Haftungsanspruchs von der Existenz des Leistungsanspruchs abhängig; dies gilt aber nicht umgekehrt. Vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 -, juris Rdnr. 26; VG Dresden, Urteil vom 19.11.2013 - 2 K 1670/10 -, juris Rdnr. 19. Selbst wenn der angefochtene Bescheid vom 26.07.2012 entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend auslegt würde, dass trotz der ausdrücklichen Bezeichnung des Verwaltungsaktes als „Leistungsbescheid“ und der Benennung des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW als gesetzliche Grundlage wegen des Hinweises auf die vollumfängliche und gesamtschuldnerische Haftung des Klägers ein Haftungsbescheid gegen diesen ergangen wäre, vgl. dazu OVG Thüringen, Urteil vom 21.12.2011 - 3 KO 629/08 -,juris Rdnr. 44, wäre der erlassene Bescheid auch unter diesem Blickwinkel rechtswidrig. Zwar kann nach § 4 Abs. 1 b) des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) als Vollstreckungsschuldner auch derjenige in Anspruch genommen werden, wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet, und spricht einiges dafür, dass diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus auch eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines der Vollstreckung vorausgehenden Haftungsbescheides enthält. In diesem Sinne zum thüringischen Vollstreckungsrecht OVG Thüringen, Urteil vom 21.12.2011 - 3 KO 629/08 -, juris Rdnr. 43 m.w.N. Ein derartiger Haftungsbescheid würde aber - im Gegensatz zu einem Leistungsbescheid im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW - eine Ermessensentscheidung des Beklagten erfordern. Das Ermessen wäre dahingehend auszuüben, warum zum einen der Kläger überhaupt als Mitgesellschafter neben der GbR als Primärschuldnerin für deren Verbindlichkeit akzessorisch einstehen soll, und zum anderen, warum ausschließlich der Kläger als einer von insgesamt elf Gesellschaftern der GbR für die Haftungsinanspruchnahme ausgewählt wurde. Vgl. hierzu wiederum OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.1998- 4 B 31/98 -, juris Rdnr. 27; ferner VG Dresden, Urteil vom 19.11.2013- 2 K 1670/10 -, juris Rdnr. 20. Derartige Erwägungen enthält der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.07.2012 jedoch in keiner Weise; vielmehr vermittelt er den Eindruck einer gebundenen Entscheidung. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung auch nicht zulässigerweise nach § 114 Satz 2 VwGO während des Klageverfahrens nachbessern können. Denn diese Vorschrift schafft lediglich die Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, juris Rdnr. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 114 Rdnr. 50 m.w.N.; X1. ,in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 114 Rdnr. 207. Hier liegt - wie bereits ausgeführt - ein solcher Ermessensausfall vor, weil das Auswahlermessen nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides bei Erlass des Verwaltungsaktes gar nicht ausgeübt wurde, mithin erstmals im Klageverfahren die notwendige Ermessensausübung erfolgt ist. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum der Beklagte auf der einen Seite den Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber der GbR aus Zweckmäßigkeitsgründen unterließ, weil einer der insgesamt elf Gesellschafter seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat(te), auf der anderen Seite nicht aber die übrigen zehn Gesellschafter mit Wohnsitzen in Deutschland im Wege des Erlasses von Haftungsbescheiden gesamtschuldnerisch in Anspruch nahm. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit des Klägers, die übrigen Gesellschafter im Wege eines Innenausgleichs nach § 426 BGB anteilig zu den Mehrkosten heranziehen zu können, reicht als ermessensgerechte Erwägung nicht aus. Vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2004 - VII B 46/04 -, juris Rdnr. 18 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 26.02.2009 - 1 B 51/08 -, juris Rdnr. 24 ff. Vor diesem Hintergrund kam es auf die übrigen Argumente der Beteiligten nicht mehr an. Daher war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).