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Urteil

3 KO 629/08

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:1221.3KO629.08.0A
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Leitsätze
1. § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) ermächtigt die Behörde nicht dazu, den Erstattungsanspruch auch gegenüber demjenigen durch Verwaltungsakt geltend zu machen, der selbst nicht Erstattungsschuldner ist, sondern für eine fremde Schuld (etwa als Gesellschafter einer OHG nach § 128 HGB) persönlich haftet.(Rn.40) 2. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners durch Verwaltungsakt (Haftungsbescheid) lässt sich auf § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG (juris: VwZVG TH) stützen. Dieser Bestimmung ist über ihren Wortlaut hinaus die Befugnis der zuständigen Behörde zu entnehmen, die Haftung desjenigen, der für eine fremde Schuld persönlich haftet, durch (Haftungs-)Bescheid festzustellen und von ihm - ebenso wie vom eigentlichen Erstattungsschuldner - die betreffende Leistung zu fordern.(Rn.41) (Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10.02.2006 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) ermächtigt die Behörde nicht dazu, den Erstattungsanspruch auch gegenüber demjenigen durch Verwaltungsakt geltend zu machen, der selbst nicht Erstattungsschuldner ist, sondern für eine fremde Schuld (etwa als Gesellschafter einer OHG nach § 128 HGB) persönlich haftet.(Rn.40) 2. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners durch Verwaltungsakt (Haftungsbescheid) lässt sich auf § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG (juris: VwZVG TH) stützen. Dieser Bestimmung ist über ihren Wortlaut hinaus die Befugnis der zuständigen Behörde zu entnehmen, die Haftung desjenigen, der für eine fremde Schuld persönlich haftet, durch (Haftungs-)Bescheid festzustellen und von ihm - ebenso wie vom eigentlichen Erstattungsschuldner - die betreffende Leistung zu fordern.(Rn.41) (Rn.42) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10.02.2006 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 15.03.2004 zu Unrecht aufgehoben, denn er ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Bei dem streitgegenständlichen Rückforderungsanspruch des Beklagten handelt es sich um eine aus dem Subventionsrechtsverhältnis mit der W... OHG herrührende öffentlich-rechtliche Forderung, die der Beklagte auch gegenüber der Klägerin als haftende ehemalige Gesellschafterin der W... OHG durch Verwaltungsakt geltend machen konnte. a) Die erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 09.12.2009 [verkündet am 16.12.2009] - 3 KO 343/07 -, DVBl. 2010, 1042 = ThürVBl. 2010, 207 und juris) kann hier allerdings nicht in § 49a Abs. 1 ThürVwVfG erblickt werden. Diese Regelung sieht vor, dass im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs eines Verwaltungsakts bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind (Satz 1) und die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist (Satz 2). Adressat eines Leistungsbescheids im Sinne dieser Norm konnte nach bisher ganz überwiegender Auffassung grundsätzlich allein der seinerzeit durch die zurück zu gewährende Leistung Begünstigte sein (vgl. neben dem soeben zitierten Urteil des erkennenden Senats vom 09.12.2009 - 3 KO 343/07 - auch das Senatsurteil vom 04.03.2010 - 3 KO 591/08 -, LKV 2010, 563 und juris; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, 3513 und juris; Meyer in Knack, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 49a Rdn. 10 m. w. N.). Demgegenüber vertritt das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Auffassung, dass die Vorschrift die Behörde ermächtigt, den Erstattungsanspruch gegen jeden Erstattungsschuldner und nicht nur gegen den Zuwendungsempfänger mit den Mitteln hoheitlicher Verwaltung (insb. also durch Verwaltungsakt) geltend zu machen. Sofern neben dem Zuwendungsempfänger oder an seiner Stelle Dritte die Erstattung schuldeten, ermächtige § 49a Abs. 1 ThürVwVfG auch zu deren Inanspruchnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.03.2011 - 3 C 13.10 - [LKV 2011, 221 und juris] und 3 C 19.10 - [DVBl. 2011, 892 = NVwZ 2011, 1193 und juris], durch die die erwähnten Urteile des erkennenden Senats vom 09.12.2009 [verkündet am 16.12.2009] und vom 04.03.2010 geändert worden sind). Diese Voraussetzung hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts als erfüllt angesehen. Zur Begründung führt es in seinem Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 - (juris - dort Rdn. 17 ff.) aus: "Wer einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsverpflichtung beitritt, wird selbst in gleicher Weise zur Erstattung verpflichtet. Der Beitretende übernimmt durch den Schuldbeitritt eine Haftung, die inhaltlich mit der Erstattungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers identisch ist. Er wird dadurch selbst Schuldner der öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung und möglicher Adressat eines auf § 49a Abs. 1 ThürVwVfG gestützten Leistungsbescheides. Insofern liegt es nicht anders als in der gesetzlichen Folge einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB a.F. Dies hat der Senat für die Pflicht zur Erstattung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz bereits entschieden (Urteil vom 29. März 1984 - BVerwG 3 C 18.83 - Buchholz 427.7 § 40 RepG N2; Beschluss vom 26. Juli 2007 - BVerwG 3 B 5.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG). Das findet entgegen der Ansicht des Klägers seine Begründung nicht in Besonderheiten des Lastenausgleichsrechts, sondern gilt allgemein (vgl. ebenso BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 10/85 - BSGE 60, 209 ). Wie die Vermögensübernahme nach § 419 BGB a. F. kraft Gesetzes, so bewirkt der Schuldbeitritt kraft Vertrages eine Schuldmitübernahme; er schafft eine gesamtschuldnerische Haftung des Beitretenden neben dem ursprünglichen Schuldner für die gegen diesen zur Zeit des Beitritts bestehenden - ggf. künftigen oder bedingten - Ansprüche des Gläubigers. Der Beitritt schafft keinen neuen Anspruch, sondern setzt den Anspruch gegen den Haupt- oder Urschuldner voraus und begründet für diesen Anspruch lediglich die Mithaftung des Beitretenden. Der Anspruch gegen den Beitretenden ist damit inhaltlich identisch mit dem Anspruch gegen den Haupt- oder Urschuldner. Er teilt dessen Rechtsnatur; ist dieser öffentlich-rechtlich, so gehört auch die Haftschuld des Beitretenden dem öffentlichen Recht an (Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170 ; unter Bezugnahme hierauf BGH, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76 - BGHZ 72, 56 , ebenso dann Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - BGHZ 174, 39 und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153). Er teilt dann aber auch dessen verfahrensrechtliche Implikationen; der Gläubiger kann seinen Anspruch auch dem mithaftenden Dritten gegenüber in gleicher Weise geltend machen wie gegenüber dem Haupt- oder Urschuldner selbst. Wohnt dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine hoheitliche Komponente inne, so gilt dies jedem Erstattungspflichtigen gegenüber (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 10/85 - BSGE 60, 209 ). Damit unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Bürgschaft. Die Bürgschaft begründet eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzustehen. Sie ist keine bloße Haftungsübernahme. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Hauptschuld. Sie trägt ihren Rechtsgrund vielmehr in dem Sinne in sich, dass sie keiner weiteren Rechtfertigung mehr bedarf (BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - IX ZR 45/83 - BGHZ 90, 187 ). Typisch für die Bürgschaft ist deshalb ein auf die Person des Schuldners bezogenes Sicherungsinteresse des Dritten, während Motiv für den Schuldbeitritt typischerweise ein spezifisches Eigeninteresse des Dritten am Hauptschuldverhältnis ist (BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 301/79 - NJW 1981, 47). Damit ist nicht entschieden, ob eine Bürgschaft stets privatrechtlicher Natur ist, wie der Bundesgerichtshof annimmt (so - ihm folgend - auch VGH München, Urteil vom 23. November 1989 - 22 B 88.3677 - NJW 1990, 1006 m. zust. Anm. Arndt), oder, weil und sofern sie einem öffentlichen Zweck dient, auch als öffentlich-rechtliche zu qualifizieren sein kann (so Jochum in: Festschrift für Kriele, 1997, S. 1193 ). Auch mag bezweifelt werden, ob eine öffentlich-rechtliche Besicherung, die wegen Nichtbeachtung des § 57 VwVfG formnichtig ist, in eine formgültige privatrechtliche Bürgschaft umgedeutet werden kann (so BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 a. a. O. und Beschluss vom 17. September 2008 a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesen Fragen bislang nicht Stellung genommen. Es hat lediglich entschieden, dass eine Bürgschaft, mit der eine ihrerseits privatrechtliche Darlehensschuld besichert wurde, privatrechtlicher Natur ist (Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 8.97 - BVerwGE 105, 302 ; anders zuvor Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170 ). Für eine Besicherung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Bürgschaft folgt hieraus nichts. Erst recht folgt hieraus nichts zu der weiteren Frage, ob der aus einer öffentlich-rechtlichen Bürgschaft Verpflichtete im Wege des Leistungsbescheides herangezogen werden dürfte. § 49a Abs. 1 VwVfG ermächtigt hierzu jedenfalls nicht." Diese Überlegungen lassen sich indes nicht auf den hier zu entscheidenden Fall der Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB übertragen. Sie ist - anders als die durch einen Schuldbeitritt übernommene Haftung - gerade nicht inhaltlich mit der Erstattungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers identisch. Der nach § 128 HGB haftende Gesellschafter wird nicht selbst Schuldner der öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet in den einschlägigen Bestimmungen (vgl. insb. die §§ 124, 128 und 129 HGB) vielmehr deutlich zwischen Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung. Gesellschaft und Gesellschafter sind verschiedene Rechtssubjekte, weshalb auch zur Durchsetzung der Gesellschaftsschuld ein gegen die OHG, zur Durchsetzung der Gesellschafterhaftung ein gegen den Gesellschafter gerichteter Titel erforderlich ist (so etwa K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 49 II 2, S. 1414 unter Hinweis auf die §§ 124 Abs. 2, 129 Abs. 4 HGB). Die Klägerin haftet nach § 128 HGB als Gesellschafterin für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft als fremde Schuld. § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG, der eine Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Verwaltungsakt vorsieht, knüpft an die Rücknahme oder den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsakts an. Das durch die Rücknahme oder den Widerruf begründete „Rückabwicklungsschuldverhältnis“ besteht aber grundsätzlich nur zwischen der Behörde und dem Adressaten des begünstigenden Verwaltungsakts bzw. der Rücknahme oder des Widerrufs. Die Behörde kann und soll deshalb die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festsetzen, weil auch die - zurückgenommene oder widerrufene - Subventionsbewilligung durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist. Daneben kann - folgt man der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - derjenige nach § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG durch Leistungsbescheid auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, der durch einen Schuldbeitritt eine mit der Erstattungsverpflichtung des Zahlungsempfängers identische Haftung übernommen hat und damit in das "Rückabwicklungschuldverhältnis" eingetreten ist. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners erlaubt § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG aber nicht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 49a Rdn. 10b; Meyer in Knack, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 49a Rdn. 10). b) Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich jedoch um einen Haftungsbescheid, der seine Grundlage in § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG findet. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG kann als Vollstreckungsschuldner (auch) in Anspruch genommen werden, wer für eine Leistung, die ein anderer aufgrund des § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes schuldet, persönlich haftet. Die in Bezug genommene Bestimmung des § 18 Abs. 1 ThürVwZVG ordnet für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen (u. a.) eine Geldleistung gefordert wird, die Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 19 ff. ThürVwZVG an. § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG stellt sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Gesetz nach somit als eine Regelung dar, die eine Vollstreckung von an den Selbstschuldner im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwZVG adressierten Bescheiden auch gegen einen Haftungsschuldner im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG, also einen "Durchgriff" auf diesen erlaubt. Die Bestimmung stellt nicht lediglich klar, dass in diesen "Durchgriffsfällen" ein Bescheid allein gegenüber dem Haftungsschuldner (Vollstreckungsschuldner) nicht ausreicht, sondern auch ein vollstreckbarer Bescheid gegen den Selbstschuldner vorliegen muss (vgl. in diesem Sinne für das dortige Landesrecht OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31.98 -, juris Rdn. 25; die Vorinstanz greift hier offensichtlich - wie in weiten Teilen ihrer Rechtsausführungen - auf die Überlegungen der genannten Entscheidung zurück - ohne dies durch ein entsprechendes Zitat kenntlich zu machen -, verwechselt hierbei [auf S. 5 unten des Urteils] aber Selbstschuldner im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwZVG und Haftungsschuldner als Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG). § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG ist vielmehr über seinen Wortlaut hinaus auch die Befugnis der zuständigen Behörde zu entnehmen, die Haftung des Vollstreckungsschuldners im Sinne dieser Bestimmung durch (Haftungs-)Bescheid festzustellen und von ihm - ebenso wie vom eigentlichen Erstattungsschuldner - die betreffende Leistung zu fordern. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen: Die Möglichkeit einer Vollstreckung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG macht einen Leistungsbescheid gegen den Haftungsschuldner nicht entbehrlich (ebenso schon VG Meiningen, Urteil vom 11.05.1998 - 5 K 1261/97 -, NVwZ-RR 1999, 220 = ThürVGRspr. 1999, 28 = juris – dort Rdn. 40). Dem Haftenden muss im Hinblick auf das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit eröffnet werden, die Rechtmäßigkeit des an den Erstattungsschuldner adressierten Leistungsgebots - und damit auch die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Widerrufsbescheids - überprüfen zu lassen. Dem Haftungsschuldner ist es indes nicht möglich, derartige Einwendungen schon gegenüber dem an den Zuwendungsbegünstigten und Erstattungsschuldner gerichteten Rücknahme- oder Widerrufsbescheid geltend zu machen, der seinerseits Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG und die Möglichkeit einer Vollstreckung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG ist. Die an den Erstattungsschuldner gerichteten Bescheide berühren Rechte des Haftungsschuldners noch nicht, so dass Widerspruch und Klage dagegen unzulässig wären (vgl. dazu den Beschluss des seinerzeit zuständigen 2. Senats dieses Gerichts vom 10.07.2000 - 2 ZKO 273/00 - n. v.; ebenso auch schon VG Meiningen, Urteil vom 15.11.2000 - 2 K 353/98.Me -, ThürVBl. 2001, 111 = ThürVGRspr. 2001, 171 = juris Rdn. 36 und VG Weimar, Urteil vom 14.02.2007 [verkündet am 21.03.2007] - 8 K 71/05 We -, ThürVBl. 2007, 266 = juris Rdn. 16; offen gelassen jetzt für den Fall des Schuldbeitritts von BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 - juris Rdn. 30). Andererseits ist es dem Haftungsschuldner nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG verwehrt, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts (also auch eines an den eigentlichen Erstattungsschuldner gerichteten Widerrufs- und Leistungsbescheids) erst im Vollstreckungsverfahren zu erheben. Deshalb setzt die Vollstreckung gegen den Haftungsschuldner nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG zwingend den Erlass eines an diesen gerichteten Haftungsbescheids (neben dem an den Erstattungsschuldner gerichteten Bescheid) voraus, der der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss. Der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG ist dementsprechend - über ihren Wortlaut hinaus - die Befugnis zum Erlass eines derartigen Haftungsbescheids zu entnehmen (für Thüringen im Ergebnis ebenso VG Meiningen, Urteil vom 11.05.1998 - 5 K 1261/97 -, NVwZ-RR 1999, 220 = ThürVGRspr. 1999, 28 = juris - dort Rdn. 40 ff.; ebenso für das saarländische Recht: VG des Saarlandes, Urteil vom 31.03.2009 - 1 K 59/08 - juris Rdn. 57; für das Bundesrecht vgl. App in Engelhardt/App, VwVG, VwZG, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 2 Rdn. 3, Sadler, VwVG, VwZG, Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 2 Rdn. 12, Wochner, Betriebs-Berater 1980, 1757, 1759; offen gelassen für das Vollstreckungsrecht des Landes Brandenburg: OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 - juris Rdn. 25). Der streitgegenständliche Bescheid konnte von der Klägerin als Adressatin dahin verstanden werden, dass sie als Haftungsschuldnerin und damit durch einen Haftungsbescheid im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG für die gegenüber dem Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten der W... OHG in Anspruch genommen werden sollte. Zwar ist der Bescheid (ebenso wie der am gleichen Tag erlassene und an den ehemaligen Gesellschafter ... T... gerichtete Bescheid, der Gegenstand des Verfahrens 8 K 3795/04.We war) nicht als Haftungsbescheid, sondern ausdrücklich nur als Leistungsbescheid bezeichnet und der Sache nach wohl auf die - nicht angeführte - Bestimmung des § 49a Abs. 1 ThürVwVfG gestützt worden (vgl. hierzu jetzt auch den Schriftsatz des Beklagten vom 01.06.2011, in dem er diese Bestimmung als Rechtsgrundlage benennt). Dies zwingt aber nicht zu der Annahme, der Beklagte habe die Klägerin ebenso wie die OHG (mit den Widerrufs- und Leistungsbescheiden vom 13.02.2003 und vom 19.02.2003) als Erstattungsschuldnerin in Anspruch nehmen wollen. Für die Klägerin war hinreichend erkennbar, dass der Beklagte sie nicht als eigentliche Erstattungsschuldnerin, sondern als haftende Gesellschafterin in Anspruch nehmen wollte. So heißt es in der Begründung des Bescheids ausdrücklich, die Klägerin hafte aufgrund ihrer Gesellschafterstellung neben der Zuwendungsempfängerin für die Rückzahlung der Zuschüsse. Auch im letzten Absatz der Begründung wird die persönliche Mithaftung der Klägerin betont und darauf abgehoben, dass sie als ehemalige persönlich haftende Gesellschafterin der Zuwendungsempfängerin zur Rückzahlung verpflichtet sei. Dementsprechend handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Haftungs-Leistungsbescheid in dem Sinne, dass die Klägerin aufgrund ihrer in der Begründung des Bescheids festgestellten Haftung als ehemalige Gesellschafterin der OHG zur Rückerstattung der dieser gewährten Zuwendung aufgefordert worden ist (vgl. zu dieser Begrifflichkeit schon das bereits zitierte Urteil des VG des Saarlandes vom 31.03.2009 - 1 K 59/08 - juris Rdn. 57; zum Haftungsbescheid als Leistungsbescheid vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 11.05.1998 - 5 K 1261/97 - juris Rdn. 40, Sadler, VwVG, VwZG, Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 2 Rdn. 10). Dass der Beklagte zu Unrecht gemeint hat, diesen Bescheid (auch) auf § 49a Abs. 1 ThürVwVfG stützen zu können, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 2. Der Erstattungsanspruch gegen die W... OHG, für den die Klägerin als deren ehemalige Gesellschafterin haftet und durch den streitgegenständlichen Haftungs-Leistungsbescheid in Anspruch genommen worden ist, ist entstanden und fällig. Der Beklagte hat die der W... OHG erteilten Zuwendungsbescheide vom 17.11.1994 und vom 23.03.1995 gegenüber dieser durch die Bescheide vom 13.02.2003 und 19.02.2003 widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der gegenüber der W... OHG in Bestandskraft erwachsenen Widerrufsbescheide ist aus den oben angeführten Gründen im vorliegenden Verfahren, in dem sich die Klägerin gegen ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin nach § 128 HGB wendet, zu überprüfen. Die Klägerin, die wegen einer Verbindlichkeit der OHG in Anspruch genommen wird, kann nicht in ihrer Person begründete Einwendungen insoweit geltend machen, als sie auch von der Gesellschaft hätten erhoben werden können (vgl. hierzu die entsprechend anwendbare Bestimmung des § 129 HGB). Der in den Bescheiden vom 13.02.2003 und 19.02.2003 ausgesprochene Widerruf der beiden Zuwendungsbescheide ist rechtmäßig; er findet seine Grundlage jeweils in § 49 Abs. 3 Nr. 1 ThürVwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit u. a. dann widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die W... OHG hatte den durch den Zuwendungsbescheid vom 17.11.1994 bewilligten Investitionszuschuss für die Erweiterung einer Betriebsstätte des Fremdenverkehrs in Nordhausen und Schaffung von fünf zusätzlichen Betten sowie zwei zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen (davon ein Ausbildungsplatz) erhalten. Der durch Bescheid vom 23.05.1995 bewilligte Investitionszuschuss diente ebenfalls der Erweiterung der genannten Betriebsstätte sowie der Schaffung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes. In beiden Bescheiden wurde jeweils eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren festgelegt. Der Zweck der gewährten Zuwendungen konnte nicht mehr erreicht werden, nachdem die OHG als Zuwendungsempfängerin zum 26.07.1999 - und damit innerhalb der Zweckbindungsfrist - aufgelöst und das Gewerbe zum 31.12.1999 abgemeldet wurde (vgl. hierzu auch schon das Urteil des VG Weimar vom 07.12.2006 - 8 K 3795/04.We - in dem die Inanspruchnahme des ehemaligen Gesellschafters ... T... als Haftungsschuldner betreffenden Verfahren). Der Widerruf ist in beiden Fällen auch innerhalb der Jahresfrist des (hier gem. § 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG entsprechend geltenden) § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG erfolgt. Bei dieser Frist handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine Entscheidungsfrist, die erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behörde (im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819 und juris - s. insb. Leitsatz 2). Die hier zu fordernde umfassende Kenntnis der einen Widerruf der Zuwendungsbescheide rechtfertigenden Tatsachen hatte der Beklagte frühestens im November/Dezember 2002, nachdem ihm im Zuge seiner Nachforschungen ein aktueller Handelsregisterauszug (dem die Auflösung der Gesellschaft zu entnehmen war) und die Gewerbeabmeldung der W... OHG übermittelt worden waren. Der Widerruf der Zuwendungsbescheide war auch ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang in beiden Widerrufsbescheiden zu Recht darauf verwiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung es gebiete, fehlgeleitete Fördermittel zurückzufordern und wieder anderen Fördervorhaben zuzuführen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. zu diesem sog. intendierten Ermessen zuletzt BverwG, Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 -, DVBl. 2011, 892 = NVwZ 2011, 1193 = juris Rdn. 30 m. w. N.; aus der veröffentlichten Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vgl. schon das Urteil des seinerzeit für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats vom 23.07.2002 - 2 KO 591/01 -, ThürVBl. 2003, 56 = ThürVGRspr. 2004, 73 = juris Rdn. 65). Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten und deshalb vom Beklagten in seine Ermessenserwägungen hätten eingestellt werden müssen, sind nicht erkennbar. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Zweckverfehlung seitens der W... OHG verschuldet oder auf von ihr nicht zu beeinflussende wirtschaftliche Rahmenbedingungen zurückzuführen war. Auch die mit den beiden Widerrufsbescheiden verbundenen Leistungsbescheide, mit denen die W... OHG zur Rückerstattung der gewährten Zuwendungen aufgefordert worden ist, sind nicht zu beanstanden. Deshalb mag offen bleiben, ob im Hinblick darauf, dass nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG die an die Selbstschuldnerin adressierten Leistungsbescheide Grundlage der Vollstreckung gegen die Klägerin als Haftungsschuldnerin sind, auch die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist. Die mit den Widerrufsbescheiden verbundenen Erstattungsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVwVfG. Ob § 49a Abs. 1 ThürVwVfG der Behörde zwingend vorschreibt, die Erstattung zu verlangen und einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen (dafür etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 49a Rdn. 11 m. w. N.; zweifelnd jetzt BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 -, juris Rdn. 32), bedarf keiner Entscheidung. Die Inanspruchnahme der W... OHG lässt jedenfalls keinen Ermessensfehler erkennen. Anhaltspunkte für eine (nach § 49a Abs. 2 ThürVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB beachtliche) Entreicherung der W... OHG liegen nicht vor. Die Investitionszuschüsse haben der Finanzierung von Baumaßnahmen an der geförderten Betriebsstätte in Nordhausen gedient und sind deshalb in das Anlagevermögen der Gesellschaft eingeflossen. Die in den Widerrufs- und Leistungsbescheiden geltend gemachte Zinsforderung in Höhe von 6 % ist ebenfalls zu Recht geltend gemacht worden. Sie findet ihre Grundlage allerdings nicht in der angeführten Bestimmung des § 44a Abs. 3 Satz 1 LHO, sondern in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG. § 44a LHO ist bereits durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 10.10.1997 (GVBl. S. 349) aufgehoben worden; an ihre Stelle ist die gleichzeitig neu in das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügte Bestimmung des § 49a ThürVwVfG getreten. 3. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin ist nicht zu beanstanden. Die W... OHG hat die gegen sie geltend gemachte Erstattungsforderung nebst Zinsen nicht beglichen. Die Klägerin haftet als ehemalige Gesellschafterin nach § 128 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft; die Voraussetzungen einer Enthaftung nach § 160 HGB liegen nicht vor. Nach § 160 Abs. 1 HGB haftet ein Gesellschafter im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer näher bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die streitgegenständliche Verbindlichkeit, für die sie in Haftung genommen wird, zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft am 26.07.1999 bereits begründet. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man zugunsten der Klägerin hier vom 01.04.1997 als Datum ihres Ausscheidens ausgehen wollte. Die (Nach-)Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für sog. Altschulden, deren zeitliche Begrenzung Gegenstand der Bestimmung des § 160 HGB ist, erfasst alle Verpflichtungen, deren Rechtsgrund noch vor dem Ausscheiden gelegt ist, auch wenn weitere Voraussetzungen ihres Entstehens erst später erfüllt werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Kommentar, 33. Aufl. 2008, § 128 Rdn. 29 m. w. N. aus der Rspr.). "Begründet" wurde die Verbindlichkeit der OHG, für die die Klägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid in Haftung genommen worden ist, deshalb nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte die Zuwendungsbescheide wegen der (endgültigen) Verfehlung des Zuwendungszwecks widerrufen durfte. Abzustellen ist vielmehr auf die Begründung des Subventionsrechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der W... OHG durch die beiden Zuwendungsbescheide vom 17.11.1994 und 23.05.1995 und die sodann erfolgte Auszahlung der gewährten Mittel (auf den Erlass des Bewilligungsbescheids selbst bei Auszahlung der Mittel erst nach Umwandlung der OHG in eine GmbH abstellend etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.1986 - 6 A 132/84 -, NJW 1986, 2129). Die W... OHG war nach den beiden Zuwendungsbescheiden verpflichtet, die von ihr abgerufenen Mittel innerhalb der zehnjährigen Zweckbindungsfrist zweckentsprechend zu verwenden. Die Klägerin haftete als Gesellschafterin für die Erfüllung dieser von der OHG eingegangenen Verpflichtung und haftet dementsprechend auch nach ihrem Ausscheiden für die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung, die letztlich Folge der nicht (mehr) zweckentsprechenden Mittelverwendung ist. Die Rückzahlungsverpflichtung ist auch innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft fällig und durch Verwaltungsakt geltend gemacht worden. Die fünfjährige Nachhaftungsfrist beginnt nach § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Da das Ausscheiden der Klägerin aus der W... OHG erst am 26.07.1999 in das Handelsregister eingetragen worden war, war die Fünfjahresfrist im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht abgelaufen. Ob ein früherer Fristbeginn dann in Betracht zu ziehen gewesen wäre, wenn der Beklagte bereits vor Eintragung in das Handelsregister Kenntnis von einem Ausscheiden der Klägerin erhalten hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.09.2007 - II ZR 284/05 -, BGHZ 174, 7 = NJW 2007, 3784 = juris), mag dahinstehen. Abgesehen davon, dass die Klägerin nach dem in der Gesellschafterversammlung vom 29.03.1997 gefassten Beschluss lediglich "mit Wirkung im Innenverhältnis" zum 01.04.1997 ausgeschieden war (vgl. dazu Bl. 217 des die W... OHG betreffenden Sachvorgangs) liegen für eine derartige Kenntnis keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht abgelaufen. Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin ein, sie habe nach ihrem Ausscheiden aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.03.1997 keinerlei Einfluss mehr auf die Geschäfte der OHG gehabt. Der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft haftet für deren Verbindlichkeiten unabhängig davon, ob er auf die Geschäfte Einfluss nehmen kann oder nicht (vgl. - für die GbR - etwa BFH, Beschluss vom 07.10.2004 - VII B 46/04 - juris Rdn. 15 m. w. N.). Soweit die Klägerin geltend macht, dass am 15.03.2004 die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 ThürVwVfG abgelaufen gewesen sei, verkennt sie, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG nur für die Rücknahme und (über § 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG) den Widerruf des eine Leistung gewährenden Verwaltungsakts gilt, der hier gegenüber der W... OHG auszusprechen war, nicht aber für die streitgegenständliche Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs durch Leistungsbescheid. Die für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach der Rechtsprechung des Senat geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. (vgl. Senatsurteil vom 28.07.2011 - 3 KO 1326/10 -, LKV 2011, 520 und juris) war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht abgelaufen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). "Entstanden" in diesem Sinne ist ein Anspruch nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann, wenn er im Klagewege geltend gemacht werden kann (vgl. etwa Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N.). Bei einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Regelung auf mittels Verwaltungsakts durchsetzbare öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche ist für den Verjährungsbeginn darauf abzustellen, ab wann die Behörde den entsprechenden Leistungsbescheid erlassen kann (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 07.04.2011 - 3 KO 505/09 - juris Rdn. 42). Dies war hier erst mit Erlass der beiden Widerrufsbescheide der Fall. Im Übrigen wäre die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids auch dann noch nicht abgelaufen gewesen, wenn man zugunsten der Klägerin auf den frühestmöglichen Fristbeginn - den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 01.01.2002 - abstellen wollte (vgl. zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. in den sog. Überleitungsfällen schon Senatsurteil vom 07.04.2011 - 3 KO 505/09 - juris Rdn. 49). Anhaltspunkte für eine Verwirkung des im streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs liegen nicht vor. Die Klägerin konnte nicht allein aufgrund der seit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft verstrichenen Zeit darauf vertrauen, nicht mehr für Verbindlichkeiten der W... OHG in Anspruch genommen zu werden. Soweit die Klägerin sich auf einen Wegfall der Bereicherung beruft, verkennt sie, dass es insoweit allein auf die Entreicherung der OHG als eigentlicher Erstattungsschuldnerin ankommt, für die - wie dargelegt - nichts vorliegt. Schließlich leidet die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 VwGO. Der Beklagte hat zunächst gesehen, dass die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin in seinem Ermessen steht. Soweit er die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht als „Beitretende“ bezeichnet, deren Interessen am Belassen der Zuwendung gegen die Interessen des Landes an einer Rückforderung abzuwägen seien, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen und lässt nicht die Annahme zu, der Beklagte sei bei seiner Ermessensausübung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Beitretende hafte. Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheids lässt vielmehr deutlich erkennen, dass der Beklagte stets nur von einer Haftung der Klägerin als Gesellschafterin der OHG ausgegangen ist. Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides außerdem erkannt, dass neben der Klägerin zwei weitere ehemalige Gesellschafter als Haftungsschuldner in Betracht kamen. Er hat in seinem Schriftsatz vom 13.01.2011 unwidersprochen vorgetragen, auch die beiden anderen Gesellschafter zeitgleich neben der Klägerin in Anspruch genommen zu haben. Der an den ehemaligen Gesellschafter ... T... gerichtete und ebenfalls vom 15.03.2004 datierende Bescheid war zudem Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; er stimmt inhaltlich mit dem an die Klägerin adressierten Bescheid überein. Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Haftungsschuldner als Gesamtschuldner ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2004 - VII B 46/04 - juris Rdn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2011 - OVG 9 N 45.09 - juris Rdn. 4 f.). Soweit der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid nicht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass und weshalb er die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben den beiden anderen ehemaligen Gesellschaftern der OHG in Anspruch nehmen will, hat er seine Ermessenserwägungen jedenfalls im Schriftsatz vom 13.01.2011 gem. § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt. Der Beklagte war auch im Hinblick auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht gehalten, von ihrer Inanspruchnahme abzusehen. Ob eine Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen Bescheid angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sinnvoll oder überhaupt möglich ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 19.173,44 € festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten. Die Klägerin war bis zu ihrem Ausscheiden am 26.07.1999 Mitgesellschafterin der (ausweislich eines vorliegenden Handelsregisterauszugs an diesem Tag aufgelösten) W... OHG, die wiederum ausweislich einer Mitteilung des Gewerbeamts Nordhausen ihr Gewerbe zum 31.12.1999 abmeldete. Die Gesellschaft hatte durch Zuwendungsbescheide des damaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 17.11.1994 und 23.05.1995 Investitionszuschüsse in Höhe von 13.500 DM (umgerechnet 6.902,44 €) und 24.000 DM (umgerechnet 12.271 €) erhalten. Nach Auflösung der Gesellschaft widerrief der Beklagte durch inzwischen bestandskräftige Widerrufs- und Leistungsbescheide vom 13.02.2003 und 19.02.2003 die der OHG gewährten Zuschüsse in voller Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte die Gesellschaft zur Rückzahlung des jeweiligen Erstattungsbetrags nebst 6 % Zinsen auf. Nach Anhörung der Klägerin forderte der Beklagte sie durch Leistungsbescheid vom 15.03.2004 auf, den Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 19.173,44 € zuzüglich 6 % Zinsen ab dem 26.07.1999 innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu zahlen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: "Aufgrund Ihrer Gesellschafterstellung haften Sie als Gesamtschuldner neben der Zuwendungsempfängerin für die Rückzahlung der Zuschüsse in Höhe von 19.173,44 € ... Die Ausübung des Ermessens unter Abwägung der Interessen des Landes an einer Rückforderung und der Interessen des Beitretenden am Belassen der Zuwendung ergibt folgendes: Die Rückforderungen wurden innerhalb der in den Widerrufs- und Leistungsbescheiden genannten Frist nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 29.01.2004 gaben wir Ihnen Gelegenheit, zu dem angesprochenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung gebietet es, fehlgeleitete Fördermittel, mit denen der Zuwendungszweck nicht erreicht werden konnte, wieder anderen Vorhaben zuzuführen und demnach alle Möglichkeiten der Rückführung der Mittel auszuschöpfen. Umstände, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes und Ihrer persönlichen Mithaftung rechtfertigen würden, sind auch nach Ihrem Schreiben vom 08.02.2004 nicht erkennbar. Als ehemalige persönlich haftende Gesellschafterin der Zuwendungsempfängerin sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet." Mit ihrer am 22.03.2004 beim Verwaltungsgericht Weimar erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheides begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10.02.2006 stattgegeben und den Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.03.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf eines Subventionsbescheides könne grundsätzlich nur in dem Rechtsverhältnis erfolgen, in dem auch das Subventionsverhältnis geregelt gewesen sei. Subventionsempfängerin und Begünstigte sei allein die OHG gewesen, die deshalb auch notwendige und alleinige Adressatin des Widerrufs des gerade sie begünstigenden Verwaltungsakts sein müsse. Etwas anderes gelte auch nicht für den auf der Grundlage des Widerrufsbescheides erlassenen Leistungsbescheid, mit dem der Beklagte gem. § 49a ThürVwVfG die Rückerstattung der bewilligten Subventionssumme von der Klägerin erstrebe. Bei dem zwischenzeitlich durch bestandskräftigen Widerrufsbescheid gegenüber der OHG entstandenen und durch den Leistungsbescheid geltend gemachten Rückerstattungsanspruch handele es sich um eine Verbindlichkeit der OHG, für die die Klägerin als ihre Gesellschafterin lediglich gem. § 128 Abs. 1 HGB hafte. § 49a ThürVwVfG sei keine geeignete Ermächtigungsgrundlage, um eine der Klägerin obliegende Verbindlichkeit gemäß § 128 HGB im Wege eines Verwaltungsaktes geltend zu machen. Tauglicher Adressat eines Leistungsbescheides könne nur der seinerzeit durch die zurückzugewährende Leistung Begünstigte sein. Begünstigte und Zuwendungsempfängerin und damit Schuldnerin eines Rückforderungsanspruchs sei allein die körperschaftsähnliche OHG gewesen. § 128 HGB führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Norm bewirke lediglich die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, habe aber nicht etwa die Identität von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung zur Folge. Das Wesen einer Haftung bestehe in dem Einstehenmüssen für eine fremde Schuld; dieses Verständnis liege auch § 128 HGB zugrunde. Bei dem auf § 49a ThürVwVfG gestützten Leistungsbescheid handele es sich auch nicht gleichzeitig um einen (Haftungs-)Bescheid i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG. Die in dieser Norm genannte Haftung stelle keine rechtsdogmatische Figur dar, die lediglich klarstelle, dass in Durchgriffsfällen ein Bescheid allein gegenüber dem Vollstreckungsschuldner nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwZVG nicht ausreiche, sondern auch ein vollstreckbarer Bescheid gegen den Selbstschuldner nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG vorliegen müsse. Dies treffe zwar zu, ändere aber nichts daran, dass § 49a ThürVwVfG den Durchgriff auf den Haftenden gerade nicht regele. § 49a ThürVwVfG enthalte keine Ermächtigung, gegen die Klägerin, die als Person nicht an dem Subventionsverhältnis beteiligt gewesen sei, vorgehen zu können. Der Leistungsbescheid bedürfe, um auf Dritte erstreckt werden zu können, deshalb einer eigenständigen Rechtsgrundlage. Hierzu genüge nicht allein die zivilrechtliche Haftungsregelung des § 128 HGB. Eine nach dem Zivilrecht bestehende Haftung müsse vielmehr kraft ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Vorschrift zu einer solchen gemacht werden, die auch öffentlich-rechtlich geltend gemacht werden könne. Ein öffentlich-rechtlicher Vollstreckungsgläubiger besitze allein auf der Grundlage zivilrechtlicher Normen nicht die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln. Der Beklagte verkenne insoweit, dass es zwar für die Inanspruchnahme der Klägerin als solche ohne Bedeutung sei, aus welchem Rechtsgrund die Verbindlichkeit entstamme, dass jedoch der Grund, aus dem der Gesellschafter der den Erstattungsanspruch schuldenden OHG überhaupt nur haften könne, hier § 128 HGB, dem privaten Recht angehöre. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 08.10.2008 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 06.11.2008 zugestellt worden. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht gehe zunächst zu Unrecht davon aus, dass der Haftungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter zwingend zivilrechtlicher Natur sei. Es habe hierbei die notwendige Unterscheidung zwischen den Regelungen zu den konstitutiven Grundlagen der OHG als einer zivilrechtlichen Gesellschaft einerseits und dem konkreten, hier in Rede stehenden Haftungsverhältnis sowie den Rechtsgrundlagen des mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Anspruchs andererseits nicht vorgenommen. Die Regelungen im Handelsgesetzbuch zur rechtlichen Konstruktion der OHG als Personengesellschaft sowie der internen Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft seien zivilrechtlicher Natur. Damit sei aber keine Festlegung dazu erfolgt, welchen Rechtscharakter der im Haftungsfall zwischen dem Gläubiger und dem Gesellschafter der OHG entstehende konkrete Haftungsanspruch habe. § 128 HGB regele nur, dass eine Haftung bestehe, stelle aber keine konkrete Anspruchsgrundlage dar. Entscheidend sei daher, ob es eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch nach öffentlichem Recht gebe, die sich auch auf das Zivilrecht erstrecken könne. Der Charakter einer Haftungsschuld richte sich nur nach dem Charakter der Primärschuld. Des Weiteren nehme das Verwaltungsgericht zu Unrecht an, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides zur Durchsetzung der Haftung aus § 128 HGB fehle. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bedürfe der Erstattungsanspruch, um auf Dritte erstreckt zu werden, einer eigenständigen Rechtsgrundlage, wozu die zivilrechtliche Haftung des § 128 HGB allein nicht ausreiche; diese müsse danach vielmehr kraft ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Vorschrift zu einer solchen gemacht werden. Diese Schlussfolgerung berücksichtigte nicht, welche Rechtsgrundlagen sich aus dem konkreten Rechtsgebiet ergäben, in dem der Anspruch geltend gemacht werde. Im Rahmen von Subventionsrechtsverhältnissen sei die Zulässigkeit der Vergabe durch Verwaltungsakte in Form von Zuwendungsbescheiden allgemein anerkannt. Ebenso anerkannt sei, dass die Rückabwicklung solcher Subventionsrechtsverhältnisse als "Kehrseite" den gleichen Regeln folge wie die Bewilligung. An dieser Rechtsnatur des umstrittenen Anspruchs ändere sich nichts dadurch, dass ein Dritter durch ergänzende Haftungsnormen mit in die vorausgegangene Leistungsbeziehung zwischen Subventionsgeber und Zuwendungsempfänger einbezogen werde. Inzwischen habe das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 - klargestellt, dass der Erstattungsanspruch gegen jeden Erstattungsschuldner mit den Mitteln hoheitlicher Verwaltung geltend gemacht werden könne, sofern er nur letztlich auf der Rückforderung von Zuwendungen beruhe. Da es hierbei auch nicht darauf ankomme, ob der Dritte anstelle des Zahlungsempfängers oder gesamtschuldnerisch neben diesem hafte, könne offen bleiben, ob die durch § 128 HGB vermittelte Haftung als gesamtschuldnerische zu betrachten sei. Die gesetzliche Haftung des (ausgeschiedenen) OHG-Gesellschafters neben der Gesellschaft sei der echten gesamtschuldnerischen Haftung zumindest derart angenähert, dass es sachwidrig wäre, bei der Anwendbarkeit des § 49a ThürVwVfG zwischen einer durch Schuldbeitritt und einer durch § 128 HGB begründeten Haftung zu unterscheiden. Eine Grenze für die Geltendmachung von Forderungen durch Bescheid auf der Grundlage des § 49a ThürVwVfG habe das Bundesverwaltungsgericht nur insoweit gezogen, als der Haftende in gleicher Weise zur Erstattung verpflichtet sein müsse wie der ursprüngliche Zuwendungsempfänger. Diese Voraussetzung sei aber auch in den Fällen des § 128 HGB erfüllt. Demgemäß vertrete das Bundessozialgericht die Auffassung, dass die durch handelsrechtliche Normen begründete Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden im Falle öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten ebenfalls eine öffentlich-rechtliche sei und per Leistungsbescheid durchgesetzt werden könne. Da sich die Haftung in derartigen Fällen aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 128 HGB unmittelbar aus dem Rückerstattungsverhältnis ergebe und nicht - wie im Falle der Bürgschaft - aus einer eigenen, von der des Hauptschuldners verschiedenen Verbindlichkeit, sei diese Betrachtungsweise folgerichtig. Auch bei der gesetzlichen Haftung aufgrund der Gesellschafterstellung sei die im entschiedenen Fall gegebene Voraussetzung erfüllt, der zufolge die Haftung keinen neuen Anspruch schaffe, sondern nur für den gegen den Zuwendungsempfänger bestehenden Anspruch die unmittelbare Mithaftung des Gesellschafters begründe. Da diese nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhe, sondern gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Gesellschafterstellung sei, seien auch die übrigen vom Bundesverwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen übertragbar. Dafür, dass auch gegen einen Haftungsschuldner - wie den persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG - der Anspruch mittels Leistungsbescheids geltend gemacht werden könne, spreche schließlich die sachgerechte Auslegung der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG. Die Verwaltungsvollstreckung auf der Grundlage des ThürVwZVG setze den Erlass eines Leistungsbescheids gegenüber dem weiteren Haftungsschuldner voraus. Das bedeute zwangsläufig, dass der Erlass eines solchen (weiteren) Leistungsbescheids gegenüber dem Haftungsschuldner auch zulässig sein müsse, da die Norm ansonsten keinen Anwendungsbereich hätte. Die persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG, GbR oder KG seien die typischen Anwendungsfälle des Haftungsschuldners im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG. Der streitgegenständliche Bescheid enthalte zwei Regelungen, nämlich die Festsetzung einer Haftungsschuld gegenüber der Klägerin sowie ein hierauf gerichtetes Leistungsgebot. Er- der Beklagte - habe geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme gerade als "Haftungsschuldner" vorlägen. Dies ergebe sich aus dem im Bescheid dargestellten Ergebnis des Anhörungsverfahrens, das auf das Schreiben der Klägerin vom 08.02.2004 verweise. Er - der Beklagte - habe sich mit Schreiben vom 12.02.2004 zur Frage einer Enthaftung aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschafterstellung geäußert und auf die bestehende Nachhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwiesen. Auch auf den Umstand, dass bis zum Erlass des Bescheides keine Zahlungen von anderen Beteiligten erfolgt gewesen seien, sei im Bescheid vom 15.03.2004 ausdrücklich hingewiesen worden. Nachdem die beiden weiteren vormaligen Gesellschafter im Rahmen der Anhörung weder Zahlungen geleistet noch Zahlungsbereitschaft erklärt hätten, sei die Entscheidung zur vollen Inanspruchnahme der Klägerin für die noch ausstehenden Forderungen weder offensichtlich unbillig noch unzweckmäßig gewesen. Die Klägerin sei zeitgleich als Gesamtschuldnerin neben den beiden anderen Gesellschaftern in Anspruch genommen worden, da keine Veranlassung bestanden habe, allein jene in Anspruch zu nehmen. Bei erneuter Prüfung angesichts der gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldner komme er - der Beklagte - zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in voller Höhe für die mit dem Leistungsbescheid vom 15.03.2004 geltend gemachten Forderungen in Anspruch zu nehmen sei. Zahlungen von Seiten der anderen Gesellschafter oder des aufgelösten Unternehmens seien keinesfalls mehr zu erwarten. Insoweit ergänze er - der Beklagte - auch gemäß § 114 Satz 2 VwGO seine bisherigen Ausführungen im Verfahren. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10.02.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Leistungsbescheides ergebe sich daraus, dass keine geeignete Ermächtigungsgrundlage greife, um eine ihr - der Klägerin - obliegende Verpflichtung nach § 128 HGB im Wege eines Verwaltungsaktes geltend machen zu können. Der Widerruf eines Subventionsbescheides könne grundsätzlich nur in dem Rechtsverhältnis erfolgen, in dem auch das Subventionsverhältnis geregelt worden sei. Subventionsempfängerin und damit alleinige Adressatin des Widerrufs sei hier die OHG gewesen, die nach § 124 Abs. 1 HGB eigenständige und von ihren Gesellschaftern zu unterscheidende Trägerin von Rechten und Pflichten sei. Deshalb bedürfe es zur Durchsetzung der Gesellschaftsschuld eines gegen die OHG und zur Durchsetzung der Gesellschafterhaftung eines gegen den Gesellschafter gerichteten Titels. Nichts anderes ergebe sich aus § 128 HGB. Die Vorschrift sei zivilrechtlicher Natur und erlaube nicht die Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Verwaltungsakt ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Zudem bestehe hier die Besonderheit, dass sie - die Klägerin - ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszugs bereits seit dem 26.07.1999 als Mitgesellschafterin aus der OHG ausgeschieden sei. Dementsprechend hafte sie nach § 160 HGB nur für Verbindlichkeiten der OHG, die bis zu ihrem Ausscheiden bereits begründet gewesen und vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden fällig seien. Erst die Auflösung der Gesellschaft zum 26.07.1999 habe den Widerruf der Zuwendung und damit den Erstattungsanspruch gerechtfertigt. Sie - die Klägerin - sei jedoch ausweislich einer Mitteilung an das Amtsgericht Mühlhausen bereits nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.03.1997 ausgeschieden und habe danach keinerlei Einflussmöglichkeiten mehr auf die Geschäfte der OHG gehabt. Auch wenn man vom 26.07.1999 als Termin ihres Ausscheidens ausgehe, bleibe festzustellen, dass die Erstattungsforderung gegen die OHG erst durch die Auflösung der Gesellschaft am 26.07.1999 begründet worden sei. § 49a ThürVwVfG enthalte keine Ermächtigung, auch gegenüber demjenigen vorzugehen, der als Person nicht am Subventionsrechtsverhältnis beteiligt gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 -. Der Kläger im dortigen Fall sei nicht lediglich aufgrund seiner Stellung als Mitgesellschafter, sondern aufgrund des von ihm erklärten Schuldbeitritts in Anspruch genommen worden. Der Schuldbeitritt habe die Erklärung enthalten, dass der dortige Kläger neben dem Zuwendungsempfänger zum Pflichtigen der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Beklagtem und Zuwendungsempfänger werde. Hiernach enthalte dieser öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt nicht nur die persönliche Haftung des Mitgesellschafters für die Rückforderung aus dem Subventionsrechtsverhältnis, sondern auch das Einverständnis, mittels Leistungsbescheids in Anspruch genommen zu werden. Eine solche ausdrückliche Erklärung habe sie - die Klägerin - hier nicht abgegeben. Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011 reiche ihre alleinige Stellung als Mitgesellschafterin nicht aus, um gegen sie Erstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Eine Erstattung der widerrufenen Subventionen durch einen der Gesellschafter der OHG auf der Grundlage des § 128 HGB setze (wie im Abgabenrecht) grundsätzlich einen an diesen gerichteten Haftungsbescheid voraus. Der hier auf § 49a ThürVwVfG gestützte Leistungsbescheid sei kein Haftungsbescheid im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG. Auch eine Umdeutung des Erstattungsbescheids in einen Haftungsbescheid komme nicht in Betracht. § 49a ThürVwVfG setze voraus, dass die zu erstattenden Leistungen auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erbracht worden seien, der auch den Rechtsgrund darstelle. Dies bedeute, dass Leistungen, die auf einem anderen Rechtsgrund - hier insb. der Haftungsregelung des HGB - beruhten, grundsätzlich nicht nach § 49a ThürVwVfG zurückgefordert werden könnten. Zudem handele es sich bei einem Haftungsbescheid (wie auch bei der Entscheidung, inwieweit Erstattungsschulden nach § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG durch Leistungsbescheid geltend gemacht würden) um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen sei hier jedoch offensichtlich im Bescheid vom 15.03.2004 nicht hinreichend ausgeübt worden. Der Bescheid sowie das vorangegangene Anhörungsschreiben vom 29.01.2004 enthielten Passagen, die mit denen in den Bescheiden gegenüber der T... OHG inhaltlich übereinstimmten. Ermessen werde nicht ausgeübt; so bleibe unberücksichtigt, dass sie - die Klägerin - bereits mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Mühlhausen am 26.07.1999 als Gesellschafterin ausgeschieden sei und keinerlei Mitspracherechte und Entscheidungsbefugnisse gehabt habe. Ebenso bleibe ihre wirtschaftliche Situation unberücksichtigt, die sich in der Beantragung von Prozesskostenhilfe ausdrücke. Hinzu komme, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf des Bewilligungsbescheides ihr - der Klägerin - gegenüber nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt hätte erfolgen können, zu dem der Beklagte Kenntnis über die Löschung aus dem Handelsregister erlangt habe. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 15.03.2004 sei aber über ein Jahr nach Kenntnis der Auflösung der Gesellschaft erlassen worden. Dem Beklagten sei spätestens im Februar 2003 bekannt gewesen, dass die T... OHG aufgelöst worden sei. Die bestandskräftigen Widerrufs- und Leistungsbescheide gegenüber der W... OHG datierten vom 13.02. bzw. 19.02.2003, so dass zumindest am 15.03.2004 die Jahresfrist unweigerlich abgelaufen gewesen sei. Wegen des Ablaufs der Jahresfrist hafte sie - die Klägerin - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachhaftung des § 160 HGB. Unabhängig davon verwiesen schließlich die Vorschriften der §§ 48, 49 ThürVwVfG auf die Regelungen des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Sie - die Klägerin - sei entreichert und besitze kein weiteres Vermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die am 08.12.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Die Beteiligten haben sich im Verhandlungstermin vom 08.12.2010 mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.