Urteil
11 K 3710/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0422.11K3710.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.11.2012 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Mastgeflügelplätzen wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladene beantragte unter dem 02.07.2010 mit Nachträgen zuletzt vom 03.07.2012 die Erteilung einer „Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Änderungsgenehmigung)“ für einen Hähnchenmaststall mit 78.450 Plätzen sowie vier Flüssiggastanks á 4,8 cbm in C. , U.----weg 9 (Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 67). Bereits unter dem 14.11.2007 war ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit 38.800 Mastplätzen auf dem Grundstück erteilt worden. Dieser Stall (im Folgenden: BE 3) grenzt unmittelbar südlich in einem Abstand zwischen 5 und knapp 10 m an den geplanten weiteren Hähnchenmaststall mit 39.650 Mastplätzen (BE 4) an. Weder für den vorhandenen noch für den geplanten Maststall steht eine eigene Futtermittelgrundlage zur Verfügung. 3 Westlich des bestehenden und geplanten Hähnchenmaststalls der Beigeladenen und auf dem benachbarten Grundstück Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 156 (postalisch ebenfalls: U.----weg 9), gelegen sind zwei Schweinemastställe (BE 1 und BE 2) sowie ein Güllehochbehälter (BE 5 Gü), die im Eigentum des Komplementärs der Beigeladenen stehen und die er verpachtet hat. Der Abstand zwischen dem östlich gelegenen Stall (BE 1) und dem bestehenden Hähnchenmaststall BE 3 beträgt ausweislich des unter TIM-online (www.tim-online.nrw.de) zur Verfügung stehenden Kartenmaterials etwa 10 m; die Fläche zwischen den Ställen ist geteert und dient als Zufahrt. Der Abstand zwischen den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 beträgt ca. 17 m; die Hoffläche zwischen ihnen ist ebenfalls geteert und dient als Zufahrt. 4 Die jetzige BE 1 nebst Güllebehälter war mit Baugenehmigungen des Kreises C. vom 02.07.1974 und 19.02.1975 genehmigt worden und umfasst 960 Mastplätze. Für die BE 2 erteilte der Beklagte unter dem 09.05.2007 eine Baugenehmigung, die sich auf 1.040 Schweinemastplätze erstreckt. 5 Südlich der beiden Schweineställe (BE 1 und BE 2) befinden sich zwei weitere Schweinemastställe eines anderen Betreibers mit jeweils 840 Mastplätzen (L3. BE 1 und L3. BE 2) sowie ein Güllehochbehälter (L3. Gü). Genehmigt worden waren 1.300 Mastschweine (vgl. BA I 244). 6 Die Klägerin wurde aufgrund des Übergabe- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 27.10.2012 am 16.11.2012 als Eigentümerin des unmittelbar östlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks U.----weg 11 (Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 150) in das Grundbuch eingetragen. Zuvor befand sich das Grundstück im Alleineigentum ihrer Mutter, Frau H. L. . Das auf diesem Grundstück befindliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude war am 04.08.1934 genehmigt worden. Sein östlich gelegener Teil war zu Wohnzwecken vorgesehen, der westliche Teil diente als Kuhstall und Getreide-Scheune. Nach einer im gerichtlichen Verfahren erfolgten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Kreisstelle Q. – vom 05.03.2015 beantragte Frau H. L. dort noch im Jahre 1993 die Gewährung von Flächenprämien. 7 Der Abstand zwischen der östlichen Außenwand des Gebäudes U.----weg 11 zur BE 3 beträgt ca. 70 m, zur geplanten BE 4 ca. 90 m (erneut ermittelt mit www.tim-online.nrw.de). 8 Ca. 100 m östlich des Grundstücks der Klägerin liegt ein weiterer Schweinemaststall mit 300 Mastplätzen (BE L4. ). Eine Genehmigung für Schweinemästung wurde nicht erteilt; derzeit werden dort keine Tiere gehalten (vgl. BA I 244). Im Jahre 1985 war für diesen Betrieb die Haltung von 30 Kühen, 27 Rindern bis zu zwei Jahren Alter und 17 Kälbern genehmigt worden. 9 Sämtliche Grundstücke befinden sich im Außenbereich der Stadt C. . Im Flächen-nutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. 10 Am 11.07.2012 wurde das Vorhaben der Beigeladenen im Amtsblatt des Beklagten, dem Westfälischen Volksblatt und der Paderborner Ausgabe der Neuen Westfälischen öffentlich bekannt gemacht. Des Weiteren wurde bekannt gemacht, dass die nach Nr. 7.7.2 und Nr. 9.1.4 der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) des UVPG erforderliche allgemeine bzw. standortbezogene Prüfung des Einzelfalls ergeben habe, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. 11 Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen und die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 19.07.2012 bis einschließlich 20.08.2012 aus. 12 Die Mutter der Klägerin rügte in einem am 31.08.2012 beim Beklagten eingegangenen Schreiben die Nichteinhaltung des nach der VDI-Richtlinie 3472 erforderlichen Mindestabstands zu ihrem Wohnhaus und die Überschreitung des Geruchsimmissionswertes von 15 % nach der Geruchsimmissionsrichtlinie. Weiter heißt es in dem Schreiben: 13 „Folgende rechtliche Vorgaben – Immissionsschutz sind nicht (…) eingehalten: (…) 14 Der Schwellenwert ist unter Berücksichtigung folgender Faktoren für das BImSch- und UVP-Verfahren in der Summe der %-Anteile stark über 1000 überschritten. 15 - Vorhandener Schweinemaststall mit mind. 2000 Mastschweine 16 - Vorhandener Hühnermaststall mit ca. 39200 Plätze 17 - Geplanter Hühnermaststall mit 39900 Plätze“. 18 Am Erörterungstermin vom 11.10.2012 nahmen für Frau H. L. die Klägerin und ihr Ehemann teil. Die Klägerin führte dort aus, sie sei seit dem Tod ihres Vaters Miteigentümerin des Grundstücks. Im Protokoll des Erörterungstermins heißt es weiter: „Das Gebäude U.----weg 11 ist ein Wohnhaus, keine Landwirtschaft.“ Zur Rüge der Klägerin, der IW-Wert von 0,15 werde an ihrem Wohnhaus nicht eingehalten, ist im Protokoll festgehalten: 19 „Herr K. erläutert, dass für Wohnhäuser im Außenbereich kein Wert in der TA-Luft und in der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) vorgesehen sei. In der GIRL werden zwar Immissionswerte von 0,10 und 0,15 genannt. Bei Vorliegen bestimmter Rahmenbedingungen könne aber bis zu 0,25 abgewichen werden. Diese Voraussetzungen lägen beim Wohnhaus L. vor. Der ermittelte Wert nach Inbetriebnahme der beantragten Anlagen (mit geruchsmindernden Maßnahmen bei den Schweineställen) sei 0,23. Damit werde eine geringere Belastung als zurzeit erreicht, die bei 0,29 liege.“ 20 Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 7./8.11.2012 verpflichtete sich der Komplementär der Beigeladenen, für den Fall der Genehmigung der BE 4 in den Schweinemastställen BE 1 und 2 jeweils eine Abluftreinigungsanlage zu installieren und den Güllehochbehälter bei den Schweinemastställen luftdicht zu verschließen. 21 Unter dem 21.11.2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen nach §§ 4 und 6 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel mit insgesamt 78.450 Mastgeflügelplätzen. Unter „I. Tenor“ heißt es: 22 „Gegenstand dieser Genehmigung ist: 23 24 1. Neubau eines Masthähnchenstalles mit 39.650 Plätzen, 25 2. Zuordnung des vorhandenen Masthähnchenstalles mit 38.800 Plätzen zu der Anlage sowie Änderung der Kaminhöhen, der Lüftungsanlage und zusätzlicher Futtersilo, 26 3. Errichtung und Inbetriebnahme von drei zusätzlichen Flüssiggastanks als Nebeneinrichtungen zum Zweck der Beheizung. 27 (...) 28 Genehmigter Umfang der Anlage und ihres Betriebs: 29 Gesamtkapazität der Anlage: BE 3 38.800 Masthähnchenplätze (Bestand) 30 BE 4 39.650 Masthähnchenplätze (Neu) 31 4 Lagertanks für Flüssiggas zu jeweils 4,8 m 3 32 Betriebszeiten: Stallbetrieb ganzjährig 00:00-24:00 Uhr 33 Fahrzeugbewegungen: Tier- Futter- Misttransporte 34 06:00-22:00“ 35 Unter „III. Nebenbestimmungen“ ist als Bedingung unter B) 2) festgehalten: 36 „Vor der ersten Belegung der BE 4 mit Tieren sind dem Landrat des Kreises Q. die Nachweise über die Wirksamkeit der installierten Abluftreinigung an den Anlagen BE 1 und BE 2 vorzulegen. 37 Hinweis: Gemäß öffentlich rechtlichem Vertrag, unterzeichnet am 07. und 08.11.2012, wird für die BE 1 und BE 2 eine Abluftreinigung installiert, deren Reinigungsleistung bezüglich des Geruches mindestens 70 % beträgt. (…) Der Betrieb der Abluftreinigung als auch die luftdichte Abdeckung des Güllehochbehälters ist vor der Inbetriebnahme der BE 4 und für die Dauer des Betriebes der hier genehmigten Erweiterung sicherzustellen.“ 38 Der Genehmigung liegt ein Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S. und I. vom 23.05.2012 zugrunde. Dieses legt als Planzustand des Betriebes T1. (vgl. Bl. 91 d. BA II) zugrunde: 39 BE Tiere Anzahl 40 1 Mastschweine 960 41 2 Mastschweine 1040 42 3 Masthähnchen 39900 43 4 Masthähnchen 39900 44 Bei der Ermittlung der Vorbelastung geht das Gutachten von einem Betrieb der Beigeladenen (BE 3) und den Schweinemastställen BE 1 und BE 2 im jeweils derzeit genehmigten Zustand aus. (Die unter 3.3 „Emissionsquellen“ verzeichnete Tabellenüberschrift „Zusatzbelastung Bestand“ ist offensichtlich unrichtig; zutreffend dürfte die Tabelle die bestehende Belastung, m.a.W. die Vorbelastung durch die BE 1 bis 3 und BE 5 Gü wiedergeben.) Die Betriebe L1. 1 und 2 wurden mit jeweils 840 Mastplätzen und der Betrieb L2. mit 300 Plätzen angesetzt. In der Zusammenfassung geht das Gutachten betreffend die Geruchsimmissionen davon aus, dass Wohnhäuser im Außenbereich im Bestand mit maximal 0,29 und im Planzustand mit 0,23 belastet werden. Weiter heißt es: „Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“ (Bl. 114 d. BA II). 45 Der Mutter der Klägerin wurde der Genehmigungsbescheid vom 21.11.2012 am 23.11.2012 zugestellt. Am 28.11.2012 wurde die Erteilung der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht. 46 Die Klägerin hat am 21.12.2012 Klage erhoben und am 28.02.2013 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2013 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 21.11.2012 angeordnet hatte. Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 15.08.2013 – 11 L 115/13 – wiederhergestellt; die Beschwerde der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24.02.2014 – 8 B 1011/13 – zurückgewiesen. 47 Mit Blick auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2014 die Bedingung B 2) des Genehmigungsbescheides vom 21.11.2012 und fasste sie wie folgt neu: 48 „Die BE 4 darf gleichzeitig mit den BE 1 und 2 nur betrieben werden, wenn und solange bei den BE 1 und 2 folgende Maßnahmen umgesetzt und in Funktion sind: 49 In den BE 1 und 2 sind die Abluftschächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 10 m je Sekunde auszuführen. Zudem ist eine Abluftreinigung zu installieren, deren Reinigungsleistung bezüglich des Geruchs mindestens 70 % beträgt. (…). Der Güllehochbehälter bei den Schweinemastställen BE 1 und 2 ist luftdicht zu verschließen. 50 Die Nachweise über die Installation und Funktionsfähigkeit der vorgenannten Maßnahmen ist vor Inbetriebnahme der BE 4 vorzulegen. 51 Hinweise: 52 Über die Durchführung der an den BE 1 und 2 vorzunehmenden Maßnahmen wurde unter dem 08.11.2012 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. 53 Zur Klarstellung wird ferner darauf hingewiesen, dass bei Einstellung des Betriebes der BE 1 und/oder BE 2 (jeweils einschließlich der Abluftreinigung) ein Betrieb der BE 4 weiterhin möglich ist.“ 54 Mit Schreiben an die Beigeladene vom 13.11.2014 ergänzte der Beklagte die Begründung des Bescheides vom 21.11.2012 um Ausführungen zu dem am Hause U.----weg 11 einzuhaltenden Immissionsrichtwert; dieser betrage 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden). Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.11.2014 verwiesen. 55 Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen auf die zu erwartende Belastung durch Gerüche, Bioaerosole und Lärm und stellt klar, sie sei erstmalig aufgrund des Vertrages vom 27.10.2012 Eigentümerin des Grundstücks U.----weg 11 geworden. 56 Die Klägerin beantragt, 57 den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 21.11.2012 aufzuheben. 58 Der Beklagte beantragt, 59 die Klage abzuweisen. 60 Er meint, die Klägerin sei nach § 10 Abs. 3 BImSchG mit ihren Einwendungen präkludiert. Während der Einwendungsfrist seien lediglich von ihrer Mutter Einwendungen erhoben worden. Auch im Erörterungstermin habe die Klägerin lediglich die Einwendungen ihrer Mutter, nicht aber eigene Einwendungen geltend gemacht. Die Präklusion erfasse auch das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), diesen Einwand habe die Klägerin bisher nicht erhoben. Außerdem würden die Rechte, die das UmwRG insbesondere den Umweltverbänden zubillige, in ihrem Kern darauf beruhen, dass eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen solle. Dies sei vorliegend bereits dadurch geschehen, dass das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt worden sei. Der Einwand der Nichtdurchführung einer UVP könne daher nicht mit Erfolg gerügt werden. Wenn § 4 Abs. 3 UmwRG die in § 4 Abs. 1 und 2 UmwRG getroffenen Regelungen auf andere Beteiligte erstrecke, könne dies nicht dazu führen, dass diese weitergehende Rechte als Umweltverbände hätten; insofern müsse die mit Unionsrecht vereinbare Präklusionsregelung in § 2 Abs. 3 UmwRG auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO gelten. § 2 Abs. 3 UmwRG solle die von der Verwaltungsentscheidung Begünstigten vor einem überraschenden Prozessvortrag schützen. 61 Die im Zusammenhang mit dem neuen Maststall geplanten Änderungen würden außerdem zu einer Verbesserung der Geruchssituation führen. 62 Die Beigeladene beantragt, 63 die Klage abzuweisen. 64 Sie ist ebenfalls der Ansicht, die Klägerin sei mit ihren Einwendungen materiell präkludiert. Soweit die mangelnde Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gerügt werde, könne sich die Klägerin darauf ebenfalls nicht berufen, da dieser Einwand von ihrer Mutter nicht erhoben worden sei. Dies wäre ihr aber möglich gewesen, zumal in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Vorprüfung ergeben habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Auch die Klägerin sei insoweit präkludiert. Das Oberverwaltungsgericht habe dementsprechend in seiner Beschwerdeentscheidung im Unterschied zur erkennenden Kammer eine Präklusion nur insoweit verneint, als es um Einwendungen gehe, die aus dem Eigentumsrecht resultierten. 65 Des Weiteren belege das vorgelegte Gutachten, dass der im Außenbereich anzuwendende Immissionswert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) am Grundstück der Klägerin eingehalten werde. Da sie zur Installation einer Abluftreinigung in den Schweinmastställen BE 1 und BE 2 verpflichtet worden sei, würde sich die derzeit bestehende Geruchsbelastung um 0,4 verbessern. 66 Schließlich stelle sich die infolge der zwischenzeitlich aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks der Klägerin nunmehr erfolgende reine Wohnnutzung formell und materiell illegal dar mit der Folge, dass ihr ein immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch nicht zur Seite stehe; ansonsten gelte, da die für den Bau des Hauses der Klägerin erteilte Genehmigung auch Tierhaltung ermöglicht habe, ein Grenzwert von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden. 67 In der mündlichen Verhandlung ist die Voreigentümerin des Grundstücks U.----weg 11 informatorisch angehört worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung wird Bezug genommen. 68 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens 11 L 115/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die beim Amtsgericht Q. geführte Akte 32 IV 539/11 und die ebenfalls dort geführten Grundakten (Blatt 409 T. ) Bezug genommen. 69 Entscheidungsgründe: 70 Die Kammer konnte durch die Berichterstatterin entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. 71 I. 72 Die Klage ist zulässig. Namentlich ist die von der Klägerin erhobene Klage gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) statthaft, weil sie nicht „nicht beteiligte Dritte“ i.S.d. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW ist. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG ist als Beteiligung eines Dritten zu qualifizieren mit der Folge, dass richtiger Rechtsbehelf für einen Dritten, der sich gegen den Erlass eines im förmlichen Genehmigungsverfahren ergangenen Genehmigungsbescheides wenden will, die Klage und nicht der Widerspruch ist. 73 Vgl. (zu § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO): OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 8 B 817/10 –, juris Rn. 15 ff. 74 Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es damit nicht. 75 Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich bereits daraus, dass sie als Eigentümerin eines unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Hausgrundstücks nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf die drittschützende Vorschrift § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen, nach der genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. 76 Abgesehen davon kann sich die Klägerin nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) auch darauf berufen, dass eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG räumt der Klägerin in unionsrechtskonformer Auslegung ein selbstständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein, 77 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 53 ff. m.w.N. auch zur anderen Ansicht des BVerwG; 78 sie ist i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG "betroffene Öffentlichkeit", weil sie durch die– ein UVP-pflichtiges Vorhaben betreffende – Zulassungsentscheidung in ihren Belangen "berührt" wird. Betroffenheit in diesem Sinne wird grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Einwirkungsbereich der Immissionen bestimmt, der bei der Klägerin als Eigentümerin des unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Wohngrundstücks gegeben ist. 79 Vgl. dazu erneut OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015, a.a.O. Rn. 82 f. 80 II. 81 Die Klage ist auch begründet. 82 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.11.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist. 83 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung, die nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO gilt, liegen hier vor. 84 1. 85 Der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet, weil eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG bestehen kann. Nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen unter den dort weiter genannten Bedingungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 86 2. 87 Die Klägerin kann dem Vorhaben der Beigeladenen das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entgegenhalten. 88 Die Klägerin ist zunächst mit Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.11.2012 nicht deshalb gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG grundsätzlich präkludiert, weil sie im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat. Nach dieser Vorschrift sind in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 89 Die Klägerin konnte während der Einwendungsfrist, die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist am 20.08.2012, also am 03.09.2012 ablief, mangels eigener Betroffenheit keine begründeten Einwendungen erheben. Einwendungen, die auf Tatsachen bezogen sind, die während der Einwendungsfrist nicht vorgebracht werden konnten, weil sie erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingetreten sind, sind nicht ausgeschlossen. 90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 – BVerwG 7 C 101.78 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 8 B 817/10 –, juris Rn. 7. 91 Die Klägerin hat sie als Nachbarin schützende Rechte erworben, als sie Eigentümerin des Grundstücks U.----weg 11 wurde. Der diesbezügliche Grundstücksübertragungsvertrag wurde aber erst am 27.10.2012 geschlossen und die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 16.11.2012. Zuvor hatte die Klägerin, wie die vom Gericht beigezogenen Grundakten und der Grundbuchauszug belegen, weder Allein- noch Miteigentum. Die Klägerin wohnte zuvor auch nicht in dem Gebäude U.----weg 11 oder sonst innerhalb des Einwirkungsbereichs des streitgegenständlichen Hähnchenmaststalls der Beigeladenen, sondern, wie auch derzeit, in Hamm. Ihre Betroffeneneigenschaft entstand damit erst nach Ablauf der Einwendungsfrist am 03.09.2012. 92 Die Einwendungen und dementsprechend auch die Einwendungsbefugnis sowie die Präklusionswirkung knüpfen an das zu schützende Rechtsgut an. Aus diesem Grund bleiben verspätete Einwendungen, mit denen eine Verletzung des im Einwirkungsbereich belegenen Grundeigentums geltend gemacht wird, auch dann ausgeschlossen, wenn die Eigentumsrechte erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erworben werden. Das erworbene Eigentum ist „präklusionsbelastet“. 93 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2014 – 8 B 1011/13 –, juris Rn. 7 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 17.07.1980, a.a.O. 94 Da ihre Mutter als vorherige Grundstückseigentümerin rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen erhoben und in diesem Rahmen Beeinträchtigungen des Grundstücks gerügt hat, ist eine Präklusion jedoch nicht eingetreten. Die Klägerin ist mit dem Eigentumsübergang in die Rechtsposition eingerückt, die ihre Mutter aufgrund der von ihr erhobenen Einwendungen erworben hat und kann diese Einwendungen nunmehr im eigenen Namen geltend machen. Insoweit profitiert ein Rechtsnachfolger davon, wenn der Voreigentümer – wie hier – rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. 95 Darüber hinaus dürfte die Klägerin auch deshalb mit Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen nicht präkludiert sein, weil die öffentliche Bekanntmachung ihr gegenüber keine Anstoßwirkung erzielt hat. Die Klägerin wohnte – und wohnt – in Hamm; die öffentliche Bekanntmachung umfasste als Verbreitungsgebiet aber lediglich den Kreis Q. . Von der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung können nur Personen oder Vereinigungen erfasst werden, die im jeweiligen Verbreitungsbereich des amtlichen Veröffentlichungsblatts oder der örtlichen Tageszeitungen wohnen. 96 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - BVerwG 7 B 15.10 -, juris Rn. 22. 97 Eine Präklusion ist auch nicht insoweit eingetreten, als die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung in Rede steht. Die Mutter der Klägerin als damalige Grundstückseigentümerin hat mit Schreiben vom 31.08.2013 auch die Nichteinhaltung der Schwellenwerte nach dem UVPG angesprochen und in diesem Zusammenhang auf die Tierplatzzahlen sowohl der Hähnchen- als auch der Schweinemastställe verwiesen. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass der Schwellenwert „in der Summe der %-Anteile“ überschritten sei. Dass weder Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG erwähnt noch ausdrücklich gerügt wurde, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte und diese nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich; dies kann jedenfalls von Laien nicht verlangt werden. Es reicht aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welche Schutzgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Zu einer substantiierten Einwendung gehört insbesondere grundsätzlich nicht die rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens. 98 Vgl. VGH B-W, Urteil vom 20.07.2011 – 10 S 2102/09 –, juris Rn. 78 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 – 9 A 28/05 –, juris. 99 Insoweit bedurfte keiner Entscheidung, ob – wogegen aus Sicht der Kammer Einiges spricht – der Einwand einer mangelhaften oder fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt der Präklusion unterliegt, noch, ob –gegebenenfalls – gegen eine solche nationale Regelung unionsrechtliche Bedenken bestehen. 100 Vgl. (zur Präklusion der Rüge eines Umweltverbands) BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 – 4 A 1/13 –, juris Rn. 31, und Beschluss vom 05.01.2015 – 7 B 4/14 (7 C 1/15) –, juris. 101 Außerdem lässt sich auch daran zweifeln, ob es sich bei der Rüge einer fehlenden oder unzulänglichen Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt um einen der Präklusion unterliegenden (Tatsachen-)Vortrag handelt. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung und die an eine solche zu stellenden Anforderungen sind nämlich lediglich die an das Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfende Rechtsfolge. Der Vortrag, es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, stellt dann eine Rechtsansicht dar, die wohl in Verfahren eines Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO – möglicherweise im Unterschied zu von einem Umweltverband geführten Verfahren, 102 vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 – 8 D 10/08.AK –, juris Rn. 251 ff. – 103 nicht präkludiert wird. 104 3. 105 Für das Vorhaben der Beigeladenen war gemäß § 3b Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 106 Der der Beigeladenen genehmigte Hähnchenmaststall mit insgesamt 78.450 Plätzen ist i.S.d. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG als Änderung bzw. Erweiterung des bestehenden, ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehenden Hähnchenmaststalls mit 38.800 Mastplätzen (BE 3) sowie den auf dem angrenzenden Grundstück ihres Komplementärs errichteten zwei Schweinmastställen mit 960 (BE 1) und 1.040 Plätzen (BE 2) bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes „U.----weg 9“ zu qualifizieren. Die Geflügelmastställe der Beigeladenen und die im Eigentum ihres Komplementärs stehenden Schweinemastställe sind aufgrund ihres engen Zusammenhanges Teile einer gemeinsamen Anlage i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG, sodass die Tierplatzbestände bei der Prüfung der UVP-Pflichtigkeit mit ihren prozentualen Anteilen am jeweiligen Schwellenwert zusammenzurechnen sind. Daraus folgt, dass die bislang nach der Anlage 1 zum UVPG nicht UVP-pflichtigen vorhandenen Betriebseinheiten nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 in die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hineinwachsen (dazu a). Bestandsschutz nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG kann der landwirtschaftliche Betrieb der Beigeladenen bzw. ihres Komplementärs nicht in einem Ausmaß in Anspruch nehmen, das die UVP-Pflichtigkeit entfallen lässt (dazu b). 107 a) Der Schwellenwert nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG wird durch die an der Hofstelle U.----weg 9 genehmigten Betriebseinheiten überschritten. Nach dieser Vorschrift ist bei der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn – u.a. – die jeweils unter Nr. 7.3.1 und 7.7.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet. Die Geflügelmastplätze von insgesamt 78.450 entsprechen ca. 92 vom Hundert des UVP-Schwellenwertes nach Nr. 7.3.1 von 85.000 Plätzen. Berücksichtigt man darüber hinaus anteilig auf der Basis von 3.000 Mastplätzen (Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG) anteilig die Schweinemastplätze in den Betriebseinheiten 1 und 2, wird der Wert von 100 überschritten mit der Folge der UVP-Pflichtigkeit des zur Genehmigung stehenden Vorhabens. 108 Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Betriebseinheiten BE 1 bis 3 ist der der Beigeladenen genehmigte Hähnchenmaststall BE 4 mit 39.650 Plätzen als Änderung bzw. Erweiterung der bestehenden Schweine- und Geflügelmastanlage anzusehen. 109 Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i.S.d. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG). 110 Nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. 111 Ein enger Zusammenhang ist gemäß § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. 112 Nach diesen Maßgaben und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 113 vgl. Urteil vom 17.06.2014 – 2 A 1434/13 u.a. –, juris, 114 besteht zwischen dem unter dem 21.11.2012 genehmigten Hähnchenmaststall der Beigeladenen und der bereits bestehenden Schweine- und Geflügelmastanlage ein enger Zusammenhang i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UVPG, der sie zu einer gemeinsamen Anlage macht, deren Umweltauswirkungen kumulieren und daher UVP-rechtlich gemeinsam zu betrachten sind. 115 Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ist ein Vorhaben die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage und c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. Da Änderungen – und als Unterfall Erweiterungen – nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i.S.d. § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden. 116 Der in § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte "enge Zusammenhang" kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche und nur nachrangig – gewissermaßen als Hilfskriterium – an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den "engen Zusammenhang" ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang "desselben Betriebsgeländes". Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn mehrere Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang – und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen –, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter "dasselbe Betriebsgelände" erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen – möglicherweise technisch getrennten – Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen. 117 Diese teleologische Auslegung des § 3b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie97/11/EG vom 14. März 1997 – ABl. Nr. L 073, S. 5 – i.V.m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind. 118 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O. juris Rn. 71 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 119 Betreiber einer Anlage im immissionsschutzrechtlichen wie im UVP-rechtlichen Sinn ist derjenige, der unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zugrunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, und wer das wirtschaftliche Risiko trägt. 120 Betreiber in diesem Sinne kann auch eine Personenmehrheit sein. Nur ein einheitlicher Anlagenbetreiber liegt daher dann vor, wenn zwar (formal) verschiedene Träger der einzelnen Anlagen geschaffen worden sind, diese aber in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, dass letztlich eine Person auf den Betrieb der Gesamtanlage Einfluss hat. 121 Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O. Rn. 78 f. 122 Dies zugrunde gelegt besteht zwischen den Schweinemastanlagen BE 1 und BE 2, die im Eigentum des Komplementärs der Beigeladenen stehen, und den streitbefangenen Hähnchenmastställen BE 3 und 4 nach § 3b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UVPG ein enger Zusammenhang, der die mit Bescheid vom 21.11.2012 genehmigte BE 4 zu einer Änderung bzw. Erweiterung der Hofstelle nach § 3b Abs. 3 UVPG macht. 123 Es handelt sich zunächst nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG um Vorhaben derselben Art. Dass es sich um einen gemischten Tierbestand aus Geflügel und Schweinen handelt, ist unerheblich. Erforderlich ist lediglich, dass die Vorhaben hinsichtlich der Umweltauswirkungen qualitativ vergleichbar sind und ihre Größe oder Leistung nach den Kategorien der Anlage 1 zum UVPG zu einem einheitlichen Gesamtwert addiert werden kann. Maßgebend für die Vergleichbarkeit sind die technische oder bauliche Beschaffenheit sowie die Betriebsweise und vergleichbare Messwerte der Größen- oder Leistungsmerkmale. Bezeichnet die Anlage 1 zum UVPG – wie die vorliegend einschlägige Nr. 7.11 in Bezug auf "Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht in gemischten Beständen“ – selbst übergreifende Bewertungs- oder Umrechnungsfaktoren, ist ohne Weiteres von einer Vergleichbarkeit in qualitativer Hinsicht und damit von Vorhaben derselben Art auszugehen. 124 Vgl. OVG S-H, Urteil vom 08.03.2013 – 1 LB 5/12 –, juris Rn. 54 m.w.N. 125 Der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen den Schweinemastställen BE 1 und 2 und den Hähnchenmastställen BE 3 und 4 liegt vor. Die Ställe stellen sich als einheitlicher Betrieb dar. Der maximale Abstand zwischen zwei Betriebseinheiten beträgt 17 m; dies betrifft die Schweinemastställe BE 1 und 2. Die zwischen ihnen liegende Fläche ist geteert und wird als Hof- und Anfahrtsfläche genutzt. Dies gilt auch für die zwischen der BE 1 und dem östlich angrenzenden Hähnchenmaststall BE 3 liegende, ca. 10 m breite Fläche. Insgesamt sind um die BE 1 herum die Flächen zu Zufahrtszwecken entsprechend befestigt. Über die zwischen den Schweinemastställen bzw. der BE 1 und der BE 3 gelegenen Zufahrten können alle Betriebseinheiten – auch die noch zu errichtende BE 4 – angefahren werden. Der damit bestehende enge räumliche Zusammenhang führt – auch nach dem über www.tim-online.nrw.de zu gewinnenden optischen Eindruck – dazu, dass die Ställe BE 1 bis 4 sich optisch als einheitliche Anlage auf demselben Betriebsgelände darstellen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sich die Schweinemastställe und die Hähnchenmastställe auf zwei verschiedenen Flurstücken befinden. Eine nach außen erkennbare Grenzziehung existiert jedenfalls nicht; die Betriebsteile werden vielmehr auch mit derselben Anschrift geführt. Auch sonst ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und ggf. woraus sich der Eindruck zweier voneinander getrennter Betriebe ergeben könnte. Darauf, ob und in welchem Ausmaß gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen vorhanden sind, kommt es insoweit nicht mehr an. 126 Letzteres gilt um so mehr, als der von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG geforderte enge Zusammenhang deshalb zu bejahen ist, weil die Schweinemastställe auf der einen und die Hähnchenmastställe auf der anderen Seite im Sinne des UVPG identische Betreiber haben. Diese Identität stellt die Verklammerung bei gegebenem räumlichem Zusammenhang selbständig tragend her. 127 So ausdrücklich auch OVG NRW, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O. Rn. 83. 128 Betreiber sowohl der Schweinmastställe als auch der Hähnchenmastställe in diesem Sinne ist der Komplementär der Beigeladenen, der unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der gesamten Anlage ausübt. Er ist als Privatperson Eigentümer der Schweinemastställe und als Komplementär der beigeladenen Eigentümerin der Hähnchenmastställe auch diesbezüglich – im Unterschied zu den Kommanditisten – zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt. Dementsprechend hat er den Antrag auf Erteilung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt, ist im gesamten Verwaltungsverfahren tätig geworden und hat in diesem Rahmen den ihn auch im gerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt bevollmächtigt. Ungeachtet dessen, dass die Schweinmastställe nach dem Vortrag der Beigeladenen im Termin bis 2032 an einen Dritten verpachtet worden sind, war es dem Komplementär der Beigeladenen auch möglich, sich insoweit im Verwaltungsverfahren zur Installation einer Abluftreinigungsanlage zu verpflichten; dies belegt, dass er auch insoweit in der Lage ist, den Betrieb der BE 1 und 2 maßgeblich zu bestimmen. 129 Die Schweinemast- und die Geflügelmastställe liegen vor diesem Hintergrund rechtlich und tatsächlich in einer Hand, 130 vgl. allgemein zur Gesamtbetreiberstellung erneut OVG NRW, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O. juris Rn. 87 ff., 131 und sind daher als von einem Betreiber geführt anzusehen. 132 b) Soweit der Betrieb der Beigeladenen und ihres Komplementärs Bestandsschutz nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG in Anspruch nehmen kann, führt dies nicht dazu, dass der Schwellenwert für eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht würde. 133 Gemäß § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. 134 § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG beinhaltet eine Bestandsschutzregelung zugunsten von Vorhaben, die nach den benannten beiden UVP-Richtlinien zum Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Umsetzungsfristen noch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlagen. Für die UVP- Richtlinie 85/337/EWG (ABl. Nr. L 175, S. 40) lief die Umsetzungsfrist am 03.07.1988 ab, für die UVP-Änderungsrichtlinie97/11/EG am 14.03.1999. Bestandsschutz nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG hat zur Folge, dass der bestandsgeschützte Altbestand rechnerisch abzuziehen ist; er tritt ein, sobald das Vorhaben einen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht. 135 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O. Rn. 94 m.w.N. 136 Danach ist der aufgrund der Baugenehmigungen vom 02.07.1974 und 19.02.1975 errichtete Hähnchenmaststall BE 1 hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens des Größenwerts der Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass die dort vorhandenen 960 Mastplätze nicht in Ansatz zu bringen sind. 137 Der am 09.05.2007 genehmigte Schweinemaststall BE 2 und der am 14.11.2007 genehmigte Geflügelmaststall BE 3 sind dagegen bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen. Die BE 2 schöpft mit 1.040 Plätzen den Schwellenwert von 3.000 Plätzen nach Nr. 7.7.1 in einem Umfang von ca. 34 % aus, sodass sich in Addition mit dem Wert von 92 %, der dem Anteil von 78.450 Geflügelmastplätzen in den BE 3 und 4 am Schwellenwert von 85.000 (Nr. 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG) entspricht, insgesamt ein Wert von etwa 126 ergibt mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht vorliegen. 138 4. 139 Der in der fehlenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegende Verfahrensfehler verletzt die Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Die nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG bestehende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach der bereits unter I. zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch den Interessen der Klägerin als von der Genehmigung Betroffener zu dienen bestimmt. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG lediglich ein objektiv-rechtlicher Rechtsfehler vorliegt, ändert dies nichts an der durch § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG ausdrücklich angeordneten Rechtsfolge eines Aufhebungsanspruchs. Die Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird insoweit verdrängt. Nach der einen wie der anderen Auffassung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG zudem, dass die Aufhebung der Zulassungsentscheidung unabhängig davon beansprucht werden kann, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. § 46 VwVfG NRW findet keine Anwendung. 140 Vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 14; BVerwG, Urteile vom 17.12.2013– 3 A 1/13 –, juris Rn. 41, vom 02.10.2013 – 9 A 23/12 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 15.02.2015, a.a.O. Rn. 184 m.w.N., und Urteil vom 17.06.2014 – 2 A 1434/13 u.a. –, juris Rn. 61. 141 5. 142 Unterliegt die streitgegenständliche Genehmigung vom 21.11.2012 nach allem bereits nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG der Aufhebung, bedarf keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob das Grundstück der Klägerin durch den geplanten Betrieb der Beigeladenen und ihres Komplementärs unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt werden wird. 143 Insoweit sei lediglich angemerkt, dass nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts einiges dafür spricht, dass der vom Beklagten mit Schreiben vom 13.11.2014 für das Grundstück der Klägerin festgelegte Immissionswert von 0,25 die Kriterien, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im zugehörigen Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 24.02.2014 genannt hat, hinreichend berücksichtigt. Insbesondere durfte der Beklagte bei der Bestimmung des Immissionsrichtwerts die erhebliche Vorbelastung des Gebiets durch Tierhaltungsanlagen und die Tatsache einbeziehen, dass ausweislich der bei der Landwirtschaftskammer gespeicherten Daten noch im Jahre 1993 Flächenprämien für den Betrieb des Grundstücks der Klägerin beantragt worden waren, bis mindestens zu diesem Zeitpunkt dort also offenbar noch Landwirtschaft betrieben wurde. Soweit die Klägerin und ihre Mutter dies in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt haben, sind sie darlegungs- und ggf. beweispflichtig. Letztlich wird der dem Grundstück der Klägerin zuzumutende Immissionswert – ggf. – bei einer erneuten Genehmigungserteilung auf der Grundlage der dann gegebenen Umstände – einschließlich des Stands der Technik – zu bestimmen sein. 144 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 145 Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Frage, wann ein „enger Zusammenhang“ i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG gegeben ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem oben mehrfach zitierten Urteil vom 17.06.2014 die Revision zugelassen.