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Urteil

1 LB 5/12

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2013:0308.1LB5.12.0A
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Leitsätze
1. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen.(Rn.31) 2. Eine fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens - hier Baugenehmigungsverfahren anstatt eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - bewirkt aus sich heraus keinen Abwehranspruch.(Rn.34) 3. Das UVPG entspricht den Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (juris: EWGRL 337/85).(Rn.42) 4. Nichts anderes ergibt sich aus der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (juris: EURL 92/2011), welche gem. Art. 14 die Richtlinie 85/337/EWG (juris: EWGRL 337/85) in der Fassung gemäß Anhang V Teil A aufhebt.(Rn.43) 5. Ein Schweinestall mit 1.480 Tierplätzen unterliegt nicht der UVP-bzw. der Vorprüfungspflicht.(Rn.46) 6. Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation.(Rn.51) 7. Für die enge räumliche Nähe im Sinne einer Kumulation spielt es keine Rolle, ob derselbe oder mehrere Träger das Vorhaben verwirklichen wollen.(Rn.53) 8. Ein gemischter Tierbestand steht der Annahme, dass das Vorhaben von derselben Art ist, nicht entgegen.(Rn.54) 9. Die enge räumliche Nähe setzt voraus, dass die Vorhaben auf demselben Betriebsgelände liegen.(Rn.56) 10. Was unter "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen ist, bedarf einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Zusammenhänge.(Rn.57) 11. Nach dem immissionsschutzrechtlichen Verständnis, das - wie die UVP - die emittierende Anlage zum Gegenstand hat und an das § 3b Abs. 2 S. 2 UVPG anknüpft, umfasst das Betriebsgelände neben der unmittelbaren Grundstücksfläche, auf der sich die Anlage selbst befindet, weitere angrenzenden Flächen, die aufgrund ihrer betriebsbezogenen Nutzung oder Ausgestaltung (z. B. Zufahrtswege, Begrünung oder Abstellflächen) nach der Verkehrsanschauung ebenfalls noch dem Betrieb zuzurechnen sind. Soweit sich dieses räumliche Umfeld der Anlage mit entsprechenden Umgebungsflächen einer benachbarten Anlage überschneidet, kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Anlagen auf demselben Betriebsgelände befinden.(Rn.57) 12. Eine Gleichstellung von Individualklägern mit anerkannten Naturschutzverbänden im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (juris: EURL 92/2011) (früher: Art 10a der Richtlinie 85/337/EWG (juris: EWGRL 337/85) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG (juris: EGRL 35/2003) geänderten Fassung) bzw. aus § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 UmwRG bzw. aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch Beschluss des Rats vom 17. Februar 2005) (juris: AarhusÜbk)  ist nicht möglich.(Rn.65) 13. Bei genehmigter Nutzung eines Schweinemaststalles mit 1.480 Plätzen nebst Güllebehälter ist das nachbarliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, wenn keine die Nachbarn betreffenden schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen verursacht werden.(Rn.71) 14. Die Frage der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB ist keine Rechtsposition, auf die sich die Nachbarn berufen können, da es sich ausschließlich um eine Frage der objektiven Genehmigungsfähigkeit handelt, die nicht drittschützend ist.(Rn.72) 15. Der Senat lässt es dahingestellt, ob er einen Immissionswert von bis zu 0,25 für zumutbar hält; denn letztlich ist die Frage, ob Geruchsbelastungen aus tierhaltenden Betrieben der benachbarten (sonstigen) Wohnbebauung zuzumuten sind, anhand der "speziellen Randbedingungen des Einzelfalls" zu beurteilen.(Rn.77) 16. Dem Umstand, dass die Schweinemast im Außenbereich als KG betrieben wird, kommt keine Bedeutung zu.(Rn.90)
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 01. Dezember 2011 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen.(Rn.31) 2. Eine fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens - hier Baugenehmigungsverfahren anstatt eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - bewirkt aus sich heraus keinen Abwehranspruch.(Rn.34) 3. Das UVPG entspricht den Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (juris: EWGRL 337/85).(Rn.42) 4. Nichts anderes ergibt sich aus der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (juris: EURL 92/2011), welche gem. Art. 14 die Richtlinie 85/337/EWG (juris: EWGRL 337/85) in der Fassung gemäß Anhang V Teil A aufhebt.(Rn.43) 5. Ein Schweinestall mit 1.480 Tierplätzen unterliegt nicht der UVP-bzw. der Vorprüfungspflicht.(Rn.46) 6. Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation.(Rn.51) 7. Für die enge räumliche Nähe im Sinne einer Kumulation spielt es keine Rolle, ob derselbe oder mehrere Träger das Vorhaben verwirklichen wollen.(Rn.53) 8. Ein gemischter Tierbestand steht der Annahme, dass das Vorhaben von derselben Art ist, nicht entgegen.(Rn.54) 9. Die enge räumliche Nähe setzt voraus, dass die Vorhaben auf demselben Betriebsgelände liegen.(Rn.56) 10. Was unter "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen ist, bedarf einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Zusammenhänge.(Rn.57) 11. Nach dem immissionsschutzrechtlichen Verständnis, das - wie die UVP - die emittierende Anlage zum Gegenstand hat und an das § 3b Abs. 2 S. 2 UVPG anknüpft, umfasst das Betriebsgelände neben der unmittelbaren Grundstücksfläche, auf der sich die Anlage selbst befindet, weitere angrenzenden Flächen, die aufgrund ihrer betriebsbezogenen Nutzung oder Ausgestaltung (z. B. Zufahrtswege, Begrünung oder Abstellflächen) nach der Verkehrsanschauung ebenfalls noch dem Betrieb zuzurechnen sind. Soweit sich dieses räumliche Umfeld der Anlage mit entsprechenden Umgebungsflächen einer benachbarten Anlage überschneidet, kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Anlagen auf demselben Betriebsgelände befinden.(Rn.57) 12. Eine Gleichstellung von Individualklägern mit anerkannten Naturschutzverbänden im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (juris: EURL 92/2011) (früher: Art 10a der Richtlinie 85/337/EWG (juris: EWGRL 337/85) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG (juris: EGRL 35/2003) geänderten Fassung) bzw. aus § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 UmwRG bzw. aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch Beschluss des Rats vom 17. Februar 2005) (juris: AarhusÜbk) ist nicht möglich.(Rn.65) 13. Bei genehmigter Nutzung eines Schweinemaststalles mit 1.480 Plätzen nebst Güllebehälter ist das nachbarliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, wenn keine die Nachbarn betreffenden schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen verursacht werden.(Rn.71) 14. Die Frage der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB ist keine Rechtsposition, auf die sich die Nachbarn berufen können, da es sich ausschließlich um eine Frage der objektiven Genehmigungsfähigkeit handelt, die nicht drittschützend ist.(Rn.72) 15. Der Senat lässt es dahingestellt, ob er einen Immissionswert von bis zu 0,25 für zumutbar hält; denn letztlich ist die Frage, ob Geruchsbelastungen aus tierhaltenden Betrieben der benachbarten (sonstigen) Wohnbebauung zuzumuten sind, anhand der "speziellen Randbedingungen des Einzelfalls" zu beurteilen.(Rn.77) 16. Dem Umstand, dass die Schweinemast im Außenbereich als KG betrieben wird, kommt keine Bedeutung zu.(Rn.90) Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 01. Dezember 2011 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die Voraussetzungen liegen mangels sachlicher Widerspruchsbescheidung - bis heute - ohne zureichenden Grund vor (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Kläger sind auch klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO. Eine mögliche Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte als Nachbarn aus dem in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Immissionen, auf die sich die Kläger auch berufen, kann nicht ausgeschlossen werden. Die hiergegen von der Beigeladenen erhobenen Bedenken wegen ihrer Zweifel an der rechtmäßigen Errichtung und Nutzung des Wohnhauses und der Garage der Kläger im Außenbereich greifen nicht. Die Kläger haben für das nach ihren Angaben vor dem zweiten Weltkrieg zu Wohnzwecken genehmigte und nach dem Krieg errichtete und so genutzte Wohnhaus … die Genehmigungslage belegt (Baugenehmigung vom 05.09.1994 zur Aufstockung des Flachdaches und Erweiterung des Anbaus; Baugenehmigung vom 14.02.1996 für einen Neubau einer Garage mit Abstellraum). Die Genehmigungslage wurde vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Deshalb trägt die für die Argumentation der Beigeladenen angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.01.1993 - 4 C 19/90, zitiert nach juris) nicht. Denn darin wurde lediglich über das Maß der Rücksichtnahme bei einer formell und materiell illegalen baulichen Nutzung entschieden, nämlich dass eine solche nicht geeignet sei, das Maß der Rücksichtnahme des Rücksichtnahmeverpflichteten zu erhöhen. Die Entscheidung trifft darüber hinaus keine Aussage dazu, dass sich ein "formell und materiell illegaler Nutzer" nicht auf dieses nachbarschützende Gebot berufen kann. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 24. Juli 2009 (Schweinemaststall) und vom 06. Januar 2010 (Güllebehälter) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Da es sich bei den Klägern um Nachbarn des streitbefangenen Schweinemaststalles nebst Güllebehälters handelt, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilten Genehmigungen im Hinblick auf Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine baurechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich im Rahmen von Nachbarklagen allerdings aus § 4 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 (UmwRG). Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – 4 C 9.06 –, BVerwGE 130, 83) führt dies dazu, dass ein solcher Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob sich diese Verstöße auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -, jeweils zitiert nach juris). Es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 -, zitiert nach juris). Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen. Die Norm lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.). Ausgehend hiervon hat die Klage keinen Erfolg. 1. Die angefochtene Baugenehmigung ist formell rechtmäßig. Sie leidet an keinem beachtlichen Verfahrensmangel, weder im Hinblick auf das gewählte Genehmigungsverfahren (a) noch im Hinblick auf eine (unterbliebene) Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls (b) oder wegen unterlassener FFH-Verträglichkeitsprüfung (c). a) Es kann dahinstehen, ob statt der Baugenehmigung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen gewesen wäre. Eine fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens - hier Baugenehmigungsverfahren anstatt eines von den Klägern angeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - bewirkt aus sich heraus keinen Abwehranspruch der Kläger. Die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht sind prinzipiell nicht drittschützend. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter nur insofern, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56.89 -; B. v. 21.01.2008 - 4 B 35/07 -; OVG NRW, B. v. 29.08.2012 - 2 B 940/12 -, jeweils zitiert nach juris). Das Bundesimmissionsschutzgesetz (hier § 4 Abs. 1 BImSchG) gewährt den Nachbarn eines zu genehmigenden emittierenden Betriebes keine weitergehenden Abwehransprüche als das Baurecht, das den Nachbarschutz über das Rücksichtnahmegebot gewährleistet (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.12.2009 - 1 MB 29/09 -). b) Die Baugenehmigung leidet auch nicht unter einem sonstigen beachtlichen Verfahrensmangel. Es bedurfte insbesondere keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw. einer Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG. Die Kläger haben entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG. Das UmwRG findet hier Anwendung. Es gilt nach dessen § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die u. a. nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 24. Juli 2009 und 06. Januar 2010 sind Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG; darin wird über die Zulässigkeit der Stallanlage mit 1.480 Mastschweineplätzen und einem Güllebehälter mit 3.183,61 m³ Gesamtinhalt entschieden. Allerdings unterliegen die genehmigten Vorhaben keiner UVP-Pflicht bzw. Vorprüfungspflicht. aa) Unstreitig ist dies im Hinblick auf die Genehmigung für den Güllebehälter der Fall, weil diese Vorhabenart nicht in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist. bb) Aber auch hinsichtlich des Schweinemaststalls besteht keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bzw. einer Vorprüfung des Einzelfalls. Vorangestellt sei hierzu Folgendes: Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass eine UVP hinsichtlich des Schweinemaststalls schon allein deshalb anzunehmen sei, weil die UVP-Richtlinie - nach der Rechtsprechung des EuGH im sog. "Irland-Urteil" (Urt. v. 21.09.1999 - C-392/96 - ZUR 2000, 284 ff) - unzureichend in das nationale UVPG umgesetzt worden sei. Der EuGH führt in dem "Irland-Urteil" aus, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie 85/337/EWG) Projekte der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Klassen einer Prüfung unterzogen werden, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern; die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand derer bestimmt werden kann, welche von den fraglichen Projekten einer Prüfung unterzogen werden sollen. Dieses Ermessen wird begrenzt durch die sich aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ergebende Verpflichtung, Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Deshalb überschreitet ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegt, dass nur die Größe, aber nicht die Art und der Standort von Projekten berücksichtigt werden, den ihm durch die Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum. Das gleiche gilt für einen Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegt, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen sind, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. So verhält es sich, wenn ein Mitgliedstaat lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegt, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen werden wird. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies nämlich praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie haben können. Das UVPG entspricht diesen Vorgaben. Die Anlage 1 zum UVPG gliedert sich zunächst in Arten von Projekten, dort als "Vorhaben" bezeichnet. Zu diesen Vorhaben gehören gem. Ziffer 7.7 die Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen. Genau jene sind in Nr. 1 f) des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG als "Betriebe mit Stallplätzen für Schweine" benannt. Weiter sind in Ziffer 7.7.1 bis 7.7.3 drei verschiedene Schwellenwerte aufgeführt, nach denen sich die UVP-Pflicht oder die Vorprüfungspflicht ergibt. In diesem Zusammenhang werden auch die vom EuGH aufgestellten Ermessensgrenzen aus Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie eingehalten, da hierüber die Projektart (Schweinestallplätze), die Größe (ansteigende Tierplatzzahlen) und der Standort (Spalte 2, "S" = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls mit den Kriterien aus Anlage 2 zum UVPG) in die Untersuchung einbezogen werden. Damit werden zudem auch nicht Betriebe mit Stallplätzen für Schweine unterhalb dieser Größenwerte (weniger als 1.500 Tierplätze) von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ausgenommen, weil im Gegensatz zu dem der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Fall das Regelungsziel der Prüfung der Umweltauswirkungen (hier: eines Schweinemaststalls) nicht durch Aufsplitterung in mehrere kleine Ställe umgangen werden kann. Denn das UVPG sieht gerade die vom EuGH geforderte kumulative Betrachtungsweise in den Vorschriften § 3 b Abs. 2, Abs. 3 S. 2, § 3 c S. 5 UVPG vor. Die Anlage 2 zum UVPG verlangt bei dem Kriterium der Vorprüfung "2. Standort der Vorhaben" ausdrücklich die Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich (vgl. auch BR-Drs. 674/1/00, Ziffer 14, S. 17). Es findet also in dem nationalen Recht Beachtung, dass auch kleinere Mastställe unterhalb des Schwellenwertes zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Diese "kumulative" Betrachtung ist sogar über die Schweinemastställe hinaus vorhabenübergreifend ausgedehnt auf Betriebe mit gemischten Tierbeständen (vgl. Ziffer 7.11 der Anlage 1 zum UVPG). Nichts anderes ergibt sich aus der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, welche gem. Art. 14 die Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung gemäß Anhang V Teil A aufhebt. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass Projekte des Anhangs I vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Anders als in den Vorgängerfassungen sind in Anhang I nunmehr auch Anlagen zur Intensivhaltung von Schweinen mit mehr als 3.000 Plätzen für Mastschweine aufgeführt (Ziffer 17 b), für die also eine Pflicht-UVP besteht. Dies ist im UVPG gemäß Ziffer 7.7.1 der Anlage 1 mit dem Schwellenwert "3.000 oder mehr Plätzen" richtlinienkonform umgesetzt. Für die Projekte des Anhangs II - wie bisher: Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte) - verbleibt es dabei, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie bestimmen, ob das Projekt einer UVP unterzogen werden muss (Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2011/92/EU). Nach Abs. 3 der Vorschrift sind u. a. bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Abs. 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind wiederum in der Anlage 2 des UVPG für die standortbezogene Vorprüfung übernommen worden. Im Erwägungsgrund Nr. 5 der Richtlinie 2011/92/EU heißt es zudem ausdrücklich: "Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollen; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen." Nach alledem bedurfte es keiner Vorlage an den EuGH. Ausgehend hiervon besteht für den Schweinemaststall weder isoliert betrachtet (aaa), noch als Erweiterungs- bzw. nachträglich kumulierendes Vorhaben mit den Standorten … und/oder … (bbb) eine UVP-Pflicht bzw. eine Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls. aaa) Nach § 3 b Abs. 1 S. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (Spalte 1, "X"). Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, "A"), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären (§ 3 c S. 1 UVPG). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, "S"), gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (§ 3 c S. 2 UVPG). Ausgehend von diesen Vorgaben ist der genehmigte Schweinemaststall weder nach § 3 b Abs. 1 S. 1 UVPG UVP-pflichtig noch war aufgrund von § 3 c UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. In der Anlage 1 zum UVPG - "Liste UVP-pflichtiger Vorhaben" - wird unter Nr. 7.7 die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) behandelt. Differenziert nach der Anzahl der Tierplatzzahlen ist - wie ausgeführt - eine UVP-Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Darunter fällt der Schweinemaststall - isoliert betrachtet - mit unstreitig 1.480 Tierplätzen nicht. Nach Ziffer 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG besteht erst ab einer Zahl von 3.000 oder mehr Plätzen eine UVP-Pflicht (Spalte 1, "X"). Er unterliegt aber auch keiner Vorprüfungspflicht, weder im Sinne einer allgemeinen, welche bei einer Tierplatzzahl von 2.000 bis weniger als 3.000 besteht (Ziffer 7.7.2 Anlage 1 zum UVPG, Spalte 2, "A"), noch einer standortbezogenen, welche bei einer Tierplatzzahl von 1.500 bis weniger als 2.000 Plätzen besteht (Ziffer 7.7.3 Anlage 1 zum UVPG, Spalte 2, "S"). bbb) Es handelt sich auch nicht - wie die Kläger meinen - um ein Erweiterungsvorhaben des Standortes … mit der Folge, dass aufgrund der Addition der vorhandenen Tierplätze ein "Hineinwachsen" in die UVP-Pflicht bzw. Vorprüfungspflicht gegeben ist. § 3 b Abs. 3 S. 1 UVPG sieht für den Fall, dass der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird, für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens vor. Nach § 3 e Abs. 1 UVPG besteht zudem die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht. Während § 3 b Abs. 3 S. 1 UVPG den Fall regelt, dass die maßgebenden Größen- oder Leistungswerte durch die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten werden (sog. "Hineinwachsen in die UVP-Pflicht"), erfasst § 3 e Abs. 1 UVPG derartige Fälle nicht, sondern setzt voraus, dass bereits ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliegt, das geändert oder erweitert werden soll. Für die UVP-Pflicht im Einzelfall gelten nach § 3 c S. 5 UVPG die Vorschriften § 3 b Abs. 2 S. 1 und 2 und Abs. 3 entsprechend für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung. Maßgeblich ist vorliegend allein ein Hineinwachsen in die UVP-Pflicht i. S. v. § 3 b Abs. 3 S. 1 UVPG. Denn es handelt sich bei den vorhandenen Rinder- und Schweinehaltungsbetrieben an den Standorten … und … unstreitig nicht um bisher UVP-pflichtige oder vorprüfungspflichtige Vorhaben, da sie mit ihren Tierplatzzahlen, wie sie sich aus der Baugenehmigung 406/05 vom 15. Juni 2005 bzw. der streitigen Baugenehmigung 114/09 vom 24. Juli 2009 ergeben (130 Rinder, 35 Kälber, 274 Sauen mit Ferkeln, 700 Ferkel), nicht unter die Schwellenwerte der Ziffern 7.5.1 bis 7.5.2, 7.6.1 bis 7.6.2, 7.8.1 bis 7.8.3 oder 7.9.1 bis 7.9.3 fallen. Soweit die Kläger grundsätzlich die Tierplatzzahlen der streitigen Baugenehmigung anzweifeln, was sich ihrer Auffassung nach aus den zutreffenden Zahlen des Innenministeriums vom 11. Mai 2010 ergebe, ist bereits hier anzumerken, dass diese Zahlen auf dem offensichtlichen Rechenirrtum beruhen, dass zu den Tierplatzzahlen aus dem Bauantrag 2009 die Tierplatzzahlen aus der Baugenehmigung 2005 addiert wurden. Letztere sind jedoch schon in den höheren Platzzahlen aus dem Bauantrag 2009 enthalten, wie der Beklagte noch einmal in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Es liegt keine Erweiterung einer bestehenden Anlage vor. Was ein Vorhaben und eine Änderung/Erweiterung ist, ist in § 2 UVPG legal definiert. U. a. ist dies gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) UVPG nach Maßgabe der Anlage 1 die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage. Nach Nr. 2 ist ein Vorhaben auch die Änderung (einschließlich der Erweiterung) a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage. Bei einer Tierhaltungsanlage handelt es sich um eine "technische Anlage" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) UVPG und nicht lediglich um eine "sonstige Anlage" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 b) UVPG. Der Begriff der "technischen Anlage" im Sinne dieser Regelung ist im UVPG zwar nicht definiert. In der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 10.11.2000 (BR-Drucks. 674/00, S. 87) heißt es hierzu, dass aus der Anlage 1 (zum UVPG) im Einzelnen hervorgehe, für welche Anlagen dieser Tatbestand maßgeblich sei. Bei den in Buchstabe b) genannten "sonstigen Anlagen" werde der UVP-pflichtige Tatbestand mit dem "Bau" dieser Anlagen gekennzeichnet, was entsprechend in der Anlage 1 für die betreffenden Vorhaben jeweils angegeben sei. Unter Buchstabe b) fielen insbesondere alle Verkehrsvorhaben nach Nr. 14 der Anlage 1. In den Ziffern 7.7 bis 7.9 der Anlage 1 zum UVPG ist von der "Errichtung und dem Betrieb" und nicht etwa vom "Bau" einer Anlage zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen, Sauen und Ferkeln die Rede (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -, zitiert nach juris). Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation (vgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand: Mai 2003, § 3 b UVPG, Rn. 44). Es bedarf daher einer engen räumlichen Nähe zum "Grundvorhaben", wie es auch § 3 b Abs. 2 S. 2 UVPG im Rahmen der gleichzeitigen Kumulation vorsieht. Eine solche enge räumliche Nähe im Sinne des § 3 b Abs. 2 S. 1, 2 UVPG des streitigen Maststalles zu den Standorten … und/oder … ist vorliegend nicht gegeben. Es kann daher offen bleiben, ob es sich tatsächlich um eine Erweiterung § 3 b Abs. 3 S. 1 UVPG oder eine "nachträgliche Kumulation" i. S. v. § 3 b Abs. 3 S. 2 UVPG handelt, da beide Vorschriften die enge räumliche Nähe voraussetzen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des engen räumlichen Zusammenhangs ist in beiden Fällen § 3 b Abs. 2 S. 1 und 2 UVPG. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht danach auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 S. 1 UVPG). Auf diese Vorschrift verweist § 3 b Abs. 3 S. 2 UVPG, wonach bestehende Vorhaben i. S. v. § 3 b Abs. 3 S. 1 UVPG auch kumulierende Vorhaben i. S. des Abs. 2 S. 1 sind. Darunter fallen nicht nur Konstellationen, in denen das "Grundvorhaben" selbst ein kumulierendes Vorhaben ist, sondern auch solche der nachträglichen Kumulation, d. h. Fallgestaltungen, in denen ein neues Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit einem schon vorhandenen Grundvorhaben derselben Art durchgeführt werden soll. Für dieses Verständnis sprechen zum einen die Entstehungsgeschichte, zum anderen Sinn und Zweck der Kumulationsregelung sowie europarechtliche Erwägungen (vgl. hierzu Sangenstedt, a.a.O., § 3 b UVPG, Rn. 47 m. w. N.). Gerade dieses Verständnis führt dazu, dass die durch das bereits erwähnte "Irland-Urteil" gerügte Aufsplitterung von Projekten vermieden werden kann. Zunächst spielt es für die enge räumliche Nähe im Sinne der Kumulationsvorschrift keine Rolle, ob derselbe oder mehrere Träger das Vorhaben verwirklichen wollen. Es kann daher dahinstehen, ob vorliegend der Ehemann der Beigeladenen als Bewirtschafter des Eigenstandorts … und Pächter des Standortes … einerseits und persönlich haftender Gesellschafter mit 95 % des Gesellschaftskapitals der Schweinemast …. KG als Betreiber des Maststalles andererseits "derselbe oder mehrere Träger" ist. Es handelt sich auch um Vorhaben derselben Art; der gemischte Tierbestand (Kälber, Rinder, Sauen mit Ferkel, Ferkel, Mastschweine) steht dem nicht entgegen. Einbezogen in die kumulierende Betrachtung sind nur qualitativ vergleichbare Vorhaben, deren Größe oder Leistung nach den Kategorien der Anlage 1 zum UVPG zu einem einheitlichen Gesamtwert addiert werden können. Maßgebend für die Vergleichbarkeit sind die technische oder bauliche Beschaffenheit sowie die Betriebsweise und vergleichbare Messwerte der Größen-/Leistungsmerkmale (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3 b UVPG, Rn. 26). Unproblematisch ist dies anzunehmen, wenn die Anlage 1 zum UVPG selbst übergreifende Bewertungs- oder Umrechnungsfaktoren benennt, wie es ausdrücklich in der für den vorliegenden Fall anzuwendenden Ziffer 7.11 "Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht in gemischten Beständen" vorgesehen ist. Es fehlt jedoch an der engen räumlichen Nähe zwischen den Vorhaben …, … und dem Maststall. Ein enger Zusammenhang technischer Anlagen (s. o.) ist nach § 3 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben auf demselben Betriebsgelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen Einrichtungen verbunden sind und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die enge räumliche Nähe setzt demgemäß voraus, dass die Vorhaben auf demselben Betriebsgelände liegen. Wie sich aus der allein auf den Standort … bezogenen Argumentation der Kläger zur räumlichen Nähe ergibt, gehen selbst sie nicht mehr davon aus, dass eine solche zwischen dem streitigen Maststall und der Hofstelle … besteht. Diese Auffassung teilt auch der Senat nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und der dabei gefertigten Lichtbilder. Danach ergibt sich eine trennende Wirkung durch die Entfernung von ca. 220 Metern zwischen den Ställen mit dazwischen befindlichem Knick und einer landwirtschaftlichen Fläche. Entgegen der Ansicht der Kläger ist aber auch kein enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem streitigen Stall und … gegeben. Was unter der diesbezüglichen Konkretisierung "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen ist, bedarf einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Zusammenhänge. Ausschlaggebend bleibt dabei der "enge (räumliche) Zusammenhang", unabhängig von der durch das UVPG erfolgten Beschreibung "auf demselben Betriebsgelände". Denn ein "Gelände" kann sich auch über eine solche Flächengröße erstrecken, dass gerade keine Wirkungsüberschneidungen von darauf befindlichen Anlagen stattfinden. Nach dem immissionsschutzrechtlichen Verständnis, das - wie die UVP - die emittierende Anlage zum Gegenstand hat und an das § 3 b Abs. 2 S. 2 UVPG anknüpft, umfasst das Betriebsgelände neben der unmittelbaren Grundstücksfläche, auf der sich die Anlage selbst befindet, weitere angrenzenden Flächen, die aufgrund ihrer betriebsbezogenen Nutzung oder Ausgestaltung (z. B. Zufahrtswege, Begrünung oder Abstellflächen) nach der Verkehrsanschauung ebenfalls noch dem Betrieb zuzurechnen sind. Soweit sich dieses räumliche Umfeld der Anlage mit entsprechenden Umgebungsflächen einer benachbarten Anlage überschneidet, kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Anlagen auf demselben Betriebsgelände befinden (vgl. Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3 b, Rn. 29). Allerdings ist wegen der nicht notwendigen Trägeridentität gem. § 3 b Abs. 2 S. 1 UVPG das Betriebsgelände hier weiter zu fassen, als bei der "gemeinsamen Anlage" nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3 b, Rn. 30), so dass auch sich überschneidende benachbarte Anlagen verschiedener Träger zu berücksichtigen sind. Von demselben Betriebsgelände und einem engen räumlichen Zusammenhang kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Anlagen keine Einheit bilden und als solche nicht als zusammengehörig anzusehen sind. Der Annahme eines einheitlichen Betriebsgeländes stehen andererseits kleinräumige Unterbrechungen zwischen den einzelnen Anlagen, etwa durch einen Verkehrsweg oder einen kleinen Wasserlauf, nicht entgegen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 30.11.1999 – 7 M 4274/99 -, zitiert nach juris m.w.N.). Dieses Verständnis wird dem wirkungsbezogenen Ansatz der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Umsetzung der durch das "Irland-Urteil" des EuGH bezweckten kumulierenden Betrachtung kleinerer Vorhaben - wie oben dargestellt - gerecht. Auch wenn das "Irland-Urteil" und die aktuelle Fassung der UVP-Richtlinie nur die "kumulative Wirkung" bzw. "Kumulierung" (Anhang III Ziffer 1 b) der Richtlinie 2011/92/EU) benennen, ohne diese näher zu konkretisieren, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass die Kumulationsvorschrift in § 3 b Abs. 2 UVPG zumindest im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der wirkungsbezogenen engen räumlichen Nähe über die Beschreibung "auf demselben Betriebsgelände" den europarechtlichen Vorgaben genügt und eine ausreichende Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU darstellt, so dass es auch hierzu keines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH bedurfte. Nach den im vorliegenden Fall gegebenen örtlichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der vorhandenen Anlage … und der streitigen Maststallanlage eine enge räumliche Nähe in dem dargestellten Sinn besteht. Zunächst ist für die wirkungsbezogene Betrachtung irrelevant, auf welchem juristischen Buchgrundstück sich die Anlagen befinden. Es ist also nicht entscheidend, dass das Grundstück, auf dem sich der Maststall befindet (ehemals Teilflurstück …, Flur …, Gemarkung …), nunmehr dem Buchgrundstück von … zugeschlagen wurde. Es handelt sich hierbei nicht um einen in der Örtlichkeit objektivierbaren Umstand. Gleiches gilt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem Betriebsgelände. Es kommt zudem nicht darauf an, wie das Betriebsgrundstück von der Beigeladenen in ihrem Bauantrag eingezeichnet wurde, mithin welche subjektive Einschätzung ein Antragsteller zum Ausdruck bringt. Ebenso wenig ist entscheidend, wie es zu der Standortwahl gekommen ist. Denn maßgeblich ist - wie dargestellt - die Objektivierung des engen räumlichen Zusammenhangs durch tatsächliche örtliche Gegebenheiten. Die beiden Standorte verfügen nicht über sich überschneidende Flächen mit betriebsbezogener Nutzung oder Ausgestaltung. Die Zufahrt auf die Grundstücke erfolgt nicht über eines der beiden Grundstücke, sondern jeweils getrennt über die Straße … . Dass der Umstallungsvorgang der im Standort … aufgezogenen Ferkel über dessen Zufahrtsweg auf die Straße … und dann von dort auf das Gelände des Maststalles über dessen eigene Zufahrt erfolgt, macht den Zufahrtsweg … nicht zu einem gemeinsamen betrieblichen Verbindungsweg. Die "Verbindung" erfolgt hierbei vielmehr - wie mit allen anderen "Zulieferern" des Maststalles auch – allein über die öffentliche Straße …, durch die der Maststall gerade autark – und nicht über das Gelände … - wegemäßig erschlossen ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob andernorts eine gemeinsame Flächennutzung stattfindet, z. B. als Ausbringungsfläche für Gülle oder als Erzeugungsflächen für Tierfutter. Der räumliche Abstand zwischen der Anlage … (nächstgelegene Stallung) und dem Maststall beträgt ca. 140 m. Dazwischen befindet sich eine landwirtschaftliche Nutzfläche und der Zufahrtsweg zu … . Dieser weist beidseitig hohen Baumbestand auf. Zudem befindet sich dazwischen die Straße … . Hierbei handelt es sich um eine Kreisstraße (K …), die eine verkehrliche Verbindung zwischen der BAB 21 und dem touristischen Anlaufpunkt "Plöner See" darstellt. Nach dem Eindruck in dem Ortstermin findet dort reger (Begegnungs-)Verkehr statt, der über den einer Gemeindestraße hinausgeht. Südlich angrenzend befindet sich das Gelände des Maststalles, welches straßenseitig - ebenfalls noch zwischen dem streitigen Stall und … -, einen alten Knick mit hohem Baum- und Strauchbewuchs aufweist. Dieser ließ bei dem im Februar durchgeführten Ortstermin, also ohne Blattwerk an den Büschen, Sträuchern und Bäumen, eine Durchsicht jeweils zu den gegenüberliegenden Stallungen (… – Maststall) kaum zu. Die so beschriebenen Örtlichkeiten, insbesondere die Kreisstraße … sowie der üppige Bewuchs zwischen den Anlagen (Knick am Maststall und Bäume beidseits des Zufahrtsweges …) und deren Abstand zueinander vermitteln nach dem äußeren Erscheinungsbild eine trennende Wirkung zwischen den Anlagen. Bei diesen Gegebenheiten fehlt es an einem engen räumlichen Zusammenhang zwischen den beiden Anlagen. Mangels UVP-Pflicht bzw. Vorprüfungspflicht für den Schweinemaststall liegt nach alledem kein beachtlicher Verfahrensfehler vor und es besteht damit kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG. c) Die Kläger haben entgegen ihrer Ansicht auch keinen Aufhebungsanspruch durch einen Verfahrensfehler wegen unterlassener FFH-Verträglichkeitsprüfung in direkter Anwendung von Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (früher: Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung) (aa) bzw. aus § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 UmwRG (bb) bzw. aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch Beschluss des Rats vom 17. Februar 2005, (cc)). Die von den Klägern begehrte Gleichstellung von Individualklägern mit anerkannten Naturschutzverbänden ist nicht möglich. Dies ist in der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG geklärt, weshalb es insoweit keines - von den Klägern angestrebten - Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH bedarf. aa) Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist dahingehend zu verstehen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, innerhalb der Grenzen des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU festzulegen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann, wenn sie - wie die Bundesrepublik Deutschland - über ein entsprechendes Rechtssystem verfügen. Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings Umweltverbänden, die die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen, mit dieser Festlegung nicht die Möglichkeit nehmen, die Rolle zu spielen, die ihnen sowohl die Richtlinie als auch die - von den Klägern erwähnte - Aarhus-Konvention zuerkennen. Weiterhin steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken. Nicht angewandt werden kann eine solche Beschränkung hingegen auf Umweltverbände, weil dadurch die Ziele des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU missachtet würden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C-115/09 – [Trianel] NJW 2011, 2779 ff.; ebenso BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573ff.). Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 10 a Abs. 3 S. 1 Richtlinie 85 337/EWG, jetzt: Art. 11 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie 2011/92/EU), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.). Für Individualkläger bleibt es also jenseits von § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG bei dem hergebrachten subjektiv-rechtlich geprägten Rechtsschutzsystem, wie es in §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommt. bb) Ein Aufhebungsanspruch nach § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 UmwRG gilt nur für Rechtsbehelfe von Vereinigungen und ist auf die Klage von Individualklägern nicht anwendbar (vgl. Beschluss des Senates vom 17.12.2012 – 1 MB 39/12). Auch eine analoge Anwendung scheidet unter Berücksichtigung der Ausführungen unter aa) aus (vgl. OVG NRW, B. v. 29.08.2012 – 2 B 940/12 -, zitiert nach juris). cc) Nichts anderes ergibt sich in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Diesen Bestimmungen liegt dasselbe Regelungskonzept zugrunde wie Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.08.2012, a.a.O.), wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Die Aarhus-Konvention ist auch nicht unmittelbar anwendbar, wie sich aus der Entscheidung des EuGH zum "slowakischen Braunbären" ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C-240/09 -, NVwZ 2011, 673). Darin heißt es ausdrücklich, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat. Die Gerichte haben jedoch das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Auf die Individualkläger ist dies nicht übertragbar (vgl. Siegel, DöV 2012, 709 / 715 - zu III.3.c.(2)). 2. Die angefochtene Baugenehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Wie bereits einleitend dargestellt, können sich die Kläger in diesem Zusammenhang nur auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen. Eine Verletzung der vorliegend insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB mit dem darin verankerten Gebot der Rücksichtnahme ist jedoch nicht verletzt. Bei der Bemessung dessen, was dem durch das Vorhaben Betroffenen nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB zugemutet werden kann, kann auf das Bundesimmissionsschutzgesetz zurückgegriffen werden. Dieses verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Das so umschriebene Rücksichtnahmegebot ist deshalb nicht verletzt, weil die neu genehmigte Nutzung eines Schweinemaststalles mit 1.480 Plätzen nebst Güllebehälter keine die Kläger betreffenden schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift verursacht. Zunächst ist die Frage der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB hierbei keine Rechtsposition, auf die sich die Kläger berufen können, da es sich ausschließlich um eine Frage der objektiven Genehmigungsfähigkeit handelt, die nicht drittschützend ist. Unabhängig davon hat der Senat jedoch keinen Zweifel daran, dass der Schweinemaststall - entgegen der Ansicht der Kläger - ein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist. Abzustellen ist hierbei auf die Beigeladene als Genehmigungsinhaberin und nicht auf den Betreiber der Anlage, die Schweinemast ... KG. Nach § 201 BauGB unterfällt Tierhaltung der Landwirtschaft, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Die Zugehörigkeit der Futterflächen zum Betrieb kann auf der Basis eigentumsrechtlich wie auch auf schuldrechtlich (z. B. Pachtverträge) gesicherter Zuordnung begründet sein. Bereits der Wortlaut der Vorschrift "soweit das Futter...erzeugt werden kann" zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob das tatsächlich erzeugte Futter auch unmittelbar in der Tierhaltung des Betriebes Verwendung findet; die Verarbeitung des Futters und die Verwendung außerhalb des Betriebes - wie von der Beigeladenen vorgetragen - sind nicht ausgeschlossen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: Dezember 2006, § 201, Rn. 17). Die Beigeladene verfügt unstreitig über die für einen landwirtschaftlichen Betrieb "Schweinemast" in diesem Sinne notwendigen landwirtschaftlichen Flächen zur Futtererzeugung. Wie der Betriebsbeschreibung und dem Viehberichtsbogen zum Bauantrag betreffend den Schweinemaststall zu entnehmen ist, setzt sich die Betriebsfläche der Beigeladenen aus 22 ha eigenen und ca. 257 ha gepachteten Flächen zusammen. Ca. 73 ha werden davon als Flächen für die Futtergewinnung (Grünland) genutzt. Unzumutbare Umwelteinwirkungen im oben genannten Sinne werden durch das streitige Vorhaben nicht verursacht, weder im Hinblick auf Geruchsimmissionen (a), noch bezüglich Ammoniakeinwirkungen (b) oder Bioaerosole (c). a) Für Geruchsimmissionen ergibt sich dieses Ergebnis mit ausreichender Sicherheit aus der vom Beklagten im Genehmigungsverfahren eingeholten immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 11. Juni 2009 - LWK - (einschließlich der Nachträge vom 02. September 2009 und 25. Februar 2010), sowie des von den Klägern im Klagverfahren eingebrachten Gutachtens der Firma ... GmbH (Frau …) vom 19. April 2011, welche beide auf Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein - GIRL - ergangen sind. Nach Auswertung und Bewertung der vorliegenden Gutachten steht für den Senat fest, dass die Kläger nach der GIRL vom 04. September 2009 (Amtsblatt S. 1006) - mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 29. Februar 2008 -, keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sind bzw. sein werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (vgl. BVerwG, B. v. 07.05.2007 - 4 B 5.07 -; BRS 71 Nr. 168; OVG Schleswig, U. v. 09. Dezember 2010 - 1 LB 5/12 -; OVG NRW, B. v. 21.09.2012 - 8 B 762/11 -, RdL 2013, 106). Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Die GIRL knüpft mit der Verwendung der Begriffe "Wohn-/Mischgebiete", "Gewerbe-/Industriegebiete" und "Dorfgebiete" an die Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung, also des Bauplanungsrechts, an. Unstreitig liegt das in Alleinlage errichtete Wohnhaus der Kläger bauplanungsrechtlich im Außenbereich der Gemeinde …. Einen Immissionswert für den Außenbereich enthält die GIRL jedoch nicht. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass im Außenbereich (Bau-)Vorhaben entsprechend § 35 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise zulässig seien. Ausdrücklich aufgeführt würden landwirtschaftliche Betriebe. Wohnnutzungen im Außenbereich müssten daher mit Immissionen von dort privilegiert zulässigen Nutzungen rechnen, Wohnnutzungen seien daher mit einem immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch wie in einem Dorfgebiet verbunden. In der Rechtsprechung des Senates ist geklärt, dass die Übernahme des Immissionswerts für Dorfgebiete von 0,15 nach den Auslegungshinweisen zur GIRL nicht überzeugt (Urteil vom 09. Dezember 2010 - 1 LB 5/10). Denn sog. sonstige, d.h. nicht privilegierte Wohnbebauung im Außenbereich, um die es hier geht, ist in Bezug auf von landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder sonstigen tierhaltenden Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehenden Geruchsemissionen weniger schutzwürdig als Wohnbebauung im Dorfgebiet. Das liegt zum einen darin begründet, dass die sonstige Wohnbebauung im Außenbereich eine schwächere "Position" hat als die entsprechende Wohnbebauung im Dorfgebiet: Im Außenbereich hat sonstige Wohnbebauung grundsätzlich nichts "zu suchen", sie ist nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 u. 3 BauGB). Im Dorfgebiet sind dagegen sonstige Wohngebäude allgemein zulässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Zum anderen ist die "Position" der landwirtschaftlichen Betriebe und der sonstigen unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallenden tierhaltenden (gewerblichen) Betriebe im Außenbereich stärker als im Dorfgebiet: Im Außenbereich sind solche Betriebe privilegiert, also bevorrechtigt, zulässig. Im Dorfgebiet sind unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallende Betriebe dagegen gar nicht zulässig, landwirtschaftliche Betriebe sind zwar zulässig, auf deren Belange und Entwicklungsmöglichkeiten ist jedoch nach § 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO nur vorrangig Rücksicht zu nehmen - was "weniger" ist als Bevorrechtigung bzw. Privilegierung. Daraus folgt, dass sonstige Wohnbebauung im Außenbereich regelmäßig einen höheren Immissionswert als 0,15 hinzunehmen hat (zur geringeren Schutzwürdigkeit von Wohnbebauung im Außenbereich gegenüber heranrückenden Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, vgl. schon den Beschluss des Senats v. 13.03.2006 - 1 LA 5/06 -). Davon gehen auch die Auslegungshinweise zur GIRL in anderen Bundesländern aus (vgl. z. B. Niedersachen, Brandenburg, Sachsen Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern). Danach soll es möglich sein, für die sonstige Wohnbebauung im Außenbereich unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Dem folgt das OVG Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Überschreitung des Werts von 0,25 regelmäßig nicht zumutbar sein dürfte (Urt. v. 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22). Der Senat lässt es dahingestellt, ob er in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ebenfalls einen Immissionswert von bis zu 0,25 für zumutbar hält; denn letztlich ist die Frage, ob Geruchsbelastungen aus tierhaltenden Betrieben der benachbarten (sonstigen) Wohnbebauung zuzumuten sind, anhand der - wie es in den erwähnten Auslegungshinweisen heißt - "speziellen Randbedingungen des Einzelfalls" zu beurteilen (vgl. auch Ziff. 5 der GIRL). Der vielfach für zulässig erachtete Immissionswert von bis 0,25 macht jedoch deutlich, dass ein allenfalls geringfügig über 0,15 hinausgehender Wert nur ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden kann. (vgl. Urteil des Senates vom 09.12.2010, a.a.O., bei einem Wert von 0,18). Dafür, dass hier eine Ausnahmesituation vorliegt, ist nichts ersichtlich. Zunächst wird bereits der Immissionswert von 0,15 nach beiden eingeholten immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme (LWK und ...) eingehalten. Das Gutachten der LWK kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Maststall mit 1.480 Tierplätzen einschließlich Güllebehälter mit 3.000 m³ Volumen und unter Berücksichtigung der Vorbelastungen an den Standorten … und … die belästigungsrelevante Größe von 10 % der Jahresgeruchsstunden gegenüber allen Wohnhäusern eingehalten wird. Auch unter Beachtung des landwirtschaftlichen Betriebes … (… 1) - wie es die Kläger anmahnen - kommt die LWK ergänzend zu der Einschätzung, dass diese Vorbelastung zu keiner nennenswerten Erhöhung der Geruchshäufigkeitswahrnehmung am klägerischen Wohnhaus … führt, nämlich um 0,6 % auf 9,6 % der Jahresgeruchsstunden (Nachtrag vom 22. September 2009). Die von der LWK angewandte Methode der Ausbreitungsberechnung (Ziffer 4.1 und Tabelle 2 der GIRL) auf den Beurteilungsflächen (Ziffer 4.4.3 der GIRL) unter Berücksichtigung der tierspezifischen Faktoren (Tabelle 4 der GIRL) ist dabei nicht zu beanstanden. Aber auch unter Beachtung aller von den Klägern angeführten Zweifel an der Belastbarkeit dieser Stellungnahme (in Bezug auf die Tierplatzzahlen und Abstände der Standorte … und …, die Silage- und Festmistlager, den Durchmesser des Güllebehälters, die Wetterdaten Hamburg-Fuhlsbüttel, die topografischen Besonderheiten [angrenzender Wald], die Aktualität der benutzten Software und der VDI-3783 Bl. 13 (Entwurf), die Ammoniakausbreitung und die Nichtberücksichtigung von Bioaerosolen), kommt das eigene Gutachten der Firma ... ebenfalls im Ergebnis dazu, dass schon der Immissionswert von 0,15 eingehalten wird. Wie bereits oben dargestellt, kommt es bei der zu berücksichtigenden Vorbelastung durch die vorhandenen Tierhaltungsanlagen entgegen der Ansicht der Kläger nicht auf die Tierplatzzahlen an, wie sie das Innenministerium angegeben hat (S. 14, Ziffer 1 b) bb) bbb)). Vielmehr ist hier auf die Platzzahlen abzustellen, die die tatsächlichen Kapazitäten der Tierhaltungsanlagen widerspiegeln, mithin diejenigen aus der Stellungnahme der Beigeladenen vom 14. März 2010 zum tatsächlichen Bestand. Die Tierplatzzahlen aus der Baugenehmigung von 24. Juli 2009 sind zwar Teil der Antragsunterlagen, jedoch nicht mit feststellender Wirkung "grüngestempelt". Diese Tierplatzzahlen liegen der Variante D der Ausbreitungsberechnung von ... (S. 39) zugrunde. Danach ergeben sich in den maßgeblichen Beurteilungsflächen (BF) 0/1 bzw. 1/1 (Wohnhaus der Kläger) 13 % bzw. 12 % der Jahresgeruchsstunden unter Berücksichtigung der tierspezifischen Faktoren und einer verkleinerten Beurteilungsflächengröße von 50m x 50m (S. 39). Auch unter weiterer Beachtung des nordöstlich angrenzenden Waldes als besonderes Strömungshindernis kommt ... hier zu dem Ergebnis von 14 % bzw. 13 % der Jahresgeruchsstunden (S. 41). Selbst wenn anstelle des Wohnhauses (als maßgebliche Hauptnutzung des Grundstücks) auf die Garage der Kläger abgestellt würde (BF 0/0), ergibt sich nach dem Gutachten hier ebenfalls nur eine Jahresgeruchshäufigkeit von 13 % (Variante D mit und ohne Wald). Das Gericht hat hierbei nicht auf die tabellarische Darstellung auf S. 43 zurückgegriffen, da diese diverse Unrichtigkeiten mit Auswirkung auf die dort genannten Werte enthält (Spalte 3: Aufpunkt 13 ist der Wald [nicht "Garage"]; Spalte 4 und 5: BF 0/1 und BF 1/1 sind das Wohnhaus und der Garten [nicht "Garage"]; Spalte 6 und 7: BF 0/0 ist die Garage und BF -1/1 ist der Wald/Aufpunkt 13 [nicht "Wohnhaus" und "Terrasse"]). Soweit die Kläger ihr eigenes Gutachten zwar weiterhin als belastbar ansehen, jedoch mit den Einschränkungen gemäß den Ausführungen ihres daneben konsultierten Gutachters … betreffend die Berücksichtigung des Waldes (aa), des Hofes … (bb), der aktuelleren Emissionsfaktoren für Sauen nach der VDI-3894 Bl. 1 (cc) und die Bodenrauhigkeit (dd), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Beachtung all dieser Faktoren eine Erhöhung der Jahresgeruchshäufigkeit am Wohnhaus der Kläger angenommen werden könnte. Allerdings würde dieser Wert nach einer Prognose des Gerichts, basierend auf den vorliegenden Gutachten und den Angaben des in der mündlichen Verhandlung dazu befragten Gutachters …, zumindest nicht zu einem Anstieg von mehr als 5 % führen, so dass der oben dargestellte Immissionswert für sonstige Wohnbebauung im Außenbereich von 0,18 (und erst Recht nicht der von 0,25) nicht erreicht bzw. überschritten würde. Es bedurfte daher auch nicht der beantragten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (ee). aa) Das Gericht hat keinen begründeten Anlass, den Wald als Strömungshindernis wesentlich anders zu beurteilen, als die von ... angenommene Gebäudesimulation. Wieso die Strömungsverhältnisse bei einem "durchlässigen" Wald zu Ungunsten der Kläger anders als bei einem Gebäude erheblich abweichen sollten, haben die Kläger zwar mit einem "Sogeffekt" beschrieben. Der Wald wird aber zum einen schon als topografische Besonderheit in den Durchschnittswerten des Corine-Katasters betreffend die Bodenrauhigkeit berücksichtigt. Zum anderen ist ausschlaggebend, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Gutachter … erklärt hat, der Wald als Stauzone könne gar nicht besonders berechnet werden. Es besteht danach kein Anlass für eine über die Gebäudesimulation hinausgehende Beachtung. Im Übrigen begegnet die These der Kläger zur Immissionserhöhung durch den Wald auch deshalb Bedenken, weil bei der Variante E "ohne Wald" (S. 40) mit Immissionswerten von 14 % (BF 0/1) bzw. 13 % (BF 1/1) im Vergleich zu der Variante E "mit Wald" (S. 42) die Immissionswerte sogar um 2 % bzw. 4 % niedriger sind, nämlich bei 12 % (BF 0/1) bzw. 9 % (BF 1/1) liegen. bb) Zu dem Einwand der Kläger, dass das Gutachten ... - wie die LWK - nicht die Vorbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb … (… 1) beachtet habe, wird auf die obigen Ausführungen zum Nachtrag der LWK vom 22. September 2009 zu ihrer immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme verwiesen, die nur von einer unwesentlichen Erhöhung von 0,6 % der Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Kläger ausgeht. Es besteht kein Anlass, an dieser (nur) geringfügigen Erhöhung zu zweifeln. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Betrieb ca. 830 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt liegt und dort hauptsächlich Rinderhaltung betrieben wird (ca. 600 Rinder, ca. 80 Schweine), also mit der tierspezifisch geringsten Geruchsqualität (vgl. Tabelle 4 GIRL). Zudem liegt der Hof nordwestlich des Wohnhauses der Kläger und damit nicht in der Hauptwindrichtung. Das Gericht kann deshalb nicht der Annahme der Kläger folgen, dass die von der LWK angeführte Erhöhung von 0,6 % nicht belastbar sei, nur weil dieser Einschätzung die entfernteren Wetterdaten Hamburg-Fuhlsbüttel zugrunde liegen. Eine eigene Berechnung haben die Kläger hierzu auch nicht angestellt. cc) Weiterhin kommt den gerügten - nicht beachteten - geringfügig höheren Emissionsfaktoren nach der neuen VDI-3894 Bl. 1 für die Emissionsquellen Sauen, Ferkel und Gülle keine Relevanz im Hinblick auf die Erhöhung der Immissionswerte zu. Dies hat der Gutachter … auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt. dd) Die Kläger können auch nicht mit ihren Zweifeln hinsichtlich der Bodenrauhigkeit durchdringen. Beide Gutachten haben sich bei ihrer Beurteilung der mittleren Rauhigkeitslänge von 0,05 m zunächst auf das Corine-Kataster gestützt. Gegen diese Methode ist nichts zu erinnern. Bei dem Corine-Kataster handelt es sich um berechnete "Daten zur Bodenbedeckung der Bundesrepublik Deutschland" des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, die automatisch über das Programm zur Ausbreitungsberechnung ("austal 2000") eingespeist werden. Nach der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA Luft), Anhang 3, Nr. 5, welche als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, ist die Bodenrauhigkeit des Geländes aus dem Corine-Kataster zu bestimmen. Bei der mittleren Rauhigkeitslänge von 0,05 m als arithmetisches Mittel mit Gewichtung entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil wurden auch die sich innerhalb des zu beachtenden Radius` um den Emissionsort (Schornstein) befindlichen Wälder berücksichtigt (vgl. Abbildung 6.4, S. 28 ...). Soweit die Kläger das Programm "austal 2000" wiederum als ungeeignet ansehen, begründen sie dies nicht weiter, insbesondere nicht in Bezug auf die Ergebnisrelevanz. Die Auslegungshinweise zur GIRL benennen in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Programm "austal 2000" als Referenzmodell (vgl. a. E. zu Nummer 1 GIRL, S. 1023). Darüber hinaus wurde das Gelände durch eine eigene Begehung der Gutachter in Augenschein genommen. ... hält dazu fest (S. 28): "Das Corine-Kataster weist für das Beurteilungsgebiet eine mittlere Rauhigkeitslänge von 0,05 m aus. Entsprechend der Beobachtungen im Ortstermin vom 07.10.2009 ist dies für den Anströmbereich der Emissionsquellen der Betriebe eine plausible Rauhigkeit. Der Rauhigkeitswert entspricht landwirtschaftlichen Flächen, Abbauflächen, Sport- und Freizeitanlagen." Auf S. 30 heißt es weiter: "Die Steigungen des Geländes im Bereich … liegen unter 10 %. Daher ist der Geländeeinfluss auf die Strömungs- und Ausbreitungsrechnung entsprechend der Vorgaben der TA-Luft nicht zu berücksichtigen." Das so beschriebene Gelände entspricht der Wahrnehmung der Berichterstatterin in dem Ortstermin am 27. Februar 2013. Die hierüber gefertigten Lichtbilder, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verdeutlichen dies. Das Gericht hat keinen Grund, lediglich aufgrund der bloßen Behauptung zu einer möglichen höheren Rauhigkeitslänge durch den Gutachter … den Wert von 0,05 m in Frage zu stellen, zumal sich der Gutachter die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht angeschaut hat, wie sich auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. ee) Insgesamt haben die Kläger ihre Bedenken gegen die in den Gutachten ausgewiesenen Immissionswerte lediglich geäußert, ohne diese weiter zu substantiieren. Sie haben z. B. keine eigenen Berechnungen hierzu angestellt, was ihnen durch ihren Gutachter … ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre. Das Gericht hatte bei diesen unsubstantiierten Vermutungen keinen begründeten Anlass, an dem Ergebnis zweier vorliegender Gutachten, die in ihren Grundlagen und ihrer Methodik grundsätzlich nicht zu beanstanden sind, zu zweifeln. Erst recht sah sich das Gericht nicht veranlasst, zu diesen Angriffspunkten ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren daher aus den bereits zu den vier einzelnen Kritikpunkten (Wald, Hof …, Emissionswerte und Bodenrauhigkeit) genannten Gründen und wegen der ausreichenden Berücksichtigung in dem Gutachten ... ohne Auswirkungen auf das Ergebnis (z. B. Durchmesser des Güllebehälters, charakteristische Winddaten) wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Dies betrifft die Beweisfragen Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7 (die Nummerierung entspricht der des in Bezug genommenen klägerischen Schriftsatzes vom 01. März 2013). Ergänzend ist zum Beweisantrag Nr. 8.3 auszuführen, dass durch das Gutachten ... mit den dargestellten Wetterdaten der Station Dörnick diese Beweisbehauptung widerlegt ist. Auch die Beweisanträge Nr. 8.4, 8.5 und 8.6 stellen nur allgemein gehaltene Behauptungen dar, welche im Übrigen in dem Gutachten ... verarbeitet sind (S. 27). Zu den Anträgen Nr. 8.5 und 8.7 ist darüber hinaus anzuführen, dass es sich um Ausforschungsbeweise handelt. Gleiches gilt hinsichtlich der Beweisanträge zu Nr. 8.1 und 8.2. Denn die Kläger haben diesbezüglich keine Tatsachen mit Ergebnisrelevanz substantiiert vorgetragen. Sie haben nicht dargelegt, weshalb das Programm "austal 2000" ungeeignet und daraus eine Erheblichkeit für den Ausgang des Verfahrens anzunehmen sein sollte. Es handelt sich bei den unter Beweis gestellten "nicht belastbaren Ergebnissen" (Nr. 8.1) zudem nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Entsprechendes gilt hinsichtlich des im Beweisantrag Nr. 8.2 formulierten "Zuschlages", der als Bewertungsspielraum dem Beweis nicht zugänglich ist. ff) Schließlich kommt dem Umstand, dass die Beigeladene die Mastschweinehaltung nicht selbst betreibt, sondern die Schweinemast ... KG, keine Bedeutung zu. Denn selbst wenn dadurch entgegen der obigen Ausführungen der streitgegenständliche Stall nicht als landwirtschaftlicher Betrieb der Beigeladenen, sondern die Schweinehaltung dort gewerblich durch die Schweinemast ... KG betrieben würde, wäre die Schweinehaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig und hätte - wie im Übrigen für gewerbliche, unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallende Tierhaltungen schon oben dargelegt - damit die stärkere Position, die es rechtfertigt, der Wohnbebauung im Außenbereich mehr an Geruchsimmissionen zuzumuten als der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet (vgl. Urteil des Senates vom 09.12.2010 - 1 LB 5/10 -; so auch OVG NRW, B. v. 14.01.2010 - 8 B 1015/09 -, BRS 76 Nr. 100). Entgegen der Ansicht der Kläger bedarf es für die Qualifizierung als eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB keiner Rückbauverpflichtung gem. § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB; es handelt sich hierbei nicht um eine Vor-aussetzung des Privilegierungstatbestandes, sondern um eine zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. den Wortlaut: "Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung..."). b) Die Kläger können sich auch nicht auf etwaige Ammoniakbelastungen als schädliche Umwelteinwirkungen berufen. Dies ist ein öffentlicher Belang, der nicht auch die subjektiven Interessen der Kläger zu dienen bestimmt ist. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen enthält die TA Luft in ihrer Nr. 4. Ein Emissionswert für Ammoniak zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist in Nr. 4.2.1 jedoch nicht festgelegt. Nach der TA-Luft sollen allein empfindliche Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme vor erheblichen Nachteilen durch Stickstoffdepositionen und Ammoniakeinwirkungen geschützt werden (vgl. Ziffer 4.4.2, 4.8). c) Die Baugenehmigungen verletzen die Kläger auch in Bezug auf die emittierenden Bioaerosole nicht in ihren Rechten. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kläger schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu erwarten haben, liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht vor. Immissions- oder Emissionswerte sieht die TA Luft insoweit nicht vor. Es gibt bislang auch sonst keine Grenz- oder Orientierungswerte, welche die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. Es ist zwar davon auszugehen, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Mikroorganismen und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 13.03.2012 - 12 ME 270/11 -, zitiert nach juris). Derzeit liegen aber zuverlässige Erkenntnisse darüber, bei welchen Entfernungen Schadstoffe aus Tierhaltungsbetrieben beeinträchtigend wirken könnten, nicht vor. Medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren zurzeit ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3/11 -, zitiert nach juris m. w. N.). Entsprechend verhält sich das klägerische Gutachten ... zu den Bioaerosolen (S. 51). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,-- EURO festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung eines Schweinemaststalls und eines Güllebehälters. Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks im Außenbereich der Gemeinde … . Das Grundstück liegt nördlich an der Straße … (K …). Westlich des Wohnhauses befindet sich im Anschluss an eine Pferdekoppel, an eine Fläche für eine (noch nicht erfolgte) Aufforstung und an eine landwirtschaftliche Fläche in ca. 490 m Entfernung die Hofstelle …, deren Eigentümerin seit 2005 die Beigeladene ist und die an ihren Ehemann verpachtet ist. Hier findet Schweinehaltung, insbesondere Ferkelaufzucht statt. In ca. 230 m Entfernung südwestlich gelegen (südlich der K …), befindet sich die Hofstelle …. Diese ist ein seit ca. 200 Jahren bestehender landwirtschaftlicher Betrieb, den der Ehemann der Beigeladenen 1990 von seinen Eltern übernommen hat und bewirtschaftet. Dieser Hof unterliegt der Höfeordnung. Der Abstand zwischen dem klägerischen Wohnhaus und dem davon südwestlich gelegenen Hof … beträgt ca. 730 m. In ca. 500 m nördlicher Richtung zu … befindet sich ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb "…" (…) mit Rinder- und Schweinehaltung (ca. 600 Rinder und 80 Schweine, 2 Güllebehälter). Dieser liegt ca. 830 m nordwestlich des Wohnhauses der Kläger. Auf dem Standort … findet Rinder- und Schweinehaltung, insbesondere Ferkelerzeugung statt. Die Standorte … und … verfügen über landwirtschaftliche Nutzflächen. In Höhe der Zufahrt zum Standort … befindet sich in einer Entfernung von ca. 140 m in südlicher Richtung und auf der Südseite der K … gelegen der inzwischen errichtete und betriebene streitgegenständliche Schweinemaststall nebst Güllebehälter. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den davon südwestlich befindlichen streitigen Vorhaben beträgt ca. 430 m. Zwischen … und dem davon östlich gelegenen Maststall beträgt die Entfernung ca. 220 m (alle Vermessungen nach dem Feldblockfinder des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein). Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt in dem angefochtenen Urteil vom 01. Dezember 2011 im Übrigen zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt deshalb gemäß § 130 b S. 1 VwGO auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang Bezug. Mit diesem Urteil gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und hob die angefochtenen Baugenehmigungen für den Schweinmaststall und den Güllebehälter auf. Dabei ließ es die Frage, ob die Kläger Drittschutz begehren könnten bzw. ob ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB den Vorhaben entgegenstünde, offen. Es bejahte einen Aufhebungsanspruch nach § 4 UmwRG wegen unterlassener Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG unter Zugrundelegung der Tierplatzzahlen, wie sie die Beigeladene im Laufe des Klagverfahrens mit Datum vom 14. März 2010 benannt hat. Die Vorprüfungspflicht ergebe sich danach aus Ziff. 7.11.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Auf den Berufungszulassungsantrag der Beigeladenen und des Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 04. April 2012 zugelassen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt, ob die gemeinsam beurteilten Tierhaltungsanlagen … und der Schweinmaststall die Voraussetzungen für einen engen Zusammenhang im Sinne von § 3 b Abs. 2 UVPG für eine kumulierende Betrachtung erfüllten. Die Beigeladene und der Beklagte sind der Ansicht, dass für den Schweinemaststall mit 1480 Tierplätzen selbst keine UVP-Pflicht bestehe. Ebenso wenig sei eine Kumulation mit der Betriebsstätte … und/oder … mangels engen Zusammenhangs gegeben. Vorliegend sei die Vorschrift § 3 b Abs. 3 UVPG maßgeblich. In einem vergleichbaren Fall habe das OVG Lüneburg bei einem Abstand der Stallgebäude mit ca. 200 m und einem dazwischen befindlichen Acker- und Gehölzstreifen von mindestens 180 m einen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang verneint. Die Anlagen lägen auch nicht auf einem Betriebsgrundstück. Es gebe keine gemeinsamen Betriebseinrichtungen im Sinne einer dauerhaften Verbindung; gemeinsame Maschinen und Fahrzeuge seien nicht ausreichend. Sie halten die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere auch diejenigen, die die Kumulation von Vorhaben betreffen, für europarechtskonform. Die Kläger könnten keinen Aufhebungsanspruch unmittelbar aus der UVP-Richtlinie herleiten. Von den privilegierten Vorhaben, welche nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB zu beurteilen seien, gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sei belastbar und komme zu einem eindeutigen Ergebnis, nämlich dass für die Kläger im Bereich ihres Wohnhauses keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Immissionen zu erwarten seien. Die maßgeblichen Schwellenwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie würden eingehalten. Zu diesem Ergebnis käme letzten Endes auch das Gutachten der Kläger unter Berücksichtigung der Tierbestandszahlen vom 14. März 2010. Es bestehe kein Anlass, auch an diesem Gutachten Zweifel anzustellen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Darüber hinaus äußert die Beigeladene Bedenken an der Klagebefugnis der Kläger. Sie habe Zweifel an der rechtmäßigen Errichtung und Nutzung des Wohnhauses und der Garage der Kläger im Außenbereich, weshalb sie sich nicht auf das Rücksichtnahmegebot berufen könnten. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie meinen ihnen stehe ein Aufhebungsanspruch nach § 4 UmwRG zu. Der Maststall sei nach § 3 b Abs. 3 S. 1 UVPG als Erweiterung der Betriebsstelle … anzusehen, insbesondere wegen der Betreiberidentität und des maßgeblichen Einflusses der Eheleute ... sowie der betrieblichen und organisatorischen Verbindung mit einem übergreifenden Betriebskonzept (Ferkelproduktion, Aufzucht, Mast). Zumindest handele es sich vorliegend um nachträglich kumulierende Vorhaben zwischen dem Schweinmaststall, dem Standort … und/oder … nach § 3 b Abs. 3 S. 2 UVPG, unabhängig davon, ob derselbe Betreiber anzunehmen sei. Allerdings werde im Rahmen der Kumulierungsvoraussetzungen, also des engen Zusammenhanges im Sinne dieser Vorschrift, nur der räumliche Zusammenhang als Ausdruck der dem UVPG zugrunde liegenden wirkungsbezogenen Ansatzes der UVP-Richtlinie und damit den unionsrechtlichen Vorgaben gerecht. Deshalb könne diesbezüglich auch nicht auf die Kommentarliteratur zu § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV zurückzugegriffen werden, weil es dort gerade nicht um einen wirkungsbezogenen Ansatz gehe. Vorliegend sei eine volle UVP-Pflicht gegeben, weil die Kriterien des Anhangs II der UVP-Richtlinie erfüllt seien und betreffend die Schwellenwerte derselbe Sachverhalt wie im "Irland-Urteil" des EuGH gegeben sei. In diesem Zusammenhang haben die Kläger Vorlagefragen an den EuGH formuliert. Alle Voraussetzungen für einen engen räumlichen Zusammenhang im Sinne der Vorschrift seien gegeben - was bereits für die Erweiterung des Betriebes …spreche -: Es handele sich um dasselbe Buchgrundstück wie das Grundstück des Standortes … . Zur Zeit der Beantragung sei es ein Teil desselben Flurstückes wie das des Standortes … gewesen (Flurstück …). Sämtliche Grundstücke stünden im Eigentum der Eheleute ... . Als ein Betriebsgrundstück sei das Vorhabengrundstück für den Schweinemaststall mit dem Betrieb … im Bauantrag eingezeichnet gewesen. Es grenze direkt an das Grundstück …, ein gemeinsamer Verbindungsweg für den Umstallungsvorgang sei vorhanden. Der räumliche Abstand mit vorliegend ca. 138 m zwischen … und dem Maststall sei für die Unterbrechung eines räumlichen Zusammenhangs zu gering. Auch die Straße … (K …) unterbreche den räumlichen Zusammenhang der Anlagen nicht. Der Standort sei auch nicht freiwillig gesucht worden, sondern es hätte ein zwingender Standortwechsel (von … weg) aufgrund von Abstandsregelungen zum angrenzenden Wald erfolgen müssen. Unabhängig davon, dass technische Anlagenverbindungen keinerlei Relevanz für den wirkungsbezogenen Ansatz hätten und deshalb nach den europarechtlichen Vorgaben außer Betracht zu lassen seien, seien gemeinsame Betriebseinrichtungen vorhanden. Den Bauunterlagen liege eine gemeinsame Lagerkapazitätsberechnung für den Flüssigdung zugrunde. Auch finde eine gemeinsame Dungausbringung auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen der Eheleute ... statt. Die Frischwasserversorgung und Wasseraufbereitung erfolge gemeinsam über den Eigenbrunnen … . Nach der Beschreibung in dem Bauantrag diene der Maststall der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Standortes … . Es würden dieselben Mitarbeiter beschäftigt und dieselben Maschinen zum Einsatz kommen. Das Futter werde im Betrieb produziert. Darüber hinaus bestehe eine familiäre Verbundenheit. Weiterhin bestehe ein Aufhebungsanspruch direkt aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU, und zwar wegen fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung aus der unionsrechtlich hergeleiteten Vorschrift des § 34 BNatSchG. Gleiches gelte hinsichtlich Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Auch diesbezüglich haben die Kläger Vorlagefragen an den EuGH formuliert. Es handele sich nicht um ein privilegiertes, sondern um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Durch dieses würden schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen. Hierzu führen sie in der Berufung Folgendes an: Auch wenn ihr Gutachten der Firma … (Frau …) vom 19. April 2011 belastbar sei, so bestehe doch eine gewisse Kritik daran. Diese werde gestützt auf Aussagen des weiteren Gutachters … . Das Gutachten habe den östlich an das Wohngrundstück der Kläger angrenzenden Wald als Gebäude dargestellt. Dies sei keine ausreichende Berücksichtigung wegen der unterschiedlichen Strömungsverhältnisse von Gebäuden und Wäldern. Zudem seien die Emissionsfaktoren für Sauen nach der VDI 3894 Bl. 1 zu gering eingestellt worden. Weiterhin sei aufgrund der konkreten Örtlichkeiten nicht von einer Rauhigkeitslänge von 0,05 m, wie es das Corine-Kataster vorsehe, sondern eher eine Rauhigkeitslänge von 0,20 m anzunehmen. Auch dieses Gutachten berücksichtige die Hofstelle … (Landwirt …) nicht. Hinsichtlich dieses Vortrages stellten die Kläger in der mündlichen Verhandlung diverse Beweisanträge. Auf das Terminsprotokoll und den klägerischen Schriftsatz vom 01. März 2013 wird Bezug genommen. Am 27. Februar 2013 fand durch die Berichterstatterin ein Erörterungstermin vor Ort statt. Auf die hierbei gefertigten Lichtbilder – die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren - und auf das Terminsprotokoll wird Bezug genommen. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 08. März 2013 gestellten Beweisanträge, wie sie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenem Schriftsatz vom 01. März 2013 unter Abänderung gemäß des Verhandlungsprotokolls ergeben, wurden mit Beschluss des Gerichts in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Die Ablehnung wurde mündlich begründet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.