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Urteil

4 K 1881/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0528.4K1881.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erstattung von Übernachtungskosten in Höhe von 80,00 €, die ihm anlässlich der Teilnahme an der mündlichen Prüfung im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung im September 2011 entstanden sind. Der Kläger, der sich bis September 2011 im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen befand und damals in der B. -C. -Straße in C1. wohnte, wurde mit Schreiben des M. „auf Donnerstag, den 08.09.2011, 08:45 Uhr, in das Dienstgebäude: Justizministerium NRW, Martin-Luther-Platz 40“ in Düsseldorf zur mündlichen Prüfung geladen. Im Folgetext heißt es: „Ich bitte Sie, sich ab 09:00 Uhr für das Vorstellungsgespräch bereitzuhalten. Die pünktliche Einhaltung dieses Termins ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfung unbedingt erforderlich.“ Der Beklagte ordnete zugleich für die Wahrnehmung der mündlichen Prüfung die Dienstreise an. Am Vorabend der mündlichen Prüfung versuchte der Kläger zunächst, mit dem Zug nach E. zu fahren, was jedoch daran scheiterte, dass der Zug von S. -X. aus nach C1. zurückkehrte und nicht ersichtlich war, wann der Zugverkehr wieder aufgenommen werden würde. Daraufhin fuhr der Kläger mit einem PKW nach E. . Er übernachtete dort in einem Hotel, welches er bereits mit Erhalt der Ladung gebucht hatte. Für die Übernachtung entstanden ihm Kosten in Höhe von 109,65 €. Auf seinen Antrag vom 23. Dezember 2011 auf Reisekostenerstattung, mit dem der Kläger die Kosten für ein Zugticket in Höhe von 16,60 €, Wegstreckenentschädigung für die Anreise mit dem PKW (insgesamt 364 km), Parkgebühren in Höhe von 13,00 € sowie Übernachtungskosten in Höhe von 109,65 € geltend machte, wurden ihm 83,80 € überwiesen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 führte der Beklagte aus, die Parkgebühren seien nicht erstattungsfähig und ein Übernachtungsgeld könne nicht gewährt werden, da die Anreise am Prüfungstag möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Erstattung der Übernachtungskosten. Da eine Dienstreise nicht vor 6:00 Uhr angetreten werden müsse, sei eine Anreise mit der Deutschen Bahn am Morgen der mündlichen Examensprüfung von C1. nach E. bis 8:45 Uhr gar nicht möglich und aufgrund der Reisestrapazen nicht zumutbar. Es liege zudem im Hinblick auf die Prüflinge, die in E. wohnten oder nur aus Duisburg anreisten, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor. Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erstattung der Übernachtungskosten (erneut) ab. Zur Begründung führte er aus, Dienstreisen seien nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift ab 6:00 Uhr anzutreten. Der Kläger habe insoweit am Tag der mündlichen Prüfung anreisen können, da es eine Zugverbindung mit der Abfahrtszeit 6:41 Uhr und der Ankunftszeit 8:25 Uhr gegeben habe, die eine rechtzeitige Ankunft am Justizministerium in E. ermöglicht habe. Mögliche Zugverspätungen und Zugausfälle seien außer Betracht zu lassen, da anderenfalls eine Festsetzung der Reisekosten mit großen Problemen verbunden sei. Es sei vielmehr auf den fiktiven Reiseverlauf abzustellen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16. Februar 2012 Widerspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Dienstreiseantritts ab 6:00 Uhr müsse für die mündliche Prüfung des zweiten Staatsexamens eine Ausnahme gelten. Eine Anreise an diesem Tag sei selbst bei fahrplanmäßigem Verlauf zeitlich so knapp bemessen, dass sie mit unzumutbaren Belastungen für den Prüfling verbunden sei. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der mündlichen Prüfung um ein für die berufliche Zukunft entscheidendes Ereignis handele. Er verwies zudem nochmals auf eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. April 2012 zurück. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, das Reisekostenrecht und insbesondere Ziffer 4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 3 Landesreisekostengesetz differenziere nicht nach der Art des zu erledigenden Dienstgeschäfts. Daher sei auch die Anreise zu einem wichtigen Dienstgeschäft in der Regel ab 6:00 Uhr zumutbar. Die Notwendigkeit angefallener Reisekosten sei objektiv nach dem fahrplanmäßigen Verlauf der Reise zu bestimmen, da bei einer Berücksichtigung von Eventualitäten in Form von Zugverspätungen oder Staus kein einheitlicher Maßstab gebildet werden könne. Am 27. Mai 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, der einzige Zug, den er am Tag der mündlichen Prüfung hätte nutzen können, habe lediglich eine Umsteigezeit von 5 Minuten in Dortmund vorgesehen. Selbst bei planmäßigem Verlauf dieser Reiseverbindung hätte er das Justizministerium nur etwa 4 Minuten vor dem in der Ladung genannten Zeitpunkt erreicht, was angesichts der Bedeutung der mündlichen Prüfung zu knapp bemessen sei. Die Anreise am Prüfungstag sei auch deshalb unzumutbar, weil die Belastung einer mehrstündigen Anreise verbunden mit einer „stressigen“ Umsteigesituation negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. April 2012 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Übernachtungskosten in Höhe vom 80,00 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend trägt er vor, bei der Berechnung von Reisekosten handele es sich um einen Vorgang der Massenverwaltung, sodass im Interesse von Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung eine typisierende Betrachtungsweise erlaubt sei. Auch der reisekostenrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit zwinge zu einer idealtypischen Betrachtungsweise. Daher sei auf den fahrplanmäßigen Verlauf der Anreise abzustellen. Danach sei eine Anreise des Klägers am Tag der mündlichen Prüfung möglich gewesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Hotelübernachtung am Vortag seiner mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen am 8. September 2011. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 32 Abs. 3 Satz 3 Juristenausbildungsgesetz NRW - JAG - in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 Satz 1 Landesreisekostengesetz NRW - LRKG - in Betracht. Danach ist Referendaren im juristischen Vorbereitungsdienst Reise- und Umzugskostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen – hier dem Landesreisekostengesetz – zu gewähren. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LRKG zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen und umfasst auch die notwendigen Übernachtungskosten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LRKG. Der Begriff der „notwendigen“ Übernachtungskosten ist objektiv zu bestimmen und bedeutet, dass nicht in jedem Fall die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten zu ersetzen sind. Notwendig sind nur die Übernachtungskosten, die dem Grunde und der Höhe nach zur Erledigung des Dienstgeschäfts aufgewendet werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010 - 1 A 1346/09 -, juris, Rdn. 29. Die Feststellung, ob eine Übernachtung am Geschäftsort am Vortag des Dienstgeschäftes notwendig ist, es sich mithin um notwendige Übernachtungskosten i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 LRKG handelt, erfordert eine mehrstufige Prüfung. Zunächst ist festzustellen, ob zur Einsparung der Übernachtungskosten eine rechtzeitige Anreise am Tag des Dienstgeschäftes verkehrstechnisch und organisatorisch möglich ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der das Reisekostenrecht insgesamt beherrscht und in § 3 Abs. 1 Satz 2 LRKG dahingehend konkretisiert wird, dass Dienstreisen zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind. Anschließend ist zu prüfen, ob die Anreise am Tag des Dienstgeschäftes dem Beamten auch zumutbar ist. Denn der das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz besteht nicht uneingeschränkt. Er findet eine Grenze in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, jenseits derer es diesem verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Februar 2002 - 10 A 1.01 -, Rdn. 18, vom 10. November 1992 - 10 A 2.91 -, Rdn. 12; und vom 3. Februar 1982 - 6 C 194.80 -, Rdn. 14, alle juris. Reisekosten können demnach auch dann notwendig sein, wenn eine weniger aufwendige Durchführung der Reise zwar möglich, wegen der damit verbundenen größeren Unbequemlichkeiten, Anstrengungen oder gar Risiken dem Beamten auch unter Beachtung des Sparsamkeitsgebots billigerweise nicht zugemutet werden kann. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 1974 - 2 A 92/74 -, DÖD 1975, 142; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1971 - I A 587/71 -, DÖD 1972, 78. Schließlich ist in einer dritten Stufe gegebenenfalls zu prüfen, ob die vom Reisenden konkret geltend gemachten Kosten der Höhe nach erforderlich im Sinne von angemessen sind. Vorgaben dazu finden sich in § 8 Abs. 1 Satz 2 LRKG und Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 8 LRKG. Danach wird in dem Fall, dass der Dienstreisende auf eine Hotelübernachtung verzichtet, etwa, weil er eine anderweitige Übernachtungsmöglichkeit nutzt, (dennoch) eine Pauschale in Höhe von 20,00 € gewährt. Im Übrigen kann für die Übernachtung in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) ein Betrag von bis zu 80,00 €, in anderen Orten ein Betrag von 50,00 € als erforderlich angesehen werden. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten bedürfen einer eingehenden Begründung. Dies zugrundegelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Übernachtungskosten. Die Übernachtung war nicht notwendig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LRKG. Die Anreise des Klägers am Tage des Dienstgeschäftes – hier der mündlichen Prüfung des zweiten juristischen Staatsexamens – war sowohl verkehrstechnisch möglich, als auch zumutbar. Die verkehrstechnische und organisatorische Möglichkeit der Anreise mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln – auf die zur Durchführung von Dienstreisen gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 LRKG vorrangig zurückzugreifen ist – beurteilt sich nach der Fahrplangestaltung der betreibenden Unternehmen. Insoweit hat das beklagte Land zutreffend festgestellt, dass der vom M1. auf 8:45 Uhr geladene Kläger um 6:41 Uhr mit einem ICE von C1. Hauptbahnhof nach E1. hätte fahren können. Dieser Zug sollte planmäßig um 7:32 Uhr in E1. ankommen. Von dort hätte der Kläger den EC 7 nehmen können, der um 7:37 Uhr in E1. abfuhr und um 8:25 Uhr E. Hauptbahnhof erreichen sollte. Anschließend hätte der Kläger einen Fußweg von etwa 14 bis 17 Minuten zurücklegen müssen, um das Justizministerium am Martin-Luther-Platz 40 in E. zu erreichen. Alternativ hätte er mit der U-Bahn ab E. Hauptbahnhof bis zur Haltestelle T.-----straße /L.-----allee fahren und von dort zu Fuß zum Martin-Luther-Platz laufen können. Hierfür hätte der Kläger die Linie U77 ab 8:27 Uhr, die U79 ab 8:31 Uhr, die U78 ab 8:35 Uhr, die U74 ab 8:37 Uhr oder die U77 ab 8:39 Uhr nehmen können. Die Fahrtzeit hätte jeweils 2 Minuten betragen. Für den Fußweg ab der Haltestelle T.-----straße /L.-----allee hätte der Kläger circa 2 Minuten gebraucht. Er wäre demnach bei jeder der genannten Möglichkeiten rechtzeitig vor dem in der Ladung genannten Termin am Zielort angekommen. Darüber hinaus hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, ab E1. anstelle des EC 7 den Regionalexpress 10114 zu nutzen, der erst um 7:45 Uhr losfuhr. Dieser hätte E. Hauptbahnhof um 8:37 Uhr erreicht. Dem Kläger war die Anreise am Tag der mündlichen Prüfung auch zumutbar. Im Hinblick auf den Antritt der Dienstreise bestimmt Ziffer 4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 3 LRKG, dass es Dienstreisenden in der Regel zuzumuten ist, ihre Wohnung ab 6:00 Uhr zu verlassen. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn trägt diese Verwaltungsvorschrift dadurch Rechnung, dass sie zum einen bereits ihrem Wortlaut nach auf die Zumutbarkeit des Dienstreiseantritts abstellt, und zum anderen ersichtlich nicht ausnahmslos gelten soll. Es ist insoweit stets im Einzelfall zu prüfen, ob dem Dienstreisenden der Dienstreiseantritt am Tag des Dienstgeschäftes im Hinblick auf die zu erzielende Kostenersparnis zumutbar ist. Dies war vorliegend der Fall. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Regel ein Verlassen der Wohnung ab 6 Uhr für zumutbar gehalten wird. Das Gericht muss nicht entscheiden, in welchen Fallkonstellationen abweichend von der Regel dem Dienstreisenden ein Reiseantritt um diese Zeit nicht zugemutet werden kann. Es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass es für die Teilnehmer an der mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen regelmäßig unzumutbar ist, die Anreise ab 6:00 Uhr zu beginnen. Das Reisekostenrecht selbst, als Regelung einer Massenverwaltung, unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Typen von Dienstgeschäften, etwa wichtigeren und weniger wichtigen. Für eine solche Unterscheidung sind auch keine objektiven und allgemein gültigen Kriterien ersichtlich. Grundsätzlich ist damit also auch für die Teilnahme an einer wichtigen Prüfung die 6-Uhr-Zeitgrenze einschlägig. Im Übrigen stellt sich für alle Teilnehmer an der mündlichen Staatsprüfung das Problem der Anreise in mehr oder weniger gleichem Maße. Es dürfte nur selten vorkommen, dass zu prüfende Referendare in unmittelbarer Nähe des Martin-Luther-Platzes in E. ihren Wohnsitz haben. Alle anderen müssen für die Anreise zur Prüfung eine verschieden lange Wegstrecke mit unterschiedlichem Zeitaufwand zurücklegen. Ab welcher Zeitspanne die Belastung für den Prüfling möglicherweise unzumutbar ist, lässt sich objektiv nicht bestimmen. Ausschlaggebend sind insoweit subjektive Befindlichkeiten, die nicht messbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Reisekostenrecht für Prüflinge genau wie für andere Beamte, die besonders wichtige Dienstgeschäfte zu erledigen haben, von einer Zumutbarkeit des Reiseantritts um 6 Uhr ausgeht. Im Übrigen gilt, dass dem Kläger bei einem Antritt der Dienstreise nach der in Ziffer 4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Zeit – nämlich um 6:41 Uhr, bis zu dieser Zeit konnte er auch von seiner Wohnung aus zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Hauptbahnhof in C1. erreichen – eine Zugverbindung zur Verfügung stand, die ein rechtzeitiges Erreichen des Geschäftsortes bei planmäßigem Verlauf ermöglicht hätte. Selbst wenn der Kläger in E1. den eigentlich vorgesehenen Anschlusszug (EC 7) nicht erreicht hätte, hätte er noch den Regionalexpress 10114 nutzen können, und wäre auch dann noch rechtzeitig am Justizministerium angekommen, wenn er ab E. Hauptbahnhof mit der U-Bahn gefahren wäre. Insoweit standen dem Kläger nicht nur eine, sondern verschiedene Reisemöglichkeiten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zur Verfügung, die – wenn auch ohne große zeitliche Sicherheit – einen rechtzeitigen Antritt des Dienstgeschäftes ermöglichten. Ggfs. hätte die Nutzung eines Taxis die Fahrtzeit ab E. Hauptbahnhof noch erheblich verkürzen können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aus der Ladung ersichtlich war, dass das eigentliche Dienstgeschäft – nämlich das persönliche Vorstellungsgespräch – erst ab 9:00 Uhr beginnen sollte, die Zeit zwischen 8:45 Uhr und 9:00 Uhr also bereits als zeitlicher „Puffer“ vorgesehen war. Der Hinweis des Beklagten, dass die pünktliche Einhaltung dieses Termins für den ordentlichen Ablauf der mündlichen Prüfung unbedingt erforderlich sei, bezog sich dementsprechend gerade auf den Beginn des Vorstellungsgesprächs ab 9:00 Uhr und nicht etwa auf den zuvor genannten Ladungstermin 8:45 Uhr. Darüber hinaus wäre der Kläger auch entschuldigt gewesen, wenn ihm eine rechtzeitige Anreise um 8:45 Uhr aufgrund von Verspätungen oder Ausfällen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich gewesen wäre. Insoweit hätte der Kläger telefonisch Kontakt zum Beklagten aufnehmen müssen, um seine Verspätung anzukündigen, den Grund hierfür zu nennen und ggfs. Instruktionen zum weiteren Vorgehen zu erhalten. Dabei wäre – entgegen der Ansicht des Klägers – auch eine nicht ganz unerhebliche Verspätung noch durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa das Verschieben des Vorstellungsgesprächs und des Aktenvortrags, zu kompensieren gewesen. Jedenfalls hätte dem Kläger sein nicht rechtzeitiges Erscheinen aufgrund von Verspätungen der von ihm genutzten Verkehrsmittel nicht zum Nachteil gereicht. Zwar ist der Wunsch des Klägers, so rechtzeitig anzureisen, dass etwaige Verzögerungen bei der Anreise nicht zu einem verspäteten Antritt des Dienstgeschäftes führen, durchaus nachvollziehbar. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass es sich bei der mündlichen Prüfung zum zweiten Staatsexamen in der Tat um ein Dienstgeschäft von herausgehobener Bedeutung handelt, dessen reibungsloser zeitlicher Ablauf nicht nur für den Kläger und den Beklagten, sondern auch für die anderen Prüfungskandidaten von erheblicher Bedeutung ist. Dies bedeutet indes nicht, dass dem Kläger die Anreise am Tag des Dienstgeschäftes reisekostenrechtlich nicht zugemutet werden konnte. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, dass vorliegend durchaus eine gewisse Verspätung des ICE aus C1. durch Weiterfahrt mit dem Regionalexpress 10114 anstelle des EC 7 zu kompensieren gewesen wäre, eine Verzögerung bei der Anreise also nicht zwangsläufig zu einem verspäteten Antritt des Dienstgeschäftes führen musste. Zum anderen ist bei der Frage der Zumutbarkeit auch das Verhältnis zu den eingesparten Reisekosten zu berücksichtigen. Die Einsparungen lagen vorliegend gemäß Ziffer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 8 LRKG und den vom Kläger eingereichten Kostenbelegen bei (mindestens) 80,00 €, bewegten sich also in einer durchaus erheblichen Größenordnung. Im Verhältnis dazu sind die mit der Anreise am Tag des Dienstgeschäftes verbundenen Anstrengungen und Belastungen noch als hinnehmbar zu erachten, zumal eine prüfungsrechtliche Benachteiligung des Klägers nicht zu besorgen war. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.