Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des vom 09.07.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2018 verpflichtet, dem Kläger Wegstreckenentschädigung gem. § 6 Abs. 2 LRKG in Höhe von 71,00 € Übernachtungskosten gem. § 8 Abs. 1 LRKG NRW in Höhe von 69,20 € und Tagegeld gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LRKG NRW in Höhe von 12,00 € nebst jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der in L. wohnhafte Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter in den Diensten des beklagten Landes. Stammdienststelle des Klägers ist das Polizeipräsidium (PP) L1. . Das PP L1. ordnete unter dem 17.11.2017 die Teilnahme des Klägers am Auswahlverfahren für Beamtinnen und Beamte im Observationsdienst des IM NRW zum „Wiener Testsystem“ beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei in 00000 N. , X. Straße 000 am 30.11.2017 an. Meldezeit dort und damit Dienstbeginn war 08.00 Uhr. Das PP ordnete zur Minimierung des Reisekostenaufwands Sammeltransport für den Tag des Dienstgeschäftes an und bat um Rückmeldung bis zum 24.11.2017, ob der Sammeltransport in Anspruch genommen werde. Der Kläger nahm den angeordneten Sammeltransport nicht in Anspruch. Er reiste am Abend des 29.11.2017 mit dem privaten PKW nach N. und übernachtete dort im K. -H. . Die Übernachtungskosten betrugen 74,00 € einschließlich Frühstück. Der Kläger beantragte unter dem 24.04.2018 beim beklagten Land, ihm Reisekosten für die Übernachtung und für 330 km für An-und Rückreise nach N. gefahrene Kilometer zu erstatten. Das beklagte Land lehnte die Erstattung der Reisekosten mit Bescheid vom 09.07.2018 mit der Begründung, dass der Kläger den angeordneten Sammeltransport nicht wahrgenommen habe. Den gegen die Ablehnung der Reisekostenerstattung gerichteten Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2018, zugestellt am 23.08.2018, zurück. Der Kläger hat am 24.09.2018, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Wahrnehmung des mit Entsendeverfügung angeordneten Sammeltransports am Tage des Auswahlverfahrens am 30.11.2017 nicht zumutbar gewesen sei. Er habe deshalb einen Anspruch auf Erstattung der durch seine Anreise am Vortag entstandenen Reisekosten. Bei Wahrnehmung des Sammeltransportes am 30.11.2017 hätte er bereits morgens gegen 04:45 Uhr seine Wohnadresse zum Abfahrtsort des Sammeltransportes verlassen müssen, um mit ausreichendem zeitlichem Puffer um 08.00 Uhr in N. eintreffen zu können. Die Fahrzeit von seinem Wohnort zum Treffpunkt für den Sammeltransport betrage zwischen 26 bis 35 Minuten. Die Fahrzeit vom Abfahrtsort des Sammeltransports nach N. betrage zwischen 1:20 h und 2:00 h. Ein Aufbruch von zu Hause um 04:45 Uhr sei ihm nicht zuzumuten gewesen, weil das Prüfungsverfahren in N. eine hohe Konzentrationsfähigkeit erfordert habe. Im Übrigen habe der angeordnete Sammeltransport wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht stattgefunden. Er hätte auch dann nicht stattgefunden, wenn er sich zum Sammeltransport angemeldet hätte. Ihm stünden deshalb Übernachtungskosten in Höhe von 69,20 € zu (die tatsächlichen Kosten in Höhe von 74,00 € einschließlich Frühstück, gemindert um 20 % des Tagesgeldes gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 LRKG NRW). Für die gefahrenen 330 km sei eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 71,00 € gem. § 6 Abs. 2 LRGK NRW zu bewilligen. Das Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand betrage gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LRKG NRW 12,00 €. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des vom 09.07.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2018 zu verpflichten, ihm Wegstreckenentschädigung gem. § 6 Abs. 2 LRKG in Höhe von 71,00 €, Übernachtungskosten gem. § 8 Abs. 1 LRKG NRW in Höhe von 69,20 € und Tagegeld gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LRKG NRW in Höhe von 12,00 € nebst jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Meinung stehen dem Kläger die begehrten Reiskosten nicht zu, weil er an dem angeordneten Sammeltransport nicht teilgenommen habe. Bei einer durchschnittlichen Fahrzeit des Sammeltransports von 90 bis 100 Min nach N. hätte der Kläger pünktlich am 30.11.2017 beim LAFP ankommen können. Im Übrigen sei es dem Kläger möglich gewesen, kostenlos beim LAFP in N. zu übernachten. Bei seiner Teilnahme an einem Auswahlverfahren am 02.08.2018 habe er kostenlos beim LAFP übernachten können. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat Erfolg. Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag war gem. § 88 VwGO in den im Tatbestand genannten Antrag auszulegen, weil es für eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der in § 6 Abs. 2 LRKG NRW bestimmten Beträge keiner vorherigen Genehmigung der Benutzung eine Kraftfahrzeugs bedarf. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die geltend gemachten ihm durch die Anreise am 29.11.2017 entstandenen Reisekosten für die Teilnahme am Auswahlverfahren für Beamtinnen und Beamten im Observationsdienst am 30.11.2017 beim LAFP in N. bewilligt. Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 4, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 LRKG NRW. Die Reisekostenvergütung wird nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LRKG zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen gewährt. Art und Umfang der Reisekostenvergütung bestimmt sich ausschließlich nach dem LRKG NRW (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LRKG NRW). Der Begriff der "notwendigen" Mehraufwendungen ist objektiv zu bestimmen und bedeutet, dass nicht in jedem Fall die tatsächlich entstandenen Reisekosten zu ersetzen sind. Notwendig sind nur die Reisekosten, die dem Grunde und der Höhe nach zur Erledigung des Dienstgeschäfts aufgewendet werden müssen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2010 – 1 A 1346/09 -, juris; VG Minden, Urteil vom 28.05.2015 – 4 K 1881/12 – juris Rn 20 ff.. Die bei einer Anreise am Vortag des Dienstgeschäftes entstandenen Kosten – namentlich Übernachtungskosten - sind nicht notwendig, wenn für den Beamten eine rechtzeitige Anreise am Tag des Dienstgeschäftes verkehrstechnisch und organisatorisch möglich ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der das Reisekostenrecht insgesamt beherrscht und in § 3 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW dahingehend konkretisiert wird, dass Dienstreisen zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind. Ist eine Anreise am Tag des Dienstgeschäfts verkehrstechnisch und organisatorisch möglich, ist abschließend ist zu prüfen, ob die Anreise am Tag des Dienstgeschäftes dem Beamten auch zumutbar ist. Denn der das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz besteht nicht uneingeschränkt. Er findet eine Grenze in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, jenseits derer es diesem verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen, Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.02.2002 – 10 A 1.01 -, juris Rn. 18. Reisekosten können demnach auch dann notwendig sein, wenn eine weniger aufwendige Durchführung der Reise zwar möglich, wegen der damit verbundenen größeren Unbequemlichkeiten, Anstrengungen oder gar Risiken dem Beamten auch unter Beachtung des Sparsamkeitsgebots billigerweise nicht zugemutet werden kann. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Anreise am Vortrag des Dienstgeschäfts entstandenen Reisekosten. Dem Kläger war die Anreise am Tag des Dienstgeschäftes am 30.11.2017 nach N. unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zumutbar. Einem Dienstreisenden ist es im Regelfall zuzumuten, seine Wohnung ab 06.00 Uhr verlassen zu müssen, um seine Dienstreise anzutreten (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum LRKG – VVzLRKG). Der Kläger hätte bei Wahrnehmung des für den Tag des Dienstgeschäfts am 30.11.2017 angeordneten Sammeltransports seine Wohnung in L. aber weit vor 06.00 Uhr, nämlich gegen 05.15 Uhr verlassen müssen. Das Dienstgeschäft des Klägers, also das Auswahlverfahren für Beamtinnen und Beamte im Observationsdienst, begann beim LAFP in N. am 30.11.2017 um 08.00 Uhr. Die Fahrzeit vom Abfahrtsort des angeordneten Sammeltransports in L1. zum LAFP in N. beträgt bei einer Wegstrecke von 151 km durchschnittlich zwischen 1.30 h und 2.00 h. Für die Fahrt am Morgen des 30.11.2017 war wegen des morgendlichen Berufsverkehrs eine Fahrzeit nach N. von 2.00 h zu erwarten. Unter Berücksichtigung eines - vom beklagten Land nicht bestrittenen - Fußweges vom Parkplatz in N. zu den Diensträumen in N. von etwa 10 min musste der angeordnete Sammeltransport spätestens gegen 05.45 Uhr vom gemeinsamen Treffpunkt in L1. abfahren müssen, um eine pünktliche Ankunft des Klägers in den Diensträumen des LAFP in N. zu gewährleisten. Die Fahrzeit des Klägers von seinem Wohnort in L. zum Abfahrtsort des Sammeltransports in L1. beträgt nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers zwischen 26 und 35 Minuten, weshalb er seine Wohnung in L. am Morgen des 30.11.2017 spätestens gegen 05.15 Uhr hätte verlassen müssen, um den Abfahrtsort des Sammeltransports rechtzeitig zu erreichen. Ein Aufbruch von zu Hause bereits um 05.15 Uhr zur Teilnahme an dem Dienstgeschäft in N. war dem Kläger nicht zuzumuten. Das Dienstgeschäft bestand aus einem Auswahl- und Prüfungsverfahren, das eine hohe Konzentrationsfähigkeit der Teilnehmer erforderte. Aus Sicht des Klägers war berechtigterweise zu befürchten, dass es seiner Konzentrationsfähigkeit schadet, wenn er am 30.11.2017 bereits morgens um 05.15 Uhr – möglicherweise unausgeschlafen – von zu Hause hätte aufbrechen und die Dienstreise zum Auswahlverfahren unter Zeitdruck hätte antreten müssen. War somit der Antritt der Dienstreise am Vortag der des Dienstgeschäfts notwendig, hat der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Übernachtungskosten in Höhe von 69,20 € gem. § 8 Abs. 1 LRKG NRW. Die Übernachtung in dem vom Kläger gewählten Hotel war notwendig. Das beklagte Land kann den Kläger nicht auf eine kostenfreie Übernachtung beim LAFP verweisen, weil es die Anreise am Tag des Dienstgeschäfts fürsorgewidrig angeordnet und für eine Übernachtung am Vortag in den Räumen des LAFP keine kostenfreie Übernachtung bereitgestellt hat. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Klägers hat ihm das Seminarbüro des LAFP am 20.11.2017 auf seine Anfrage telefonisch mitgeteilt, dass für Teilnehmer von Auswahlverfahren grundsätzlich keine Zimmerreservierungen beim LAFP möglich seien. Man könne dem Kläger erst kurzfristig am 27.11.2017 mitteilen, ob unbelegt gebliebene Zimmer auch an Teilnehmer von Auswahlverfahren vergeben werden könnten. Die tatsächlich vom Kläger aufgewandten Übernachtungskosten von 74,00 € sind gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 LRKG NRW um 20 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag (hier: 4,80 €) zu kürzen. Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Fahrtkosten in Höhe von 71,00 € ergibt sich bei einer insgesamt zurückgelegten Fahrstrecke von 330 km aus § 6 Abs. 2 LRKG NRW. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 LRKG NRW, wonach Fahrkosten nicht erstattet werden, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann, steht dem Anspruch auf Fahrkostenentschädigung nicht entgegen, weil der für den 30.11.2017 vorgesehene Sammeltransport aus den oben genannten Gründen zu Unrecht angeordnet worden war. Der Anspruch auf Bewilligung von Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 12,00 € folgt aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 LRKG NRW. Der Zinsanspruch ergibt sich in entsprechender Anwendung aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 152,20 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.