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Beschluss

4 L 441/15

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn der Bewerber der Zulassung aufgrund seiner Persönlichkeit und Vorstrafen derzeit nicht würdig ist (§30 Abs.4 Nr.1 JAG NRW). • Das in §30 Abs.4 Nr.1 JAG NRW enthaltene Regelbeispiel (Freiheitsstrafe ≥ 1 Jahr) ist nicht abschließend; auch bei kürzeren Strafen oder mehrfachen Verurteilungen kann Unwürdigkeit bejaht werden. • Bei der Prüfung der Würdigkeit sind die Gesamtpersönlichkeit, das Tatbild, das Verhalten nach den Taten, die Sozialprognose sowie ggf. verfassungsfeindliche Betätigung zu berücksichtigen. • Verfassungsschutzberichte und Behördenfeststellungen können verwertbar sein, sofern die Erkenntnisse nicht offensichtlich rechtswidrig erlangt wurden. • Für einstweiligen Rechtsschutz, der die Hauptsache vorwegnimmt, sind hohe Anforderungen zu stellen: es müssen unzumutbare Nachteile durch Abwarten und eine hohe Wahrscheinlichkeit des obsiegenden Hauptsachenerfolgs vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unwürdigkeit zur Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst wegen mehrfacher Vorstrafen und verfassungsfeindlicher Betätigung • Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn der Bewerber der Zulassung aufgrund seiner Persönlichkeit und Vorstrafen derzeit nicht würdig ist (§30 Abs.4 Nr.1 JAG NRW). • Das in §30 Abs.4 Nr.1 JAG NRW enthaltene Regelbeispiel (Freiheitsstrafe ≥ 1 Jahr) ist nicht abschließend; auch bei kürzeren Strafen oder mehrfachen Verurteilungen kann Unwürdigkeit bejaht werden. • Bei der Prüfung der Würdigkeit sind die Gesamtpersönlichkeit, das Tatbild, das Verhalten nach den Taten, die Sozialprognose sowie ggf. verfassungsfeindliche Betätigung zu berücksichtigen. • Verfassungsschutzberichte und Behördenfeststellungen können verwertbar sein, sofern die Erkenntnisse nicht offensichtlich rechtswidrig erlangt wurden. • Für einstweiligen Rechtsschutz, der die Hauptsache vorwegnimmt, sind hohe Anforderungen zu stellen: es müssen unzumutbare Nachteile durch Abwarten und eine hohe Wahrscheinlichkeit des obsiegenden Hauptsachenerfolgs vorliegen. Der Antragsteller, Absolvent der ersten juristischen Prüfung, beantragte die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes NRW. Er weist zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen aus den Jahren 2004–2015 auf, darunter Verurteilungen wegen Beleidigung (einschließlich rassistischer Äußerungen), Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen, Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; einige Verfahren liefen noch. Der Antragsteller war Mitglied einer inzwischen verbotenen Vereinigung „K.“ und in leitender Funktion in der Partei „P." tätig; in Verfassungsschutzberichten werden beide Vereinigungen als verfassungsfeindlich bzw. aggressiv beschrieben. Die Einstellungsbehörde lehnte die Aufnahme mit der Begründung der derzeitigen Unwürdigkeit ab und setzte eine Wohlverhaltensphase von drei Jahren. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Aufnahme; das Gericht hat über den Eilantrag zu entscheiden. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Das Gericht ist örtlich zuständig; der Eilantrag unterliegt den strengen Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen (§123 VwGO i.V.m. §920 ZPO). • Rechtliche Maßstäbe: §30 Abs.1 und Abs.4 Nr.1 JAG NRW gewähren grundsätzlich Anspruch auf Aufnahme, rechtfertigen aber Versagung bei Unwürdigkeit; das Regelbeispiel (≥1 Jahr Freiheitsstrafe) ist nicht abschließend. • Verfassungsrechtliche Einordnung: Der Zugang zum Vorbereitungsdienst ist berufsfreiheitsrelevant (Art.12 GG) darf jedoch aus Gründen der Gewährleistung geordneter Rechtspflege von persönlichen Eignungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. • Summarische Würdigung der Tatsachen: Schon die zwei im Führungszeugnis ersichtlichen Verurteilungen (Beleidigung mit rassistischem Hintergrund und Verstoß gegen Versammlungsgesetz) innerhalb kurzer Zeit begründen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung; das Landgericht hatte die Tat im Rahmen der Strafzumessung anders bewertet, dies ist für die Würdigkeit nicht entscheidend. • Berücksichtigung weiterer Eintragungen: Nicht nur im Führungszeugnis ausgewiesene, aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgte Verurteilungen sind verwertbar; die Einstellungsbehörde hat auf rechtmäßigem Weg Kenntnis aus beigezogenen Strafakten und sonstigen Behördeninformationen erlangt. • Verfassungsfeindliche Betätigung: Die aktive Mitwirkung des Antragstellers in der verbotenen Vereinigung "K." und in führender Funktion bei der Partei "P." liefert zusätzliche Anhaltspunkte, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfen könnte; Verfassungsschutzberichte sind verwertbar, sofern nicht rechtswidrig erlangt. • Gesamtwürdigung: Die Vielzahl, die Wiederholung und die Bandbreite der Straftaten, die dokumentierten aggressiv-kämpferischen politischen Äußerungen und das Verhalten nach den Taten rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller derzeit nicht die charakterliche Mindestanforderung für die Aufnahme erfüllt. • Eilverfahrenserfordernisse: Wegen der vorwegnehmenden Wirkung des Eilantrags wären hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache und unzumutbare Nachteile durch Abwarten erforderlich; diese Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt; der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung derzeit nicht würdig, in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Entscheidungsgrund sind die zahlreichen und teils schwerwiegenden Vorstrafen, die wiederholte strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens sowie die konkrete Betätigung für verfassungsfeindliche Vereinigungen, die Zweifel an seiner Bereitschaft und Fähigkeit begründen, die Rechtsordnung zu achten und das Berufsbild eines Volljuristen zu erfüllen. Eine dreijährige Wohlverhaltensphase ist angesichts der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers nicht unverhältnismäßig. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.