Beschluss
5 B 349/21
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu dem am 1. September 2021 bereits begonnenen juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 5 A 351/21 HAL zuzulassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.870,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu dem am 1. September 2021 bereits begonnenen juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 5 A 351/21 HAL zuzulassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.870,50 EUR festgesetzt. Der am 2. September 2021 beim beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass sein Widerspruch vom 30. August 2021 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. August 2021 verfügte Aufhebung seiner mit Bescheid vom 22. Juli 2021 verfügten Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt mit Zuweisung zur zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft am Landgericht Halle in der am 1. September 2021 beginnenden Ausbildungsrunde gemäß Zulassung vom 22. Juli 2021 vorläufig zuzulassen, hat nur bezüglich des Hilfsantrages im tenorierten Umfang Erfolg. Der Hauptantrag des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 30. August 2021 ist bereits unzulässig. Zwar kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in den Fällen des sogenannten faktischen Vollzuges feststellen. Eine derartige Anordnung kommt in Betracht, wenn ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, dieser aber von der Behörde nicht beachtet und der Verwaltungsakt aus diesem Grund faktisch vollzogen wird. Der diesbezügliche Antrag des Antragstellers ist jedoch bereits unzulässig, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Dieses erfordert ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Antragstellers für seinen Antrag. Dieses fehlt insbesondere, wenn der Antrag für den Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dies ist hier nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu bejahen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers stand seine mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2021 erfolgte Zulassung bei der entsprechend §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unter der auflösenden Bedingung, dass keine Eintragung in dem nach § 30 Abs. 5 BZRG erstellten Führungszeugnis enthalten ist. Dies begründet sich insbesondere durch den im Bescheid ausdrücklich formulierten Vorbehalt, wonach die Zulassung nur für den Fall gilt, dass das gemäß § 30 Abs. 5 BZRG erstellte Führungszeugnis – Belegart 0 – keine Eintragungen enthält. Aus diesem Wortlaut war für den Empfänger eines derartigen Bescheides deutlich erkennbar, dass die hiermit verfügte Zulassung nur dann wirksam sein soll, wenn das Führungszeugnis keine Eintragungen enthält. Dieser Hinweis war in diesem Bescheid zudem fettgedruckt und in dieser Verfügung waren im Übrigen auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche der Annahme einer derartigen auflösenden Bedingung entgegen stehen würden. Mit Erstellung und Einreichung des Führungszeugnisses des Antragstellers, welches eine Eintragung enthielt, ist diese auflösende Bedingung der Zulassung eingetreten und diese mithin unwirksam geworden. Für die Auslegung des Bescheides vom 22. Juli 2021 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich, dass hiernach trotz Eintritts der auflösenden Bedingung und hieraus folgender Unwirksamkeit dieses Bescheides durch eine andere Mitarbeiterin des Antragsgegners eine Aufhebung des Zulassungsbescheides erfolgte. Denn – wie bereits dargestellt – ist die Auslegung von Verwaltungsakten entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmen und nicht anhand der nachfolgenden Handlungen der Behörde. Des Weiteren spricht auch die weite Formulierung der auflösenden Bedingung, welche jeglichen Eintrag in das Führungszeugnis umfasst, nicht gegen die Annahme einer Bedingung. Der Zulassungsbescheid vom 22. Juli 2021 ist nicht aus diesem Grund rechtswidrig, da dieser gerade nicht ausschließt, bei einer Eintragung im Führungszeugnis eine Zulassung im Einzelfall durch Bescheid trotz dessen zu verfügen. Denn für eine derartige Regelung sind in diesem Bescheid keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Antragsteller mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid vom 25. August 2021 bringt ihm hiernach keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile. Der Bescheid vom 25. August 2021 ging ins Leere, da – wie zuvor dargestellt – die mit Bescheid vom 22. Juli 2021 verfügte und nur bedingte Zulassung bereits zuvor durch den Eintritt der auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Eine Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2021, wie mit dem Widerspruch hiergegen vom Antragsteller begehrt, war und ist nicht mehr erforderlich, da dieser von Anfang an keine Rechtswirkungen entfaltet hat. Der Hilfsantrag ist hingegen zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für den Hilfsantrag auf Erlass einer Regelungsanordnung in Gestalt der Zulassung zu dem am 1. September 2021 bereits begonnenen juristischen Vorbereitungsdienst hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn der von ihm begehrte Vorbereitungsdienst hat bereits begonnen und im Hinblick auf die Länge eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens erscheint die begehrte einstweilige Anordnung dringlich, um dem Antragsteller zeitnah die Möglichkeit des juristischen Vorbereitungsdienstes und damit den Zugang zu den allermeisten juristischen Berufen zu eröffnen. Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es erscheint nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller der gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zusteht. Es sind insoweit auch die Voraussetzungen für die begehrte jedenfalls zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gegeben. Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 JAG LSA vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt, der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 JAG LSA ist der Antrag abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Ungeeignetheit handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der Einstellungsbehörde weder ein Ermessensspielraum, noch ein Beurteilungsspielraum zukommt. Bei der Beurteilung der Ungeeignetheit i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 3 JAG LSA ist zu beachten, dass die erfolgreiche Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht nur Voraussetzung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst etwa als Richter oder Staatsanwalt ist, sondern auch für den Zugang zu anderen juristischen Berufen. Es entspricht daher der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. VG Minden – Beschluss vom 12. Juni 2015 – 4 L 441/15 - juris mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 – juris Rn. 111; und vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - juris Rn. 39 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 – Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1 – nur Leitsatz bei juris). Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. VG Minden a. a. O. m. w. N.). Die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit muss dabei allerdings im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG erfolgen und den Wertungen dieses Grundrechts entsprechen (vgl. zur Unwürdigkeit VG Minden a. a. O.). Die Versagung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Ausbildung und Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Dem Antragsteller wird mit der Ablehnung seiner diesbezüglichen Bewerbung die Wahl fast sämtlicher juristischer Berufe verwehrt, obwohl er aufgrund seines erfolgreich absolvierten 1. juristischen Staatsexamens die fachlichen Voraussetzungen hierfür hat und die Ausübung eines juristischen Berufes anstrebt. Das von ihm erworbene 1. juristische Staatsexamen wird hiermit weitestgehend entwertet. Als jedenfalls vorübergehendes Berufsverbot stellt die Versagung eine subjektive Berufszugangsregelung dar, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf, die ihrerseits mit den Anforderungen der Verfassung in Einklang stehen muss. Sie ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 JAG LSA ist im Lichte der Berufsfreiheit einschränkend auszulegen. Bei einem Fehlverhalten eines Bewerbers ist bei der Beurteilung der Ungeeignetheit i. S. dieser Regelung bei Abwägung seines Verhaltens und aller erheblicher Umstände insbesondere auch der Zeitablauf, die zwischenzeitliche Führung, die Anzahl und die Art der Verfehlungen, sowie die Gesamtpersönlichkeit und das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (vgl. zu diesem Absatz BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 – 1 BvR 1822/16 – juris zur Unwürdigkeit für die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf). Der Antragsteller hat hier glaubhaft gemacht, dass er nach dem vorgenannten Maßstab nicht als ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 JAG LSA anzusehen ist und hiermit über einen Anspruch auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst nach § 6 Abs. 1 Satz 1 JAG LSA verfügt. Die vom Antragsgegner zunächst zur Begründung der Ungeeignetheit des Antragstellers in Bezug genommene und aus dessen Führungszeugnis ersichtliche Verurteilung durch das AG Dessau-Roßlau vom 30. Mai 2017 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, welche bezüglich des Strafmaßes durch das LG Dessau-Roßlau in der 2. Instanz mit Urteil vom 16. März 2018 auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Bewährungszeit von 2 Jahren abgeändert worden ist, ist hierfür nicht ausreichend. Denn unter Berücksichtigung aller nach dem oben dargestellten Maßstab zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles ist diese einmalige Verfehlung nicht ausreichend, um eine Ungeeignetheit i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 3 JAG LSA unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG anzunehmen. Zwar ist insoweit im Einklang mit den Ausführungen des Antragsgegners zu beachten, dass diese Steuerhehlerei mit einem Steuerschaden von über 21.400,- Euro einen erheblichen Umfang betraf und der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt (11. September 2014) bereits seit mehreren Jahren ein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte. Des Weiteren ist der in der Ukraine am 26. August 1985 geborene Antragsteller bereits 2001 nach Deutschland übergesiedelt, weshalb auch in Anbetracht seines Alters und seines Studiums anzunehmen ist, dass er zum Zeitpunkt der Tat bereits mit der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland vertraut war. Dem gegenüber ist zu Gunsten des Antragstellers im Einklang mit den oben dargestellten Ausführungen aber insbesondere zu beachten, dass es sich hierbei nur um eine einmalige Tat gehandelt hat, welche bereits knapp sieben Jahre zurückliegt. Der Antragsteller war im damaligen Strafverfahren geständig und hat die Steuerschuld beglichen, was vom LG Dessau-Roßlau zur Verringerung des Strafmaßes auf unter ein Jahr insbesondere herangezogen worden war. Seit dieser Tat sind nach summarischer Prüfung keinerlei weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen des Antragstellers ersichtlich. Die zweijährige Bewährungszeit lief ohne ersichtliche Verletzung der Bewährungsauflagen durch den Antragsteller im März 2020 ab. Es ist auch anderweitig keine Verfehlung des Antragstellers seit dieser Tat ersichtlich. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. August 2021 und in dem Personalgespräch am 20. August 2021 verweist er zur Begründung dieser Tat auf seine damalige wirtschaftliche Not als Student ohne Anspruch auf BAföG und gibt ausdrücklich an, diese Tat zu bereuen. Nach dieser Tat sind keine weiteren Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende oder weiter bestehende kriminelle Energie des Antragstellers ersichtlich und werden vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht. Bezüglich der Art der strafrechtlichen Verurteilung ist zudem zu beachten, dass sich der Antragsteller mit dem begangenen Delikt nicht etwa gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gewandt hat und hiermit keine verfassungswidrigen Auffassungen erkennen ließ, welche einer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entgegenstehen würden (vgl. hierzu bspw. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 B 210/21; Thüringer OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 2 EO 727/20; VG Würzburg – Urteil vom 10. November 2020 – W 1 K 20.449; Bayerischer VGH – Beschluss vom 30. April 2020 – 3 CE 20.729; jeweils juris). Weiter ist zu beachten, dass die vom LG Dessau-Roßlau für die begangene Tat in der 2. Instanz ausgeurteilte Strafe von 11 Monaten auf Bewährung noch nicht ausreichend erscheint, allein aufgrund dieser einen Tat mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr regelmäßig eine Unwürdigkeit i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 3 JAG LSA anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher nur eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr als ausreichend angesehen, den Ausschluss von Bewerbern vom juristischen Vorbereitungsdienst bis zur Straftilgung der Strafe unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 – Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1 – nur Leitsatz bei juris). Zwar enthält das JAG LSA keine Regelbeispiele im Falle der Feststellung von strafrechtlichen Verurteilungen. Im bundesweiten Vergleich wird eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr unter Berücksichtigung von Art. 12 GG und der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls grundsätzlich nicht als ausreichend für einen Ausschluss vom juristischen Vorbereitungsdienst angesehen. Insofern wird beispielhaft auf die Regelung in § 30 Abs. 4 JAG NRW verwiesen, wonach die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu versagen ist bei einer vorsätzlichen Tat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder auf § 20 Abs. 3 JAO Berlin, wonach die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erst dann versagt werden kann, wenn eine Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vorliegt. Schließlich ist hier auf Seiten des Antragstellers der Resozialisierungsgedanke und dessen Rehabilitation anzuführen, insbesondere vor dem Hintergrund der nur einmaligen und nunmehr bereits fast sieben Jahre zurückliegenden Straftat. Dem gegenüber sind unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände, welche die Straftat des Antragstellers erheblich relativieren, keine Interessen der Öffentlichkeit ersichtlich, welche zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts die Zulassung des Antragstellers zum juristischen Vorbereitungsdienst gebieten. Die vom Antragsgegner daneben angeführte unterlassene Angabe des Urteils des AG Dessau-Roßlau vom 30. Mai 2017 in der der Bewerbung des Antragstellers beigefügten Erklärung zu Strafverfahren ist ebenfalls nicht ausreichend, ihn unter Beachtung des oben dargestellten Maßstabes vom juristischen Vorbereitungsdienst auszuschließen. Zwar ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller in dieser Erklärung trotz ausdrücklicher Nachfrage des Antragsgegners keine Strafverfahren angegeben hat, obwohl hiernach auch bereits anhängige Verfahren anzugeben waren, welche nicht unter die Regelung des § 51 Abs. 1 BZRG (Verwertungsverbot) fallen. Dies war fehlerhaft, da im Führungszeugnis des Antragstellers die bereits genannte Eintragung in Gestalt der Verurteilung durch das AG Dessau-Roßlau enthalten war, da diese mangels Ablaufs der in §§ 45 f. BZRG normierten Tilgungsfristen noch nicht dem in § 51 Abs. 1 BZRG normierten Verwertungsverbot unterliegen. Diese fehlerhafte Angabe ist aber noch nicht ausreichend, die Ablehnung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu begründen, da diese – wie bereits ausgeführt – wegen der hohen Bedeutung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Diese Voraussetzungen sind hier nach summarischer Prüfung auch insoweit nicht gegeben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Antragsteller insoweit bewusst wahrheitswidrig gehandelt hat. Für diese Annahme ist nicht ausreichend, dass die Länge der Tilgungsfristen aus dem BZRG ersichtlich ist und eine diesbezügliche Prüfung dem Antragsteller mit bereits erfolgreich abgelegtem 1. juristischem Staatsexamen möglich sein müsste. Denn eine derartige fehlerhafte Angabe lässt sich auch mit dem hier vom Antragsteller geltend gemachten Irrtum oder dem schlichten Unterlassen der Prüfung des Vorliegens eines Verwertungsverbotes begründen. Der Antragsteller wies zur Begründung gegenüber dem Antragsgegner von Anfang an darauf hin, dass er aufgrund des bereits erfolgten Ablaufes der Bewährungszeit davon ausgegangen sei, dass auch die Tilgungsfrist bereits abgelaufen sei und er aus diesem Grund keine Angaben zu diesem Strafverfahren in der Erklärung bei seiner Bewerbung gemacht hat. Diese rechtsirrige Annahme erscheint vor dem Bildungshintergrund des Antragstellers zwar fernliegend und offenbart deutliche juristische Kenntnislücken. Sie erscheint aber trotz dessen möglich und lässt sich ohne weiteres nicht entkräften. Denn weder in der Verwaltungsakte, noch im gerichtlichen Eilverfahren sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller vor Einholung des Führungszeugnisses von einer noch bestehenden Eintragung positive Kenntnis hatte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die einmalige Straftat zum Zeitpunkt der Bewerbung vom 28. Juni 2021 bereits über 6 ½ Jahre zurücklag, was der Antragsteller in seinem gerichtlichen Eilantrag ebenfalls als Begründung für die Annahme der bereits erfolgten Tilgung der diesbezüglichen Strafe anführt. Weiter ist zu beachten, dass in der Erklärung des Antragsgegners nur auf die Regelung in § 51 BZRG verwiesen worden ist, welcher lediglich die Wirkung des Verwertungsverbotes regelt, nicht jedoch die Länge der Tilgungsfristen. Für deren Bestimmung ist es erforderlich, die diesbezüglichen Normen des BZRG herauszusuchen und eine ggf. vorliegende Verurteilung hierunter zu subsumieren. Von dem Bewerber wird auf diesem Wege vom Antragsgegner eine eigene Rechtsprüfung gefordert, was bei einem Unterlassen dieser Prüfung oder bei einer fehlerhaften Prüfung zu beachten ist. Zudem ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Ablauf der Tilgungsfrist insbesondere auch deshalb sehr lang nach der einmaligen Tat am 11. September 2014 eintritt, da das Ermittlungs- und Strafverfahren bis zum Urteil des LG Dessau-Roßlau in 2. Instanz vom 16. März 2018 über dreieinhalb Jahre andauerte, was nicht dem Antragsteller anzulasten ist. Weiter ist gegen die Annahme einer vorsätzlichen Angabe im Einklang mit den Ausführungen des Antragstellers insbesondere anzuführen, dass dieser in seiner am gleichen Tag unterzeichneten Bewerbung angab, ein Führungszeugnis beantragt zu haben und dessen Anforderung durch den Antragsgegner bekannt war. Ein bewusstes Verschweigen von darin enthaltenen Straftaten wäre insoweit ohne weiteres aufgefallen und aller Voraussicht nach nicht geeignet, durch diese Falschangabe die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zu erlangen. Hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den juristischen Vorbereitungsdienst ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser nach Hinweis des Antragsgegners auf die Eintragung im Führungszeugnis die betroffene Verurteilung unverzüglich eingestanden, einer Akteneinsicht in die Gerichtsakten zugestimmt und auf diese Art bei einer weiteren Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hat. Es geht auch nicht um die Frage, ob der Antragsgegner seine in Unkenntnis des wahren Sachverhalts getroffene Entscheidung aufrechterhalten muss (das zu verhindern ist z.B. der Zweck des § 12 BeamtStG), sondern um die Würdigung der Persönlichkeit des Antragstellers. Die vom Antragsteller hier unterlassene Angabe aufgrund eines Rechtsirrtums ist überdies auch aufgrund der bereits dargestellten mangelnden Schwere der einmaligen und lange zurückliegenden Tat nicht geeignet, die vom Antragsgegner erfolgte Versagung vom juristischen Vorbereitungsdienst unter Beachtung der dargestellten grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit zu begründen. Die fehlerhafte Erklärung über dessen Eintragung im Führungszeugnis wiegt aufgrund der oben bereits beschriebenen Umstände der Tat, insbesondere auch der hierfür ausgeurteilten Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe weniger schwer, als es bei Freiheitsstrafen von über einem Jahr, bei wiederholten Straftaten oder Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Fall wäre. Zusammenfassend lässt sich weder aus der einmaligen Straftat, noch aus der unterlassenen Angabe in der Erklärung und auch nicht aus deren gemeinsamer Betrachtung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein derart schwerwiegender charakterlicher Mangel bei dem Antragsteller feststellen, welcher den mit der Versagung des juristischen Vorbereitungsdienstes verbundenen schwerwiegenden Eingriff in dessen Berufsausbildungs- und Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen würde. Der Hilfsantrag war jedoch abzulehnen, soweit der Antragsteller die Zuweisung zur zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft am Landgericht Halle und hiermit sinngemäß zu einem bestimmten Landgerichtsbezirk in Gestalt des Landgerichtsbezirks Halle begehrt. Denn hierfür sind die eingangs dargelegten Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und für die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt. Denn es gibt keine Regelung, die dem Antragsteller einen Anspruch auf Ausbildung an einem bestimmten Landgerichtsbezirk im Land Sachsen-Anhalt zu vermitteln vermag. Der Antragsgegner, der den juristischen Vorbereitungsdienst gemäß § 6 Abs. 2 JAG LSA leitet, hat vielmehr nach Ermessen über die Frage der ortsbezogenen Verwendung der Rechtsreferendare zu entscheiden, mithin auch über die hier begehrte Zuweisung des Antragstellers für den ersten Ausbildungsabschnitt im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt. Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Antragsgegners, wie er die Zuweisung der Rechtsreferendare zu den verfügbaren Ausbildungsplätzen (richterlicher Arbeitsplatz und Arbeitsgemeinschaft) regelt (vgl. VG Halle, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 5 B 102/20). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null wurden von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und sind insoweit auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller war hier zwar bezüglich seines Hauptantrages vollumfänglich unterlegen. Insofern war aber nach § 155 Abs. 4 VwGO das Verschulden des Antragsgegners für die Stellung dieses Antrages zu berücksichtigen, da dieser trotz des bereits unwirksam gewordenen Zulassungsbescheides vom 22. Juli 2021 dessen Aufhebung verfügte und hiermit die hiergegen erhobenen Rechtsbehelfe des Antragstellers verursachte. Das wird aber wieder aufgehoben, weil dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten sich die Unwirksamkeit des Zulassungsbescheides aufgrund der fettgedruckten Bedingung hätte aufdrängen müssen. Zu Lasten des Antragstellers war im Rahmen der Kostenentscheidung hiermit nur das teilweise Unterliegen mit seinem Hilfsantrag bezüglich der Zuweisung zu einem bestimmten Landgericht zu berücksichtigen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist von der Hälfte des 12fachen Grundgehalts - hier des Unterhaltsbeihilfebetrages - auszugehen, wenn um die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf gestritten wird. Dieser Betrag ist aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache trotz des hier betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu halbieren.