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Urteil

10 K 2140/14.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0615.10K2140.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2014 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Heimatlands ausgewiesenen Kläger geben an, am 25. Mai 1990 bzw. am 19. Januar 1994 geboren zu sein und aus Somalia zu stammen. Die Kläger sind Eltern ihres am 3. Juni 2014 geborenen Sohnes (Geburtsurkunde des Standesamts Bünde, G 151/2014). 3 Die Kläger stellten am 22. April 2014 einen Asylantrag. Eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an die Eurodac-Datenbank ergab, dass die Kläger bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatten. Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juli 2014 mit, die Kläger seien in Italien bereits als Flüchtlinge anerkannt worden. Mit Bescheid vom 25. August 2014, den Klägern zugestellt am 27. August 2014, stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1), und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei für die Entscheidung über den Asylantrag der Kläger zuständig. 4 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 3. September 2014 Klage erhoben. Nachdem sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 bezüglich der Ziffer 1 dieses Bescheids zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr sinngemäß noch, 5 Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2014 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 7 die Klage abzuweisen. 8 Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 (10 L 694/14.A) hat das Gericht auf Antrag der Kläger die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 25. August 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 hat die Kammer den Klägern unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 25. August 2014 verfolgen, und den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 3. Juni 2015 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akten (10 K 2140/14 und 10 L 694/14.A) und den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (1 Hefter) Bezug genommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 11 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer solchen Entscheidung durch Schriftsatz vom 8. Juni 2015 erklärt. Die Beklagte hat am 26. Januar 2015 - Az.: M21-9221-2015 - gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden eine allgemeine Prozesserklärung abgegeben, in der sie für asylrechtliche Verfahren (u.a.) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Eine hiervon abweichende Erklärung hat die Beklagte für das vorliegende Verfahren nicht beigebracht. 12 I. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Rücknahmeerklärung mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 war im Lichte des gerichtlichen Hinweises vom 15. Mai 2015 dahingehend zu verstehen, dass sie auch das mit der Klageschrift geltend gemachte (Teil-) Begehren der Kläger, die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens zu verpflichten, umfasst. 13 II. Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft 14 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 28 ff.); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 18) und vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015- 1 Bf 208/14.AZ -, juris Rn. 12 ff. - 15 und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben. Dabei kann offen bleiben, ob die gesetzliche Klagefrist zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG) 16 - so z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2014 - A 12 K 12/14 -, Abdruck S. 3 - 17 oder in Anknüpfung an die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einwöchige Frist für die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Woche (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG) ab Zustellung des Bescheids vom 25. August 2014 beträgt. 18 So z.B. VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014 - AN 11 K 14.30189 -, juris Rn. 15. 19 Im vorliegenden Fall wäre auch die Wochenfrist eingehalten. Der angefochtene Bescheid wurde den Klägern ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde am 27. August 2014 zugestellt; ihre Klage ist am 3. September 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen 20 III. Die Klage ist auch begründet. Die mit Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts angeordnete Abschiebung der Kläger nach Italien ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die vorliegende Entscheidung gefällt wird, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt, dass das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; es steht nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung der Kläger nach Italien erfolgen kann. Dabei hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen. 22 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014- 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 3). 23 1. Einer Abschiebung der Kläger nach Italien steht entgegen, dass im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt keine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vorliegt, dass dort eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, die die gemeinsame Unterbringung der Kläger und ihres ein Jahr alten Sohnes erlaubt. Eine solche Zusicherung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 24 - vgl. Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, AuAS 2014, 244 ( juris Rn. 16) - 25 als auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 26 - vgl. Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/ Schweiz) -, HUDOC Rn. 120 und 122 - 27 Voraussetzung für die Abschiebung von Familien mit kleinen Kindern nach Italien. Darüber hinausgehend verlangt das Bundesamt eine entsprechende Zusicherung auch für Abschiebungen von Familien mit Kindern unter 16 Jahren. 28 Vgl. Einzelentscheiderbrief 11/2014, S. 5 f. 29 Eine solche Zusicherung hat das Bundesamt trotz gerichtlichen Hinweises bisher nicht vorgelegt. Im Übrigen ist aufgrund der Mitteilung der Liaisonbeamtin des Bundesamts, dass die italienischen Behörden keine individuellen Zusicherungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern mehr abgeben 30 - vgl. E-Mail der Liaisonbeamtin an das Bundesamt zum Aktenzeichen 5846119-284 vom 13. April 2014 -, 31 auch nicht damit zu rechnen, dass eine solche Zusicherung zeitnah beigebracht werden wird. 32 2. Darüber hinaus ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits über den Asylantrag des am 3. Juni 2014 geborenen Sohnes der Kläger entschieden hat. Die Beklagte hat hierzu trotz des gerichtlichen Hinweises vom 15. Mai 2015 nicht weiter vorgetragen. Fehlt es demnach an einer Grundlage für die Abschiebung des Sohnes der Kläger, steht dies einer "isolierten" Abschiebung der Kläger entgegen. 33 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17. Dezember 2014 - A 12 K 4350/14 -; Bergmann, ZAR 2015, 81, 89. 34 3. Schließlich ist nicht geklärt, ob die italienischen Behörden bereit sind, die Kläger zurückzunehmen. Ist die Übernahmebereitschaft des Staates, in den eine Person überstellt werden soll, nicht abschließend geklärt ist, steht nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 - 14 B 162/15.A -, Abdruck S. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2015 - 8 L 452/15.A -, nrwe Rn. 17. 36 Dies setzt allerdings nicht ausnahmslos voraus, dass der Zielstaat einer Überstellung ausdrücklich zugestimmt hat. Besteht eine gesicherte Verwaltungsübung mit dem Zielstaat, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Zielstaat die betreffende Person ohne Weiteres unverzüglich übernommen wird, so reicht dies aus. 37 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Band 2, Stand: Juni 2014, § 27a Rn. 20. 38 Aus dem vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang ist nicht ersichtlich, dass Italien der Überstellung ausdrücklich zugestimmt hat. Vielmehr hat das Dublin-Referat des italienischen Innenministeriums sich in seinen Schreiben vom 7. Juli 2014 darauf berufen, im vorliegenden Fall nicht zuständig zu sein, und hat das Bundesamt an eine andere, näher bezeichnete Stelle verwiesen. Dass sich das Bundesamt an diese Stelle gewandt und diese der Überstellung des Antragstellers zugestimmt hat, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht hervor. Erkenntnisse dazu, ob zwischen Italien und der Bundesrepublik Deutschland eine gesicherte Verwaltungsübung besteht, dass Italien Ausländer unter den Voraussetzungen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, ohne Weiteres unverzüglich übernimmt, liegen dem Gericht nicht vor. Die Beklagte hat hierzu trotz des gerichtlichen Hinweises vom 15. Mai 2015 nicht weiter vorgetragen. Ein Indiz gegen eine solche Verwaltungspraxis ist der Umstand, dass das Dublin-Referat des italienischen Innenministeriums das Bundesamt an eine andere Stelle verwiesen hat. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.