Urteil
8 K 3010/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:0623.8K3010.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Direktor des M1. M. . Als Jäger wurden ihm schon in den Jahren 1996 und 2001 von dem Beklagten zwei Waffenbesitzkarten erteilt, in die insgesamt acht Waffen eingetragen sind. Er wendet sich gegen den von dem Beklagten verfügten Widerruf dieser Erlaubnisse, der auf folgendem Sachverhalt beruht: Am 23.10.2013 erschien mittags der Pächter des Eigenjagdbezirkes „W. “ des Landesverbandes M. , der Zeuge C. , bei der Polizei in T. I. -T1. und erstattete Anzeige wegen des Verdachts auf Jagdwilderei und Verstoßes gegen das Waffengesetz. Er gab an, am Tag zuvor gegen 16.00 Uhr in seinem Bezirk unterwegs gewesen zu sein. Auf dem T2.-----weg in der Nähe der T3. habe ein geparkter Pkw gestanden. Er habe sich das Fahrzeug angesehen und festgestellt, dass auf der Rücksitzbank ein offensichtlich gefülltes Futteral gelegen habe. Er habe dort ca. 15 Minuten an dem Fahrzeug gewartet in der Hoffnung, dass der Besitzer dort erscheine. Dabei habe er auch ein Foto des Nummernschildes gemacht. Dann habe er sich das Fahrzeug nochmals näher angeschaut und festgestellt, dass es unverschlossen gewesen sei. Er habe die Fondtür geöffnet und das befüllte Futteral von der Rückbank genommen, das nicht verschlossen gewesen sei. Nach Öffnung habe er dann eine Repetierbüchse mit Zielfernrohr festgestellt. Es habe sich herausgestellt, dass das Jagdgewehr mit fünf Patronen Kaliber 8x57/H-Mantel-Geschoss geladen gewesen sei. Er habe dann einen Wanderer angesprochen, ob dieser möglicherweise Personen gesehen habe, die zu dem Fahrzeug gehören könnten. Als dies verneint worden sei, habe er noch einige Zeit dort gewartet und sei dann mit dem aufgefundenen Gewehr zu seinem Fahrzeug gegangen. Das Gewehr im Futteral sowie auch die Munition gab der Zeuge auf der Polizeidienststelle ab. Nachdem die Ehefrau des Klägers anhand des Nummernschildes als Halterin des Fahrzeugs ausfindig gemacht worden war, wurde der Kläger zu dem Vorfall von der Polizei vernommen. Er sagte dabei aus, er habe mit seinem Praktikanten eine Revierfahrt gemacht, bei der sie an drei Stellen angehalten und das Auto sehr kurzfristig, maximal drei bis fünf Minuten verlassen hätten. Zwei Stellplätze seien in der Nähe der T3. gewesen. Er habe im Revier Forstwirte ansprechen und kontrollieren und anschließend zur Jagd gehen wollen. Im Auto habe sich ein Gewehr von ihm im Futteral befunden. Dieses sei auf der Rückbank mit einer Decke abgedeckt gewesen. Als sie tatsächlich auf die Jagd hätten gehen wollen, hätten sie festgestellt, dass die Waffe weg war. Dies sei ihm unerklärlich gewesen. Er sei der Meinung, sein Auto immer abgeschlossen zu haben. Er habe auch zu Hause nach der Waffe gesucht, was aber vergeblich gewesen sei. Deshalb habe er am nächsten Morgen den Verlust seiner Waffe der Polizei gemeldet. Noch bevor es zu der Aufnahme einer Anzeige gekommen sei, habe er jedoch die Mitteilung erhalten, dass die Waffe abgegeben worden sei. Sie hätte im unverschlossenen Pkw gelegen und sei geladen gewesen. Dies könne er sich absolut nicht erklären. Die Waffe sei noch am letzten Samstag in der Senne im Einsatz gewesen. Er sei sich ziemlich sicher, dass er sie danach ordnungsgemäß entladen und in den Waffenschrank gestellt habe. Sonst hätte er sich nicht noch fünf Patronen separat aus dem Waffenschrank genommen und eingesteckt. Er habe auch ein Schild an der Windschutzscheibe, das ihn als Inhaber von der Forstverwaltung des Landesverbandes M. ausweise. Dies hätte doch die Person, die die Waffe aus dem Fahrzeug geholt habe, sehen müssen. Er habe die Waffe nicht geladen. Er könne sich auch nicht erklären, warum das Auto nicht verschlossen gewesen sein solle. Er sei immer sehr vorsichtig und sich ziemlich sicher, dass er es mit seiner Fernbedienung abgeschlossen habe. Sie seien immer nur maximal 100 Meter vom Auto entfernt gewesen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde bereits am 15.11.2013 eingestellt. Am 19.05.2014 erschien der Zeuge C. unaufgefordert bei der Jagdbehörde und schilderte dort den der Behörde bislang nicht bekannten Sachverhalt. Dabei wies er darauf hin, dass ihm aufgefallen sei, dass die TÜV-Plakette des Fahrzeugs abgelaufen gewesen sei. Im Kofferraum habe sich eine „Wäschewanne“ mit Schweißspuren befunden. Auf dem Rücksitz habe ein Gewehr gelegen. Nachdem er ca. 10 Minuten vor Ort gewartet habe, sei er von einer Wandergruppe angesprochen worden, ob es sich um sein Fahrzeug handele. Es habe dann bemerkt, dass der Wagen nicht verschlossen gewesen sei. Nach weiterem Zuwarten habe er die Waffe an sich genommen und dabei festgestellt, dass diese mit fünf Patronen geladen gewesen sei. Er habe sie entladen und zur Polizeidienststelle gebracht. Mit Schreiben vom 25.06.2014 hörte der Beklagte den Kläger daraufhin zu dem von ihm beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse unter dem Vorwurf, eine geladene Waffe auf der Rücksitzbank eines unverschlossenen Pkw gelassen und damit nicht sorgfältig verwahrt zu haben, an. In seiner Stellungnahme wies der Kläger darauf hin, dass das Fahrzeug durch die Plakette deutlich als Fahrzeug eines Forstverwaltungsbeamten zu erkennen gewesen sei. Dieses hätte Herr C. bemerken müssen, wenn er sogar gesehen habe, dass die TÜV-Plakette abgelaufen gewesen sei. Er selbst sei nach dem mit dem Herrn C. abgeschlossenen Jagdpachtvertrag auch berechtigt, dessen Jagdbezirk betreten bzw. befahren und dabei eine Waffe führen zu dürfen. Sein Praktikant W1. T4. und er hätten sich maximal fünf Minuten außerhalb des Sichtkreises des Pkw aufgehalten, von daher sei es nicht möglich, dass Herr C. 15 Minuten am Pkw gewartet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Wagen habe geöffnet werden können. Er sei sich sicher, das Fahrzeug durch die Fernbedienung abgeschlossen zu haben. Es hätten sich auch nie Auffälligkeiten mit der Zentralverriegelung ergeben. Möglich sei allenfalls, dass die Fernbedienung nach Verschließen des Wagens versehentlich und unbemerkt betätigt worden sei. Herr C. habe durch das Fenster des Wagens kein gefülltes Futteral sehen können. Zum einen seien die Fenster ab der B-Säule abgedunkelt, so dass die Rückbank nicht habe eingesehen werden können. Zum anderen sei die Waffe auf der Rückbank auch unter einer Decke versteckt gewesen. Der Praktikant habe sogar noch seine eigene Jacke daraufgelegt. Außerdem könne sich dies nicht um 16.00 Uhr zugetragen haben, weil er die erste Stelle im Wald um 15.15 Uhr und die zweite um 15.25 Uhr angefahren habe. Beim letzten Mal seien ihm noch Waldarbeiter entgegen gekommen, mit denen er kurz gesprochen habe. Unzutreffend sei ferner, dass die Waffe geladen gewesen sei. Die von Herrn C. bei der Polizei abgegebenen fünf Patronen des Kalibers 8x57/H-Mantel-Geschoss würden von ihm seit mindestens 30 Jahren nicht mehr benutzt, da sie nicht wildbretschonend seien. Auch am Samstag zuvor bei der Bewegungsjagd sei mit bleifreier Munition geschossen worden. Er habe die Waffe ungeladen transportiert und die Patronen separat in einer bei sich geführten Tasche untergebracht. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass Herr C. die Waffe offenbar zunächst mit nach Hause genommen und erst am nächsten Mittag bei der Polizei abgegeben habe. Im Übrigen hätten sich in dem Pkw nicht nur eine, sondern tatsächlich zwei Langwaffen befunden, die beide jeweils in Futteralen unter der Decke und der Jacke auf der Rücksitzbank versteckt gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Herr C. nur eine Langwaffe gesehen und an sich genommen habe. Die späte Vorsprache bei der Jagdbehörde im Mai 2014 stehe wohl auch damit im Zusammenhang, dass Herr C. sich mit der Forstverwaltung des Landesverbandes M. , die vom Kläger geführt werde, wegen ausstehender Pachtzahlungen streite. Schon vor dem Vorfall im Oktober 2013 habe es überdies ein Streitgespräch im Hinblick auf einen vorgeschlagenen Mitpächter gegeben. Jedenfalls lasse der Vorfall nicht die Schlussfolgerung zu, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren würde. Er habe durch das Verstecken der ungeladenen Waffe in einem Futteral auf der Rücksitzbank unter Decken und einer Jacke dafür Sorge getragen, dass sie von außen nicht gesehen werden konnte. Dienstlich sei er zum Führen der Waffe berechtigt gewesen. Die Wertung der Unzuverlässigkeit sei deshalb nicht gerechtfertigt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.11.2014 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten und ordnete die Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen an einen Berechtigten bis zum 05.01.2015 an. Zur Begründung führte er aus, die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die die Annahmen rechtfertigen würden, der Kläger würde Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren, da er zum einen keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung eines Abhandenkommens der Waffen getroffen habe, darüber hinaus aber auch gegen den Grundsatz der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen habe, weil die Waffe geladen gewesen sei. Damit habe die Waffe zugriffs- und schussbereit im Fahrzeug gelegen. Der Transport habe auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der erst später beabsichtigten Jagd gestanden. Insofern sei die Waffe an diesem Tag auch unberechtigterweise geführt worden, was zudem einen nicht sachgemäßen Umgang mit einer Waffe darstelle. Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 18.12.2014 die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend lässt er durch seine Prozessbevollmächtigte vortragen, der Beklagte sei bei seiner Einschätzung schon von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, da er seiner Wertung die Tatsache zugrunde gelegt habe, dass die Waffe geladen gewesen sei, was angesichts der Munition, die er nicht mehr verwende, gar nicht bewiesen sei. Im Hinblick auf die Schwere des ihm angelasteten Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten und die darauf basierende Prognose des Beklagten sei es jedoch erheblich, ob die Waffe geladen oder ungeladen gewesen sei. Seinem Vorbringen sei der Beklagte jedoch in keiner Weise nachgegangen, stattdessen sei er einfach der Sachverhaltsdarstellung, wie sie der Zeuge C. angegeben habe, gefolgt. Er habe auch der Polizei nicht verschwiegen, dass sich eine zweite Waffe im Wagen befunden habe. Vielmehr sei es dort lediglich um die entwendete Waffe gegangen, zu der von der Polizei Fragen gestellt worden seien. Eine Möglichkeit für die unverschlossene Autotür könne auch darin gesehen werden, dass es vorstellbar sei, dass der Praktikant im letzten Moment seine Jacke aus dem Auto geholt habe, als die Fernbedienung getätigt wurde. Wenn die hintere Tür damit nur einen Bruchteil einer Sekunde zu spät ins Schloss fallen würde, so bleibe die Tür geöffnet. Dies werde nicht bemerkt. Im Übrigen habe der Beklagte außer Acht gelassen, dass er zum Führen der Waffe schon dienstlich berechtigt sei. Es sei deshalb auch nicht ungewöhnlich, dass ein Forstbeamter seine Waffe auf Dienstfahrten transportiere. Schließlich legte der Kläger noch eine von mehreren Personen unterschriebene Bescheinigung vor, wonach sich im April 2015 anlässlich der Verwechselung von Autoschlüsseln herausstellte, dass sich die hintere rechte Autotür seines Fahrzeugs trotz Betätigung der Fernbedienung nicht verschließen ließ. Der derzeit festgestellte Defekt des Schließmechanismus könne auch schon ‑ so der Kläger ‑ bei dem Vorfall im Oktober 2013 bestanden haben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter ausgesagt, er habe nicht immer Waffen dabei, wenn er dienstlich unterwegs sei, weil dies nicht erforderlich sei. An diesem Tage habe er die Waffen nur mitgenommen, weil er mit seinem Praktikanten noch zur Jagd habe gehen wollen. Dieser sei gegen 14.00 Uhr zu ihm nach Hause gekommen. Bevor sie gemeinsam losgefahren seien, habe er gesehen, dass die Waffenkammern der Gewehre nicht verschlossen gewesen seien, so dass man den Ladezustand habe erkennen können. Beide Waffen seien nicht geladen gewesen. Sie hätten dann beide Gewehre jeweils im Futteral auf die Rücksitzbank gebracht, eine Decke darüber gelegt und diese schließlich noch mit den Jacken verdeckt. Ein Futteral sei nicht verschlossen gewesen. Von außen sei durch das Fahrzeug nicht erkennbar gewesen, dass sich Waffen auf dem Rücksitz befanden. Er habe sich fünf bleifreie Patronen für die später abhanden gekommene Waffe separat eingesteckt. Er habe in einer anderen Tasche auch noch andere Munition bei sich gehabt, mit der die zweite Waffe geladen werden sollte. Das fragliche Gewehr habe er noch am Samstag zuvor benutzt, es später im entladenen Zustand gereinigt und dann in den Waffenschrank gestellt. In dem Zeitraum zwischen 15.00 und 15.30 Uhr hätten sie zwei Stopps in der Nähe der T3. durchgeführt. Gegen 16.00 bis 16.15 Uhr hätten sie die Jagd beginnen wollen und erst zu dem Zeitpunkt festgestellt, dass eine Waffe fehlte. Hätte diese offen auf der Rücksitzbank gelegen, wäre ihm der Verlust viel früher aufgefallen. Bei der Polizei habe er seinerzeit nicht auf die falsche Munition hingewiesen, weil er damals noch völlig durcheinander gewesen sei. Später habe er gedacht, die Sache sei erledigt, nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Deshalb sei er zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht auf den Typ der Munition eingegangen. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 14.11.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass er den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt habe. Er habe abgewogen, welche Sachverhaltsdarstellung den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse am ehesten widerspiegele. Es sei nur eine Möglichkeit in Betracht gekommen, nämlich die, dass das Fahrzeug nicht abgeschlossen war. Es seien nämlich keine Aufbruchspuren vorhanden gewesen. Sein Bescheid sei aber auch dann rechtmäßig, wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgehe. Denn selbst wenn die Waffe unter Decken und einer Jacke versteckt gewesen wäre, wäre sie nicht dem Zugriff durch Dritte entzogen gewesen, was auf die mangelnde sichere Verwahrung zurückzuführen sei. Selbst wenn die Waffe nicht geladen gewesen sei, so wäre sie nicht sicher verwahrt worden, was zur selben Entscheidung im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Klägers geführt hätte. Zwar dürfe der Kläger als Jäger eine nicht schussbereite Waffe auf dem Weg zur Jagdausübung führen und dabei auch kleine Umwege und kurze Unterbrechungen vornehmen. Diese Ausnahmeregelung sei vorliegend jedoch nicht anwendbar. Denn der Kläger habe sich nicht auf dem Weg zur Jagd befunden, weil er diese erst für den Zeitraum nach Beendigung des Dienstes geplant habe. Eine Verrichtung des Dienstes oder eine sonstige Arbeitstätigkeit seien aber grundsätzlich nicht als kurze Unterbrechung auf dem Weg zur Jagdausübung anzusehen. Damit sei der Kläger zu dieser Zeit nicht zum Führen der Waffe berechtigt gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Jagdpächter C. und den ehemaligen Praktikanten T4. als Zeugen zu den Umständen des Auffindens der Waffe im Fahrzeug des Klägers vernommen. Während der Zeuge T4. im Wesentlichen die Angaben des Klägers bestätigte, sagte der Zeuge C. u.a. aus, er habe in dem Fahrzeug eine Waffe auf der Rücksitzbank gesehen, die nicht verdeckt gewesen sei. Sie habe auf einer Decke gelegen, seitlich davon habe noch eine Jacke gelegen. Das Futteral sei hinten im Fußraum gewesen. Er sei von Spaziergängern auf das Fahrzeug angesprochen worden, bevor er es entdeckt habe. Insgesamt habe er dort ca. 20 Minuten gewartet. Er habe hinten im Kofferraum eine rote Wäschewanne gesehen. Die Waffen habe er nicht noch am gleichen Tag zur Polizei gebracht, weil er noch etwas vorgehabt habe. Am nächsten Morgen habe er sich erst bei seinem Rechtsanwalt erkundigt, wie er vorgehen solle. Dieser habe ihm geraten, zur Polizei zu gehen, was er aber sowieso vorgehabt habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung räumte der Zeuge C. ein, schon damals „Differenzen“ mit dem Landesforstamt gehabt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und dem Parallelverfahren 8 K 2615/14 sowie die Verwaltungsvorgänge in beiden Verfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 14.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes - WaffG -. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Diese wird in § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG für solche Personen verneint, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Entfällt in dieser Hinsicht die Zuverlässigkeit nach der Erlaubniserteilung, ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten zwingend geboten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Vorfall vom 22.10.2013, bei dem der Zeuge C. aus dem Kfz des Klägers eine dort auf dem Rücksitz befindliche Waffe an sich nehmen konnte, rechtfertigt die Prognose, der Kläger werde Waffen auch künftig nicht sorgfältig verwahren. Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition sind in § 36 WaffG geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, müssen Schusswaffen entsprechend den weiteren Regelungen des § 36 WaffG in besonders gesicherten Verhältnissen - z.B. in Waffenschränken - aufbewahrt werden. Dabei umfasst der Begriff der Aufbewahrung einerseits technische Vorkehrungen und andererseits ein entsprechendes Verhalten bei der Verwahrung der Waffe und die Beachtung der Verschlusspflichten. So Apel/Bushard, Band 2, 3. Auflage, § 36 RZ 10 und 15. Für Inhaber eines gültigen Jagdscheins gelten darüber hinaus besondere Vorschriften, die auf ihre Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Jagd zugeschnitten sind und sie insoweit gegenüber anderen Waffenbesitzern privilegieren. So dürfen Jäger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WaffG Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dürfen sie diese auch nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Auch ist in § 13 Abs. 11 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung - AWaffV - eine besondere Form der Aufbewahrung von Waffen oder Munition im Zusammenhang mit der Jagdausübung vorgesehen, wenn die vom Grundsatz her vorgeschriebene Aufbewahrung in einem sicheren Behältnis in der Wohnung nicht möglich ist. In diesem Fall haben die Waffenbesitzer Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht zu bewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern. Diese eng auszulegenden Ausnahmevorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass die strengen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Wohnung ausnahmsweise vorübergehend nicht eingehalten werden können, weil die Waffen zur Ausübung der Jagd im Revier benötigt werden und deshalb von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbracht werden müssen. Diese Notwendigkeit kann sich z.B. bei einer weiter entfernten Jagd während eines Hotelaufenthalts, am Ort der Jagdausübung oder in Jagdpausen ergeben. Aber auch während des Transports der Waffe zur Jagd kann es erforderlich sein, diese kurzfristig im Fahrzeug zurückzulassen, z.B. bei einem Tankstopp, einem Halt vor einem Geldinstitut oder auch zur Einnahme eines Mittagessens. Beispiele hierfür sind bereits in Ziffer 12.3.3.2 und Ziffer 36.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - enthalten. Erforderlich ist jedoch in all diesen Fällen, dass der Transport der Waffe und die weniger gesicherte Aufbewahrung der Waffe einem jagdrechtlichen Bedürfnis entspricht. Dies setzt voraus, dass ein unmittelbarer, auch zeitlicher Zusammenhang mit der privilegierten Jagdausübung besteht, dass der Transport und die Aufbewahrung diesem Zweck dienen und der Zusammenhang hiermit auch nicht unterbrochen worden ist. So auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2014 - 4 K 2472/14 -, juris. Letzteres hat z.B. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angenommen und damit einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagd in dem Fall verneint, dass ein Jäger, der seine Waffen bei einer dritten Person in dem dortigen Waffenschrank aufbewahrte, nach der Jagd nicht unmittelbar dorthin, sondern zunächst nach Hause zum Essen gefahren ist. So Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2010, 21 Cs 10.392 -, juris. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Jagd wird auch für den Fall in Zweifel gezogen, dass die Durchführung der Jagd erst Stunden später nach Dienstschluss beabsichtigt ist, die Waffen jedoch schon zuvor für einen längeren Zeitraum im Fahrzeug aufbewahrt wurden. So VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2013 - 22 K 7560/11 -, juris. Auch im vorliegenden Fall sieht das Gericht nicht den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem bereits nach Angaben des Klägers um 14.00 Uhr begonnenen Transport der Jagdwaffen mit der erst für die Zeit nach 16.00 Uhr geplanten Jagd in dem Revier I1.---grund . Zwar ist der Kläger als Forstbeamter auch zum Führen von Jagdwaffen in anderen Jagdbezirken berechtigt, darunter auch in dem von dem Zeugen C. gepachteten Jagdbezirk „W. “. Nach seinem eigenen Bekunden hat er die Waffen jedoch nicht mitgenommen, um sie dort oder an den anderen mit dem Praktikanten T4. besichtigten Waldbereichen dienstlich zu führen. Vielmehr benötigte er die Waffen allein für die nach Beendigung des Dienstes vorgesehene Jagd. Diesem jagdrechtlichen Bedürfnis diente die vorherige Dienstfahrt jedoch nicht. Weder der Transport der Waffen in dem Pkw noch deren vorübergehende Aufbewahrung beim dreimaligen Verlassen des Fahrzeugs standen im direkten Zusammenhang mit der Jagdausübung. Sie erfolgten vielmehr anlässlich von Ortsbesichtigungen, bei denen der Kläger seinem Praktikanten zuvor theoretisch erarbeitetes Wissen praktisch verdeutlichen wollte. Weder im Hinblick auf die Zweckverfolgung noch im Hinblick auf den Zeitraum kann deshalb die um 14.00 Uhr begonnene Fahrt mit dem Transport der Waffen im Fahrzeug der späteren Jagdausübung zugerechnet werden. Diese Vorgehensweise war auch nicht erforderlich, um die Jagd später auszuüben. Nichts spricht dafür, dass es dem Kläger nicht möglich war, die Waffen während dieser Dienstgeschäfte noch in der sicheren Verwahrung zu Hause zu belassen und erst nach Dienstschluss unmittelbar vor der Jagd abzuholen. Ihm ist zwar zuzugeben, dass er hierbei zusätzliche Wege hätte in Kauf nehmen müssen. Ein Fall der Unmöglichkeit der generell verlangten sicheren Aufbewahrung, auf die § 13 Abs. 11 AWaffV abstellt, liegt hierbei jedoch nicht vor. Gründe der Bequemlichkeit und der Praktikabilität stehen einer Unmöglichkeit der sicheren Verwahrung nicht gleich und vermögen deshalb den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Entnahme der Waffen aus der sicheren Verwahrung, ihrem Transport und ihrer Aufbewahrung mit der beabsichtigten Jagdausübung nach Dienstschluss nicht herzustellen. Insofern kann sich der Kläger schon aus diesem Grunde auf die genannten Vorschriften zur Privilegierung der Jäger beim Transport, beim Führen und beim Aufbewahren ihrer Waffen anlässlich der Jagdausübung ‑ jedenfalls was den hier in Rede stehenden Sachverhalt vom 22.10.2013 anbelangt ‑ nicht berufen. Es verbleibt deshalb bei der grundsätzlich strengeren Verpflichtung des § 36 Abs. 1 WaffG, wonach der Kläger seine Waffen bis zur Jagd im Waffenschrank hätte belassen müssen. Die Mitnahme der Gewehre zu einem so frühen Zeitpunkt stellt damit einen Aufbewahrungsverstoß dar, der ‑ wie im Weiteren noch dargelegt wird ‑ seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet. Ob darüber hinaus auch ein Verstoß in der Art und Weise der Aufbewahrung der Waffen in seinem Fahrzeug bei den Waldbesichtigungen zu sehen ist, wie der Beklagte meint, braucht folglich nicht mehr abschließend entschieden zu werden. Objektiv liegt zwar auch insoweit eine fehlerhafte Aufbewahrung vor. Denn die von dem Kläger konkret getroffenen Vorkehrungen entsprachen letztlich nicht den hierbei notwendigen Schutzmaßnahmen gegen das Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnehmen der Waffen durch andere Personen, weil der Zeuge C. tatsächlich eine Waffe an sich nehmen konnte. Auch in den von § 13 Abs. 1 AWaffV in den Blick genommenen Fällen der vorübergehenden zulässigen Aufbewahrung hat eine Verwahrung der Waffen unter angemessener Aufsicht stattzufinden. Vom Waffenbesitzer wird in diesem Fall eine den Umständen des Einzelfalles angepasste sichere Aufbewahrung, die die Waffen nicht „aus den Augen“ lässt, verlangt (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz). Zulässig ist aber auch ein passiver Schutz, z.B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem sie der Sicht entziehenden Transportbehältnis, wozu auch der verschlossene Kofferraum des Fahrzeugs zählt. so Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auf., RZ 13 zu § 13 AWaffV. Nach Ziffer 36.2.15 WaffVwV ist es bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs ausreichend, wenn sie im verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt wird, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar sind. Insofern wird es auch für zulässig erachtet, Waffen bei einer kurzfristigen Unterbrechung der Anfahrt im Fahrgastraum zu belassen, wenn sie nicht erkennbar verdeckt sind. So Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar (2010), § 17, Rz 78. In Bezug auf den konkreten Aufbewahrungsort hat der Kläger seinen Sorgfaltspflichten genügt, obwohl er die Waffe nicht im abgeschlossenen Kofferraum zurückgelassen, sondern vielmehr auf der Rücksitzbank des Pkw deponiert hat. Durch die Abdunkelung der Scheiben ab der B-Säule wurde ein Einsehen in den Fahrgastraum zwar nicht behindert, jedenfalls dann nicht, wenn man nahe genug an das Fahrzeug herantrat. Allerdings waren die Waffen zumindest nach den Angaben des Klägers durch das Abdecken der sich jeweils in einem Futteral befindlichen Waffen mit einer Decke und den persönlichen Jacken dem optischen Zugriff entzogen, von außen nicht erkennbar und damit in ausreichender Weise gegen ein Abhandenkommen gesichert, wenngleich nicht verkannt wird, dass schon die Ablage eines mit einem Tuch verdeckten Gegenstandes im Fahrgastraum eines Pkw durchaus einen Anreiz für einen Dieb darstellen kann, den Wagen aufzubrechen und nachzusehen, was sich darunter befindet. So VG Köln, Beschluss vom 02.12.2009 - 20 L 1494/09 -, juris. Jedoch war das Fahrzeug des Klägers ersichtlich an einer der hinteren Türen nicht verschlossen, so dass die Waffen trotz der Abdeckung ungehindert dem Zugriff Dritter ausgesetzt waren. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger dies nicht bemerkt hat, weil er das gesamte Fahrzeug versehentlich durch eine Betätigung der Pkw-Funkverriegelung geöffnet hat, weil durch das verspätete Zufallen einer Tür der Verriegelungsmechanismus außer Kraft gesetzt wurde oder weil ein Defekt am Verriegelungsmechanismus vorhanden war. Denn die waffenrechtlichen Verwahrungsvorschriften knüpfen nicht an subjektive Elemente wie etwa die Kenntnis an, sondern lassen gefährdendes objektives Fehlverhalten ausreichen. So VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2012 - 5 K 3329/12.f -, juris. In diesem Zusammenhang ist gleichfalls ohne Belang, ob der Kläger die von ihm getroffenen Vorkehrungen subjektiv für ausreichend hielt. Ausschlaggebend ist allein, dass sie objektiv unzureichend waren, ein Abhandenkommen zu verhindern. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2013 - 22 K 7560/11 -, juris. Allerdings kann dem Kläger nicht erschwerend angelastet werden, seine Waffen in geladenem Zustand auf der Rücksitzbank verstaut zu haben. Zwar hat der Zeuge C. am Folgetag das Gewehr des Klägers nebst fünf 8 x 57 H-Mantel-Geschoss-Patronen bei der Polizei abgegeben mit dem Bemerken, die Waffe sei mit diesen Patronen geladen gewesen. Dies wird aber von dem Kläger nachhaltig bestritten unter Hinweis darauf, dass er diese Munition schon seit ca. 30 Jahren nicht mehr benutze, weil sie nicht wildbretschonend sei. Schon aus diesem Grunde könne es sich bei der vorgelegten Munition nicht um eine solche handeln, die seinem Gewehr entnommen worden sei. Diese Einlassung kann dem Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht widerlegt werden. Fest steht lediglich, dass fünf Patronen bei der Polizei abgegeben worden sind, die nach der Behauptung des Jagdpächters C. aus dem Gewehr des Klägers stammen sollen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit dieses Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Diese begründen sich primär auf die Widersprüche in seinen Angaben. So hat er ausweislich des von ihm unterschriebenen Polizeiprotokolls vom 23.10.2013 erklärt, dass er in dem Fahrzeug des Klägers auf der Rücksitzbank ein offensichtlich gefülltes Futteral gesehen hat. Dieses will er dann von der Rückbank geholt haben. Es sei nicht verschlossen gewesen. Erst als er es geöffnet habe, habe er die Repetierbüchse mit Zielfernrohr entdeckt. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die Waffe habe offen auf einer Decke auf der Rücksitzbank im Pkw gelegen, das Futteral dazu habe sich im Fußraum befunden. Selbst als ihm seine anderslautenden Angaben bei der Polizei entgegengehalten wurden, verblieb er bei der zuletzt genannten Aussage. Eine Aufklärung dieses Widerspruchs ist durch ihn nicht nachvollziehbar erfolgt. Widersprüchlich sind auch seine weiteren Angaben. So will er nach seiner ersten Aussage bei der Polizei zunächst das Auto gesehen und die Waffe an sich genommen haben. Erst im Anschluss daran habe er einen Wanderer angesprochen, ob dieser möglicherweise Personen gesehen habe, die zu dem Fahrzeug gehören könnten. Demgegenüber gab er bei seiner im Mai 2014 erfolgten Vorsprache vor der Jagdbehörde an, er sei ca. zehn Minuten, nachdem er das Fahrzeug entdeckt habe, von einer Wandergruppe angesprochen worden, ob es sich dabei um sein Fahrzeug handele. In der mündlichen Verhandlung hat er dagegen darauf verwiesen, eine Gruppe von Wanderern habe ihn überhaupt erst auf das Fahrzeug aufmerksam gemacht. Sie hätten ihn also zeitlich vor dem Auffinden des Fahrzeugs mit der Waffe angesprochen. Darüber hinaus hat der Zeuge keine überzeugende Erklärung dafür zu geben vermocht, warum er die von ihm aufgefundene Waffe nicht unmittelbar zur Polizei gebracht, sondern hiermit bis zum nächsten Mittag gewartet hat. Denn er hat auf die entsprechende Frage lediglich lapidar mitgeteilt, er habe an dem Abend noch „etwas vor gehabt“. Angesichts dieser Ungereimtheiten und des Eindrucks, den der Zeuge in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, sieht es das Gericht vor dem Hintergrund einer auch von ihm eingeräumten Auseinandersetzung mit dem Landesforstamt nicht durch seine Aussage und die erst einen Tag später erfolgte Vorlage der Patronen bei der Polizei als erwiesen an, dass die abgegebenen Patronen tatsächlich vom Kläger stammen und dessen Gewehr tatsächlich geladen war. Von daher kann dem Kläger ein dahingehender erschwerender Aufbewahrungsverstoß nicht angelastet werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Behauptung des Zeugen C. , die Gewehre hätten unverdeckt auf der Rücksitzbank gelegen. Denn demgegenüber hat nicht nur der Kläger behauptet, die Futterale mit den Gewehren seien nicht sichtbar gewesen, weil sie komplett von der Decke und den darüber liegenden Jacken verdeckt worden seien. Diese Aussage hat auch der als Zeuge vernommene Praktikant T4. in der mündlichen Verhandlung bestätigt und sogar nachvollziehbar ausgeschlossen, dass er auch nur die Jacke von der Rücksitzbank genommen habe. An diesem Tag sei es nämlich sehr warm gewesen. Zudem hätten sie den Verlust des Gewehrs erst unmittelbar am Hochsitz bemerkt, als sie die Waffen aus dem Auto nehmen wollten. Zuvor hätten sie gar keinen Verdacht in dieser Hinsicht schöpfen können, weil sich die Decke und die Jacke noch auf der Rücksitzbank in gleicher Weise wie zuvor befunden hätten. Bei seiner Aussage hat dieser Zeuge zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass seine Angaben von einer besonderen Nähe zu dem Kläger geprägt und von dem Wunsch getragen gewesen sind, eine ihm günstige Aussage zu machen. Angesichts der bereits oben für den Zeugen C. beschriebenen Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit in Bezug auf seine widersprüchlichen Behauptungen ist deshalb auch der Nachweis nicht erbracht, dass die Waffen unverdeckt und damit offen einsehbar auf der Rücksitzbank lagen. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts zur Bewertung des Sachverhalts der Vortrag des Klägers heranzuziehen, wonach die Waffen in einem Futteral, komplett bedeckt von einer Decke und Jacken in einem subjektiv zwar verschlossenen, objektiv jedoch unverschlossenen Fahrzeug gewesen sind. Ob dem Kläger hierbei vorgeworfen werden muss, seine Sorgfaltspflichten in der Hinsicht verletzt zu haben, dass er sich vor dem Zurücklassen der Waffen im Fahrzeug nicht durch ein Betätigen der jeweiligen Türgriffe davon überzeugt hat, dass alle Türen verschlossen waren, und ob diese Nachlässigkeit schon die Annahme rechtfertigt, der Kläger verdiene nicht länger das in ihn gesetzte Vertrauen dahingehend, dass er seine Waffen auch künftig in jeder Hinsicht ordnungsgemäß verwahren wird, kann wiederum offen bleiben. Denn die von dem Beklagten im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 2 b WaffG angestellte Negativprognose ist schon im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Kläger die Waffen zu den dienstlichen Besichtigungsterminen, also nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagd, in seinem Fahrzeug transportiert und aufbewahrt hat und damit nicht den grundsätzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen in einem sicheren Behältnis ‑ zu Hause im Waffenschrank ‑ gemäß § 36 Abs. 1 WaffG genügt hat. Bei der anzustellenden Prognose ist der Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten ein rationaler Schluss. Es wird hierbei keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, die der Erlaubnisbehörde auch gar nicht zustehen würde, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Es ist dabei auch keine umfassende Zukunftsprognose vorzunehmen. Vielmehr können schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter des § 5 WaffG genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausschließen können. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Von daher genügt allein die Tatsache, die einen nachvollziehbaren und plausiblen Schluss auf das Wesensmerkmal des unvorsichtigen oder nicht sachgemäßen Umgangs mit einer Waffe oder der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung zulässt. So Bushard in: Apel-Bushard, Waffenrecht, 3. Auflage, Rz 10 und 19 zu § 5. Diese Folgerung ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften gerechtfertigt. Mit dem vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch künftig zu entsprechenden Verstößen kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2010 - 20 B 782/10 - m.w.N. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang nämlich bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab dem zweiten Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Im Übrigen ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. So OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2010 - 20 B 782/10 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -, NVwZ-RR 1995, 143 und vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83. Bei einer einmaligen Verfehlung ist aber besonders zu prüfen, ob diese so schwer wiegt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob eine Unbelehrbarkeit nach Eintritt eines Schadens vorliegt, d.h. ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiert wird. So Heller/Sochinka, Waffenrecht, 2. Auflage, Rz 759, S. 164. Dass es durch den festgestellten Verstoß zu einer konkreten erheblichen Gefahr für bestimmte Personen oder die Allgemeinheit gekommen oder gar ein Schaden eingetreten ist, ist allerdings nicht Voraussetzung für die Annahme einer negativen Prognose. Denn der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen ausgehenden Gefahren (Zweck) soll gerade auch durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften (Mittel) erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung. Dabei ist der Grad der „Zweckverfehlung“, also die Größe der Gefahr oder gar des Schadens, kein Indikator zur Beurteilung der Schwere des vorgelagerten „Mittelverstoßes“. Denn der Grad der „Zweckverfehlung“ hängt häufig allein von Zufälligkeiten ab, aus denen für die Beurteilung der Schwere des Aufbewahrungsverstoßes offensichtlich nichts hergeleitet werden kann. So ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2010, a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei dem Kläger die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt. Auch wenn es vorliegend zu keinem konkreten Schaden von Personen gekommen ist, weil sich der Zeuge C. als Jäger mit Waffen auskennt und diese auf der Polizeidienststelle abgeliefert hat, ist der festgestellte Aufbewahrungsverstoß nicht derart geringfügig und unerheblich, dass er die Annahme einer Negativprognose nicht zu begründen vermöchte. Angesichts des überragenden Stellenwerts der Einhaltung von Aufbewahrungsvorschriften im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit ist die unterbliebene sichere Aufbewahrung im Waffenschrank während der dienstlichen Ortstermine als gravierendes Fehlverhalten des Klägers einzustufen. Zudem sieht das Gericht die Vorgehensweise des Klägers in dieser Hinsicht von einer gewissen Sorglosigkeit oder Nachlässigkeit dergestalt geprägt, dass es der Kläger offenbar überhaupt nicht für notwendig erachtet hat, seine Jagdwaffen erst unmittelbar vor Beginn der Jagd zu Hause abzuholen. Bei dieser Einschätzung verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger schon aufgrund seiner beruflichen Stellung seit vielen Jahren Umgang mit Waffen pflegt und sogar an der Abnahme von Jägerprüfungen beteiligt ist. Es nimmt dem Kläger auch ab, dass er sich stets nach seinem subjektiven Empfinden in waffenrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß verhalten hat. Dies vermag ihn jedoch nicht zu entlasten, denn in Bezug auf die Trennung von Dienstgeschäften und Jagdausübung fehlt ihm offenbar die erforderliche Sensibilität und das Unrechtsbewusstsein, wenn er meint, sowohl als Jäger als auch in seiner beruflichen Stellung zum Führen von Waffen berechtigt zu sein und deshalb die Waffen schon vor Beginn der Dienstreise gegen 14.00 Uhr in das Fahrzeug verbringen zu dürfen, obwohl die Jagd erst nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit nach 16.00 Uhr geplant war. Gerade wegen seiner langjährigen beruflichen Kenntnis von den Aufbewahrungsvorschriften hätte er wissen müssen, dass hierbei der notwendige Zusammenhang zur Jagdausübung fehlt und sich damit die frühzeitige Herausnahme der Waffen aus dem sicheren Gewahrsam verbietet. Gründe der Praktikabilität und der Bequemlichkeit bei der Verbindung von Dienst und Jagd sowie die Tatsache einer möglicherweise seit Längerem praktizierten Vorgehensweise in dieser Hinsicht bieten insofern keinen Anlass, die Negativprognose in Frage zu stellen. Im Gegenteil liefern sie ein Indiz für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, der Kläger werde auch künftig beim Transport und der Aufbewahrung seiner Waffen keine strikte Trennung zwischen Dienstgeschäften und der Jagdausübung vornehmen. Nach dem im Waffenrecht geltenden Sicherheitsmaßstab verdient der Kläger deshalb nicht mehr das Vertrauen darin, dass er auch in Zukunft in jeder Hinsicht Waffen und Munition sorgfältig verwahren werde. Der Stellenwert, den die Jagd für ihn hat, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. So ausdrücklich OVG NRW in dem Beschluss vom 08.12.2010, a.a.O. Allerdings dürfte der Widerruf der Waffenbesitzkarten keine nachhaltige Auswirkung auf seine Berufsausübung haben, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, in aller Regel bei Durchführung seiner Dienstgeschäfte keine Waffen zu benötigen. Da die in der Widerrufsverfügung weiter enthaltenen Nebenentscheidungen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.