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Beschluss

20 B 782/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1208.20B782.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.375,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.375,00 € festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Düsseldorf 22 K 7245/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 2009 hinsichtlich dessen Nr. 1 anzuordnen und hinsichtlich dessen Nr. 2 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Entscheidung ebenso wenig wie das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 7. September 2010. Sie führen auf keine andere als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gewichtung der im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einzustellenden Interessen. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Interessenabwägung wesentlich darauf abgestellt, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers zu Recht ergangen ist, weil der Antragsteller auf Grund eines feststehenden Verstoßes gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG anzusehen ist. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Antragsteller die von ihm so bezeichnete Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts mit der Erwägung beanstandet, aus einem einmaligen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften könne keine Prognose dahingehend abgeleitet werden, es werde auch zukünftig zu einer unsorgfältigen Aufbewahrung kommen, dringt er damit nicht durch. Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften anzunehmen. Mit dem vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. Bundestags-Drucksache 14/7758, S. 54 (zu § 5 Abs. 2 WaffG); OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 20 B 446/08 -, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen. Angesichts der von Waffen ausgehenden besonderen Gefahren kommt eine Übernahme gewerberechtlicher Wertungen oder Maßstäbe von vornherein nicht in Betracht. Die inhaltlich damit zusammenhängende Auffassung des Antragstellers, nur Verstöße mit einer gewissen Schwere könnten die Unzuverlässigkeit begründen, hilft ihm ebenfalls nicht weiter. Aus der von ihm zitierten Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass die hier gegebene Aufbewahrung einer Waffe im Kofferraum eines über Nacht auf oder an der Straße abgestellten Kraftfahrzeugs keinen schweren Verstoß darstellt. Solches macht er auch nicht substantiiert geltend. Bereits angesichts der allgemein bekannten Warnungen der Polizei, keine Wertgegenstände in abgestellten Kraftfahrzeugen zurückzulassen, liegt die Annahme eines schweren Verstoßes auf der Hand, und zwar unabhängig davon, ob für den Antragsteller besondere Veranlassung bestand, mit dem Aufbruch des von ihm genutzten Fahrzeugs zu rechnen. Dass die Aufbewahrung in einem Kraftfahrzeug unter bestimmten besonderen Umständen den Anforderungen genügen können mag, hilft ihm insoweit nicht weiter, weil hier keine solchen Umstände vorliegen. Dementsprechend kann im Hinblick auf die vorliegend gegebene Aufbewahrungsart oder -situation ein schwerer Verstoß auch nicht mit der Erwägung verneint werden, die gleiche Aufbewahrung sei unter anderen Umständen möglicherweise sogar ordnungsgemäß. Der Versuch des Antragstellers, seinen Verstoß unter Berufung auf ein Augenblickversagen, vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris, Rn. 18, m. w. N., zu relativieren, hat ebenfalls keinen Erfolg. Bereits ein solches Versagen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt für eine kurze Zeit außer Acht gelassen wird, ist nicht hinreichend dargelegt. Die vom Antragsteller gegebene Schilderung seines Tagesablaufs außerhalb des hier in Rede stehenden Aufbewahrungsverstoßes bietet keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung, ob er lediglich im Moment der Rückkehr von der Jagd die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Im Übrigen liegen besondere Umstände, die den Grund des Versagens in einem milderen Licht erscheinen lassen, nicht vor. Die vom Antragsteller erreichte berufliche Stellung zählt hierzu nicht, zumal das Gericht aus eigener Anschauung nicht beurteilen kann, ob der Werdegang des Antragstellers entsprechend seiner Selbsteinschätzung durch Sorgfalt, Gesetzestreue und Disziplin geprägt ist, und Tatsachen zur Untermauerung dieser Einschätzung nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen mag es sein, dass der Aufbewahrungsverstoß auf die vom Antragsteller geschilderten beruflichen Probleme zurückzuführen und damit in gewisser Weise zu erklären ist. Dies mildert den Verstoß in subjektiver Hinsicht jedoch nicht ab. Unabhängig davon, wie glaubhaft seine Einlassung ist, gerade im Moment der Rückkehr von der Jagd auf Grund seiner Gedanken über seine berufliche Zukunft etc. die Waffe im Kofferraum schlicht vergessen oder verdrängt zu haben, wird nach dem oben dargestellten, das Waffenrecht beherrschenden Grundsatz ein ordnungsgemäßer Umgang mit der Waffe vom Antragsteller jederzeit erwartet, also auch in psychischen Ausnahme- oder Anspannungssituationen. Zudem spricht gegen die Annahme "mildernder Umstände", dass die psychische Ausnahme- oder Anspannungssituation auf Grund beruflicher Probleme nicht erst im Moment der Rückkehr von der Jagd eingetreten ist und sich der Antragsteller somit auf sie hätte einstellen können und müssen. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass er gerade wegen dieses Zustands zur Jagd gegangen sein will, um Ablenkung zu finden, und er während der Jagd festgestellt haben will, dass der erwünschte Effekt nicht eintrat. Unabhängig davon, ob bereits der Gang zur Jagd in einer psychischen Ausnahme- oder Anspannungssituation in irgendeiner Weise vorwerfbar ist, hätte jedenfalls der zuletzt genannte Aspekt dem Antragsteller eine Warnung sein müssen, dass er sich nicht auf das Funktionieren der von ihm so bezeichneten Automatismen oder Mechanismen, was die Einhaltung der waffenrechtlichen (Aufbewahrungs-)Vorschriften anbelangt, verlassen kann. Die Schwere des Verstoßes des Antragstellers relativiert sich auch nicht dadurch, dass auf Grund des Verstoßes nur eine geringe Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen ausgehenden Gefahren (Zweck) soll gerade auch durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften (Mittel) erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung. Dabei ist der Grad der "Zweckverfehlung", also die Größe der Gefahr oder gar des Schadens, kein Indikator zur Beurteilung der Schwere des vorgelagerten "Mittelverstoßes". Denn der Grad der "Zweckverfehlung" hängt- wie auch der vorliegende Fall zeigt - häufig allein von Zufälligkeiten ab, aus denen für die Beurteilung der Schwere des Aufbewahrungsverstoßes offensichtlich nichts hergeleitet werden kann. Die angestellte Prognose ist schließlich nicht deshalb fehlerhaft, weil der Schluss auf eine unsorgfältige Aufbewahrung in der Zukunft auf Grund eines einmaligen Vorfalls nicht der Lebenserfahrung entspricht. In diesem Zusammenhang kommt es zunächst nicht darauf an, ob die konkrete Gefahr besteht, dass sich das in Rede stehende Versagen des Antragstellers wiederholt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen gefordert, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes an dem zuvor dargestellten Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sie namentlich den Anforderungen entsprechend verwahren. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab dem zweiten Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Im Übrigen ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994- 1 B 215.93 -, NVwZ-RR 1995, 143, und vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit wird hier durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt. Trotz der zu Gunsten des Antragstellers ins Feld geführten positiven charakterlichen Eigenschaften, auch soweit sie an seinem beruflichen Erfolg und der Bewältigung beruflicher Krisen festgemacht werden, sowie trotz des Umstands, dass bisher weder waffenrechtliche noch sonstige Beanstandungen des Verhaltens des Antragstellers bekannt sind, ist es zu dem Aufbewahrungsverstoß gekommen. Auch sind die Umstände, mit denen der Antragsteller den Verstoß erklärt, nicht so außergewöhnlich, dass eine Wiederholung jedenfalls in ähnlicher Weise als nahezu ausgeschlossen erscheint. Das soll nicht heißen, dass der Antragsteller generell als unsorgfältig, unzuverlässig, charakterlos oder psychisch labil angesehen würde. Erst recht ist damit nicht der Vorwurf verbunden, der Antragsteller werde sich in bestimmten Situationen oder unter bestimmten Umständen hemmungslos über waffenrechtliche Vorschriften hinwegsetzen. Wenn jedoch jemand selbst einräumt, auf Grund einer psychischen Ausnahme- oder Anspannungssituation etwas Offensichtliches oder Selbstverständliches nicht beachtet, vergessen oder verdrängt zu haben, und das Vorhandensein oder Auftreten einer solchen psychischen Lage beim Umgang mit Waffen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dann widerspricht es bei verständiger Würdigung nicht der Lebenserfahrung, eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung, hier also eines erneuten Verstoßes gegen Aufbewahrungsvorschriften anzunehmen. Das heißt allein, dass der Antragsteller nach dem im Waffenrecht geltenden Sicherheitsmaßstab das Vertrauen darauf, er werde jederzeit und in jeder Hinsicht sorgfältig mit Waffen umgehen, nicht mehr verdient. Der Stellenwert, den die Jagd für den Antragsteller hat, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Ob das Aufbewahren der Waffe im Kofferraum zugleich einen gröblichen Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG darstellt, bedarf keiner Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der zuvor genannten Norm ausdrücklich offen gelassen hat. Schließlich wird die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch in Ansehung der gesellschaftlichen Bedeutung der Jagd für den Antragsteller bleibt es dabei, dass es sich um eine Freizeitbeschäftigung handelt, die hinter den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurückzutreten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.