Beschluss
10 L 614/15.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0813.10L614.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 1562/15.A anhängigen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen sind, geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig erweist. 6 1. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. 7 Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. 8 Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens. 9 2. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 10 a) Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. 11 aa) Welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen. Dies ergibt sich aus § 27a AsylVfG, auf den § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch insoweit verweist. Im vorliegenden Verfahren ist dabei die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) einschlägig, weil sowohl der Asylantrag vom 3. März 2015 als auch das an Portugal gerichtete Übernahmeersuchen Deutschlands vom 7. Mai 2015 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabs. 1 Satz 1 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden sind. 12 Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO). 13 bb) Bei Anwendung dieser Kriterien ist Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt hat der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend als erstes die Grenze zu dem Mitgliedstaat Portugal überschritten. Bestätigt wird dies durch den im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes dokumentierten EURODAC- Treffer der Kategorie 1 für Portugal. Dieser Treffer besteht aus der Länderkennung PT für Portugal und einer mehrstelligen Zahlen- und Buchstabenreihe. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an. Dabei steht eine 1 für "Asylbewerber" und damit für die Stellung eines Asylantrags. 14 Vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 2725/2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 62, S. 1). 15 Die Zuständigkeit Portugals ist auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, m.w.N., juris (Rn. 46 ff.), zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO. 17 Damit steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO einer Zuständigkeit Portugals nicht entgegen. Ausgehend von dem insoweit unstreitigen Vortrag des Antragstellers ist er am 21. Mai 2015 in Portugal angekommen und hat dort, wie den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, noch am selben Tag - und damit innerhalb der Zwölfmonatsfrist - einen Asylantrag gestellt. 18 cc) Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung am 20. März 2015 fristgemäß das Wiederaufnahmegesuch an Portugal am 7. Mai 2015 gestellt (vgl. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Die portugiesischen Behörden haben zwar nicht innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt, dieses Einverständnis wird jedoch gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingiert. 19 dd) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Artikel 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend beginnt die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erst mit der Wirksamkeit der vorliegenden Entscheidung, d.h. mit deren Zustellung zu laufen. Denn der vom Antragsteller rechtzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage, der mit dieser Entscheidung abgelehnt wird, ist ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO, weil dieser Antrag seit Inkrafttreten des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i.d.F. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) am 6. September 2013 (Art. 7 Satz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013) die Abschiebung des Antragstellers bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag ausschließt. 20 Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A - Abdruck S. 9 ff. m.w.N. 21 Ausgehend hiervon wird die Überstellungsfrist erst im Februar 2016 enden. 22 Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist vorliegend aber auch dann nicht abgelaufen, wenn davon auszugehen wäre, dass sie auch in Fällen, in denen ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht abgelehnt wird, ab der Annahme des Übernahmeersuchens durch den ersuchten Mitgliedstaat zu laufen beginnt und während der Anhängigkeit des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiter läuft. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, AuAS 2014, 237 (juris Rn. 5 ff.) zur Rechtslage nach der Dublin II-VO. 24 Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO galt das Einverständnis zur Übernahme des Antragstellers Ende Mai 2015 als erteilt, so dass selbst nach dieser Ansicht die sechsmonatige Überstellungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) nicht überschritten wäre, sondern erst im November 2015 verstreichen würde. 25 b) Ferner kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf systemische Mängel des portugiesischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen berufen. 26 Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). 27 Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO liegt die Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen. 28 Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208. 29 Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, zur Rechtslage nach der Dublin II-VO. 31 Im Rahmen dieser Prognose ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen, maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis. 32 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413 und HUDOC (Rn. 359); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21. 33 Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal 34 - ebenso etwa VG München, Beschlüsse vom 18. März 2014- M 12 S 14.30462, M 12 KO 14.30461 -, juris Rn. 29, und vom 14. März 2014 - M 25 S 14.30526 -, juris Rn. 20 und 21. 35 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers er habe, nachdem er das erste Mal nach Portugal eingereist war, in einer Obdachlosenunterkunft mit zehn weiteren Personen in einem Zimmer wohnen müssen, die nur von 20 bis 6 Uhr geöffnet gewesen sei, und die er nach drei Tage habe wieder verlassen müssen. Die Einzelrichterin hält diesen Vortrag für unglaubhaft. Denn bei seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 8. April 2013 hat der Antragsteller etwas ganz anderes angegeben: Er sei vom 21. Mai 2012 bis zum 2. November 2012 in Portugal geblieben. Zwei Monate sei er inhaftiert gewesen, dann sei er in einer Einrichtung für geistig Behinderte untergebracht gewesen. Von einer überfüllten Obdachlosenunterkunft, die er nach nur drei Tagen habe wieder verlassen müssen, war hier keine Rede. 36 Auch aus seinem Vortrag, er habe sich nach seiner Wiedereinreise in Portugal bei den dortigen Behörden gemeldet, diese hätten ihn aufgefordert das Land zu verlassen, andernfalls würde er inhaftiert werden, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Zwar hat der Antragsteller vor dem Bundesamt ein Dokument der portugiesischen Behörden vorgelegt, wonach er das Territorium der Republik Portugal innerhalb von 20 Tagen verlassen soll. Hieraus ergeben sich aber keine systemischen Mängel des portugiesischen Asylverfahrens. Der Antragsteller hat – entgegen seinen Angaben vor dem Bundesamt in seiner Anhörung am 7. Mai 2015 – in Portugal bereits einen Asylantrags gestellt. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes dokumentierten EURODAC- Treffer der Kategorie 1 für Portugal. Dass der Antragsteller bei den portugiesischen Behörden Umstände geltend gemacht hätte, die entweder das Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens oder die Einleitung eines Folgeverfahrens begründen könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller beim Bundesamt vorgetragen hat, er sei in Portugal nicht nach seinen Fluchtgründen befragt worden, hält das Gericht diesen Vortrag ebenfalls für nicht glaubhaft, sondern wertet es als Schutzbehauptung um dem Begehren des Antragstellers bezüglich einer Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zum Erfolg zu verhelfen. 37 c) Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung tatsächliche oder sonstige rechtliche Hindernisse entgegen stehen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. 38 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 3). 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG. 40 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.