Urteil
11 K 1136/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:0817.11K1136.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse Deutscher Langhaar mit dem Namen „K. “. In den Jahren 2009 und 2010 war der Hund des Klägers insgesamt viermal in Beißvorfälle mit dem Hund „S. “ der Frau L. verwickelt. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 10.11.2010 gab die Beklagte dem Kläger auf, seinen Hund der amtlichen Tierärztin des Kreises I. zur Begutachtung vorzustellen. Die Begutachtung wurde am 28.04.2011 durchgeführt. Nach den Feststellungen des Amtstierarztes verhielt sich der Hund des Klägers gegenüber den Testhunden und außerhalb des eigenen Territoriums unauffällig. Eine Einstufung als gefährlicher Hund sei deshalb nicht gerechtfertigt. Nach den Angaben beider Hundehalter bestehe aber zwischen dem Hund des Klägers und dem Hund der Frau L. eine bekannte Abneigung und es sei deshalb davon auszugehen, dass es bei Aufeinandertreffen der beiden Hunde auch in Zukunft zu aggressiven Auseinandersetzungen komme. Deshalb seien beide Halter aufgefordert, künftig solche Begegnungen zu verhindern bzw. durch geeignete Maßnahmen gefahrlos zu gestalten. Der Kläger solle darüber hinaus sicher stellen, dass „K. “ das Grundstück nicht gegen seinen Willen verlassen könne. Mit Bescheid vom 31.05.2011 hob die Beklagte daraufhin den zuvor gegen den Hund des Klägers angeordneten Leinenzwang auf. Am 23.02.2015 kam es zu einem weiteren Beißvorfall zwischen dem Hund des Klägers und dem Hund der Frau L. , in dessen Verlauf der Hund der Frau L. so schwer verletzt wurde, dass er eingeschläfert werden musste. Im Rahmen der ihm gebotenen Anhörung erklärte der Kläger, er bestreite nicht, dass es an diesem Tag zu einem erneuten Beißvorfall gekommen sei. Sein Hund sei durch die geöffnete Werkstatteingangstür entwischt und auf „S. “ zugelaufen. Es habe dann eine gefährliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Hunden stattgefunden. Er bedauere, dass „S. “ aufgrund dieser Verletzungen eingeschläfert werden musste. Eine Einstufung seines Hundes als gefährlicher Hund sei gleichwohl nicht gerechtfertigt. In der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2015 sei es zu keinen weiteren Auseinandersetzungen zwischen den beiden Hunden gekommen. „S. “ habe, wann immer er an dem Grundstück vorbeigekommen sei, regelmäßig laut gebellt. Sein Hund sei dadurch provoziert worden und habe seinerseits angefangen zu bellen. Mit Ordnungsverfügung vom 19.03.2015 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass es sich bei dem Hund des Klägers der Rasse Deutsch-Langhaar mit Namen „K. “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des LHundG NRW handele (Ziffer 1 der Verfügung). Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 2 der Verfügung). Zur Begründung nahm sie auf den Beißvorfall vom 23.02.2015 Bezug und führte aus, es könne festgestellt werden, dass „K. “ wiederholt einen anderen Hund massiv durch Bisse verletzt habe, ohne selbst von diesem angegriffen worden zu sein. Eine Bissigkeit und Gefährlichkeit des Hundes liege damit vor, so dass es keiner weiteren Vorstellung zu einer Verhaltensprüfung bedurft hätte. Der Kläger hat daraufhin am 21.04.2015 Klage erhoben und zur Begründung der Klage vorgetragen: Die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes ohne erneute Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt sei unzulässig. Es handele sich hierbei um ein zwingendes Verfahrenserfordernis zur nachfolgenden etwaigen Feststellung der Gefährlichkeit. Im Übrigen sei „K. “ im Jahre 2011 amtstierärztlich nicht als gefährlicher Hund eingestuft worden. Er könne schriftliche Erklärungen von Kunden und Bekannten vorlegen, die bestätigen könnten, dass „K. “ ihnen gegenüber nie durch eine aggressive Verhaltensweise aufgefallen sei. Es sei keineswegs unstreitig, dass „K. “ den Hund von Frau L. gebissen habe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19.03.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung des Antrages vor: Der Hund des Klägers habe unstreitig am 23.02.2015 nicht angeleint das Grundstück verlassen und den von Frau L. ausgeführten Hund angefallen und gebissen. Durch den erneuten Beißvorfall habe sich nunmehr die Bissigkeit des Hundes „K. “ bestätigt. Auch wenn er sich gegenüber anderen Hunden neutral und unauffällig verhalten habe, schließe dies seine Gefährlichkeit im Einzelfall nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 19.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW i.V.m. Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW. Danach stellt die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Bei der Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift, die keine konstitutive Wirkung hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.07.2010 – 5 B 468/10 –, vom 16.06.2009 – 5 B 409/09 – und vom 30.04.2004 – 5 A 1890/03 –. Sie dient nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.07.2010 – 5 B 468/10 – unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 10.05.2006 – VI-7 – 78.01.54 an den Landrat des Kreises Unna. Die Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW trifft die zuständige Ordnungsbehörde in eigener Zuständigkeit auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnisse. Hierbei stellt das Ergebnis einer Verhaltensprüfung, die naturgemäß nur eine Momentaufnahme des tierischen Verhaltens widerspiegelt, nur eines von mehreren verwertbaren Erkenntnismitteln dar. Dementsprechend führt eine nicht oder fehlerhaft durchgeführte Verhaltensprüfung durch den amtlichen Tierarzt nicht unbedingt zur Rechtswidrigkeit der ordnungsbehördlichen Feststellungsbescheides. Denn ein Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn in der Sache keine andere Entscheidung über die Feststellung der Gefährlichkeit möglich war (§ 46 VwVfG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.07.2010 – 5 B 468/10 –. Von einem derartigen Sachverhalt ist hier auszugehen. Die Feststellung der Beklagten, von einer Gefährlichkeit des Hundes „K. “ sei auf Grund des Beißvorfalles vom 23.02.2015 auszugehen, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Kläger selbst bestreitet nicht, dass es am 23.02.2015 zu einem weiteren Beißvorfall zwischen seinem Hund „K. “ und dem Hund „S. “ der Geschädigten L. gekommen ist. Die Verletzungen von „S. “ waren so schwerwiegend, dass dieser eingeschläfert werden musste (vgl. die tierärztliche Bescheinigung, BA Bl. 69). Über Verletzungen des Hundes des Klägers im Rahmen dieses Vorfalles ist nichts bekannt. Weder wurden diesbezüglich tierärztliche Atteste vorgelegt noch Verletzungen des eigenen Hundes substantiiert dargelegt. Nach den Angaben der Geschädigten L. (BA Bl. 68), hat „K. “ an diesem Tag ihren Hund grundlos angegriffen, als sie auf einem öffentlichen Weg das Grundstück des Klägers mit „S. “ passierte. „K. “ befand sich nach den Darstellungen der Geschädigten unangeleint auf dem Grundstück des Klägers und konnte dieses ungehindert verlassen. Für die Beklagte, auf deren Beurteilung es zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankam, bestand vernünftigerweise kein Anlass, diese Darstellung der Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen der ihm gebotenen Anhörung (BA. 76 BA) hat der Kläger selbst nicht bestritten, dass der Vorfall außerhalb des befriedeten Besitztums stattfand, der Angriff von seinem Hund ausging und es ihm auch mit Tritten nicht gelang, seinen Hund vom Hund der Geschädigten zu trennen. Demzufolge ist die Beklagte auf Grund der Schilderungen der Geschädigten und des Klägers zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Vorfall eine Gefährlichkeit des Hundes des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW begründet. Denn es lagen nach den geschilderten Begleitumständen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hund des Klägers in einer Notwehrsituation oder zur Verteidigung des eigenen Territoriums den Hund der Geschädigten L. gebissen hat. Angesichts dieser eindeutigen, durch Zeugenaussagen und ärztliche Atteste belegten Sachlage, bedurfte es zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Klägers keiner erneuten Begutachtung durch den Amtstierarzt. Liegt ein Sachverhalt vor, der eindeutig die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 LHundG NRW erfüllt, haben Hunde ihre Gefährlichkeit bereits bewiesen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.07.2015 – 5 A 2110/14 – und vom 20.04.2012 – 5 B 1305/11 –, m.w.N. Im Übrigen handelt es sich nicht um den ersten Vorfall, in dessen Rahmen der Hund des Klägers einen anderen Hund grundlos angegriffen und verletzt hat. Bereits am 19.04.2009, 20.11.2009 und 22.02.2010 kam es zu Beißvorfällen zwischen „K. “ und „S. “, deren Ablauf von der Geschädigten L. und dem Kläger unterschiedlich dargestellt wurden. Zumindest im Rahmen eines weiteren Vorfalles am 06.10.2010 hat „K. “ aber unstreitig den Hund der Geschädigten L. außerhalb des befriedeten Besitzums angegriffen und gebissen. Der Vorfall ist durch eine amtstierärztliche Bescheinigung vom 25.10.1010 (BA Bl. 39) und Lichtbildaufnahmen belegt (BA Bl.4) und in seinem Ablauf vom Kläger seinerzeit auch nicht bestritten worden (BA Bl. 31). Er war Anlass für die amtstierärztliche Untersuchung vom 24.05.2011, in dessen Verlauf zwar nicht die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde, dem Kläger aber empfohlen wurde, dafür Sorge zu tragen, dass „K. “ das Grundstück nicht gegen seinen Willen verlassen kann (BA Bl. 64). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.