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Urteil

1 K 2756/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0929.1K2756.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E. I. 2a in T. . Auf dem benachbarten Grundstück C.---straße 20 in T. betreibt der Beigeladene ein Metallverarbeitungsgewerbe. 3 Mit bauaufsichtlicher Genehmigung vom 03.03.1995 erteilte der Beklagte dem Beige-ladenen eine Nutzungsänderungsgenehmigung von Räumen einer ehemaligen La-gerhalle in gewerbliche Betriebsräume für einen metallverarbeitenden Betrieb. Mit Bescheid vom 29.09.1998 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugeneh-migung zur Erweiterung des Betriebes und für den Neubau eines Betriebsleiter-wohnhauses auf dem Grundstück. 4 Auf dem Gelände des Gewerbebetriebes steht eine Lagerhalle, die jeweils am südlichen und nördlichen Ende mit einem Rolltor geöffnet und verschlossen werden kann. In der Halle sind mehrere Maschinen, Pressen und Sägen sowie eine Bohrmaschine und eine Brennanlage aufgestellt. Vor der Gewerbehalle befindet sich eine gepflasterte Hoffläche, die als Stellplatzfläche, zur Lagerung von Material sowie zum An- und Abtransport von Waren genutzt wird. Auf derselben Seite der C.---straße liegen in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebes des Beigeladenen mehrere Gewerbebetriebe. 5 Auf der gegenüberliegenden Seite der Straße liegt auf dem Eckgrundstück C.---straße /E. I. in zweiter Reihe das Grundstück des Klägers. Auf der Westseite der C.---straße befindet sich im Übrigen nur Wohnbebauung. Nur im südlichen Bereich an der Ecke C.---straße /X1.------straße liegt ein Gebäude, in dem eine Autowerkstatt und eine Lufttechnikfirma betrieben werden. Im Norden liegt, von der Wohnbebauung durch Anpflanzungen getrennt, das Gebäude einer ehemaligen Brennerei, in dem jetzt eine Spielzeug-Rennbahn untergebracht ist. 6 Am 10.09.2014 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Außenlagerflächen, Anlegung von Stellplätzen, Ausweitung der Betriebszeiten, Errichtung eines Zaunes sowie die Änderung des Maschinenaufstellplanes auf seinem Betriebsgrundstück. 7 Im Rahmen der baurechtlichen Zulassungsprüfung legte der Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung der AKUS GmbH Bielefeld vom 02.05.2014 und eine ergänzende Stellungnahme vom 20.10.2014 vor. Darin wurde festgestellt, dass gegen das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken be-stünden. Auf den dem Betriebsgrundstück gegenüberliegenden Wohngrundstücken würden Mischgebietswerte bei Einhaltung der Vorgaben der Betriebsbeschreibung eingehalten. 8 Mit Bescheid vom 27.10.2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. 9 Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er macht geltend, dem Beigeladenen sei die Einhaltung eines zu hohen Beurteilungspegels am Wohnhaus E. I. 2 aufgegeben worden, nämlich 60 dB(A). Das Grundstück des Beigeladenen liege in einem Gewerbegebiet. Das ausschließlich durch Wohnnutzung geprägte Gebiet westlich der C.---straße , in dem auch sein Wohnhaus stehe, sei als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizieren. Die Einhaltung von Mischgebietswerten sei in diesem Bereich zu hoch. Der zu bildende Mittelwert sei herabzusetzen. Im Übrigen komme es nach Ziffer 6.7 der TA Lärm u.a. auch darauf an, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden seien. Die Umnutzung der ehemaligen Lagerhalle in den metallverarbeitenden Betrieb sei erst 1995 erfolgt. Die Wohnbebauung westlich der C.---straße habe zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden. Die komplette Siedlung sei 1960 bezugsfertig gewesen. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung zu unbestimmt. Nach der Auflage unter Ziffer 7. der Baugenehmigung sei geregelt, dass innerhalb der Betriebszeit maximal fünf Lkw das Betriebsgelände befahren dürften. Der zeitliche Bezugsrahmen sei unklar. Es sei nicht ersichtlich, ob die Begrenzung auf fünf Lkw auf einen Werktag bezogen oder es allgemein untersagt sei, dass sich gleichzeitig mehr als fünf Lkw auf dem Betriebsgrundstück befänden. Darüber hinaus verhalte sich die Baugenehmigung nicht zu dem Aspekt der Erschütterungswirkungen, die von dem Betrieb des Beigeladenen ausgingen. Diese seien erheblich und resultierten aus dem Betrieb der Maschinen, Ver- und Entladetätigkeiten und hierbei insbesondere aus dem Absetzen schwerer Lasten. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Baugenehmigung des Beklagten vom 27.10.2014 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er macht geltend, das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der hierfür maßgebliche Umgebungsrahmen werde durch die Bebauung innerhalb des Straßengevierts östlich der C1.-------straße , westlich der C2.-------straße , nördlich der X1.------straße und südlich der B 68 bestimmt. Der C.---straße als innerörtliche Erschließungsstraße komme keine trennende Wirkung zu. Innerhalb des genannten Straßengevierts sei das Gebiet östlich der C1.-------straße und westlich der C.---straße sowohl von Wohnnutzung als auch von gewerblicher Nutzung geprägt, wobei die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung überwiege. Die städtebauliche Prägung des Gebietes östlich der C.---straße und westlich der C2.-------straße werde durch die Durchmischung von Wohnnutzungen sowie gewerblichen Nutzungen mit teilweise industriellem Charakter bestimmt, wobei hier die gewerbliche Nutzung überwiege. Unter Berücksichtigung der städtebaulichen Situation sei das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nicht einem bestimmten Gebiet eindeutig zuzuordnen. Die nähere Umgebung weise zwar Merkmale verschiedener Baugebiete nach der BauNVO auf, entspreche aber nicht einem der Baugebiete nach der BauNVO. Demzufolge habe der Beklagte das zu beurteilende Gebiet auf Grund des mehr oder weniger engen Nebeneinanders von unterschiedlichen Nutzungen als Gebiet mit Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt. Vorliegend habe er nach der TA Lärm den Bereich der Wohnnutzungen mit einem Beurteilungspegel von tagsüber 55 dB(A) zu Grunde gelegt und für den Bereich der gewerblichen Nutzungen den Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von tagsüber 65 dB(A). Maßgeblich zur Bestimmung der Höhe des geeigneten Zwischenwertes sei gem. Nr. 6.7 Abs. 2 der TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes. Er habe als geeigneten Mittelwert als Immissionsrichtwert den Beurteilungspegel von tagsüber 60 dB(A) zur Anwendung gebracht. Angesichts der konkreten Lage des Grundstücks des Klägers sei die genannte Zwischenwertbildung geeignet, die spezifischen Belange der Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme angemessen zu würdigen. 15 Für das Grundstück E. I. 2 weise das Gutachten einen Beurteilungspegel von 50,8 dB(A) bzw. 51,4 dB(A) aus. Berücksichtige man, dass das Grundstück des Klägers E. I. 2a lärmtechnisch von dem Gebäude E. I. 2 abgeschirmt werde, so ergebe sich, dass ein Beurteilungspegel von weniger als 50 dB(A) und dementsprechend der Immissionswert für ein reines Wohngebiet nicht überschritten werde. 16 Das lärmtechnische Gutachten, das er zum Gegenstand der Baugenehmigung ge-macht habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen seien nicht zu erwarten. Bereits im Rahmen der früheren Baugenehmigungsverfahren zur Nutzungsänderung des Betriebsgebäudes für den metallverarbeitenden Betrieb des Beigeladenen und zur Erweiterung des Betriebs-gebäudes sowie im Rahmen von bauordnungsrechtlichen Verfahren gegen den Beigeladenen seien neben den Lärmimmissionen auch die vom Betrieb ausgehen-den Erschütterungswirkungen geprüft worden. Grundsätzlich werde jedes Bauvor-haben, zu dem die Immissionsschutzbehörde Stellung nehme, auf mögliche Er-schütterungswirkungen überprüft. Nach Stellungnahme seiner Unteren Immissions-schutzbehörde seien bei den in den vergangenen Jahren durch die Bauaufsicht und die Immissionsschutzbehörde durchgeführten örtlichen Überprüfungen des Betriebes des Beigeladenen keine Maschinen oder Anlagen innerhalb der Betriebshalle er-kannt worden, die eine relevante Erschütterungswirkung auf die Nachbarschaft ausüben könnten. Die Be- und Entladetätigkeiten auf dem Außengelände des Betriebes würden mittels Gabelstapler durchgeführt, so dass auch hier keine relevanten Erschütterungen aus diesem Betriebsablauf zu erwarten seien. 17 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 18 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 02.09.2015 verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 27.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Bauge-nehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützen-den Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 23 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 – 4 B 94/83 ‑, BRS 40, Nr. 190; Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kom-mentar, 11. Aufl. 2008, § 74 Rn. 38 ff.; Schulte in: Böddinghaus/Hahn/-Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, München, § 74 Rn. 48 ff. 24 Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vor-schriften. Es beurteilt sich bauplanungsrechtlich, da ein Bebauungsplan nicht vor-liegt, nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusam-menhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 25 Das ist hier der Fall. Es fügte sich nur dann nicht ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Be-bauung fehlen ließe. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Ein-zelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfind-licher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksicht-nahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben ver-folgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirk-lichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rück-sichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 ‑, BRS 55 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 – 7 A 2362/07 ‑, beide bei juris. 27 Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen dem Kläger gegenüber nicht als rücksichtslos dar. Das trifft im vorliegenden Fall insbe-sondere für zu erwartende Lärmimmissionen zu. Bei der Beeinträchtigung benach-barter Grundstücke durch Lärmimmissionen kommt es maßgeblich auf die Zumut-barkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundesimmissionsschutzge-setzes und der diese konkretisierenden untergesetzlichen Regelwerke ergeben. Für die Ermittlung und Beurteilung der von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen ist daher die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26.08.1998 heranzuziehen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.02.2013 – 2 A 2135/11 – m.w.N., bei juris. 29 Es ist davon auszugehen, dass der nach der TA Lärm für das Wohngrundstück des Klägers maßgebliche Immissionswert durch den Betrieb des Beigeladenen nicht überschritten wird. Das ergibt sich aus dem von dem Beigeladenen beigebrachten schalltechnischen Gutachten der Akus GmbH vom 02.05.2014. 30 Dabei ist der Gutachter offenbar in Abstimmung mit dem Beklagten davon ausgegan-gen, dass an den Wohngrundstücken auf der Westseite der C.---straße Mischge-bietswerte, d.h. tagsüber ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) einzuhalten sind. Er hat dabei mit dem Beklagten zugrundegelegt, dass die Wohngrundstücke auf der Westseite und die gewerblich genutzten Grundstücke auf der Ostseite der C3. -straße zu einem einheitlich zu beurteilenden Mischgebiet gehören. 31 Das ist nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall. Die Kammer geht viel-mehr davon aus, dass die C.---straße eine Zäsur zwischen zwei homogen aneinan-der schließenden Baugebieten bildet. Auf der Westseite liegt ein abgeschlossenes Wohngebiet. Dieses Gebiet bewertet die Kammer nicht nur als allgemeines, sondern sogar als reines Wohngebiet, denn zwischen der C4.------straße im Westen und der C.---straße im Osten befindet sich ausschließlich Wohnbebauung. Das im Süden liegende Eckgrundstück C4.------straße /X1.------straße dient zwar neben dem Wohnen auch als Autowerkstatt und dort ist auch eine Lufttechnikfirma angesiedelt. Dieses Gebäude liegt jedoch etwas abseits von der nördlich anschließenden Wohnbebauung und ist aufgrund seiner Randlage für das nördlich anschließende Wohngebiet nicht mit prägend. Ebenso ist das nördlich des Wohngebietes liegende Gebäude einer ehemaligen Brennerei, das jetzt eine Spielzeug-Rennbahn beherbergt, so durch einen Grüngürtel von der südlich angrenzenden Wohnbebauung getrennt, dass es den Gebietscharakter ebenfalls nicht mit beeinflusst. Die dem Wohngebiet gegenüberliegende Seite der C.---straße ist demgegenüber komplett durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben geprägt. 32 Das – weil die in Rede stehende Baugenehmigung ausschließlich einen Tagbetrieb von 6.00 bis 18.00 Uhr gestattet – hier interessierende Lärmniveau, das auf das Grundstück des Klägers höchstens einwirken darf, liegt damit zwischen dem Wert für ein reines Wohngebiet, das einen Beurteilungspegel von 50 dB(A) tagsüber hinzu-nehmen hat, und einem Gewerbegebiet, in dem tagsüber höchstens ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) zulässig ist. Eine Zwischenwertbildung über Nr. 6.7 der TA Lärm in Richtung des Mischgebietswertes der Nr. 6.1c der TA Lärm von 60 dB(A), wie in der Baugenehmigung vom 27.10.2014 unter der Nebenbestimmung Nr. 5 für die Wohngebäude E. I. 2, 8 und 11 vorgenommen, dürfte insoweit zu hoch angesetzt sein. Die Kammer hielte einen Zwischenwert von 57,5 dB(A) statt der in der Baugenehmigung festgelegten 60 dB(A) für angebracht. 33 Obwohl der in der Baugenehmigung festgesetzte Beurteilungspegel von 60 dB(A) bzgl. der Grund-stücke E. I. 2, 8 und 11 nach Ansicht der Kammer zu hoch angesetzt worden ist, wird der Kläger, der auf dem Grundstück E. I. 2a wohnt, hierdurch nicht in nachbarlichen Rechten verletzt. Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass an seinem Grundstück ein Beurteilungspegel von 57,5 dB(A) durch den Betrieb des Beigeladenen überschritten wird. 34 Maßgeblich dafür, welcher Wert in der Nachbarschaft des Grundstücks des Beigela-denen ankommt, ist die durch Grünstempelung zum Bestandteil der Baugenehmi-gung gemachte Betriebsbeschreibung des Beigeladenen in Verbindung mit dem genannten Lärmschutzgutachten. Insoweit sind die Arbeitszeiten, der Maschinen-aufstellungsplan und die Maschinen mit den Laufzeiten im Einzelnen benannt. In der Baugenehmigung ist unter Nebenbestimmung Nr. 7 ausdrücklich verfügt, dass innerhalb der Betriebszeit max. fünf LKW (ein LKW zum Austausch der Schrottmulde und vier LKW für die An- und Auslieferung) das Betriebsgelände be-fahren dürfen. Der Beklagte hat anlässlich des Erörterungstermins vom 02.09.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies pro Tag zu verstehen sei, dass also pro Tag nur fünf LKW das Betriebsgelände des Beklagten befahren dürfen. An der notwendigen Bestimmtheit fehlt es insoweit nicht. Diese Vorgaben hat der Lärmschutzgutachter auch seinem Gutachten zugrundegelegt. 35 Bei dem genehmigten Betriebsablauf führt dies dazu, dass am Grundstück des Klägers E. I. 2a, das durch das davor liegende Gebäude E. I. 2 vom Grundstück des Beigeladenen abgeschirmt wird, an der Südfassade des Hauses tagsüber ein Beurteilungspegel von weniger als 50 dB(A) Richtung Osten und Richtung Westen weniger als 45 dB(A) erreicht werden. An der Nordfassade des Gebäudes werden Werte von weniger als 45 dB(A) und an der Westfassade Werte von weniger als 40 dB(A) erreicht, d.h. ein nach Auffassung der Kammer vom Kläger hinzunehmen-der Wert von 57,5 dB(A) wird am Grundstück des Klägers unter keinen Umständen erreicht, geschweige denn überschritten. 36 Bei einem Betrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen im genehmigten Umfang wird auch im Übrigen am Vorderhaus E. I. 2 nur ein Beurteilungspegel von 51 dB(A) erreicht, d.h. auch hier wird der nach Auffassung der Kammer höchst hin-zunehmende Beurteilungspegel von 57,5 dB(A) weiter unterschritten. Selbst wenn der Beigeladene den ihm in der Baugenehmigung auferlegten Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Grundstück E. I. 2 ausschöpfen würde, was im Übrigen einen von der Baugenehmigung abweichenden und damit illegalen Betrieb bedeuten würde, da ein Betrieb, der derartige Lautstärken verursacht, nicht mehr mit der Betriebsbeschreibung und den übrigen Auflagen übereinstimmen würde, kämen aufgrund der Abschirmungswirkung am Grundstück des Klägers weniger als die nach Meinung der Kammer zulässigen 57,5 dB(A) an, so dass unter keinem Blickwinkel nachbarliche Rechte des Klägers durch zu hohe Lärmbelastungen aufgrund des Betriebes des Beigeladenen entstehen. 37 Konkrete Anhaltspunkte für auf das Grundstück des Klägers vom Betrieb des Beige-ladenen einwirkende Erschütterungen liegen nicht vor. Nach den unwidersprochenen Darstellungen des Beklagten haben durch die Bauaufsicht und die Immissions-schutzbehörde durchgeführte örtliche Überprüfungen des Betriebes des Beigelade-nen keinen Beleg dafür erbracht, dass eine relevante Erschütterungswirkung auf die Nachbarschaft ausgeübt wird. Dass die Be- und Entladetätigkeiten auf dem Außen-gelände des Betriebes des Beigeladenen, die durch Gabelstapler durchgeführt werden, zusätzliche relevante Erschütterungen verursachen, ist nicht erkennbar. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außer-gerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens be-teiligt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.