Urteil
10 K 2696/15.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:1211.10K2696.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nach eigenem Bekunden am geborene Kläger ist Staatsangehöriger und gehört dem Volk der J. an. Er stellte am 3. Juli 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag und erklärte im Rahmen mehrerer am selben Tag mit ihm geführter „Gespräche zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ (in englischer Sprache): Er sei am 18. Juni 2015 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Für die Einreise habe er ein im Mai oder Juni 2015 ausgestelltes niederländisches Schengen-Visum genutzt. O. habe er bereits Ende 2012 verlassen. Zwischenzeitlich habe er sich in Trinidad aufgehalten, von wo er auch nach Deutschland gereist sei. In die Niederlande habe er sich nicht begeben können. In O. sei seine Mutter getötet worden. In Trinidad habe er ein Mädchen kennengelernt, das Kontakt zu „Kopfgeldjägern“ gehabt habe. Diese unterhielten auch eine Gruppe in den Niederlanden. Eine durch das Bundesamt ebenfalls am 3. Juli 2015 durchgeführte Recherche in der Visa-Datenbank ergab, dass dem Kläger am 21. Mai 2015 durch die niederländische Botschaft in Washington (Vereinigte Staaten von Amerika) ein vom 27. Mai 2015 bis zum 28. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum (Nr. NLD012770309) erteilt worden ist. Am 24. Juli 2015 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die niederländischen Behörden, die sich am 20. September 2015 zur Übernahme des Klägers bereit erklärten. Mit Bescheid vom 25. September 2015 – Az.: 6036422-232 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung in die Niederlande an. – Der Bescheid wurde dem Kläger am 1. Oktober 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger hat am 15. Oktober 2015 Klage erhoben: Der Bescheid des Bundesamtes sei rechtswidrig. Das Bundesamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar habe es zur Kenntnis genommen, dass er in den Niederlanden erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Dieser Umstand sei dann jedoch bei der Entscheidungsfindung ignoriert worden. Vor allem habe das Bundesamt pflichtwidrig den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Es sei unzulässig, ihm– dem Kläger – unsubstanziierte Angaben zu seiner Verfolgung in den Niederlanden vorzuwerfen, ohne entsprechende Ermittlungen angestellt zu haben. Die pauschale Behauptung, die niederländischen Behörden würden ihn schützen, sei nicht tragfähig. Es handele sich bei seinen Verfolgern um eine mafiös strukturierte Bande, die international agiere. Schriftsätzlich beantragt der Kläger sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 25. September 2015 aufzuheben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 13. November 2015 – 10 L 1135/15.A – einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit Beschluss vom 30. November 2015 wurde das vorliegende Hauptsacheverfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 2696/15.A und 10 L 1135/15.A sowie den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2015 zu entscheiden, obwohl weder der Kläger und/oder seine Prozessbevollmächtigten noch ein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Darüber hinaus war das Gericht nicht gehalten, den auf den 11. Dezember 2015 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag der Prozessbevollmächtigten zu 2.) des Klägers vom 10. Dezember 2015 hin zu verlegen. Voraussetzung jeder Terminsverlegung ist, dass ein erheblicher Grund nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist. Ein solcher Grund ergibt sich hier weder aus der Beauftragung weiterer Prozessbevollmächtigter durch den Kläger im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung noch aus dem Umstand, dass sich Rechtsanwalt I. (Kanzlei N. Rechtsanwälte, X. ) am 11. Dezember 2015 im Urlaub befindet. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen auf das gerichtliche Schreiben an die Prozessbevollmächtigten zu 2.) des Klägers vom 10. Dezember 2015, das am selben Tag auch den übrigen Verfahrensbeteiligten übermittelt worden ist und eine eingehende Begründung dazu enthält, warum aus den genannten Gegebenheiten kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt. Vgl. zur Zulässigkeit von Bezugnahmen auf den Beteiligten bekannte Schriftstücke in der Urteilsbegründung etwa BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 – 4 B 248.95 –, juris (Rdnr. 8). B. Die Klage ist unbegründet. Die in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid enthaltenen Verwaltungsakte nach § 27a AsylG (dazu nachfolgend I.) und nach § 34a Abs. 1 AsylG (dazu nachfolgend II.) sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2015 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: 1. Aus der hier einschlägigen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) ergibt sich eine Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien sind die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Mangels vorrangiger Kriterien folgt dies aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist in dem Fall, dass der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. So liegt der Fall auch hier, weil der Kläger nach Lage der Akten mit einem durch die niederländische Botschaft in Washington (Vereinigte Staaten von Amerika) erteilten Visum in den Schengen-Raum eingereist ist. Ob diese Einreise unter den wahren Personalien des Klägers erfolgt ist, bedarf dabei keiner Klärung. Entscheidend ist allein, dass dem Kläger das betreffende Schengen-Visum durch die niederländische Botschaft in Washington erteilt worden ist. Gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO verhindert der Umstand, dass das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht die Zuständigkeitszuweisung an den Staat, der das Visum erteilt hat (hier: Niederlande). Ob sich der Kläger nach Erteilung des Visums in den Niederlanden aufgehalten hat, ist für die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates ebenfalls ohne Bedeutung. Die aus vorstehenden Erwägungen resultierende Zuständigkeit der Niederlande hat auch nicht nach den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO geendet. Aus Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO ergibt sich Folgendes: Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so ist Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Maßgeblich für den Ablauf der Sechs-Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist der Zeitpunkt, in dem (erstmals) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Ausgehend hiervon war das durch die niederländische Botschaft in Washington erteilte Visum im Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland, d.h. am 3. Juli 2015, zwar noch nicht sechs Monate abgelaufen, denn nach den Ermittlungen des Bundesamtes hatte die Gültigkeit erst mit dem 28. Juni 2015 geendet. Es fehlt jedoch an der weiteren in Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO formulierten Voraussetzung für einen Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte, weil nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass der Kläger das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Einreise in den Schengen-Raum (zwischenzeitlich) wieder verlassen hätte. Ebenso wenig ist die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Bestimmung ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (hier: Deutschland), zuständig, wenn der Antragsteller ein oder mehrere Visa besitzt, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, und er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil das dem Kläger erteilte Visum im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung (3. Juli 2015) noch nicht „seit mehr als sechs Monaten abgelaufen“ gewesen ist. Ein Erlöschen der Zuständigkeit der Niederlande für die Bearbeitung des Asylgesuchs gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist damit nicht feststellbar. Vgl. zum Ganzen etwa VG Aachen, Beschlüsse vom 21. November 2014– 2 L 596/14.A –, juris (Rdnr. 7), und vom 18. November 2014– 2 L 511/14.A –, juris (Rdnr. 12 und 13), VG Schwerin, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 B 915/14 As –, juris (Rdnr. 20), sowie VG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – M 16 S 14.50529 –, juris (Rdnr. 14). 2. Die Niederlande haben danach gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO eine Pflicht zur Aufnahme des Klägers. Diese Pflicht ist nicht nachträglich erloschen. Namentlich sind die einschlägigen Antrags- und Überstellungsfristen nicht verstrichen: a) Die hier maßgebliche dreimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) hat das Bundesamt beachtet, indem es sich am 24. Juli 2015, d.h. drei Wochen nach der Asylantragstellung, die am 3. Juli 2015 erfolgt war, an die niederländischen Behörden gewandt hat. b) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Klägers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Die Niederlande haben ihr Einverständnis mit der Aufnahme des Klägers am 20. September 2015 (und somit innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) erteilt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist daher im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht verstrichen. Dies gilt unabhängig davon, wie man die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Fragen beantwortet, ob ein erfolglos durchgeführtes Aussetzungsverfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO dazu führt, dass sich die Überstellungsfrist um die Dauer des Aussetzungsverfahrens verlängert - vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015– 13 A 1692/15.A –, juris (Rdnr. 3 ff.) - oder ob diese Frist sogar erst mit der Zustellung des im Aussetzungsverfahren ergangenen ablehnenden Beschlusses (neu) zu laufen beginnt - so z.B. VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 – 10 K 2430/14.A –, juris (Rdnr. 30 ff.) -. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers einmal annähme, dass das aus seiner Sicht erfolglos durchgeführte Aussetzungsverfahren (VG Minden 10 L 1135/15.A) ohne Bedeutung für den Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist wäre, würde diese Frist – ausgehend von dem im September 2015 durch die niederländischen Behörden erteilten Einverständnis – erst im März 2016 verstreichen. 3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf systemische Mängel des niederländischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen berufen: a) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin-III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO liegt die Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) –, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039, zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO. Im Rahmen dieser Prognose ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen, maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413 und HUDOC (Rdnr. 359); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rdnr. 21. Dem erkennenden Gericht liegen indessen keinerlei Erkenntnismittel vor, welche die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in den Niederlanden systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im vorstehend genannten Sinne bestehen - ebenso VG Minden, Urteil vom 26. Juni 2015 – 10 K 837/15.A – Seite 7 bis 12 des Urteilsabdrucks, sowie Beschlüsse vom 23. Januar 2015– 10 L 1013/14.A –, Seite 9 bis 10 des Beschlussabdrucks, und vom 15. April 2015 – 10 L 350/15.A –, Seite 10 bis 12 des Beschlussabdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 6a L 1837/14.A –, juris (Rdnr. 10 ff.); VG Augsburg, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014– Au 7 S 14.50263 –, juris (Rdnr. 27 ff.), und vom 22. September 2014– Au 7 S 14.50234 –, juris (Rdnr. 25 ff.); VG Magdeburg, Beschluss vom 12. August 2014 – 1 B 894/14 –, juris (Rdnr. 3) -. b) Abweichendes ergibt sich auch nicht allein daraus, dass Asylbewerber, die ausreisepflichtig sind, weil ihr Asylantrag abgelehnt worden ist, in den Niederlanden grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Hilfe mehr haben. Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 4 L 491/14.DA.A –, juris (Rdnr. 4), VG Augsburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – Au 7 S 14.50263 –, juris (Rdnr. 28). Zum einen hat der Kläger – soweit ersichtlich – in den Niederlanden noch keinen Asylantrag gestellt und dementsprechend auch noch kein Asylverfahren (erfolglos) durchlaufen, so dass derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er überhaupt in eine Situation der vorstehend geschilderten Art geraten wird. Zum anderen hat es ein Asylbewerber, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden ist, im Grundsatz selbst in der Hand, die genannte Folge des Ausschlusses staatlicher Leistungen zu vermeiden. Denn derjenige Asylbewerber, der nach der (bestandskräftigen) Ablehnung seines Asylgesuchs die Niederlande aufgrund von Umständen nicht verlassen kann, die er selbst nicht zu vertreten hat, kann dort (weiterhin) einen Aufenthaltstitel erhalten, wenn er ausreichend an der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirkt. Vgl. dazu die durch die niederländischen Behörden unter https://ind.nl/ EN/individuals/residence-wizard/asylum in englischer Sprache bereitgestellten Informationen (durch das Gericht abgerufen am 10. Dezember 2015). Dem Asylbewerber, dessen Antrag abgelehnt worden ist, wird damit – bei Vornahme der zur Beschaffung von Heimreisedokumenten erforderlichen Mitwirkungshandlungen – zugleich die Möglichkeit eröffnet, eine etwa drohende Obdachlosigkeit und Einstellung der Nahrungsmittelversorgung abzuwenden. Vgl. VG Magdeburg, , Beschluss vom 12. August 2014 – 1 B 894/14 –, juris (Rdnr. 3). Warum es dem Kläger nicht zumutbar sein sollte, nach einem etwaigen negativen Ausgang seines Asylverfahrens in den Niederlanden an der Rückführung in sein Heimatland mitzuwirken, ist nicht ersichtlich. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen anerkannt, dass der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen für abgelehnte Asylbewerber, die nicht bereit sind, nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens an ihrer Ausreise mitzuwirken, für sich genommen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta darstellt. Vgl. dazu im Einzelnen VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014– 13 L 171/14.A –, m.w.N., juris (Rdnr. 38 ff), zu einer Dublin-Überstellung nach Belgien. c) Systemische Mängel des niederländischen Asylwesens folgen auch nicht aus dem dortigen Rechtsschutzsystem. Allerdings kommt vor allem einem Rechtsbehelf gegen behördliche Entscheidungen im Dublin-Verfahren kein Suspensiveffekt zu. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im regulären Asylverfahren („extended asylum prodedure“) entfalten dagegen aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen im abgekürzten Asylverfahren („short asylum procedure“) kommt zunächst keine aufschiebende Wirkung zu; gerichtlicher Eilrechtsschutz ist jedoch auch in diesen Fällen möglich, wenngleich dieser in den meisten Fällen nicht gewährt wird. Vgl. Seite 14 des aida-Länderberichts zu den Niederlanden (Nr. 1 der den Beteiligten übermittelten Erkenntnisliste). Das Gericht vermag gleichwohl nicht zu erkennen, dass das niederländische Rechtsschutzsystem, das im Hinblick auf das „short asylum precedure“ deutliche strukturelle Ähnlichkeiten mit dem hiesigen Verfahren bei Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet aufweist (vgl. §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 3 und 4 AsylG), mit relevanten Mängeln behaftet wäre, etwa weil es keinen effektiven Rechtsschutz garantieren könnte. Der (partielle) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen behördliche Asylentscheidungen vermag für sich genommen jedenfalls keinen systemischen Mangel des betreffenden Rechtsschutzsystems zu begründen - vgl. zu entsprechenden Fällen auch VG Göttingen, Beschluss vom 7. März 2014 – 2 B 55/14 –, juris (Rdnr. 35), zu einer Überstellung nach Polen -. Gegenteiliges vermag das erkennende Gericht in Bezug auf das niederländische Asylsystem auch nicht dem Umstand zu entnehmen, dass Eilrechtsschutz im „short asylum procedure“, welcher der Sache nach auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die negative Behördenentscheidung gerichtet ist, meist erfolglos bleibt. Dieser Umstand allein ist kein Ausweis mangelnder Effektivität des Rechtsschutzes. Vielmehr spricht die vergleichsweise hohe Gesamtschutzquote in den Niederlanden eher dafür, dass es sich bei denjenigen (vergleichsweise wenigen) Asylanträgen, über noch die im „short asylum procedure“ ablehnend befunden wird, tatsächlich um solche handelt, die zumeist von vornherein aussichtslos sind und denen deshalb auch im gerichtlichen Verfahren in der Regel der Erfolg versagt bleiben muss. d) Systemische Mängel des niederländischen Asylwesens ergeben sich schließlich nicht aus der Inhaftierungspraxis der niederländischen Behörden. Es ist bereits zweifelhaft, dass der Kläger als Asylbewerber, der im Dublin-Verfahren in die Niederlande überstellt werden wird, überhaupt einen Haftgrund erfüllt und im Anschluss an die Überstellung inhaftiert werden wird. Namentlich wird er voraussichtlich nicht von einer sog. „Border-Detention“, die darauf ausgerichtet ist, Ausländer unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bereits an der Grenze aufzufangen - vgl. Seite 55 des aida-Länderberichts - betroffen sein, da er nicht illegal einreisen, sondern im Dublin-Verfahren überstellt werden wird. Auch die Voraussetzungen für eine sog „Territorial Detention“, mit welcher in erster Linie die Durchführung von Überstellungen nach der Dublin-III-VO gesichert werden soll, dürften nicht erfüllt sein. Vgl. dazu Seite 57 des aida-Länderberichts. Abgesehen davon ist eine kurzzeitige Inhaftierung, die im Fall der Niederlande durchschnittlich 39 Tage dauert, unter insgesamt akzeptablen Bedingungen erfolgt und zudem unter gerichtlicher Kontrolle steht - vgl. Seiten 58 ff. des aida-Länderberichts -, für sich genommen aber ohnehin kein Grund für die Annahme systemischer Mängel. Vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 55), zu Dublin-Überstellungen nach Bulgarien. Eine mögliche Abschiebungshaft zur Sicherstellung der Ausreise nach abgeschlossenem Asylverfahren begründet als solche ebenfalls keine derartigen Mängel. Die für das Asylverfahren geltenden Verfahrensgarantien umfassen nicht das Recht des Asylbewerbers, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2013– 25 L 2154/13.A –, juris (Rdnr. 47 ff.), und VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A, juris (Rdnr. 14 ff.), jeweils zu Dublin-Überstellungen nach Polen. Soweit es in Einzelfällen im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Ausländern in den Niederlanden zu Verstößen gegen die Aufnahmerichtlinie gekommen sein mag, begründet dies ebenfalls noch keinen systemischen, d.h. strukturell bedingten Mangel. Nach alledem kann das Gericht durchgreifende systemische Mängel des niederländischen Asylsystems nicht erkennen. 4. Auch dann, wenn man davon ausginge, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Mängel für jeden Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt - in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) –, HUDOC (Rdnr. 104), und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rdnr. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien -, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung führen. Denn es ist angesichts der vorstehend unter 3. getroffenen Feststellung zum niederländischen Asylsystem nicht erkennbar, dass der Kläger Gefahr liefe, im Anschluss an eine Überstellung in die Niederlande – ggf. auch unabhängig vom Fehlen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylwesens – einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. II. Die in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid enthaltene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach in den Fällen, in denen ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Danach ist die Anordnung der Abschiebung des Klägers in die Niederlande rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Mitgliedstaat ist – wie dargelegt – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris (Rdnr. 7); OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris (Rdnr. 4); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011– A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310, juris (Rdnr. 3) sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris (Rdnr. 11). Entsprechende Abschiebungshindernisse sind weder substanziiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Sie erheben sich auch nicht aus der sinngemäßen Behauptung des Klägers, er würde in den Niederlanden Gefahr laufen, Opfer einer international operierenden Bande bzw. von „Kopfgeldjägern“ werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist derart unsubstanziiert, dass das Bundesamt im Verwaltungsverfahren – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gehalten war, der zitierten Behauptung weiter nachzugehen und z.B. weitere Ermittlungen anzustellen. Eine solche Verpflichtung besteht angesichts der Detailarmut der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers und des damit fehlenden Ansatzpunktes für weitere Ermittlungen auch nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dies gilt umso mehr, als das Gesamtvorbringen des Klägers aufgrund der mangelnden Substanziierung seines Vorbringens und auch wegen des vor dem Bundesamt verschwiegenen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo ihm das niederländische Schengen-Visum erteilt worden ist, mit dem er sodann in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, unglaubhaft ist. Doch selbst wenn der Kläger in den Niederlanden von Kriminellen gesucht werden würde, könnte er hieraus nichts für sich herleiten. Denn es ist davon auszugehen, dass die niederländischen Stellen ihm einen ausreichenden Schutz gewähren können, wenn er dort seine Probleme hinreichend substanziiert und konkret darlegt. Zwar kann kein Staat der Welt – auch nicht die Bundesrepublik Deutschland – einen lückenlosen Schutz vor Kriminalität bieten und die auf seinem Gebiet befindlichen Personen durchgängig vor Übergriffen durch Dritte beschützen. Entscheidend ist im hier erörterten Zusammenhang aber allein, dass der betreffende Staat bereit und in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz zu gewähren. Dass dies in den Niederlanden nicht der Fall wäre, der niederländische Staat also kriminellen Übergriffen auf Asylbewerber gleichgültig und vor allem tatenlos gegenüberstehen würde, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar - ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall bereits VG Minden, Urteil vom 4. September 2015 – 10 K 1068/15.A –, Seite 4 bis 5 des Urteilsabdrucks, zu einer Dublin-Überstellung nach Frankreich -. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.