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Urteil

10 K 558/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0119.10K558.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 1965 geborene Kläger wurde für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 als G. zu einer Wehrübung einberufen. Unter dem 28. Januar 2014 beantragte er Leistungen für Wehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). In dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck kreuzte der Kläger nur die Rubrik 2.3 („Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage meines bisherigen Einkommens <§ 13 Abs. 3 USG>“) an und erklärte hierzu, dass er in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Januar 2014 in einem Arbeitsverhältnis zum F. L. I. gestanden habe. Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 Unterhaltssicherungsleistungen in Höhe von 1.428,00 € (28 Tagessätze zu je 51,00 €). Zur Begründung führte der Beklagte aus: Dem Kläger stehe nur die im Unterhaltssicherungsgesetz vorgesehene Mindestleistung zu. Weitergehende Leistungen könne er nicht erhalten. Die Regelung über die Berechnung der Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage des bisherigen Einkommens, sei nicht einschlägig. Diese Regelung gelte nur für Personen, welche infolge des Wehrdienstes Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I) einbüßen. Der Kläger habe jedoch auf derartige Leistungen keinen Anspruch, weil er sein bisheriges Arbeitsverhältnis zum F. L. I. gekündigt habe. In solchen Fällen bleibe nur die Mindestleistung nach § 13c USG. Am 27. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben: Die Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nach § 13c USG sei falsch. Er gehe seit dem 1. Februar 2014 einer selbständigen Tätigkeit als Honorararzt nach, die er bereits zuvor – während er noch im Dienst des F. Krankenhauses I. gestanden habe – als Nebentätigkeit ausgeübt habe. Für die Bemessung der Entschädigung sei somit § 13a USG heranzuziehen. Die nach Beendigung der Wehrübung erledigten Aufträge sowie deren Honorierung könnten als Beispiel für die durch die Wehrübung entfallenen Einkünfte im Sinne von § 13a Abs. 3 USG herangezogen werden. Danach habe er in den Monaten März und April 2014 ein Einkommen von 19.143,00 € erzielt. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von 9.571,50 €. Dies wiederum führe zu einem Tagessatz, der durch die Höchstgrenze von 307,00 € nach § 13 Abs. 3 Satz 1 USG beschränkt werde, so dass ihm bei einer 28 Tage dauernden Wehrübung eine Verdienstausfallentschädigung von 8.596,00 € zu leisten sei. Während der in Rede stehenden Wehrübung habe für seine zum 1. Februar 2014 aufgenommene selbständige Tätigkeit keine Ersatzkraft gestellt werden können, da die Auftraggeber an einer Leistungserbringung durch ihn – den Kläger – interessiert seien und eine Ersatzkraft, d.h. ein ebenso qualifizierter Arzt, dasselbe Honorar verlangen würde wie er, so dass die Stellung einer Ersatzkraft wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, da sie nur eine Einnahmeverlagerung und keine Weiterführung des Betriebs bewirke. Er beschäftige auch kein Personal. Es komme im vorliegenden Zusammenhang lediglich auf das Bestehen eines Betriebes an, was schon ab dem 1. Februar 2014 der Fall gewesen sei. Bereits ab diesem Zeitpunkt hätte er ohne weiteres Aufträge akquirieren können. Während der Wehrübungen habe er seine selbständige Tätigkeit jedoch nicht ausüben können; eine Annahme von Aufträgen und ihre spätere Erledigung sei nicht möglich gewesen. Es seien nur die Kosten weitergelaufen. Der Betrieb habe somit geruht. Da er seine selbständige Tätigkeit in der jetzigen Form erst im Jahre 2014 aufgenommen habe, könne im Übrigen nicht auf den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres abgestellt werden; seinerzeit habe er – wie gesagt – die Honorartätigkeit lediglich als Nebentätigkeit ausgeübt und somit nur vergleichsweise geringe Einkünfte (22.561,00 € im Jahr 2013) erzielt. Soweit die Beklagte lediglich Leistungen nach § 13c USG gewährt und zur Begründung angeführt habe, er – der Kläger – habe aufgrund der Kündigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I nicht zwangsläufig aufgrund einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer erfolgen müsse. Danach bestehe grundsätzlich auch ein Anspruch gemäß § 13 Abs. 3 USG. Sollte das Gericht dem nicht beitreten, komme aber in jedem Fall ein Anspruch nach § 13a USG (bzw. § 13b USG) in Betracht, zumal er – der Kläger – letztlich auch gar kein Arbeitslosengeld I beantragt habe. Es liege zudem ein ordnungsgemäßer – insbesondere fristgerecht gestellter – Antrag auf Unterhaltssicherungsleistungen gemäß § 4a USG vor. Ein solcher Antrag bedürfe nicht der Konkretisierung dahingehend, welche Leistung nach dem USG im Einzelnen gefordert werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Februar 2014– soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihm für die Wehrübung vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 8.596,00 € abzüglich der bereits festgesetzten Mindestleistung zu gewähren, und den Beklagten zu verurteilen, ihm auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Es bestehe kein Anspruch gemäß § 13 Abs. 3 USG, da der Kläger – wie er im Gespräch mit Herrn M. von der Abteilung Finanzielle Hilfen und Schwerbehinderung des Kreises I1. eingeräumt habe – das Arbeitsverhältnis zum F. L. I. selbst gekündigt habe, weshalb er durch die Wehrübung weder Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit noch Ansprüche auf Lohnersatzleistungen eingebüßt habe. Aufgrund der eigenen Kündigung schieden Lohnersatzleistungsansprüche aus, insbesondere solche auf Arbeitslosengeld I (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III); dieser Leistungsausschluss sei entgegen der Auffassung des Klägers zwingend und stehe nicht im Ermessen der Arbeitsverwaltung. Ansprüche nach § 13a USG kämen ebenfalls nicht in Betracht, weil eine bereits ab dem 1. Februar 2014 bestehende Selbständigkeit nicht nachgewiesen sei und Leistungen nach dieser Bestimmung auch nicht innerhalb der Frist des § 4a USG beantragt worden seien; im Antrag vom 31. Januar 2014 seien eindeutig nur Leistungen nach § 13 Abs. 3 USG genannt worden. Aus diesem Grund scheide auch ein Anspruch nach § 13b USG aus. Nach alledem seien ihm lediglich die Mindestleistungen nach § 13c USG zu bewilligen gewesen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den durch den Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Soweit der Kläger Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 8.596,00 € abzüglich der bereits festgesetzten Mindestleistungen begehrt, ist seine Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Denn ein über die Mindestleistungen hinausgehender Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz steht dem Kläger nicht zu; die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2014 enthaltene Versagung weitergehender Leistungen erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtlicher Maßstab ist insoweit nicht etwa das am 1. November 2015 in Kraft getretene Gesetz über Leistungen an Reservedienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz – USG – n.F.) vom 29. Juni 2015 (BGBl. I, S. 1061, 1062 ff.), sondern das Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (USG a.F.) in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I, S. 1061). Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 USG n.F. Danach gilt Folgendes: Abweichend von § 24 USG n.F., wonach für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetz an sich nicht mehr der Beklagte, sondern das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig ist, entscheidet über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservedienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird; in diesen Fällen ist zugleich das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Danach ist hier nicht nur der Beklagte weiterhin für die Gewährung von Unterhaltssicherungsleistungen zuständig, sondern nach wie vor auch das Unterhaltssicherungsgesetz in der vor dem 1. November 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Denn die Wehrübung, für die vorliegend Leistungen der Unterhaltssicherung geltend gemacht werden, fand in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 statt und hat somit „vor dem 1. November 2015 begonnen“. Zudem wurde ein Antrag auf entsprechende Leistungen bereits am 4. Februar 2014, d.h. „bis zum 31. Dezember 2015“ gestellt; der Antrag vom 4. Februar 2014 ist überdies – wie nachfolgend unter II. 1. im Einzelnen zu zeigen sein wird – fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß gestellt worden und somit nicht etwa unbeachtlich. Nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 USG n.F. liegt hier danach ein „Altfall“ vor, der nach dem bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Recht („USG a.F.“) zu beurteilen ist. II. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 USG a.F. werden zur Unterhaltssicherung Leistungen nach den §§ 13 bis 13d USG a.F. gewährt, wenn der Wehrpflichtige – wie hier – an einer Wehrübung (§ 6 WPflG), an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a WPflG, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c WPflG oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Leistungen für die Einbuße von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich sog. Lohnersatzleistungen (§ 13 USG a.F.), Leistungen für selbständig Tätige (§ 13a USG a.F.), Leistungen bei Ausfall sonstiger Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG (§ 13b USG a.F.) und die Mindestleistung (§ 13c USG a.F.) für den Fall, dass die Leistungen nach §§ 13 bis 13b USG a.F. bestimmte Mindestsätze unterschreiten oder nach den vorgenannten Vorschriften gar kein Anspruch besteht. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf Gewährung der Mindestleistung nach § 13c USG a.F. zu; ein weitergehender Anspruch nach anderen unterhaltssicherungsrechtlichen Bestimmungen besteht nicht: 1. Allerdings hat der Kläger fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß einen Antrag auf alle in Betracht kommenden Leistungen der Unterhaltssicherung, einschließlich solcher nach §§ 13a und 13b USG a.F., gestellt (§ 4a USG a.F.). Gemäß § 4a Abs. 1 USG a.F. werden die Leistungen zur Unterhaltssicherung (nur) auf Antrag gewährt. Das Antragsrecht erlischt gemäß § 4a Abs. 4 USG a.F. drei Monate nach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, im– hier nicht gegebenen – Fall des § 7b Abs. 2 USG a.F. drei Monate nach Zustellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 13a USG a.F. bzw. § 13b USG a.F. nicht wegen Fristablaufs untergegangen. Denn der Antrag auf Leistungen zur Unterhaltssicherung gemäß § 4a Abs. 1 USG a.F. ist gesetzlich an keine besondere Form gebunden. Insbesondere ist die Verwendung eines bestimmten Formulars nicht vorgeschrieben. Antrag im Sinne des § 4a Abs. 1 USG a.F. ist jede bei der Unterhaltssicherungsbehörde eingegangene Erklärung, die dahingehend ausgelegt werden kann, dass Leistungen zur Unterhaltssicherung begehrt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass erklärt wird, welche Leistungen im Einzelnen geltend gemacht werden. Ebenso wenig sind – wie sich aus dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ergibt – für die Zulässigkeit des Antrags sonstige inhaltliche Angaben notwendig. Wird ein solcher Antrag auf Unterhaltssicherung innerhalb der Frist des § 4a Abs. 4 USG a.F. gestellt, erlischt das Antragsrecht nicht. Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003– 8 A 2166/02 –, NVwZ-RR 2004, 430, und juris Rn. 26 bis 34. Ausgehend hiervon hat der Kläger mit seinem am 4. Februar 2014 beim Beklagten eingegangenen Antrag rechtzeitig Ansprüche nach dem Unterhaltssicherungsgesetz geltend gemacht. Ein entsprechendes Begehren ist seinem Schreiben vom 31. Januar 2014 und dem beigefügten Antragsformular, das vom Kläger unter dem 28. Januar 2014 ausgefüllt worden war, eindeutig zu entnehmen. Dass er dabei lediglich die Rubrik 2.3 – Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage des bisherigen Einkommens (§ 13 Abs. 3 USG a.F.) – angekreuzt hat, hindert nicht die Geltendmachung von Leistungen nach anderen Bestimmungen des Unterhaltssicherungsgesetzes, weil ein Antrag auf Leistungen der Unterhaltssicherung – wie ausgeführt – keiner Konkretisierung bedarf und ein solcher Antrag mithin auch keine verbindliche Festlegung auf eine bestimmte Leistungsart enthalten kann. 2. Jedoch sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsicherungsleistungen, die über die bereits gewährten Mindestleitungen nach § 13c USG a.F. hinausgehen, nicht erfüllt: a) Nach § 13 Abs. 1 USG a.F. erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 2 oder Abs. 3. Diese Entschädigung hat den Zweck, im Rahmen der gesetzlich bestimmten Höchstgrenzen sicherzustellen, dass Wehrpflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen oder Lohnersatzleistungen erhalten, keine Einkommenseinbußen durch den Wehrdienst entstehen. Leistungen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 USG a.F. können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG a.F. vollständig erfüllt sind. Insoweit kommt § 13 Abs. 1 USG a.F. eine anspruchseröffnende Funktion zu, d.h. es geht dabei um die Frage, ob überhaupt eine Verdienstausfallentschädigung nach Maßgabe des § 13 USG a.F. zu bewilligen ist. Erst wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG a.F. gegeben sind, ist die Berechnung der Höhe der Leistung – das „Wie“ – gemäß § 13 Abs. 2 oder 3 USG a.F. vorzunehmen. Denn durch die Formulierung „die infolge des Wehrdienstes ... einbüßen“ ist vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die Vorschrift einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst und dem Verlust entsprechender Einnahmen voraussetzt. Dies hat zur Folge, dass § 13 Abs. 1 USG a.F. nur dann erfüllt ist, wenn zumindest Teile des entsprechenden Einkommens des Wehrpflichtigen für die Zeit des Wehrdienstes entfallen sind und dies eine Folge des Wehrdienstes, d.h. durch ihn verursacht ist. Für den Fall, dass der Betroffene während des Wehrdienstes keine Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 1 USG a.F. eingebüßt hat, fehlt es demnach an der vom Gesetzgeber vorgenommenen kausalen Verknüpfung mit der Konsequenz, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG a.F. nicht gegeben sind und damit der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 USG a.F. nicht eröffnet ist. Da der Zweck des § 13 USG a.F., wie bereits dargelegt, darin besteht zu verhindern, dass durch den Wehrdienst Einkommenseinbußen entstehen, verbietet sich vor diesem Hintergrund auch die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte. Vgl. zum Ganzen VG Minden, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 10 K 3317/09 –, m.w.N., juris Rn. 18 bis 30. Während der hier in Rede stehenden Wehrübung vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 stand der Kläger nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in keinem Beschäftigungsverhältnis (mehr), da sein Arbeitsverhältnis zum F. L. I. mit dem 31. Januar 2014 beendet worden war, so dass er infolge der Wehrübung auch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbüßen konnte. Ebenso wenig ist jedoch erkennbar, dass er in dieser Zeit einen Verlust von Lohnersatzleistungen hätte hinnehmen müssen. Der Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, selbst das vorgenannte Beschäftigungsverhältnis gekündigt zu haben. Diese Angabe ist durch den Kläger nicht substanziiert bestritten, sondern im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 sogar bestätigt worden. Das Gericht geht daher ebenfalls von einer Kündigung durch den Kläger aus, was gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III grundsätzlich eine Sperrzeit von mehreren Wochen nach sich zieht, die in jedem Fall auch während der hier interessierenden Wehrübung gegolten hätte. Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, dass nicht jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auch eine solche Sperrfrist nach sich zieht. Dies ist vielmehr nur der Fall bei einem versicherungswidrigen Verhalten, das für den Fall der Arbeitsaufgabe in § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III näher beschrieben wird. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich oder substanziiert vorgetragen, die dafür sprächen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum F. L. I. auf einem (sozialversicherungsrechtlich relevanten) wichtigen Grund basiert hätte, der das Entfallen einer Sperrzeit (ausnahmsweise) rechtfertigen könnte. Abgesehen davon – und dem kommt besondere Bedeutung zu – hat der Kläger nach eigenen Angaben überhaupt keinen Antrag auf Leistungen bei der Arbeitsverwaltung gestellt, weil er offenbar ohnehin andere Pläne hatte, die in Richtung einer selbständigen Tätigkeit gingen. Es wäre aber wertungswidersprüchlich, dem Kläger eine Ausfallentschädigung für Lohnersatzleistungen zukommen zu lassen, die er – aufgrund einer anderweitigen beruflichen Orientierung – gar nicht begehrt hat und die er mithin auch in dem Fall, dass er an der Wehrübung im Februar 2014 gar nicht teilgenommen hätte, nicht erhalten hätte. Danach sind bereits die Voraussetzungen der anspruchseröffnenden Norm des § 13 Abs. 1 USG a.F. nicht erfüllt. b) Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, er habe im Oktober 2013 ein – auch im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Februar 2014 thematisiertes – Telefonat mit Herrn M. vom Kreis I1. geführt, in dem dieser angekündigt habe, die Verdienstausfallentschädigung für die Wehrübung im Februar 2014 werde auf der Grundlage des bisherigen Einkommens berechnet; er – der Kläger – habe im Vertrauen auf diese Aussage das Arbeitsverhältnis in Absprache mit dem F. L. I. schon mit Ablauf des 31. Januar 2014 durch Kündigung beendet, obwohl es auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende des Monats Februar 2014 weiterlaufen zu lassen. Soweit der Kläger hiermit geltend machen will, ein zuständiger Amtswalter habe ihn im Hinblick auf die unterhaltssicherungsrechtlichen Konsequenzen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon zum 1. Februar 2014 pflichtwidrig falsch beraten und hierdurch die maßgebliche Ursache dafür gesetzt, dass eine Bewilligung von Leistungen nach § 13 USG a.F. für die Wehrübung im Februar 2014 nicht erfolgen konnte, kann er hiermit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Der Sache nach beruft sich der Kläger mit dem vorstehend zitierten Einwand auf das Bestehen eines sog. Herstellungsanspruchs. Für den Bereich des Sozialrechts ist anerkannt, dass ein solcher Anspruch besteht, wenn ein Leistungsberechtigter in einem bestehenden oder angebahnten Sozialrechtsverhältnis, das auf einem Anspruch auf Sozialleistung beruht, durch die Verletzung sozialbehördlicher Pflichten einen Nachteil erlitten hat; bei den verletzten Pflichten kann es sich auch um Nebenpflichten, z.B. diejenigen zur Auskunft, Betreuung und Beratung, handeln. Diese Grundsätze können indessen nicht unbesehen auf die Gebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts übertragen werden. Eine flächendeckende Geltung des besagten Instituts im allgemeinen Verwaltungsrecht ist abzulehnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 – 3 C 48.86 –, juris Rn. 21. Eine Ausnahme hiervon macht das Bundesverwaltungsgericht allerdings für bestimmte Bereiche steuerfinanzierter Sozialleistungen, so etwa für das Recht der beruflichen Rehabilitierung; dort geht es ausnahmsweise von der Anwendbarkeit der zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätze aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 36.10 –, juris Rn. 16 ff. Ein solcher Fall, in dem die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist, liegt hier jedoch nicht vor. Bei den Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes handelt es sich um mit Rechtsanspruch ausgestaltete Sozialleistungen besonderer Art, die sich in ihrer Struktur von sonstigen (steuerfinanzierten) Sozialleistungen, insbesondere von solchen der öffentlichen Fürsorge, derart grundlegend unterscheiden - vgl. dazu im Einzelnen etwa OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 – 25 A 2417/93 –, juris Rn. 20; VG Weimar, Urteil vom 20. Januar 2012– 7 K 30/11 We –, juris Rn. 34 -, dass eine Übertragung der Grundsätze zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hier nicht angezeigt ist. Vielmehr kann im Anwendungsbereich des § 13 USG a.F. ein etwaiges unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen (primär) nur im Rahmen eines unterhaltssicherungsrechtlich zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden. Eine besondere Rechtsvorschrift, die den zuständigen Behörden die Befugnis einräumt, gerade in Fällen einer möglichen Verletzung von Auskunfts- oder Beratungspflichten vom Vorliegen der – hier nicht erfüllten – Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 USG a.F. abzusehen, ist jedoch nicht ersichtlich. Denkbar wäre allein ein Härteausgleich gemäß § 23 USG a.F., dessen Voraussetzungen indessen – wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – nicht erfüllt sind, weil der Verweis auf die hier lediglich gewährten Mindestleistungen für den Kläger in jedem Fall keine „besondere Härte“ im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet. Ob tatsächlich eine Verletzung von Beratungs- oder Auskunftspflichten gegeben ist, bedarf nach alledem keiner Klärung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. c) Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf die begehrten Unterhaltssicherungsleistungen in Höhe von 8.596,00 € (abzüglich der bereits festgesetzten Mindestleistungen) aus § 13a USG („Leistungen für Selbständige“) herleiten. Der Kläger macht insoweit geltend, bereits ab dem 1. Februar 2014 als selbständiger Anästhesist und Notfallmediziner tätig gewesen zu sein. Das Gericht bezweifelt nicht, dass der Kläger die betreffende Tätigkeit tatsächlich schon ab dem 1. Februar 2014 ausgeübt hat. Er hat insoweit nachvollziehbar und glaubhaft sowie unter Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2013, in dem Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 22.561,00 € verzeichnet sind, erklärt, diese Tätigkeit bereits während seiner Beschäftigung beim F. L. I. als Nebentätigkeit ausgeübt und unmittelbar nach der Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses zur Vollzeittätigkeit ausgebaut zu haben. Auch wenn danach aus Sicht des Gerichts nicht zweifelhaft sein kann, dass der Kläger tatsächlich auch schon während der in Rede stehenden Wehrübung im Februar 2014 selbständig als Anästhesist und Notfallmediziner tätig gewesen ist, so liegen dennoch die materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 13a USG a.F. nicht vor. Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen: Gemäß § 13a Abs. 2 USG a.F. werden Selbständigen Unterhaltssicherungsleistungen grundsätzlich in der Form gewährt, dass zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft oder die angemessenen Mehraufwendungen für eine Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf andere Betriebsangehörige – jeweils im Rahmen von Höchstbeträgen – erstattet werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 bis 3 USG a.F. erhält der Wehrpflichtige unter der Voraussetzung, dass eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist und demzufolge die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, eine Entschädigung für die ihm entfallenden Einkünfte; diese Entschädigung beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307,00 €. Daneben, das heißt unter den gleichen Voraussetzungen wie die Einkünfte, werden gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 USG a.F. die Miete für die Berufsstätte und die sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes im Rahmen laufender Zahlungsverpflichtungen erstattet. Ausgehend hiervon kann der Kläger keine Ansprüche aus § 13a USG a.F. herleiten: (1.) Allerdings zieht das Gericht nicht (mehr) Zweifel, dass die bereits ab dem 1. Februar 2014 ausgeübte selbständige Tätigkeit des Klägers als Anästhesist und Notfallmediziner aus von ihm nicht zu vertretenden Gründe „geruht“ hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 USG a.F.). Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Wehrpflichtige, dessen Betrieb oder Praxis während der Zeit seiner Wehrübung fortgeführt wird, bedarf wegen des damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteils nicht der in § 13a Abs. 3 USG a.F. vorgesehenen Leistungen. Denn ihm bleibt die bisherige Erwerbsgrundlage als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte – ggf. unterstützt durch Leistungen nach § 13a Abs. 2 USG a.F. oder jedenfalls die Mindestleistung nach § 13c Abs. 1 USG a.F. – auch während der Zeit des Wehrdienstes erhalten. Nur in den Fallgestaltungen, in denen diese Art der Unterhaltssicherung nicht funktionieren kann, weil die betriebliche oder selbständige Tätigkeit wehrdienstbedingt ruht, sollen die Betriebsausgabenerstattung nach § 13a Abs. 3 Satz 4 USG a.F. zur Erhaltung des Betriebs oder der Praxis beitragen und die Entschädigung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 USG an die Stelle der entfallenden Einkünfte treten. Eine solche Konstellation kann nach der Konzeption des Gesetzes nur dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber oder selbstständig Tätige für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit keine Ersatzkraft einsetzt und seine Aufgaben auch nicht betriebs- oder praxisintern überträgt. Hier kommt es für die Abgrenzung der Begriffe des Ruhens und der Fortführung einerseits nicht darauf an, ob die während der Abwesenheit des Wehrpflichtigen erwirtschafteten Gewinne die zuvor erzielten Gewinne erreichen, hinter diesen zurückbleiben oder diese übersteigen. Andererseits ist nicht erst dann eine Fortführung zu verneinen und ein Ruhen anzunehmen, wenn in dem Betrieb oder der Praxis des Wehrpflichtigen überhaupt nicht mehr gearbeitet wird. Entscheidend ist, ob Tätigkeiten stattfinden, die erwerbsbezogen in dem Sinne sind, dass sie sich auf das Funktionieren des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit auch während der Zeit des Wehrdienstes bzw. der Wehrübung richten. Ist dies der Fall, ruhen der Betrieb oder die Tätigkeit grundsätzlich nicht, denn die Funktionsfähigkeit der Einkommensquelle bleibt auch ohne Übertragung der Aufgaben des Betriebsinhabers oder selbständig Tätigen erhalten. Die Frage, ob dann, wenn in dem Betrieb oder der Praxis des Wehrpflichtigen während der fraglichen Zeit nur in sehr eingeschränktem Umfang erwerbsbezogen gearbeitet wird, ausnahmsweise von einem Ruhen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, muss unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbezogenen Abwesenheit beantwortet werden. Diesen Maßstäben zufolge können auch die Tätigkeiten, die das nichtärztliche Personal während der Wehrübung des selbständigen Arztes ausführt, erwerbsbezogen sein, auch wenn sich aus ihnen unmittelbar kein Entgeltanspruch des Arztes ergeben sollte. Diese Tätigkeiten können etwa auf eine Mindestbetreuung der Patienten des Arztes und damit auf das weitere Funktionieren seiner ärztlichen Praxis als freiberufliche Erwerbsgrundlage gerichtet sein, mit der Folge, dass der Betrieb nicht ruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 1.09 –, juris Rn. 18 bis 32. Ausgehend hiervon hat der Betrieb des Klägers während der Wehrübung im Februar 2014 „geruht“, ohne dass dies von ihm zu vertreten gewesen wäre. Zum Inhalt seiner selbständigen Tätigkeit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt - vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 – 1 A 172/09 –, juris Rn. 16 -, dass es um eine Tätigkeit als Anästhesist sowie um notärztliche Tätigkeit gehe und das Ganze in der Weise funktioniere, dass Aufträge über eine Notarztbörse vergeben würden. Die über diese Börse vergebenen Einsätze würden dann so abgewickelt, dass er – der Kläger –, wenn er den Zuschlag erhalten habe, während der betreffenden Einsatzzeit auf der Rettungswache sei und dann mit dem Einsatzfahrzeug zum Einsatzort fahre bzw. gefahren werde. Die Tätigkeit werde nach den Maßgaben des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW –) abgewickelt. Bereits zuvor hatte er schriftsätzlich dargelegt, dass er nicht wie ein gewöhnlicher niedergelassener Arzt über eine „Büroinfrastruktur“ mit Arzthelferinnen und dergleichen verfüge. Diese Struktur des klägerischen „Betriebs“ zeigt, dass eine erwerbsbezogene Tätigkeit allein dann entfaltet werden kann, wenn der Kläger in Person arbeitsfähig zur Verfügung steht. Aufträge können nach der Konzeption seiner selbständigen Tätigkeit nur von ihm selbst in eigener Person über die Notarztbörse angenommen und (zeitnah) ausgeführt werden. Anders als in einer herkömmlichen Arztpraxis ist es dagegen nicht möglich, dass der Betrieb auch während der Abwesenheit des selbständig tätigen Arztes zumindest dadurch weitergeführt wird, dass durch Bürokräfte bzw. Arzthelferinnen Termine für die Zeit nach Beendigung der Wehrübung vergeben werden und insofern erwerbsbezogen gearbeitet wird. Entsprechendes scheidet nach der Art der hier gegebenen selbständigen Tätigkeit, die ganz auf den Kläger als Person zugeschnitten ist, aus. Der Kläger hat im Übrigen bereits in seinem Schriftsatz vom 11. August 2015 (Blatt 47 und 38 der Gerichtsakte) überzeugend dargelegt, dass aufgrund der Eigenart der Tätigkeit auch keine Ersatzkraft für die in Betracht kommenden Einsätze gestellt werden kann. Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass der Betrieb des Klägers während der Wehrübung im Februar 2014 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen geruht hat. Soweit in der unterhaltssicherungsrechtlichen Rechtsprechung im Rahmen des § 13a USG a.F. das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Ruhen der selbständigen Tätigkeit und der Ableistung des Wehrdienstes verlangt wird - vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Oktober 1999 – 2 L 2550/98 –, juris Rn. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Februar 2003 – 7 A 1811/00 –, juris Rn. 20 ff. -, ist auch dieses Erfordernis erfüllt, weil ohne weiteres ersichtlich ist, dass der wehrübungsbedingt abwesende Kläger keine Aufträge über die Notarztbörse annehmen und abwickeln kann, d.h. er hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die Wehrübung – ebenso wie in den Monaten zuvor und danach – erwerbsbezogen arbeiten können und auch tatsächlich gearbeitet. (2.) Doch auch unter der Annahme, dass der selbständige Betrieb des Klägers während der Wehrübung im Februar 2014 im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG a.F. „geruht“ hat, steht ihm kein Anspruch auf die begehrten Unterhaltssicherungsleistungen in Höhe von 8.596,00 € (abzüglich der bereits festgesetzten Mindestleistung) zu. Wie ausgeführt beträgt die Entschädigung für Selbständige gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 USG a.F. für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, höchstens jedoch 307,00 €. Kraft gesetzlicher Vorgabe haben die für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zuständigen Behörden im Falle des § 13a Abs. 3 USG a.F. die erforderlichen Berechnungen nicht auf der Grundlage umfassender eigener Ermittlungen zur Höhe des Einkommens, sondern in Anknüpfung an das Einkommen betreffende Angaben im jeweils letzten Einkommensteuerbescheid vorzunehmen. Wären im Fall des § 13a Abs. 3 Satz 2 USG a.F. Einkünfte, die der Wehrpflichtige aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit ohne die Heranziehung zum Wehrdienst erzielt hätte, materiell-rechtlich die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die zu gewährenden Unterhaltssicherungsleistungen, so könnten sich daraus, würde man auf das Verwaltungsverfahren betreffende Erleichterungen verzichten, für die Unterhaltssicherungsbehörden größere Schwierigkeiten bei der näheren Feststellung und Überprüfung der anzusetzenden Beträge ergeben; zumindest müssten diese Behörden selbst einen erheblichen Aufwand betreiben, beispielsweise speziell auf die Zeiten des Wehrdienstes bezogene Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung erstellen bzw. sich vorlegen lassen. Hiervon wollte sie der Gesetzgeber erkennbar entlasten, indem er für das unterhaltssicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren die Anknüpfung an bestimmte Inhalte der Einkommensteuerbescheide zugelassen und zugleich vorgeschrieben hat. Damit werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, über die Anträge möglichst rasch und unkompliziert zu entscheiden. Die damit in gewissem Maße einhergehende Pauschalierung dient vor allem der Verwaltungspraktikabilität und Verfahrensbeschleunigung, außerdem aber auch der Entlastung der Betroffenen (keine Vorlage von Sonderbilanzen nötig) und nicht zuletzt der Rechtssicherheit unter genereller Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten. Dass infolge dessen den Leistungen zur Unterhaltssicherung Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt werden, die im Jahr oder den Jahren vor dem Wehrdienst bzw. der Wehrübung bestanden haben und den Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr entsprechen, nimmt das Gesetz gegenüber dem Vorteil der Beschleunigung des Verfahrens durch Entlastung der Behörde von eigener Ermittlungstätigkeit in Kauf. Die Beschleunigung des Verfahrens liegt grundsätzlich auch im Interesse des Wehrpflichtigen und seiner Familie: Vom Beginn des Grundwehrdienstes oder der Wehrübung an können die Leistungen der Unterhaltssicherung der Familie nur dann zur Verfügung stehen, wenn die Behörde über einen Antrag, den der Wehrpflichtige unmittelbar nach dem Erhalt des Einberufungsbefehls stellt, noch vor dem Beginn des Wehrdienstes bzw. der Wehrübung entscheiden kann. Es liegt in der bei leistungsgewährenden Regelungen grundsätzlich weit reichenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sich zur näheren Feststellung des für die unterhaltssicherungsrechtliche Verdienstausfallentschädigung entscheidungserheblichen Sachverhalts für ein Modell zu entscheiden, welches auch Elemente der Verwaltungspraktikabilität angemessen berücksichtigt. Dass es hierdurch – gemessen am Gesichtpunkt einer möglichst optimalen Gewährleistung materieller Gerechtigkeit – in Einzelfällen zu gewissen Härten, Friktionen und Benachteiligungen kommen kann, liegt auf der Hand, hat der Gesetzgeber aber prinzipiell und rechtlich grundsätzlich bedenkenfrei mit in Kauf genommen. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber nicht nur eine „Richtlinie“ vorgegeben, von der die Unterhaltssicherungsbehörden nach eigenem Ermessen abweichen könnten. Es handelt sich vielmehr um eine bindende Vorgabe, von der aus Gründen der Gleichbehandlung bewusst keine Ausnahmen zugelassen wurden. Für den Anwendungsbereich des § 13a Abs. 3 Satz 2 USG a.F. ergibt sich daraus, dass die Zugrundelegung der dort näher bezeichneten Bestandteile des letzten Einkommensteuerbescheides „zwingend vorgeschrieben“ ist. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2011– 1 E 1369/11 –, juris Rn. 14; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 5 A 755/08 –, juris Rn. 12 ff. Ausgehend hiervon konnten bei der Berechnung der Unterhaltssicherungsleistungen für die Wehrübung im Februar 2014 – entgegen der Auffassung des Kläger – nicht ein aufgrund der Einnahmen für die Monate März und April 2014 ermitteltes Durchschnittseinkommen von 9.571,50 € zugrunde gelegt werden (vgl. Blatt 17 der Gerichtsakte), was unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von 307,00 € je Wehrübungstag zu einer Unterhaltssicherungsleistung von insgesamt 8.596,00 € für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2014 führen würde, sondern es konnten allenfalls die sich aus dem „letzten Einkommenssteuerbescheid“ ergebenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zugrundegelegt werden. Ausgehend hiervon wäre der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 als „letzter Einkommenssteuerbescheid“ für Veranlagungszeiträume (§ 2 Abs. 7 EStG) vor Durchführung der in Rede stehenden Wehrübung und vor dem Ablauf der Antragsfrist des § 4a Abs. 4 USG a.F. heranzuziehen. Hierin sind aber lediglich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 22.561,00 € verzeichnet, so dass Unterhaltssicherungsleistungen nach § 13a USG a.F. allenfalls in Höhe von 1.754,74 € (22.561,00 € x 1/360 x 28 Tage) in Betracht kommen konnten, wovon unter Abzug der bereits gewährten Mindestleistungen von 1.428,00 € noch ein Betrag von 326,74 € verbleiben würde. (3.) Aber auch ein Anspruch in dieser Höhe steht dem Kläger auf der Grundlage des § 13a USG a.F. nicht zu. Denn bei der Berechnung der Unterhaltssicherungsleistungen kann nur auf denjenigen „letzten Einkommensteuerbescheid“ abgestellt werden, der spätestens bei Ablauf der Antragsfrist des § 4a Abs. 4 USG a.F. vorliegt. Der Gesetzgeber hat insoweit im oben bereits dargelegten Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens bewusst in Kauf genommen, dass den Leistungen zur Unterhaltssicherung u.U. solche Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt werden, die den Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr entsprechen, weil der letzte Einkommensteuerbescheid, auf den abzustellen ist, ein zurückliegendes Jahr betrifft, in welchem sich die Einkommensverhältnisse anders gestaltet haben können als es aktuell der Fall ist. Auf derselben Linie liegt es mit Blick auf den verfolgten Zweck der Norm offensichtlich, dem selbstständigen Wehrpflichtigen dann, wenn bis zum Ablauf der Antragsfrist überhaupt noch nicht auf einen (letzten) Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden kann, eine Verdienstausfallentschädigung nach § 13a Abs. 3 USG a.F. zu versagen und ihn auf die Mindestleistung zu verweisen. Es ist auch nicht erkennbar, dass dieses Gesetzesverständnis gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass Wehrpflichtige bzw. Wehrübende, die bereits länger als Selbständige tätig sind, (bei Vorliegen der maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen) häufig in den Genuss einer Verdienstausfallentschädigung nach § 13a Abs. 3 USG a.F. kommen werden, weil diese oftmals einen relevanten Einkommensteuerbescheid rechtzeitig vorlegen können werden, während Wehrpflichtige, die eine selbständige Tätigkeit erst vor kurzem aufgenommen bzw. – wie der Kläger – ihre selbständige Tätigkeit erheblich „ausgebaut“ haben, je nach zeitlicher Gestaltung einen solchen Bescheid – insoweit anspruchsschädlich – noch nicht vorweisen können. Die darin u.U. liegende Benachteiligung hat der Gesetzgeber indes prinzipiell und frei von rechtlichen Bedenken mit in Kauf genommen. Insoweit ist erneut zu betonen, dass es in der bei leistungsgewährenden Regelungen grundsätzlich weit reichenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, sich zur näheren Feststellung des für die unterhaltssicherungsrechtliche Verdienstausfallentschädigung entscheidungserheblichen Sachverhalts für ein Modell zu entscheiden, welches auch Elemente der Verwaltungspraktikabilität angemessen berücksichtigt. Dass es hierdurch in Einzelfällen zu gewissen Härten kommen kann, hat der Gesetzgeber, wie gesagt, rechtlich grundsätzlich bedenkenfrei mit in Kauf genommen - vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2011– 1 E 1369/11 –, juris Rn. 11 ff., m.w.N. -. Im Falle des Klägers endete die Antragsfrist des § 4a Abs. 4 Satz 1 USG a.F. drei Monate nach dem Ende der Wehrübung, deren letzter Tag der 28. Februar 2014 war. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger indessen keinen Einkommensteuerbescheid für das in Betracht kommende Jahr 2013 vorgelegt bzw. vorlegen können. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 ist vielmehr erst unter dem 9. März 2015 ausgestellt und sodann in das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden. Ausgehend von den vorstehend dargelegten rechtlichen Grundsätzen kann der betreffende Einkommenssteuerbescheid danach keine Berücksichtigung bei der Festsetzung einer Entschädigung nach § 13a USG a.F. finden. Es fehlt mithin an einer Grundlage zur Berechnung entsprechender Leistungen, so dass der Kläger keine Leistungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 USG a.F. erhalten kann. Vgl. zu dieser Konsequenz erneut OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – 1 E 1369/11 –, juris Rn. 11. (4.) Ferner kann der Kläger schon mangels entsprechender Darlegung und entsprechenden Nachweises keine Erstattung von Betriebsausgaben im Sinne von § 13a Abs. 3 Satz 4 USG a.F. beanspruchen. d) Ein Anspruch nach § 13b USG a.F. („Entschädigung bei Ausfall „sonstiger Einkünfte“) besteht ebenfalls nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dem Kläger seien „sonstige Einkünfte“, d.h. Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG, zu denen nicht Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit gehören, die bereits von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG erfasst werden, während der Wehrübung entfallen. e) Da der Kläger nach alledem keinen Anspruch auf Leistungen nach §§ 13 bis 13b USG a.F. hatte und auch keine sonstige Rechtsgrundlage ersichtlich ist, die sein Begehren tragen würde, kann er lediglich die Mindestleistung beanspruchen (vgl. § 13c Abs. 1 Satz 2 USG a.F.). Die mit Bescheid vom 5. Februar 2014 gewährte Mindestleistung von 1.428,00 € wurde anhand der in der Zeit der Wehrübung (1. bis 28. Februar 2014) geltenden Tagessätze für einen verheirateten G. mit zwei Kindern gemäß der Anlage zu § 13c USG a.F. (Tagessatz von 51,00 € x 28 Tage) bestimmt. Dieses Vorgehen trifft nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Der Kläger hat somit an unterhaltsicherungsrechtlichen Leistungen bereits das erhalten, was ihm zusteht. f) Abweichendes folgt auch nicht aus der Härteausgleichsregelung des § 23 USG a.F. Eine „besondere Härte“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 USG a.F. liegt vor, wenn die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes im Einzelfall dazu führt, dass sie dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern, zu deren Nachteil nicht mehr entspricht. Ein solcher außergewöhnlicher und den Absichten des Gesetzgebers (wegen der Atypik der Sachlage) offensichtlich nicht mehr entsprechender Nachteil ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Eine besondere Härte ergibt sich nicht schon dann, wenn die tatsächlichen Einkommensverluste, die der Wehrpflichtige infolge des Wehrdienstes bzw. der Wehrübung erleidet, höher sind als die bei Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgrundlage anzuerkennenden Einkommensverluste. Das Unterhaltssicherungsgesetz gewährleistet keine Entschädigung für entgangene Einkünfte, sondern eine Leistung zur Unterhaltssicherung. Ein Härteausgleich kann deshalb nur beansprucht werden, wenn im Zeitpunkt der Einberufung nicht mehr das in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ermittelte Nettoeinkommen, sondern erheblich höhere Nettoeinkünfte den aus eigenen Einkünften gedeckten Lebensbedarf des Einberufenen derart prägen, dass die regelmäßige Verdienstausfallentschädigung den vor der Einberufung aus eigenen Mitteln des Wehrdienstpflichtigen gedeckten und deshalb auch während des Wehrdienstes im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu sichernden Lebensbedarf des Pflichtigen und seiner Angehörigen nicht mehr in einer den gesetzlichen Zielen und Zwecken entsprechenden Weise sicherstellen würde. Einen Härteausgleich rechtfertigende besondere Härten liegen also vor, wenn die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern (§§ 1 und 3 USG a.F.), zu deren Nachteil nicht mehr entspricht. Das Vorliegen einer solchen Lage ist vom Kläger indessen nicht einmal ansatzweise dargelegt worden und auch nicht anderweitig erkennbar. Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 5 A 755/08 –, juris Rn. 18 ff. B. Hat der Kläger danach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, die über die bereits gewährte Mindestleistung nach § 13c USG a.F. hinausgehen, und steht ihm daher die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung nicht zu, so kann er auch keine Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) erhalten. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).