Beschluss
12 E 94/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0714.12E94.17.00
4mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus O. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus O. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der von ihm gewählte Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben fällt die Risikoabschätzung hier zugunsten der Rechtsverfolgung aus. Denn auch wenn nach gegenwärtigem Verfahrensstand Einiges dafür sprechen mag, dass vorliegende Klage letztlich erfolglos bleiben wird, stellt sich der Ausgang des Verfahrens gleichwohl in dem Sinne als offen dar, dass eine Erfolgschance der Klage jedenfalls nicht ohne vernünftigen Zweifel zu verneinen ist. In tatsächlicher Hinsicht ist unklar, ob der Vermögenswert in Höhe insgesamt 6.500 €, den der Kläger den vorliegenden Kontoauszügen zufolge im Januar 2013 in zwei Beträgen (2.500 € und 4.000 €) von Konten bei der W. I. abgehoben hat, nicht längst für andere Zwecke als die Deckung des Lebensunterhalts (Wohnungsrenovierung, Urlaub, Anschaffung von Mobiliar) verbraucht worden ist, wie es der Kläger behauptet. Führt diese Unklarheit zu einer Notwendigkeit der Sachaufklärung, so können die daraus resultierenden offenen Erfolgsaussichten nicht mit der im angefochtenen Beschluss herangezogenen Erwägung des Verwaltungsgerichts verneint werden, dass der Kläger den behaupteten Verbleib des Geldes bislang nicht substantiiert und glaubhaft erläutert habe (Beschlussabschrift S. 4, 2. Abs.). Denn eine Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 E 667/13 -, juris Rn. 13 f. (jeweils m. w. N.). Aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2015 - 10 K 558/14 - durchaus zutreffend dargelegten Gründen (Beschlussabschrift S. 4 ff.) und mit Blick auf den auffälligen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Barabhebungen und der bevorstehenden Beantragung von Ausbildungsförderung mag zwar auch nach gegenwärtigem Verfahrensstand Einiges dafür sprechen, dass die den Verbleib des Geldes betreffenden Behauptungen des Klägers sich letztlich als nicht stichhaltig herausstellen werden. Gleichwohl besteht derzeit keine hinreichende Grundlage, um von einer großen Wahrscheinlichkeit dieses Ergebnisses auszugehen. Das gilt jedenfalls für die behauptete Verwendung des größeren Betrages von 4.000 €, zu dem der Kläger angibt, er sei für die Anschaffung von Möbelstücken verbraucht worden, vor allem für den Kauf einer gebrauchten Küche. Auch mit Blick auf die vom Kläger diesbezüglich vorgelegte Bestätigung der angeblichen Verkäuferin der Küche, Frau L. U. , vom 20. März 2014 kann gegenwärtig nicht schon als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, dass es sich hierbei um ein inhaltlich falsches (Gefälligkeits-) Schreiben handelt, selbst wenn diese Möglichkeit nicht auszuschließen ist. In dem Vorprozess 10 K 558/14 hat eine Beweisaufnahme und abschließende Beweiswürdigung, auf die abgestellt bzw. verwiesen werden könnte, nicht stattgefunden. Für eine gewisse Erfolgschance der Klage spricht weiterhin, dass auch ohne glaubhaften Nachweis des Verbrauchs des abgehobenen Geldes zugunsten des Klägers davon auszugehen sein könnte, dass er das Geld jedenfalls während des vorangegangenen Bewilligungszeitraums für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat. In der - auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung wird nämlich davon ausgegangen, es sei bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, die sich wegen verschwiegenen Vermögens später als rechtswidrig herausstellten, von dem Normalfall auszugehen, dass der Auszubildende anzurechnendes Vermögen auch tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht hat, und dieses verbrauchte Vermögen daher im folgenden Bewilligungszeitraum nicht erneut angerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 10.85 -, juris Rn. 2 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 12 A 1502/15 -, juris Rn. 12; Sächs. OVG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 1 A 382/15 -, juris Rn. 25 , m. w. N., Ob diese Grundsätze auf die vorliegende Konstellation zu übertragen sind, ist allerdings zweifelhaft und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend zu klären. Hier geht es nicht um eine Rücknahme eines vormals erteilten Bewilligungsbescheides. Vielmehr wird in der Sache um die Bewilligung eines höheren Ausbildungsförderungsbetrages gestritten, den das beklagte Ausbildungsförderungsamt versagt hat, weil es vom Fortbestand eines bereits in einem zurückliegenden Bewilligungszeitraum auf den Bedarf des Klägers angerechneten Vermögensbetrages ausgeht. Vgl. zur Frage einer wiederholten Anrechnung in einer solchen Situation: Hess. VGH, Beschluss vom 14. August 2012 - 10 D 1499/12 -, juris Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 A 550/12 -, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2016 - 2 K 5189/14 -, juris Rn. 46 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).