Urteil
7 K 2137/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0330.7K2137.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird im Umfang der übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 23.07.2015 wird – soweit er noch streitgegenständlich ist - aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten des Lebensunterhalts syrischer Staatsangehöriger. 3 Um den Zuzug der syrischen Staatsangehörigen B. B1. und U. G. , seines Bruders bzw. seiner Schwägerin (Angehörige), auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK) vom 26.09.2013 – 15–39.12.03–1–13–100 – „Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden.“ i.d.F. des Runderlasses des MIK vom 03.02.2014 – 15-39.12.03-1-13-346(2603) – (Aufnahmeanordnung) zu ermöglichen, gab der Kläger am 05.03.2014 sog. Verpflichtungserklärungen ab. Darin verpflichtete er sich gegenüber der Ausländerbehörde, vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts der Angehörigen oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise zu tragen. Im Formularvordruck gestrichen wurde jeweils der Passus betreffend Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Angaben zum Aufenthaltszweck enthalten die Verpflichtungserklärungen nicht. 4 Daraufhin reisten die Angehörigen des Klägers am 28.03.2014 im ordnungsgemäßen Visumverfahren auf dem Luftwege in das Bundesgebiet ein. Hier erhielten sie auf den 31.03.2016 bzw. 01.11.2014 befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. 5 Bereits am 19.05.2014 stellten die Angehörigen einen Antrag auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 29.09.2014 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylberechtigung zu. 6 Am 14.10.2014 erteilte die zuständige Ausländerbehörde den Angehörigen des Klägers auf den 13.10.2017 befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG. 7 Mit Bescheid vom 23.07.2015 forderte der Beklagte den Kläger auf der Grundlage der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Erstattung von 8.629,05 € auf. Er habe im Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015 Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung in entsprechender Höhe an die Angehörigen erbracht (Regelbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Erstausstattung für Wohnung). 8 Am 11.08.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 9 Mit Bescheid vom 10.12.2015 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung von 7.508,87 € für im Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015 an die Angehörigen verauslagte Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung. Dagegen erhob der Kläger am 15.12.2015 unter dem Aktenzeichen 7 K 3325/15 Klage. 10 Auf die Rüge des Klägers hin hat die Kammer den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 22.12.2015 für zulässig erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage hat der Beklagte seinen Bescheid vom 23.07.2015 dahingehend abgeändert, dass eine Kostenerstattung nicht mehr für im Monat Oktober 2014 von ihm erbrachte Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung der Angehörigen verlangt wird. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit darauf hin insoweit als in der Hauptsache erledigt erklärt. 11 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass die von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 AufenthG erloschen seien. Die von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen formulierten als Endzeitpunkt für den Verpflichtungszeitraum unter anderem die „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Den Angehörigen seien am 14.10.2014 Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt worden. Der Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG stelle einen Zweckwechsel dar. Schon gesetzessystematisch liege auf der Hand, dass zwei völlig unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorlägen, die auch sehr unterschiedliche Rechtsfolgen hätten. Die jeweiligen Tatbestände zeigten gravierende Unterschiede auf. Allein der Umstand, dass sowohl der Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG als auch derjenige nach § 25 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen erteilt werde, führe nicht dazu, dass von einem fortbestehenden Aufenthaltszweck ausgegangen werden könne. Anerkannte Flüchtlinge hätten zudem einen Aufenthaltserlaubnisanspruch unabhängig vom Bezug von Sozialleistungen. Das AufenthG differenziere darüber hinaus beispielsweise in § 16 AufenthG den Aufenthaltszweck unter anderem schon nach dem eingeschlagenen Studiengang. Weil die seinerzeitige Landesaufnahmeanordnung zu „straff“ sei, habe die Verpflichtungserklärung nicht ausnahmslos gefordert werden dürfen. Demzufolge sei die Anfechtung der Erklärung wegen Sittenwidrigkeit erklärt worden. Zudem habe er bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen nicht gewusst, auf was er sich einlasse. Ein Anfechtungsgrund liege von daher auch in dem Bestehen eines Irrtums. Jedenfalls aber habe der Beklagte sein Ermessen, von der Inanspruchnahme abzusehen, nicht fehlerfrei ausgeübt. Es liege ein das Ermessen eröffnender atypischer Ausnahmefall vor. Mittlerweile habe dann auch das MIK mit Erlass vom 24.04.2015 geregelt, dass eine Verpflichtungserklärung - wie die streitgegenständlichen - erlösche, wenn eine Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2015 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er ist der Ansicht, dass der Geltungsbereich der Verpflichtungserklärungen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG an die Angehörigen des Klägers nicht erloschen sei. Diese Auffassung vertrete auch die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 19.12.2014 auf eine kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT Drucksache 18/3627, Frage 9). Danach sei in den Fällen syrischer Schutzsuchender der Aufenthaltszweck völlig unverändert. Der Flüchtlingsschutz sei für die Bundes- oder Landesprogramme die zentrale Motivation gewesen, die Einreise der betroffenen Personen zu ermöglichen. Wenn nunmehr eine andere rechtliche Form des Flüchtlingsschutzes begehrt werde, ändere das an dem ursprünglichen Aufenthaltszweck nichts. Die Verpflichtungserklärung bestehe unabhängig vom Aufenthaltstitel fort, und zwar für alle Fälle, in denen Personen, die über die Landesaufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie über die Bundesaufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 2 AufenthG eingereist seien, ein Aufenthalt aus humanitären Gründen nach den in § 25 AufenthG vorgesehenen Möglichkeiten eingeräumt werde. Zudem sei auch die Entscheidung des BVerwG vom 13.02.2014 – 1 C 4/13 – zu beachten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Ausländerakten des Kreises Q. betreffend die Angehörigen des Klägers. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend als erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. 20 Darüber hinaus ist die zulässige Klage begründet. 21 Der Bescheid des Beklagten vom 23.07.2015 ist – soweit er noch streitgegenständlich ist - im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 -, InfAuslR 2014, 247 f., 23 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers liegen nicht vor. 25 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides kann nur § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sein. Diese Vorschrift enthält die Befugnis, einen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 -, a. a. O. 27 Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 28 Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat der Kläger am 05.03.2014 abgegeben. Diese Verpflichtungserklärungen sind als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, 29 vgl. dazu nur OVG Schleswig, Urteil vom 07.08.2013 – 4 LB 14/12 -, 30 mit dem Zugang bei der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde wirksam geworden. Sie genügten der in § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geforderten Schriftform. 31 Die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen unwirksam. 32 Ob der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits der Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung, welche von einem offenkundig für keinerlei Unterhaltsleistungen gegenüber Dritten leistungsfähigen Erklärenden entgegengenommen wird, entgegensteht, kann dahinstehen, denn eine offensichtliche Leistungsunfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die Erstattung künftiger öffentlicher Leistungen zugunsten seiner Angehörigen lag zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärungen nicht vor. Bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist die entgegennehmende Behörde grundsätzlich verpflichtet, die Bonität des Erklärenden im Hinblick auf seine Fähigkeit zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu prüfen. 33 Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 07.08.2013 – 4 LB 14/12 -. 34 So ist es im Falle des Klägers ausweislich des Inhalts der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärungen geschehen. Danach stand der Kläger – von ihm im Wege der eigenhändigen Unterschrift bestätigt - in einem Beschäftigungsverhältnis als Arzt. Entsprechende Einkommensnachweise lagen vor. Bei diesem Sachverhalt lässt sich eine offenkundige Leistungsunfähigkeit, die jegliche Erstattungsleistungen zugunsten des Unterhalts eines einreisewilligen Ausländers ausschlösse, nicht feststellen. Dazu trägt auch der Kläger nichts Entscheidungserhebliches vor. 35 Zudem ist der Kläger ausweislich der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärungen zuvor über Umfang und Dauer der Haftung sowie die Bindungswirkung der Verpflichtung belehrt worden. Von daher finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgegebenen Verpflichtungserklärungen unter diesem Blickwinkel wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam sein könnten. 36 Vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2012, 37 4 K 1626/11 -. 38 Die Zustimmung zur Einreise von Angehörigen zu einem humanitären Aufenthaltszweck von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen – dazu diente die Verpflichtungserklärung –, stellt sich auch nicht per se als unverhältnismäßige, sachwidrige Ausnutzung staatlicher Übermacht dar. 39 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97 -; VG Freiburg, 40 Urteil vom 19.04.2012 - 4 K 1626/11 -. 41 Seine gesetzliche Legitimation findet ein solches Verlangen zudem in § 23 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach die Anordnung – im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – eben unter der Maßgabe erfolgen kann, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird. Von daher scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärungen aus. 42 Die auf dem bundesweit einheitlich verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärungen genügen zudem dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit. Ihr Inhalt und ihre Reichweite lassen sich – wie auszuführen sein wird - nach dem Wortlaut sowie durch Auslegung anhand objektiver Umstände ermitteln (vgl. § 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –). 43 Schließlich hat sich der Kläger nicht im Wege des Widerrufs, der Kündigung, des Rücktritts oder der Anfechtung von seinen Erklärungen gelöst, so man dies überhaupt generell als zulässig ansehen wollte. 44 Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 – 22 K 7814/15 -. 45 Der Kläger behauptet zwar, seine Verpflichtungserklärungen u.a. „wegen Sittenwidrigkeit“ angefochten zu haben. Entsprechende Erklärungen gegenüber der insoweit richtigen Adressatin, der seinerzeitigen Ausländerbehörde, sind in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen aber nicht enthalten. 46 Der Leistungszeitraum, auf den sich der streitgegenständliche Bescheid – noch – bezieht (01.11.2014 bis zum 31.03.2015) fällt jedoch nicht in den vom Kläger erklärten Verpflichtungszeitraum. 47 Inhalt und Reichweite der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind anhand des Wortlauts und durch Auslegung anhand objektiver Umstände zu ermitteln. Von daher sind die Erklärungen des Klägers grundsätzlich auch im Hinblick auf die zugrunde liegende Aufnahmeanordnung auszulegen, die ihre Abgabe erforderte, 48 vgl. zu einer vergleichbaren Regelung betreffend Bosnien-Herzegowina, BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 – 22 K 7814/15 -, 49 und die mit ihrer Erwähnung im wenn auch nicht von der Unterschrift des Klägers gedeckten „Bemerkungsfeld“ des Formularvordrucks einen gewissen objektiven „Anklang“ gefunden hat. 50 Nach dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen verpflichtete sich der Kläger zur Lebensunterhaltssicherung „vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts og. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. 51 Die zur Erstattung festgesetzten Aufwendungen sind unbestritten nach dem frühesten Anfangszeitpunkt des Verpflichtungszeitraumes entstanden (Einreise am 28.03.2014). Auch hatte der Kläger die eingegangenen Verpflichtungen erkennbar nicht an die Gültigkeitsdauer der den Angehörigen für die Einreise erteilten Visa gebunden. Dies wird schon daraus deutlich, dass die Verpflichtung vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck ausgesprochen worden war. D.h. der Kläger nahm offenkundig einen über die Gültigkeit der Visa hinausreichenden Zeitraum, auch einen Zeitraum des evtl. illegalen Aufenthalts, in seine Erklärungen auf. 52 Vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2012 – 4 K 1626/11 -; 53 VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 – 22 K 7814/15 -. 54 Der in den Verpflichtungserklärungen als erste Alternative angegebene Schlusszeitpunkt der „Beendigung des Aufenthalts“ ist mangels Ausreise der Angehörigen bis heute nicht eingetreten, damit auch nicht vor Beginn des vom angefochtenen Bescheid noch erfassten Leistungszeitraumes. Ein den Verpflichtungszeitraum frühzeitig beendender Zeitpunkt ergibt sich aber aus der zweiten in den Verpflichtungserklärungen formulierten Alternative: „…bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Den Angehörigen ist am 14.10.2014 – zeitlich vor dem streitgegenständlichen Leistungszeitraum - ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck im Sinne der Verpflichtungserklärungen des Klägers erteilt worden. 55 Wie bereits ausgeführt sind die Erklärungen des Klägers grundsätzlich auch im Hinblick auf die zugrunde liegende Aufnahmeanordnung auszulegen, die ihre Abgabe erforderte. Ebenso ist von Belang, dass bei Willenserklärungen, die sich wie eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung an Fachleute richten, zur Auslegung auch die fachsprachliche Bedeutung maßgeblich ist, denn der Erklärende begibt sich mit seinen fachbezogenen Erklärungen bewusst in diesen Empfängerkreis. 56 Vgl. VG Münster, Urteil vom 14.06.2012 – 8 K 2632/10 -. 57 Nach der fachsprachlichen Bedeutung aber liegt in der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 AufenthG die aufenthaltsrechtliche Anerkennung des „verpflichtungsschädlichen“ Zweckwechsels, wobei die Kammer darauf hinweist, dass nicht bereits die Stellung eines Asylantrages oder das Hineinwachsen in die entsprechende Anspruchsposition – hier die Anerkennung der Angehörigen als Asylberechtigte durch das Bundesamt -, sondern erst die aufenthaltsrechtliche Anerkennung dieser Rechtsposition in der Form der Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels das verpflichtungsschädliche Ereignis darstellt, denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Verpflichtungserklärungen setzt nicht der Zweckwechsel als solcher, sondern erst die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen als dem ursprünglichen Aufenthaltszweck den Schlusspunkt. 58 Vgl. Kammerurteil vom 25.06.2014 – 7 K 596/13 -, m.w.N; 59 im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 60 – 22 K 7814/15 -. 61 Von daher ist es ohne Belang, ob etwa der ursprüngliche Aufenthaltszweck neben einem neuen noch fortbesteht oder ob etwa eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Aufnahmeanordnung neben einer solchen nach § 25 Abs. 1 AufenthG bestehen kann. 62 Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 – 22 K 7814/15 -. 63 Entscheidend ist nach den abgegebenen Erklärungen, dass zumindest ein anderer Aufenthaltszweck als der ursprüngliche hinzugetreten ist, den die Ausländerbehörde mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausländerrechtlich anerkennt. So liegt es hier. 64 Mit der Anerkennung der Angehörigen als Asylberechtigte ist ein gegenüber dem ursprünglichen Aufenthaltszweck abweichender Aufenthaltszweck hinzugetreten, den die Ausländerbehörde mit der Erteilung entsprechender Aufenthaltserlaubnisse am 14.10.2015 ausländerrechtlich anerkannt hat. 65 Der Gesetzgeber hat mit dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen AufenthG einen Systemwechsel dahingehend vollzogen, dass sich das AufenthG nicht mehr wie zuvor an Aufenthaltstiteln, sondern an Aufenthaltszwecken orientiert. Letztere umschreibt der Gesetzentwurf der Bundesregierung, 66 vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 63, 67 mit folgenden Begrifflichkeiten: Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug, humanitäre Gründe. Ihre Entsprechung haben die so vom Entwurfsverfasser umschriebenen Aufenthaltszwecke in den Überschriften einzelner Abschnitte des Kapitels 2 des AufenthG: 68 - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung 69 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit 70 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 71 - Aufenthalt aus familiären Gründen. 72 Diese rechtliche Einordnung spricht gegen einen Zweckwechsel im Falle des Wechsels von einem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu einem solchen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG, denn die genannten Regelungen sind gänzlich im Abschnitt 5 des 2. Kapitels des AufenthG unter dem einheitlich formulierten Aufenthaltszweck „Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ verortet. 73 In der Rechtsprechung des OVG NRW, 74 vgl. Beschluss vom 21.11.2011 – 18 B 1220/11 -; ebenso OVG 75 Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2015 – 7 B 10364/15.OVG -, 76 der die Kammer folgt, ist aber – wenn auch in anderem Zusammenhang – geklärt, dass der Begriff des Aufenthaltszwecks im Anwendungsbereich des AufenthG je nach Konstellation entweder abstrakt im Sinne der in den Abschnitten des 2. Kapitels des AufenthG näher beschriebenen Zweckkategorien oder konkret im Sinne des im Rahmen der Zweckkategorien konkret verfolgten Zwecks zu verstehen ist. Dies erhellt sich insbesondere am Zusammenspiel der Abs. 1 und 2 des § 7 AufenthG. Während § 7 Abs. 1 AufenthG den Aufenthaltszweck im abstrakten Sinne meint, stellt § 7 Abs. 2 AufenthG auf den konkreten Aufenthaltszweck ab, weil nur mit Blick auf diesen eine sachgerechte Befristung möglich ist. 77 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2011 – 18 A 1220/11 -. 78 Differenziert danach der Gesetzgeber und mithin die Fachsprache nach dem abstrakten und dem konkreten Aufenthaltszweck, so spricht nichts dafür, dass der Kläger bei Abgabe der umstrittenen Verpflichtungserklärungen nur von einem Zweckwechsel im Sinne einer abstrakten Betrachtung hat ausgehen wollen und hat so verstanden werden wollen bzw. verstanden werden müssen. Seine Willenserklärung ist vielmehr dahin auszulegen, dass der Verpflichtungszeitraum dann enden sollte, wenn ein Aufenthaltstitel zu einem konkret anderen Aufenthaltszweck erteilt wird. 79 So liegt es hier mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Angehörigen nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AufenthG. Aus den verwendeten Formularvordrucken selbst ergibt sich mangels eines Eintrags im Feld „Aufenthaltszweck“ nichts zur Bestimmung des ursprünglich bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen verfolgten konkreten Aufenthaltszwecks. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des VG Düsseldorf, 80 vgl. Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -, 81 wonach eine Verpflichtungserklärung vergleichbarer Art nur dahingehend auszulegen sein soll, dass sich der Erklärende verpflichtete, „den Lebensunterhalt seiner betreffenden Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts“. Allerdings ist es zutreffend, dass allein die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 AufenthG nicht den Rückschluss zulässt, dass der in den Verpflichtungserklärungen in Bezug genommene Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt wurde, und dass der Aufenthaltszweck vielmehr nach den tatsächlichen Umständen zu bestimmen ist, aus denen der Ausländer seinen Anspruch auf Aufenthalt herleitet. 82 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -, m.w.N. 83 Die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG hier maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind aber andere, als die von der Aufnahmeanordnung in den Blick genommenen. Zwar knüpfen sowohl die Erteilung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG als auch diejenige nach § 25 Abs. 1 AufenthG im Tatsächlichen an die Verhältnisse im Heimatland der Angehörigen – Syrien – und damit an einen vermeintlich identischen Lebenssachverhalt an. Im Konkreten setzt aber § 23 Abs. 1 AufenthG eine vorgelagerte Entscheidung der obersten Landesbehörde voraus, bei der humanitäre Gründe nur eine Alternative neben völkerrechtlichen Gründen und politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen. So heißt es in der streitgegenständlichen Aufnahmeanordnung vom 26.09.2013 mit Blick auf die Zweckbestimmung zunächst auch nur, dass weiteren syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind und die Verwandte im Bundesgebiet haben, der Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden soll. Ungeachtet des konkreten Verfolgungsschicksals des Einzelnen stand nach dem Inhalt der maßgeblichen Aufnahmeanordnung das pauschale vorübergehende „In-Sicherheit-Bringen“ Verwandter im Vordergrund, was auch daraus deutlich wird, dass es bezüglich des vermeintlichen Verfolgungsschicksals des Angehörigen nach der Aufnahmeanordnung genügte, dass der im Bundesgebiet lebende Verwandte die Fluchtsituation – das bürgerkriegsbedingte Verlassen des Wohnortes - glaubhaft machte, 84 vgl. II, zu Ziff. 1.1. Voraussetzung „Flucht“ der Aufnahmeanordnung, 85 was zudem jedenfalls nach dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Ausländerakten der Angehörigen tatsächlich nicht einmal erfolgte. 86 Demgegenüber knüpft § 25 Abs. 1 AufenthG an die Asylberechtigung des Ausländers und damit an den tatsächlichen Lebenssachverhalt eines persönlichen politischen Verfolgungsschicksals an. Dementsprechend dürfte es sich bei einem Rechtsstreit um die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 23 Abs. 1 AufenthG und nach § 25 Abs. 1 AufenthG auch um abtrennbare eigenständige Streitgegenstände handeln, 87 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 22.09 -, allerdings 88 offengelassen, 89 die eben nicht auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt rückführbar sind. 90 Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Kläger im Unterschied zu dem vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall, 91 vgl. Urteil vom 01.03.2016 – 22 K 7814/15 -, 92 keine „Zusatzerklärung“ zur eigentlichen Verpflichtungserklärung abgegeben hat, die zur weiteren Auslegung hätte herangezogen werden können und müssen. 93 Liegt danach ein gegenüber dem ursprünglichen Aufenthaltszweck abweichender vor, der mit der Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels auch ausländerrechtlich im Sinne der Verpflichtungserklärungen anerkannt worden ist, so 94 endete der vom Kläger eingegangene Verpflichtungszeitraum am Tage der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AufenthG – am 14.10.2014. Ab diesem Zeitpunkt von der Beklagten erbrachte Leistungen zum Lebensunterhalt können nicht mehr auf der Grundlage der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Erstattung festgesetzt werden. 95 Ist der streitgegenständliche Leistungszeitraum danach schon zeitlich von den Verpflichtungserklärungen des Klägers nicht gedeckt, kann dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine rechtmäßige Geltendmachung der Erstattungsforderung erfüllt wären. 96 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Beklagten auch insoweit mit den Kosten zu belasten, als der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt worden ist, denn der Beklagte hat den Kläger insoweit klaglos gestellt. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.