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Urteil

10 K 663/15.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0412.10K663.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nach eigenem Bekunden am 2. Dezember … geborene Kläger stammt aus Marokko. Am 28. Oktober 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag wurde mit ihm ein „persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ geführt. Dabei gab er (in arabischer Sprache) an: Er habe Marokko am 15. Dezember 2012 auf dem Luftweg verlassen. Danach habe er sich nacheinander 15 Tage in Tunesien, 12 Monate in Libyen und 8 Monate in Italien aufgehalten. In Italien seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kläger unter Hinweis auf § 50 AsylVfG der Gemeinde I. (Kreis N-M) zu. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. November 2014 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Ebenfalls am 4. November wurde der Kläger bei der Gemeinde I. unter der Anschrift „B.----weg 23, I. “ melderechtlich erfasst. Eine Mitteilung darüber, dass der Kläger unter vorstehender Anschrift zu erreichen ist, ging am 10. November 2015 beim Bundesamt ein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers mit der EURODAC-Datenbank ergab für ihn am 5. November 2014 einen Treffer der Kategorie 2 hinsichtlich Italiens (IT2SR00UD9). Am 6. November 2014 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden, das diese unbeantwortet ließen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Der an die Anschrift „B.----weg 23, I. “ adressierte Bescheid wurde am 15. Januar 2015 zwecks Zustellung an den Kläger mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben. In der betreffenden Zustellungsurkunde ist vermerkt, dass der Postzusteller am 17. Januar 2015 versucht habe, den Bescheid unter der vorgenannten Anschrift an den Kläger zu übergeben; weil die Übergabe nicht möglich gewesen sei, habe er - der Zusteller - das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Am 30. Januar 2015 hat der Kläger - entsprechend der dem Bescheid vom 12. Januar 2015 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben (Aktenzeichen: 7 K 284/15.A). Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. März 2015 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen, wo es seither unter dem Aktenzeichen 10 K 663/15.A geführt wird. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Kern aus, dass das Asylverfahren in Italien durchgreifende systemische Mängel aufweise. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 6. März 2015 - 10 L 237/15.A - ordnete das Gericht auf Antrag des Klägers hin die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 12. Januar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung an. Das vorliegende Hauptsacheverfahren wurde mit Beschluss vom 16. Februar 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 663/15.A und 10 L 237/15.A sowie den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2012 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft. Dies gilt sowohl für die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig - vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, Asylmagazin 2016, 34 (juris Rn. 13 ff.), sowie vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 9 - als auch für die unter Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, Asylmagazin 2016, 34 (juris Rn. 15), sowie vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 9. Soweit der Kläger seinen Klageantrag erst in der mündlichen Verhandlung sprachlich eindeutig im Sinne eines Anfechtungsantrages formuliert hat, ist dies ohne weiteres zulässig, weil es - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - lediglich der Klarstellung des von Anfang an mit der Klage verfolgten Klagebegehrens dient - ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 2658/14.A -, juris Rn. 13. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Namentlich wurde sie fristgerecht, nämlich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, die in der dem Bescheid vom 12. Januar 2015 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung genannt wird (vgl. Blatt 55 der beigezogenen Bundesamtsakte), erhoben. Denn der Bescheid gilt mit der in der Zustellungsurkunde ordnungsgemäß dokumentierten Einlegung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung am 17. Januar 2015 als zugestellt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 180 ZPO), nachdem - wie ebenfalls aus der Zustellungsurkunde hervorgeht - eine Zustellung an den Antragsteller persönlich und auch eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht möglich gewesen waren. Daraus folgt, dass die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Zwei-Wochen-Frist gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 2. Februar 2015, einem Montag, verstrichen wäre. Die schon am 30. Januar 2015 erfolgte Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Arnsberg geschah gemessen hieran rechtzeitig. II. Die danach zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sind die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2015 unter Ziffer 1 und 2 enthaltenen Verwaltungsakte, die Ablehnung des durch den Kläger in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig (§ 27a AsylG) sowie die daran anknüpfende Anordnung seiner Abschiebung nach Italien (§ 34a AsylG), rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) die Italienische Republik zuständig. a) Die Dublin-III-VO und nicht deren Vorgängerverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin-II-VO) ist hier einschlägig, weil der Kläger seinen Asylantrag, d.h. seinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO, am 28. Oktober 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat. b) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Italienische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. aa) Dies folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen, insofern von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat der Kläger aus einem Drittstaat (Libyen) kommend als erstes die (See-) Grenze zu dem Mitgliedstaat Italien überschritten. Dies erfolgte - soweit ersichtlich - ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens hat auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geendet. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, m.w.N., juris Rn. 46 ff., zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO. Damit steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO einer Zuständigkeit Italiens nicht entgegen. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger seine Heimat am 15. Dezember 2012 verlassen und sich sodann nacheinander 15 Tage in Tunesien, 12 Monate in Libyen und 8 Monate in Italien aufgehalten, bevor er nach Deutschland weitergereist ist (vgl. Blatt 17 der beigezogenen Bundesamtsakte). Ausgehend hiervon muss die Einreise nach Italien, mit welcher der Lauf der Zwölfmonatsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO begonnen hat, Anfang des Jahres 2014 geschehen sein. Die Asylantragstellung in Deutschland erfolgte sodann am 28. Oktober 2014 und somit unzweifelhaft innerhalb der vorgenannten Frist. bb) Aufgrund der daraus folgenden Zuständigkeit der Italienischen Republik ist diese gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass in seinem Fall die Verfahrensvorschriften der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen - vgl. dazu nachfolgend c) -. Es besteht hier eine Pflicht zur Aufnahme nach diesen Bestimmungen und nicht eine solche zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin-III-VO i.V.m. Art. 23, 24, 29 Dublin-III-VO, weil Voraussetzung für eine Wiederaufnahme durch Italien wäre, dass der Kläger dort bereits ein Asylverfahren betrieben hätte. Dies ist nicht der Fall. Denn für den Kläger wurde hinsichtlich Italiens (lediglich) ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 und kein solcher der Kategorie 1 erzielt. Nach den insoweit einschlägigen Bestimmungen - vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 - EURODAC-DVO -, ABl. EG L 62 vom 5. März 2002, S. 1, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens - EURODAC-VO -, ABl. EG L 316 vom 15. Dezember 2000, S. 1 -, werden aber nur Daten von Asylbewerbern der Kategorie 1 zugeordnet. Im Einklang mit dem erzielten EURODAC-Treffer der Kategorie 2 hat der Kläger auch selbst gegenüber dem Bundesamt erklärt, in Italien noch keinen Asylantrag gestellt zu haben. c) Die danach gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO gegebene Pflicht Italiens zur Aufnahme des Klägers ist auch nicht etwa wegen des Ablaufs der maßgeblichen Antrags- und Überstellungsfristen erloschen. aa) Die hier (aufgrund des erzielten EURODAC-Treffers) einschlägige zweimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) hat das Bundesamt beachtet, indem es am 6. November 2014 und somit nur einen Tag nach der positiven EURODAC-Abfrage, die vom 5. November 2014 datiert, einen Antrag bei den italienischen Behörden gestellt hat. bb) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Klägers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen wäre. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italienische Republik) gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Fall 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat (Fall 2). Der Fristbeginn bestimmt sich hier nach dem in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO angesprochenen zweiten Fall, wonach die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten erst mit der (endgültigen) Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, beginnt. Ein „Rechtsbehelf“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, dem aufschiebende Wirkung zukommen kann, ist (jedenfalls) der Hauptsacherechtsbehelf (hier die vorliegende Klage). Diesem kommt aufschiebende Wirkung in jedem Fall dann zu, wenn diese gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Einzelfall durch das Gericht angeordnet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, m.w.N., AuAS 2014, 237 (juris Rn. 8), zur Überstellungsfrist nach der Dublin-II-VO. So liegt der Fall auch hier, weil das Gericht mit Beschluss vom 6. März 2015- 10 L 237/15.A - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 12. Januar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet hatte. Diese gerichtliche Entscheidung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die zunächst angelaufene Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Fall 1 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat beginnt, noch nicht verstrichen und die Zuständigkeit mithin noch nicht auf die Beklagte übergegangen war. Denn zwar haben die italienischen Behörden ihr Einverständnis mit der Aufnahme des Klägers nicht ausdrücklich erklärt, dieses Einverständnis wird jedoch fingiert, da sie dem Gesuch des Bundesamtes vom 6. November 2014 nicht innerhalb der hier maßgeblichen Frist von zwei Monaten widersprochen haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Ausgehend hiervon hat die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 6. Januar 2015 begonnen und war selbst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht verstrichen. Diese Frist ist sodann – spätestens – mit der gerichtlichen Entscheidung vom 6. März 2015, die dem Hauptsacherechtsbehelf aufschiebende Wirkung zugewiesen hat, (rechtzeitig) unterbrochen worden, mit der weiteren Folge, dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nunmehr nach dem zweiten Fall des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bestimmt. Diese Frist wird erst mit der endgültigen Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf, d.h. über die vorliegende Klage, zu laufen beginnen und ist mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2016 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch nicht verstrichen. d) Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO deshalb zuständig geworden, weil eine Überstellung an einen zuständigen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO nicht durchgeführt werden kann. aa) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). bb) Unter Zugrundelegung der einschlägigen Kammerrechtsprechung droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh. Zwar gestalten sich die Aufnahmebedingungen in Italien für Asylbewerber, insbesondere was die Unterbringungsmöglichkeiten angeht, nach wie vor schwierig. Die Kammer ist gleichwohl davon überzeugt, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Italien einen Platz in einer der zur Verfügung stehenden Unterkünfte erlangen und dort auch ausreichend versorgt werden wird. Abzustellen ist dabei auf die Situation von Dublin-Rückkehrern, die - ebenso wie der Kläger - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben. Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Ankunft in Italien einen Asylantrag stellen und die dort zur Verfügung stehenden Angebote der Versorgung im Rahmen des Möglichen tatsächlich nutzen wird. Speziell für Dublin-Rückkehrer, die - wie der Kläger - noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, stellt sich die Situation bei einer Überstellung nach Italien wie folgt dar: Dublin-Rückkehrer kommen in der Regel an einem der Hauptflughäfen - wie Rom oder Mailand - in Italien an. Nach der Ankunft am Flughafen verbleiben die betreffenden Personen dort so lange, bis ihr Asylantrag aufgenommen wurde und die formale Registrierung (verbalizzazione) ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies kann unter Umständen bis zu einigen Tagen dauern. Nachdem die Registrierung erfolgt ist, werden diese Dublin-Rückkehrer zu einer Unterkunft geschickt. Dabei war es bislang so, dass diese spezielle Gruppe von Dublin-Rückkehrern entweder zu einer Unterkunft gebracht wurde, die aus Mitteln des European Refugee Fund (ERF) finanziert wurde und speziell für Dublin-Rückkehrer zur Verfügung stand, oder zu einer (Not-)Unterkunft in einer kommunalen oder karitativen Einrichtung, wie z.B. dem sog. „Staderini“ in Rom. Dies führte dazu, dass z.B. die Unterbringungsquote der in Rom angekommenen Dublin-Rückkehrer, die bislang noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bei 100 % lag. Zwar liefen die Mittel für die vom ERF finanzierten Projekte im Juni 2015 aus; es wird aber erwartet, dass die Finanzierung wieder aufgenommen wird. Zudem sollen in den nächsten Monaten neue Vorhaben zur Unterbringung speziell von Dublin-Rückkehrern initiiert werden. Unabhängig von Programmen der vorgenannten Art steht Dublin-Rückkehrern, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben, aber auch der Zugang zu den sog. CARA- und SPRAR-Einrichtungen offen. Ferner stehen in Italien über 70.000 Plätze in Notunterkünften zur Verfügung, in denen die betreffenden Personen für eine Übergangszeit untergebracht werden können. Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass (volljährige und gesunde) Dublin-Rückkehrer, die - wie der Kläger - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, bei einer Überstellung nach Italien obdachlos zu werden. Soweit in Einzelfällen Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nicht mit einer Unterkunft versorgt werden, basiert dies zur Überzeugung des Gerichts nicht auf Schwachstellen des italienischen Unterbringungssystems, sondern auf einer rechtlich irrelevanten Verkettung unglücklicher Umstände. Ferner gibt es auf der Grundlage der der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die den Dublin-Rückkehrern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, während der Durchführung des Asylverfahrens zur Verfügung gestellten Unterkünfte gleich welcher Art wegen ihrer Beschaffenheit und Ausstattung oder wegen der dort herrschenden Zustände in einer Weise unzumutbar wären. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, während des Asylverfahrens in Italien unter Verletzung von Art. 4 GRCh (bzw. Art. 3 EMRK) in materieller Not leben müssten oder keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Ebenso wenig lassen sich durchgreifende Mängel in Bezug auf Qualität und Dauer der Asylverfahren sowie die Gewährung von Rechtsschutz gegen negative behördliche Entscheidungen in Italien feststellen. Nach alledem ist festzuhalten, dass das italienische Asylverfahren und namentlich die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer, die - wie hier der Kläger - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, zwar durchaus gewisse Defizite aufweisen mögen, das Asylverfahren in Italien aber für diese Personengruppe nicht an systemischen Schwachstellen leidet, welche dazu führen, dass Angehörige dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Vgl. zum Ganzen VG Minden, Urteil vom 27. Januar 2016 - 10 K 1613/14.A -, juris Rn. 62 ff., mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird. cc) Was der Kläger gegen die vorstehende Feststellung durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen: (1.) Soweit der Kläger geltend macht, die Rechtsprechung der Kammer, so etwa das Urteil vom 27. Januar 2016 - 10 K 1613/14.A -, berücksichtige nicht ausreichend, dass die sog. Balkanroute mittlerweile geschlossen und daher damit zu rechnen sei, dass die Reiseroute über Italien wieder stark an Bedeutung gewinnen und folglich das italienische Aufnahmesystem erneut vor großen Belastungen stehe, kann er hiermit schon deshalb nicht durchdringen, weil das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) und seiner Entscheidung keine spekulativen Erwägungen über die mögliche zukünftige Entwicklung von Asylbewerberzahlen in Italien zugrunde legen kann. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2016 hat sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine signifikante Änderung der vorstehenden Feststellungen zur Aufnahmesituation für Asylbewerber in Italien und insbesondere zur Lage von sog. Dublin-Rückkehrern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hatten, ergeben. Auch der Kläger hat eine entsprechende Veränderung der Verhältnisse in Italien in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht detailliert und nachvollziehbar dargelegt sowie mit der Nennung einschlägiger Erkenntnisquellen untermauert. (2.) Soweit der Kläger die Aufnahmebereitschaft Italiens in Frage stellt, ergibt sich hieraus nichts zu seinen Gunsten. Erkenntnisse darüber, dass die italienischen Behörden sog. Dublin-Rückkehrer, die - wie der Kläger - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nicht mehr aufnehmen würden, liegen dem Gericht nicht vor und werden auch nicht vom Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten genannt. Eine mangelnde Aufnahmebereitschaft lässt sich nicht allein aus dem Umstand folgern, dass die italienischen Behörden hier - was nach den Erfahrungen der Kammer aus zahlreichen sog. Dublin-Verfahren dem Regelfall entspricht - nicht auf das Aufnahmegesuch des Bundesamtes geantwortet haben. (3.) Ebenso wenig vermag das Gericht zu erkennen, dass - wie der Kläger meint - die aus den einschlägigen Erkenntnisquellen folgende Zahl an Aufnahmeplätzen für Asylbewerber, einschließlich der vorstehend genannten 70.000 Plätze in Notunterkünften, von den italienischen Behörden lediglich „pro forma“ genannt werde, ohne dass dies den realen Gegebenheiten entspreche. Derartige Berichte liegen dem Gericht nicht vor. Im Gegenteil beruhen die in der Kammerrechtsprechung verarbeiteten Daten über (auch tatsächlich) zur Verfügung stehende Unterkünfte für Asylbewerber in Italien auf detaillierten und aus Sicht der Kammer seriösen Berichten über das italienische Asylwesen. Vgl. dazu insbesondere: aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 60 ff.; Associazione Studi Giuridici sull´Immigrazione (ASGI), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, Stand: März 2015, S. 13 ff. Der Kläger seinerseits nennt dagegen keinerlei Quellen für seine sinngemäße Behauptung, dass die in Rede stehenden Zahlen unzutreffend seien. (4.) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2016 außerdem behauptet hat, die italienischen Behörden hätten sich nicht dafür interessiert, ob der Kläger einen Asylantrag stellt, und einen solchen Antrag nicht angenommen, kann das Gericht dem nicht folgen. Vor dem Bundesamt oder dem erkennenden Gericht ist weder substanziiert vorgetragen worden noch ist auf andere Weise ersichtlich, dass der Kläger sich während seines achtmonatigen Aufenthalts ernsthaft bemüht hätte, ein Asylgesuch bei den italienischen Behörden anzubringen. Dass entsprechende Bemühungen erfolglos geblieben wären, wäre aber eine Voraussetzung dafür, dass von einem (systemischen) Mangel des italienischen Asylwesens gesprochen werden könnte. Soweit eine mangelhafte Versorgung dagegen erst durch ein eigenmächtiges, nicht regelkonformes Verhalten des Betroffenen (z.B. Nichtaufsuchen der als zuständig mitgeteilten Stellen, Untertauchen, bewusster Verzicht von Beratung bzw. Vermittlung von Unterkunft, vorzugsweises Wohnen in „besetzten Häusern“ oder Slums statt in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen aufgrund eigener Willensentscheidung) ausgelöst wird, kann dies nicht dem italienischen Staat als Systemfehler und Auslöser einer Grundrechtsverletzung angelastet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 134); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014– A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 50). Soweit im Übrigen in Einzelfällen Asylbewerber, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, (ausnahmsweise) nicht mit einer Unterkunft versorgt worden sind, basiert dies - wie bereits angesprochen - nicht auf Schwachstellen des italienischen Unterbringungssystems, sondern auf einer im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten Verkettung unglücklicher Umstände, z.B. dem Fehlverhalten beteiligter Amtswalter oder sonstiger Personen. (5.) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die in der Rechtsprechung der Kammer vorgenommene Unterscheidung zwischen solchen Asylbewerbern, die - wie der Kläger - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, und solchen, die dort schon internationalen Schutz beantragt, hierauf aber noch keine bestandskräftige sachliche Entscheidung erhalten haben, als sachgerecht und rechtlich geboten dar. Nach der Rechtsprechung der Kammer laufen Antragsteller, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und deren Asylverfahren noch nicht durch eine bestandskräftige Sachentscheidung abgeschlossen ist, im Falle ihrer Überstellung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden, weil Angehörigen dieser Gruppe von Dublin-Rückkehrern dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest bis zur Wiedereröffnung ihres Asylverfahrens und damit über einen längeren Zeitraum von nicht absehbarer Dauer Obdachlosigkeit und einhergehend damit kein gesicherter Zugang zu weiteren die menschliche Existenz sichernden Leistungen, insbesondere Nahrung, droht - vgl. dazu etwa VG Minden, Urteil vom 15. Februar 2016 - 10 K 376/15 -, juris Rn. 33 ff. -. Diese Gruppe von Asylbewerbern ist somit anders zu behandeln und zu beurteilen als Asylbewerber, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Diese haben - wie ausgeführt - gerade nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit längerer Obdachlosigkeit und einhergehend hiermit mit Einschränkungen beim Zugang zu weiteren existenzsichernden Leistungen zu rechnen. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind aber stets nur diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach allein auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken (können). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130). Mithin ist im Falle des Klägers allein seine konkrete - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene - Situation in den Blick zu nehmen, also darauf abzustellen, dass er in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat und daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, im Anschluss an eine Rückkehr nach Italien eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung zu erfahren. Ob seine Situation in der Zukunft – etwa nach Stellung eines Asylantrags in Italien und Rückkehr nach Deutschland, ohne eine sachliche Entscheidung über das Asylgesuch abgewartet zu haben – rechtlich anders zu beurteilen sein wird, hängt von den dann ggf. zu beobachten Einzelfallumständen ab, kann also derzeit nicht beurteilt werden und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine Gesichtspunkte, die darauf hindeuten, dass er bei einer Rückkehr nach Italien von durchgreifenden systemischen Mängeln des dortigen Asylwesens betroffen sein könnte. e) Auch dann, wenn man davon ausginge, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Schwachstellen für jeden Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt - in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 104 und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 - EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rdnr. 42 bis 64) -, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung nach § 27a AsylG führen. Denn es ist angesichts der vorstehend unter d) in Bezug genommenen Erkenntnisse der Kammer zum italienischen Asylsystem nicht erkennbar, dass der Kläger Gefahr liefe, im Anschluss an eine Rücküberstellung nach Italien - ggf. auch unabhängig vom Vorliegen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems - einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. f) Ist demnach Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und macht die Beklagte - wie hier - auch nicht von ihrem Recht zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch, so hat weder das Bundesamt noch das Gericht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob einer Abschiebung des Klägers nach Marokko Abschiebungsverbote entgegenstehen. Diese Prüfung obliegt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO allein den zuständigen italienischen Behörden. Sieht sich der Kläger durch deren Entscheidung in seinen Rechten verletzt, muss er in Italien um Rechtschutz nachsuchen. 2. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht dass sie durchgeführt werden kann. Danach ist die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Italien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Italienische Republik ist – wie bereits unter 1. dargelegt – für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011- A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310, und juris Rn. 3, sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11. Entsprechende Hindernisse sind vorliegend weder substanziiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.