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Urteil

4 K 2320/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0414.4K2320.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stand als Q. in Dienst des beklagten Landes. Für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner geborenen Ehefrau ist er mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt. Die Ehefrau erkrankte im Juli 2011 an Brustkrebs. Schon zuvor hatte ihr der Hausarzt unter dem 25. April 2007 bescheinigt, dass bei ihr seit Jahren eine ausgeprägte allergische Diathese bestehe mit Reaktionen gegen Pollen, Nahrungsmittelbestandteilen und Medikamenteninhalts- sowie ‑zusatzstoffe. Die Auswahl der ihr verschriebenen Arzneimittel müsse deshalb immer die Verträglichkeit berücksichtigen. Der Kläger wendet sich in diesem Verfahren gegen Beihilfebescheide aus der Zeit zwischen dem 24. Oktober 2011 und dem 30. April 2014, soweit in diesen Aufwendungen für die Mittel - Allergolact - Mugard Mundspülung - Keltican - Caltrate/Cefacalci - Kelo-Cote Salbe - Linea Urea Salbe - ScarSoft Narbengel - UK-Darmflora und - Milgamma Mono nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Insgesamt geht es um eine Summe von 1.477,92 €, also um eine mögliche weitere Beihilfe in Höhe von 1.034,54 €. Die Summe setzt sich zusammen aus 15 x 53,40 € für Allergolact 801,00 € 13 x 34,90 € für Keltican 453,70 € 7 x 11,95 € für Caltrate/Cefacalci 83,65 € 59,62 € für Mugard 59,62 € 18,95 € für Kelo-Cote 18,95 € 7,40 € für Linola Urea 7,40 € 19,80 € für ScarSoft 19,80 € 9,85 € für UK Darmflora 9,85 € 23,95 € für Milgamma 23,95 € 1.477,92 € Die Mittel sind - mit Ausnahme von Linola Urea und Milgamma - nicht apothekenpflichtig. Anwendungsgebiete sind - bei Allergolact: Nahrungsmittelunverträglichkeiten mit begleitenden Magen-Darm- Beschwerden - bei Keltican: diätetische Behandlung von Wirbelsäulensyndromen, Neuralgien und Polyneuropathien, die mit einer Schädigung des peripheren Nervensystems einhergehen, - bei Caltrate/Cefacalci: Nahrungsergänzungsmittel bei Vitamin C und D Mangel - bei Mugard: Mundspülung zur Behandlung der oralen Mukositis (Patienten mit Radio- bzw. Chemotherapie) - bei Kelo-Cote: Behandlung von Narben nach allgemeinen chirurgischenEingriffen, bei Verletzungen, Wunden und Verbrennungen - bei Linola Urea: trockene Haut, Juckreiz, Entzündungen - bei ScarSoft: frische und alte Narben - bei UK Darmflora: Unterstützung der Verdauung - bei Milgamma: Nervenleiden, etwa bei Diabetes Die Widersprüche des Klägers gegen die Beihilfebescheide vom 24. Oktober 2011, vom 31. Januar, 18. April, 11. und 19. Juli und 17. Oktober 2012, und vom 31. Januar, 9. April, 17. Juli und 13. November 2013 sowie vom 7. Januar 2014, die zum Teil durch Bescheide vom 30. April und 25. Juni 2014 geändert wurden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien grundsätzlich nicht beihilfefähig. Das Finanzministerium könne aber in medizinisch begründeten Einzelfällen bestimmen, zu welchen Arzneimitteln (verschreibungspflichtig und nicht verschreibungspflichtig), die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden können. Das Finanzministerium habe überdies Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten, deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Beihilfefähig seien aber nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist oder wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittelwirkungen). Nach diesen Grundsätzen seien die Präparate Allergolact, Mugard, Keltican, Caltrate, Cefacalci, Kelo-Cote, Linola Urea, ScarSoft, UK-Darmflora und Milgamma nicht beihilfefähig. Wegen der Einzelheiten der Begründungen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Kläger hat am 25. September 2014 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass die Beihilfestelle bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten immer auch prüfen müsse, ob und inwieweit ein Härtefall vorliege. Das sei hier nicht geschehen. Die Nebenwirkungen der Chemotherapie hätten wegen der vielen Unverträglichkeiten und Allergien nur mit den hier umstrittenen Arzneimitteln behandelt werden können. Sämtliche Alternativmedikationen, die verschreibungspflichtig wären und möglicherweise sogar zu einem erheblich besseren Behandlungserfolg führen könnten, seien der Ehefrau verwehrt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 24. Oktober 2011, vom 31. Januar, 18. April, 11. und 19. Juli und 17. Oktober 2012, vom 31. Januar, 9. April, 17. Juli und 13. November 2013 sowie vom 7. Januar, 30. April und 25. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2014 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.034,54 € zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zunächst hat es unter dem 26. Februar 2015 seine Bereitschaft erklärt, auch die der Ehefrau vor dem 1. Januar 2014 entstandenen Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige (aber) apothekenpflichtige Arzneimittel mit in die "alte" Belastungsgrenze des § 15 Abs. 1 BVO einzubeziehen. Dadurch würden alle Aufwendungen für verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel, die zusammen mit den Selbstbehalten sowie der Kostendämpfungspauschale insgesamt 2 v.H. der Bruttojahresdienstbezüge überschritten, zum Beihilfesatz berücksichtigt. Die zuständige Beihilfestelle werde gebeten, gegebenenfalls eine Nachzahlung vorzunehmen. Für ab dem Jahr 2014 entstandene Aufwendungen für Arzneimittel gelte § 15 BVO in der Fassung vom 10. Dezember 2014, wonach auf Antrag zu verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nicht als beihilfefähig anerkannt wurden, unter den dort genannten Voraussetzungen nachträglich Beihilfe gewährt werden könne. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2015 hat das beklagte Land ausgeführt, dass nach Überprüfung die bisher nicht berücksichtigten Aufwendungen für apothekenpflichtige Mittel nicht die jeweilige Belastungsgrenze der Jahre 2011, 2012 und 2013 überschritten. Aufwendungen für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel seien von der Neuregelung nicht umfasst. Eine weitere Beihilfegewährung sei deshalb ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von weiteren Beihilfen zu den Aufwendungen aus den von ihm mit Beihilfeanträgen vom 11. und 17. Oktober 2011, 24. Januar, 10. April, 27. Juni, 10. Juli und 8. Oktober 2012, 2. Januar, 8. April, 5. Juli und Anfang Oktober 2013 sowie vom 3. Januar 2014 eingereichten Rechnungen. Die hier umstrittenen Beihilfebescheide vom 24. Oktober 2011, vom 31. Januar, 18. April, 11. und 19. Juli und 17. Oktober 2012, vom 31. Januar, 9. April, 17. Juli und 13. November 2013 sowie vom 7. Januar, 30. April und 25. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 sind, soweit sie angefochten sind und eine höhere Beihilfeleistung versagen, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 77 Abs. 3 Landesbeamtengesetz - LVG NRW - erhalten Personen, die, wie der Kläger, nach Abs. 1 der Norm beihilfeberechtigt sind, Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, unter anderem zur Linderung von Erkrankungen und Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung des Gesundheitszustandes. Beihilfen werden nach Abs. 2 grundsätzlich auch für nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten gewährt. Konkretisiert wird der Anspruch auf Beihilfe durch die auf der Grundlage von § 77 Abs. 8 LBG NRW erlassene Verordnung über Beihilfen in … Krankheitsfällen (Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 - BVO -) in der jeweils einschlägigen Fassung. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 -, juris, Rdn. 5. Für die hier betroffenen Aufwendungen aus der Zeit zwischen August 2011 und Dezember 2013 ist deshalb die BVO in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. 703), in Kraft getreten am 1. Januar 2012, der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. 642), im Wesentlichen in Kraft getreten am 1. Januar 2013, und in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. 23), in Kraft getreten am 1. Februar 2013, zugrunde zu legen. Einschlägig ist hier § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO. Nach dessen Satz 1 umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen grundsätzlich (Einfügung durch das Gericht) die Kosten für die von Behandlern nach Nr. 1 schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel. Nach Satz 2 Nr. 2 sind aber grundsätzlich (Einfügung durch das Gericht) nicht beihilfefähig Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige (Hervorhebungen durch das Gericht) apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel. Auch von dem Grundsatz des Satzes 2 sind nach den Sätzen 4 und 5 durch Bestimmung des Finanzministeriums Ausnahmen möglich. In der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung lauteten die Sätze: Das Finanzministerium kann abweichend von Satz 2 in medizinisch begründeten Einzelfällen sowie allgemein in der Anlage 2 und ergänzend in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung bestimmen, zu welchen Arzneimitteln (verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen), die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden können. Dies gilt auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. In der im Jahr 2013 geltenden Fassung lauten die Sätze: Das Finanzministerium kann abweichend von Satz 2 in medizinisch begründeten besonderen Einzelfällen sowie allgemein in der Anlage 2 und ergänzend in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung bestimmen, zu welchen Arzneimitteln (verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen), die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden können. Dies gilt nicht für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen. (Anmerkung des Gerichts: kursiv kenntlich gemachte Passagen sind zusätzlich eingefügt worden, durchgestrichene Passagen sind entfallen, und das unterstrichene "nicht" lautete zuvor "auch".) In der Anlage 2 zur BVO heißt es unter anderem: 1. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für alle nach dem … Arzneimittelgesetz … zugelassenen Arzneimittel, sofern sie nicht nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 oder im Rahmen dieser Anlage ausgeschlossen sind. … 3. Beihilfefähig sind Aufwendungen für zugelassene nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige (Anm.: Hervorhebung durch das Gericht) Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist oder wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittelwirkungen). … 6. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind - unabhängig von der Verschreibungspflicht - die Aufwendungen für folgende Arzneimittel nicht beihilfefähig: … b) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich, … 7. Nicht beihilfefähig sind (unabhängig vom Alter des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Person sowie der Verschreibungspflicht): a) Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es sind dies z.B. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, so genannte Krankenkost und diätetische Lebensmittel … b) Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz grundsätzlich durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere - nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen, … - zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel nicht notwendig ist. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei allen hier umstrittenen Mitteln (Allergolact, Mugard, Keltican, Caltrate, Cefacalci, Kelo-Cote, Linola Linea, ScarSoft, UK-Darmflora und Milgamma) um Arzneimittel im Sinne der BVO handelt. Das wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Alle sind nicht verschreibungspflichtig. Mit Ausnahme von Linola Linea und Milgamma sind sie auch nicht apothekenpflichtig. Mithin sind die Aufwendungen für Allergolact, Mugard, Keltican, Caltrate, Cefacalci, Kelo-Cote, ScarSoft und UK Darmflora schon nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO nicht beihilfefähig, weil sie nicht der Apothekenpflicht unterliegen. Auf die Frage, ob sie - weil nicht verschreibungspflichtig - abweichend von Satz 2 aufgrund von Ausnahmeregelungen in der Anlage 2 zu BVO dennoch beihilfefähig sind, kommt es damit nicht an. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf apothekenpflichtige Arzneimittel verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verstößt die Beschränkung nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 -, juris, Rdn. 13, m.w.N. Dabei ist der Dienstherr durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - erfassten Kernbereich grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Der Dienstherr kann die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. BVerwG, a.a.O., Rdn. 15. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den generellen Ausschluss nicht apothekenpflichtiger Arzneimittel ist auch deshalb nicht gegeben, weil mittlerweile durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. 889) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 § 15 BVO um Härtefallregelungen in den Absätzen 3 bis 5 ergänzt worden ist. Zwar gelten diese nur für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind, doch werden offenbar mit Blick auf die Urteile des OVG NRW vom 12. September 2014 (- 1 A 1601 und 1602/13 -, juris) und einer entsprechenden Weisung des Finanzministeriums auch "Altfälle" so beschieden. Nach den Angaben des Beklagten bedeutet das konkret, dass "alle Aufwendungen für verordnete, apothekenpflichtige Arzneimittel, die zusammen mit den Selbstbehalten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 und Nr. 2 Satz 2 und 3 sowie der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO NRW im Kalenderjahr insgesamt 2 % der Bruttojahresdienstbezüge überschreiten, zum Beihilfebemessungssatz berücksichtigt werden". Es kann dahinstehen, ob die vom Finanzministerium für die Zwischenzeit vorgegebene Verwaltungspraxis, nur Aufwendungen für apothekenpflichtige Arzneimittel zu berücksichtigen, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang zu bringen ist. Immerhin unterscheidet die Neuregelung in § 15 Abs. 3 BVO mit ihrer Inbezugnahme der "im Grundsatz nicht beihilfefähigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nummer 7 Satz 2 Nummer 2" gerade nicht zwischen apothekenpflichtigen und nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Denn nach Satz 2 Nr. 2 sind nicht beihilfefähig "Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel". Die Frage bedarf deshalb keiner Entscheidung, weil auch bei Berücksichtigung aller der Ehefrau des Klägers verschriebenen - aber nicht verschreibungspflichtigen - Arzneimittel, unabhängig davon ob sie apothekenpflichtig sind oder nicht, in den hier betroffenen Jahren 2011 bis 2013 die (alte) Belastungsgrenze von 2 v.H. nicht überschritten wurde. Insoweit wird zunächst auf die Zusammenstellung der Kreispolizeibehörde Lippe vom 27. März 2015 (Bl. 79 ff. d.A.) verwiesen. Demnach lag die Belastungsgrenze für den Kläger im Jahr 2011 bei 1.117,02 €. Davon waren bereits verrechnet 795,00 €, es verblieben 322,02 €. Die Aufwendungen des Klägers für die zwischen dem 1. August und dem 17. Dezember 2011 verschriebenen Mittel Allergolact, Kaveri und Mugard lagen bei 305,00 €. Bei einem Bemessungssatz von 70 v.H. sind davon 213,50 € zu berücksichtigen, also eine Summe unterhalb des noch offenen Belastungsgrenzenbetrages. Gleiches gilt für das Jahr 2012: Im Rahmen der Belastungsgrenze von 1.132,53 € waren noch 476,03 € offen. Die Gesamtaufwendungen des Klägers für nicht beihilfefähige Medikamente lagen bei 227,70 € und damit in berücksichtigungsfähiger Höhe (x 70 v.H.) von 159,39 € (< 476,03 €). Im Jahr 2013 fehlten noch 396,64 € bis zum Erreichen der Belastungsgrenze von 1.161,64 €. Von den Gesamtaufwendungen des Klägers in Höhe von 346,12 € (incl. drei homöopathische Mittel) waren (x 70 v.H.) 242,28 € berücksichtigungsfähig. Für die Frage, ob die Aufwendungen für die nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Mittel Linola Linea und Milgamma beihilfefähig sind, ist entscheidend, ob sie, abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BVO, aufgrund von Ausnahmeregelungen in der Anlage 2 zur BVO zu berücksichtigen sind. In Betracht kommt insoweit allein die Nr. 3. Danach sind beihilfefähig Aufwendungen für zugelassene nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist oder wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittelwirkungen). Es ist hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Linola Creme und das Vitaminpräparat Milgamma als Begleitmedikation zu einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel eingesetzt wurden. Ergänzend wird im Übrigen auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 (Seite 6 und 9) Bezug genommen (Creme als Gut des täglichen Bedarfs und nicht nachgewiesener schwerwiegender Vitaminmangel). Wegen der Vereinbarkeit des Ausschlusses dieser Mittel von der Beihilfefähigkeit mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Aufwendungen können grundsätzlich im Rahmen eines Härtefallanspruchs geltend gemacht werden. Das führt hier aber zu keinem weiteren Anspruch des Klägers, weil in den hier betroffenen Jahren die Belastungsgrenze jeweils nicht erreicht wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.