Urteil
1 K 1197/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0614.1K1197.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.02.2015 verpflichtet, den Beigeladenen aufzugeben, die von dem Dach ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 5, Flur-stück 508, C. Straße 10 zum Grundstück der Klägerin ausgehenden Lichtemissionen (Blendwirkung der Dachziegel) zu beseitigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergericht-licher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist eine Eigentümergemeinschaft bestehend aus den Eigentümern mehrerer Wohnungen in dem Gebäude P.--------straße 34 in T. . Das Gebäude wurde 1995 errichtet. 3 Südlich davon entstand aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 32 „T1. P1. -straße, östlich D. Straße“ der Gemeinde T. , am 19.07.2012 in Kraft getreten, ein Neubaugebiet. Der Bebauungsplan sieht für die Grundstücke ein allge-meines Wohngebiet (WA) vor. Unter Nr.E.1.2d ist im Bebauungsplan bezüglich der Gestaltung baulicher Anlagen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW geregelt, dass glänzende oder glasierte bzw. lasierte Dachsteine/-ziegel unzulässig sind. 4 Unter dem 11.03.2014 legten die Beigeladenen Bauunterlagen im Feststellungsver-fahren nach § 67 BauO NRW zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 5, Flurstück 508 vor. Das Grundstück ist Teil des Bebauungsplangebietes Nr. 32 der Gemeinde T. und das südlich angrenzende Nachbargrundstück zum Grundstück der Klägerin. Die Grundstücke im Bebauungsplangebiet liegen in diesem Bereich ca. 2,50 m tiefer als die „Alt-Grund-stücke“ an der P2.--------straße , zu denen auch das Grundstück der Klägerin gehört. 5 Mit Bescheid vom 27.03.2014 teilte die Gemeinde T. den Beigeladenen mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werde und mit dem Vorhaben begonnen werden könne. 6 Mit Schreiben vom 02.07.2014 zeigte der Verwalter der Klägerin dem Beklagten an, dass die Beigeladenen ihr Wohnhaus mit glasierten Tonziegeln eindeckten, und be-antragte bauaufsichtliches Einschreiten, weil bereits bei geringer Sonneneinstrahlung durch die glasierten Dachziegel starke Reflexionen aufträten, die die Bewohner des Hauses P.--------straße 34 empfindlich in der Nutzung ihres Anwesens störten. 7 Eine örtliche Überprüfung des Beklagten am 26.06.2014 ergab, dass neben dem Wohnhaus der Beigeladenen mehrere Wohnhäuser in dem Baugebiet mit glasierten Dachziegeln eingedeckt worden waren. 8 Die Gemeinde T. teilte dem Beklagten hierzu unter dem 29.09.2014 mit, dass nach ihrer Auffassung die Festsetzung, dass keine glasierten bzw. lasierten Dachziegel verbaut werden dürften, als gestalterisches Element zu werten sei und der Festsetzung keine nachbarschützende Funktion zukomme. 9 Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 02.02.2015 mit, er sehe keinen Handlungsbedarf, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen, da keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt seien. Bei der möglicherweise verletzten Bauvorschrift handele es sich nicht um eine nachbarschützende Bestimmung, sondern um eine Vorschrift, die die optische Einheitlichkeit des Baugebietes gewährleisten solle. Überdies sei ein Einschreiten gegen die Dacheindeckung unverhältnismäßig. Dass eine erhebliche Beeinträchtigung beim Nachbargrundstück vorliege, sei nicht nachvollziehbar dargelegt. 10 Am 29.04.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, in der Zeit von Mai bis Ende August träten von ca. 11.00 Uhr bis 15.00 bzw. 16.00 Uhr unzumutbare Blendwirkungen vom Nachbargrundstück der Beigeladenen auf. Die Bewohner des Hauses seien in der Nutzung unzumutbar eingeschränkt. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Wohnungseigentümer über mehrere Stunden ihre Wohnungen verdunkeln müssten, um der Lichtemission zu entgehen. Ebenso wenig müssten sie hinnehmen, dass die Terrassen bzw. Balkone ihrer Wohnungen zum Neubaugebiet und damit zum Wohnhaus der Beigeladenen hin über mehrere Stunden pro Tag nicht nutzbar seien. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen durch Ordnungsver-fügung aufzugeben, die von dem Dach des Wohnhauses der Beige-ladenen ausgehenden Lichtemissionen (Blendwirkung der Dachziegel) zu beseitigen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er macht geltend, die Vorschrift im Bebauungsplan, die die Verwendung glasierter bzw. lasierter Dachziegel verbiete, sei nicht nachbarschützend, so dass sich die Klägerin hierauf nicht erfolgreich berufen könne. Ein allgemeiner Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die Bewohner des Hauses der Klägerin müssten sich gegen Lichtemissionen selbst hinreichend schützen in Form von Jalousien, Vorhängen oder Schirmen. Die von den streitgegenständlichen Ziegeln des Wohnhauses der Beigeladenen hervorgerufenen Blendwirkungen führten wohl zu Belästigungen. Dadurch werde aber weder die Nutzung des klägerischen Grundstücks als Wohngrundstück in Frage gestellt noch seien die Bewohner Gesundheitsgefahren ausgesetzt. 16 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 17 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augen-schein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 25.05.2016 verwiesen. 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein-verstanden erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug ge-nommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Kammer konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 22 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die von dem Dach des Wohnhauses der Beigeladenen ausgehenden Blendwirkungen. 23 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 – 7 A 2341/11 – m.w.N., bei juris. 25 Vorliegend macht die Klägerin jedoch nicht nur Rechte aus Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend, sondern auch Sondereigentumsrechte i.S.v. § 1 Abs. 2 WEG. Ein Sondereigentümer ist befugt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben oder – wie hier – aus einer Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens resultieren, sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung auch den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums zu beachten hat. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1993 – 4 E 92.92 ‑, bei juris; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 – 7 A 2341/11 ‑, bei juris; Beschluss vom 15.07.2015 – 7 B 478/15 ‑, bei juris; VG Minden, Urteil vom 14.12.2015 ‑ 1 K 2417/14 ‑. 27 Das ist bei dem hier geltend gemachten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch eine unzumutbare Blendwirkung bezüglich zum Sondereigentum zählender Räume, Terrassen und Balkone der Fall. Insoweit haben die jeweiligen Sondereigen-tümer ihre Sondereigentumsrechte auf die Klägerin übertragen. Die Beteiligtenfähig-keit der Klägerin ergibt sich aus § 61 Nr. 2 VwGO. 28 Die Klage ist auch begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf bauaufsicht-liches Einschreiten des Beklagten gegen die vom Dach des Wohnhauses der Beige-ladenen ausgehenden Lichtemissionen. 29 Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauO NRW bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungs-änderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnun-gen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflicht-gemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 30 Zu berücksichtigen ist dabei, dass der betroffene Nachbar nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hat, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vor-schriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. 31 OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 ‑, bei juris. 32 Dies zugrunde gelegt, steht der Klägerin ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten zu. 33 Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung materiell rechtswidrig. Die von den Beigeladenen gewählte Dacheindeckung verstößt gegen die Festsetzung in Nr. E.1.2d des Bebauungsplanes Nr. 32 der Gemeinde T. , wonach glänzende, glasierte bzw. lasierte Dachsteine/-ziegel ausdrücklich unzu-lässig sind. Bei den von den Beigeladenen verwendeten Tondachziegeln der Marke Creaton, Flachdachziegel Futura, Typ „Finesse“, handelt es sich um ein glasiertes, reflektierendes Material, wie es sich auch aus den von der Klägerin im Verwaltungs-verfahren vorgelegten Fotos eindeutig entnehmen lässt. Dass es sich um glasierte und damit reflektierende Tondachziegel handelt, ist unter den Beteiligten auch unstreitig. 34 Allerdings führt dieser Verstoß gegen die örtliche Bauvorschrift nicht gleichzeitig zu einem Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen dieses Ver-stoßes. Die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB regeln die Gestaltung von bau-lichen Anlagen. Sie dienen dazu, eine harmonische Wirkung der baulichen Anlagen im Ortsbild zu erreichen und damit ausschließlich öffentlichen Interessen. Eine nachbarschützende Funktion kommt ihnen nicht zu. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2015 – 7 B 1085/15 ‑, bei juris. 36 Bei einem Nachbarn, dessen Grundstück – wie hier – außerhalb des Gebietes eines Bebauungsplanes liegt, während sich das von ihm angegriffene Vorhaben innerhalb der Grenzen dieses Plangebietes befindet, bestimmt sich der Drittschutz nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 ‑, bei juris; VG München, Urteil vom 28.07.2015 – M 1 K 14.1707 ‑, bei juris. 38 Ob eine bestimmte Nutzung dem sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 ‑, DVBl 1994, 697, bei juris. 40 Die Zumutbarkeit von Lichtemissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsäch-lichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Die Frage der Erheblichkeit der Blendwirkung ist eine Frage der rechtlichen Bewertung und damit einer Beweisauf-nahme durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Gesetzliche oder durch Rechtsverordnung verbindlich geregelte allgemein gültige Grenzwerte und Bewer-tungsmethoden für Lichtemissionen, die ein Sachverständiger prüfen könnte, gibt es nicht. Ebenfalls eine dem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugäng-liche Wertungsfrage ist, wann eine Blendwirkung als „lang andauernd“ bezeichnet werden kann. 41 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 – 1 LA 168/13 ‑, bei juris; OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 – 10 A 998/06 ‑, bei juris. 42 Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und sozial Adäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtemissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Ein-bußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtemissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 – 4 B 14.99 ‑, bei juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007 – 3 S 1654/06 ‑, bei juris. 44 Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrund-stücks – im Innen- wie im Außenbereich – in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. 45 Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. 46 Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbe-reich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstückes, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtemis-sionen zu schützen. 47 Wie in dem bereits genannten Urteil des VGH Baden-Württemberg zugrunde liegen-den Sachverhalt liegen auch im vorliegenden Fall konkrete Umstände vor, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Auch hier liegen die nach Süden ausgerichteten Terrassen des Hauses der Klägerin ca. 2,50 m höher als das Grundstück der Beigeladenen, so dass die Blend-wirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Gleiches gilt für die Balkone im ersten Obergeschoss. Wollten sich die Eigentümer der Wohnungen gegen das einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste im Gartenbereich an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen eine sechs bis sieben Meter hohe Hecke gepflanzt werden. Die zurzeit dort stehenden zwei Bäume reichen bei Weitem nicht aus, die Blendwirkung des Daches wirksam abzuschirmen. Im Übrigen würde es sicherlich Jahre dauern, bis die Hecke eine Höhe erreicht hätte, um einen wirksamen Blendschutz zu gewährleisten. Des Weiteren wäre jegliche Aus-sicht nach Süden genommen und überdies würde der südliche Freibereich erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozial adäquat“ verlangt werden. Auch Markisen sind nicht geeignet, die einwirkenden Lichtemissionen effizient abzuschirmen. Es ist davon auszugehen, dass beim Sitzen auf der Terrasse die Blendwirkung auch dann bestehen bleibt, wenn eine Markise ausgefahren wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen Lichteinwirkungen scheitert an den örtlichen Verhältnissen, da die Terrassen nach Süden eine Tiefe von ca. 5 m haben und danach das Gelände abfällt. Im übrigen führten Sonnenschirme dazu, dass sich die Bewohner der Wohnungen komplett eingehüllt vorkommen müssen. Die sich ergebenden Beeinträchtigungen sind auch nicht wegen der zeitlichen Dauer als irrelevant anzusehen. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass die Blendwirkungen ca. 5 Monate im Jahr entstehen und dann in einer Zeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr, also in einer Zeit, in der man sich des Öfteren im Außenbereich der Wohnung aufzuhalten pflegt. Von einer geringen Beeinträchtigung kann danach keine Rede sein. 48 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektieren-dem Material eingedeckt. Zudem sind sie noch während der Bauphase, als die Dachziegel noch mit geringem Aufwand hätten getauscht werden können, auf die Blendwirkungsproblematik und die Unzulässigkeit der Verwendung des reflektieren-den Materials hingewiesen worden. Die Beigeladenen haben damit die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. 49 Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder ander-weitig zu schützen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine solche Hecke ‑ wenn sie denn erst einmal eine entsprechende Höhe erreicht hat – auch Folge-kosten in Höhe eines häufigen Rückschnitts verursacht. 50 Vgl. zur Problematik insgesamt: VGH Baden-Württemberg, a.a.O. 51 Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützen-den Ausprägung vor, so ist der Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen aufzu-geben, die von ihrem Dach ausgehenden Lichtemissionen zu beseitigen. Sein nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumtes Ermessen ist im vorliegenden Fall insoweit auf Null reduziert, als ein entsprechendes Tätigwerden unerlässlich er-scheint. 52 In welcher Form schließlich die Blendwirkungen beseitigt werden, ob durch Umdeckung des Daches oder durch Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung, wenn diese denn möglich ist, bleibt dem Beklagten und den Beigeladenen vorbehalten. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Ent-scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.