Urteil
3 K 1460/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:0615.3K1460.15.00
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Tenor
Der angefochtene Gebührenbescheid vom 15.12.2014 wird aufgehoben, soweit die festgesetzten Gebühren einen Betrag in Höhe von 3.869,88 € übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gebührenbescheid vom 15.12.2014 wird aufgehoben, soweit die festgesetzten Gebühren einen Betrag in Höhe von 3.869,88 € übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit Herrn L. N. H. , dem Eigentümer des Grundstücks F. Straße 35 (Gemarkung C. , Flur vier, Flurstück 225), unter dem 03.09.2014 einen notariellen Grundstückskaufvertrag über den Erwerb eines Trennstücks von ca. 1.500 m² aus diesem Grundstück. Nach § 1 Nr. 1 des Vertrages sollte für die genaue Größe und den Zuschnitt des neu zu bildenden Grundstücks die von den Erwerbern auf ihre Kosten durchzuführende Vermessung und die katasteramtliche Fortschreibung maßgebend sein. Herr H. hatte bereits im Jahr 2012 nach Erwerbern für dieses Trennstück gesucht und daher bei dem Beklagten als Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur telefonisch im Juli 2012 die Teilungsvermessung beantragt. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14.07.2014 gegenüber der Stadt C1. die Teilungsgenehmigung, auf diesem Formular war unter „beigefügte Unterlagen“ die Option „amtlicher Lageplan“ in dreifacher Ausfertigung angekreuzt. Nach Genehmigung der Grundstücksteilung durch die Stadt C1. unter dem 25.09.2014 stellte der Beklagte vier Tage später den Fortführungsriss fertig und lud die Beteiligten zum Grenztermin. Im Grenztermin am 17.10.2014 erklärte der Kläger ausweislich der Grenzniederschrift, die Kosten der Vermessung und der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster zu tragen. Die Grenzniederschrift ist u.a. vom Kläger unterzeichnet. Der Beklagte beantragte am 23.10.2014 bei der Stadt C1. die Übernahme der Daten in das Liegenschaftskataster, die antragsgemäß erfolgte. Der Kläger und seine Ehefrau wurden am 06.11.2015 je zu einem halben Anteil als Eigentümer des Trennstücks (neue Flurstücksnummer 252) ins Grundbuch eingetragen. Der aktuelle Bodenrichtwert des örtlich zuständigen Gutachterausschusses beträgt für das Grundstück nach den öffentlich abrufbaren Informationen - unter http://www.boris.nrw.de - 125 €/m². Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 15.12.2014 zu Gebühren für die Teilungsvermessung i.H.v. 4.191,18 € heran. Die Kosten umfassen die Erstellung eines amtlichen Lageplans, die Teilungsvermessung und eine Gebäudeeinmessung, wobei der Beklagte wegen gemeinsamer Durchführung dieser Teilaufträge jeweils eine Ermäßigung um 10 % vornahm. Der zu berücksichtigende Bodenrichtwert wurde mit über 80 bis 250 €/m² und die zu untersuchende Grenzlänge mit dreimal angefangenen 50 Metern angegeben. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat am 27.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei bereits nicht Auftraggeber der Teilungsvermessung und damit nicht der richtige Kostenschuldner. Zumindest sei der Bescheid fehlerhaft, weil nicht auch seine Ehefrau zu den Kosten herangezogen werde. Er habe den Teil der Grenzniederschrift, der die genannte Kostenübernahmeerklärung enthalten solle, auch nicht erhalten. Die Kostenerklärung umfasse zudem lediglich die Kosten der Teilungsvermessung. Er habe aber weder die Erstellung eines Lageplans noch die vorgenommene Gebäudeeinmessung für nach Auskunft des Beklagten im Jahr 1982 abgebrochene Gebäudeteile beantragt. Spätestens seit 1995 müsse ein Lageplan für die gesamten Flächen vorhanden sein, da zu der Zeit auf einer direkt angrenzenden Fläche eine große Versandgärtnerei errichtet worden sei. Etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Der zugrundegelegte Bodenrichtwert sei zu hoch. Er habe ein Gewerbegrundstück erworben, so dass der Bodenrichtwert für das Grundstück höchstens 40 €/m² betrage und damit bei der Gebührenberechnung in die nächstniedrigere Wertstufe falle. Schließlich habe die zu untersuchende Länge der Grundstücksgrenze höchstens 45 Meter betragen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid vom 15.12.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Kläger sei bereits aufgrund der Kostenübernahmeerklärung laut der Grenzniederschrift der richtige Gebührenschuldner. Nach den gesetzlichen Grundlagen gehöre zu den Vermessungskosten hier zwingend auch die Erstellung eines amtlichen Lageplans, die der Kläger ja auch gegenüber der Stadt C1. beantragt habe. Zweck eines solchen Plans sei eine Dokumentation des aktuellen Gebäudebestands, geplanter Grenzen und neuer Trennstücksflächen zur Beurteilung, ob durch die Bildung der neuen Grenzen ein baurechtswidriger Zustand entstehen könne. Ein hinreichend aktueller Lageplan habe insoweit nicht vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung hat er vertiefend vorgetragen, die neu einzutragenden Feststellungen gingen auch über kleine Ergänzungen im Sinne des abgegoltenen Grundaufwandes hinaus. So habe er neue Maße zur Wand- und Firsthöhe, zur Überdachung des Eingangsbereiches sowie zum vorgefundenen Holzschuppen eintragen müssen. Zudem sei ein höherer Messaufwand angefallen für die Eintragung der innerhalb der vorhandenen Gebäude verlaufenden Trennungsgrenze. Ferner sei auch eine Neueintragung mehrerer bestehender Baulasten erforderlich gewesen. Maßgebend für die Ermittlung der anzusetzenden Wertstufe sei der aktuelle Bodenrichtwert des örtlichen Gutachterausschusses für Grundstückswerte, hier 125 €/m². Zur sachgerechten Erledigung des Auftrags seien die Kopfbreiten zwischen den in der Grenzniederschrift behandelten alten Grenzpunkten zu untersuchen gewesen, damit würden sich bei kostengünstiger zusammenhängender Betrachtung dieser Längen dreimal angefangene 50 Meter ergeben. Die Gebäudeeinmessung sei zwar vom Kläger nicht ausdrücklich beantragt worden. Im Zuge der Erstellung des amtlichen Lageplanes habe sich jedoch herausgestellt, dass ein vorhandener Gebäudebestand teilweise abgebrochen worden sei, was zwingend eine Pflicht zur Gebäudeeinmessung auslöse. Die Einmessung sei im vermuteten Einverständnis des Klägers zur Wahrung eines Gebührenvorteils erfolgt, denn die hier vorgenommene Ermäßigung der Gebühr um 10 % habe der Kläger nicht mehr erhalten können, wenn die Katasterbehörde ihn nach Eigentumsübergang zur Einmessung verpflichtet hätte. Sofern der Kläger durch die Einmessung nicht unmittelbar begünstigt sei, habe er die Gebäudeeinmessung vorprozessual und auch in der Klageschrift nicht beanstandet und damit nachträglich genehmigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 15.12.2014 ist in der Höhe seiner Aufhebung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Formelle Bedenken bestehen hinsichtlich des Bescheides nicht. Insbesondere liegt kein Anhörungsmangel vor. Soweit sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen keine gesonderte Anhörung des Klägers gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) erkennen lässt, genügt möglicherweise schon der Hinweis in der vom Kläger unterzeichneten Grenzniederschrift auf die Kosten für die Vermessung den gestellten Anforderungen. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist jedenfalls durch Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.06.2010 - 10 B 270/10 -, und vom 01.06.2012 - 15 A 48/12 -. Ausweislich der Klageerwiderung hat der Beklagte sich mit dem Vortrag des Klägers kritisch auseinandergesetzt und als Ergebnis dieser Prüfung an dem Bescheid festgehalten. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig, soweit die in ihm erfolgte Abrechnung die Erstellung eines amtlichen Lageplans sowie die Gebühren für eine Teilungsvermessung in Höhe von insgesamt 3.869,88 € (inkl. USt.) betrifft. Rechtsgrundlage sind §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 10 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) vom 01.04.2014 i.V.m. der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) vom 05.07.2010 in der hier maßgeblichen Fassung nebst dem zugehörigen Gebührentarif (VermWertGebT). Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist der Beklagte beliehener Unternehmer. Soweit er - wie hier bei einer Teilungsvermessung - öffentlich-rechtlich tätig wird, ist er nach diesen Vorschriften berechtigt, seine Vergütung durch Kostenbescheid geltend zu machen. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, eine Gebühr für die Erstellung des amtlichen Lageplans nach Tarifstelle 3.1 VermWertGebT dürfe mangels entsprechenden Antrags durch ihn nicht gefordert werden, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Zweck des erteilten Auftrags war laut der Grenzniederschrift vom 17.10.2014 die Durchführung einer Teilungsvermessung. Die Kosten für die Erstellung des Lageplans waren nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Beklagten zur Durchführung des ihm erteilten Auftrags zur Teilungsvermessung zwingend erforderlich, um die vom Kläger bereits mit Schreiben vom 14.07.2014 beantragte Teilungsgenehmigung bei der Stadt C1. zu erwirken. Mit diesem Schreiben hat der Kläger erklärt, zu diesem Zweck einen amtlichen Lageplan in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Dies entspricht § 17 Nr. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW), wonach dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung nach § 8 der Landesbauordnung (BauO NRW) - wie hier - auch ein amtlicher Lageplan beizufügen ist. Ein solcher (hinreichend aktueller) Lageplan lag dem Beklagten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vermessung nach seinen überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) in der maßgeblichen Fassung war der Beklagte hier insoweit auch berechtigt, die Fortführung des Liegenschaftskatasters im Namen der Beteiligten zu beantragen. Es bestehen nach Prüfung durch das Gericht auch keine Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren für die Erstellung des amtlichen Lageplans. In Bezug auf den Schwierigkeitsgrad (Tarifstelle 3.1.1.2 lit. a) VermWertGebT) hat der Beklagte die Mindestpunktzahl von 5 Punkten vergeben, eine Rechtsverletzung des Klägers ist bereits aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Die Abrechnung über den Grundaufwand hinausgehender Leistungen (Ermittlung der Höhenlage, topografische Aufmessung des Gebäudebestandes sowie Eintragung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten) ist nach den überzeugenden Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich verhilft auch der Einwand des Klägers gegen den von dem Beklagten bei der Gebührenberechnung im Rahmen der Tarifstelle 3.1 VermWertGebT zu berücksichtigenden Bodenrichtwert gemäß Tarifstelle 1.9 VermWertGebT der Klage nicht zum Erfolg. Diese Wertstufe hängt allein vom zutreffenden aktuellen Bodenrichtwert des örtlich zuständigen Gutachterausschusses ab. Dieser beträgt hier 125 €/m², so dass nach Tarifstelle 1.9 lit. c) VermWertGebT 100 % der gemäß Tarifstelle 3.1.1 VermWertGebT zutreffend errechneten Grundgebühr mit anschließender Anwendung des Schwierigkeitsgrades zu erheben ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht ein geringerer Bodenrichtwert anzusetzen. Die Festlegung des Bodenrichtwertes beruht auf § 196 Abs. 1 BauGB. Danach sind auf Grund der Kaufpreissammlung flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln, § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach Satz 3 der Regelung sind Richtwertzonen zu bilden. Diese umfassen jeweils Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Vorliegend ist für das Grundstück des Klägers ein solcher einheitlicher Bodenrichtwert mit 125 €/m² festgelegt worden. Das bebaute klägerische Grundstück unterfällt auch der dort genannten Nutzungsart. Nach den Informationen unter www.boris.nrw wird das Gebiet als baureifes Land eingestuft mit der Nutzungsart „Wohnbauflächen“ und ergänzender Nutzungsart „bebaute Flächen im Außenbereich“. Mit dem vom Verordnungsgeber gewählten einheitlichen Maßstab für ein größeres Gebiet wird dessen Wille zu einer pauschalierten Gebührenbemessung belegt. Dies gebietet eine gewisse Großzügigkeit bei der Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.09.2014 - 14 A 1689/12 -, juris, Rn. 49. Für den vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier ausnahmsweise für das Grundstück des Klägers eine Abweichung von diesem generellen Bodenrichtwert anzunehmen wäre. Aus den Ausführungen im oben genannten Urteil des OVG NRW folgt keine andere Wertung. Im dort entschiedenen Fall galten verschiedene Bodenrichtwerte - abhängig von der Nutzungsart (Ackerland oder Wohnbauland) - jeweils für Teile des streitbefangenen Grundstücks. Daher war nach den Ausführungen des OVG NRW aufgrund der von 2002 bis 2011 geltenden Ver-ordnungslage eine einheitliche Wertstufe für das Grundstück zu ermitteln, indem die verschiedenen Grundstücksteile durch Multiplikation des jeweils einschlägigen Bodenrichtwertes mit der entsprechenden Teilfläche und die Division der addierten Teilsummen durch die Gesamtfläche gewichtet wurden. Im Unterschied dazu ist hier für das betroffene Grundstück durch den dafür zuständigen Gutachterausschuss lediglich ein einheitlicher Bodenrichtwert festgesetzt worden. Der Kläger ist für die Erstellung des amtlichen Lageplans auch richtiger Kostenschuldner. Da die öffentlich-rechtliche Vermessungstätigkeit des Beklagten eine Amtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes (GebG NRW) darstellt, bestimmt sich die Frage der Kostenschuldnerschaft grundsätzlich nach § 13 GebG NRW. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten auch verpflichtet, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat. Ausweislich der Grenzniederschrift vom 17.10.2014 hat der Kläger im Termin erklärt und durch Unterschrift bestätigt, die Kosten der Vermessung und der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster zu tragen. Zu diesen Kosten gehören nach den obigen Ausführungen auch die Gebühren für die Erstellung eines amtlichen Lageplans. Die Grenzniederschrift begründet als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO insofern vollen Beweis für die darin beurkundeten Vorgänge. Der mögliche Gegenbeweis für die Unrichtigkeit dieser Beurkundung ist nicht erbracht. Der Kläger hat bereits nicht behauptet, dass eine solche Erklärung - die seine Person betreffend übereinstimmt mit der Kostenregelung im notariellen Grundstückskaufvertrag - nicht abgegeben worden sei. Vielmehr beruft er sich lediglich darauf, er habe den Teil der Grenzniederschrift, der die Kostenerklärung enthält, nicht erhalten. Nach dem Vortrag der Beteiligten ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte mit dem Kläger im Grenztermin die Frage der Kostenpflicht ausdrücklich besprochen hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dazu plausibel und letztlich unwidersprochen vorgetragen, er habe - aufgrund einer Namensverschiedenheit der Beteiligten auf Erwerberseite - nach Rücksprache nicht wie üblich „die Erwerber“, sondern allein den Kläger als Kostenpflichtigen in der Grenzniederschrift benannt. Zudem habe er mit dem Kläger aus Kostengründen auch erörtert, wie viele Ausfertigungen der Auflassungsschriften ihm zugesendet werden sollten. Eine Unrichtigkeit der beurkundeten Erklärungen des Klägers ist insofern nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund käme für den Kläger allenfalls eine Anfechtung der Willenserklärung zur Kostenübernahme nach den §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2003 - 9 B 2231/02 -, juris, Rdnr. 6; vgl. auch VG München, Urteil vom 30.09.2009 - M 23 K 09.2567 -, juris, Rdnr. 16. Der Kläger hat eine solche Anfechtung bereits nicht ausdrücklich erklärt. In Bezug auf das Vorliegen eines etwaigen Inhaltsirrtums ist die Anfechtungsfrist nach § 119 BGB also bereits verstrichen, da sie ohne schuldhaftes Zögern zu erklären ist, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dies dürfte spätestens nach Erhalt des angefochtenen Kostenbescheides der Fall gewesen sein. Zudem sind auch keine zur Anfechtung berechtigenden Gründe ersichtlich. Ein allenfalls in Betracht kommender Irrtum über die aufgrund Gesetzes eintretenden Folgen der abgegebenen Willenserklärung stellt keinen Anfechtungsgrund dar. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB vor. Zudem wäre die entsprechende Anfechtungsfrist von einem Jahr nach Entdeckung einer etwaigen Täuschung gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB ebenfalls nicht gewahrt. Nach alledem schuldet der Kläger die mit dem Kostenbescheid abgerechneten Gebühren für die Erstellung eines amtlichen Lageplans von 1.134 € (exkl. USt.). Auch die Gebühren für die Teilungsvermessung nach Tarifstelle 4.1.2 VermWertGebT sind der Höhe nach richtig berechnet worden. Insbesondere verhilft der Einwand des Klägers der Klage nicht zum Erfolg, es sei bei der - zu Recht angewendeten - Tarifstelle 4.1.1.1 VermWertGebT (Grenzlänge) lediglich eine Strecke von höchstens 45 Metern zu untersuchen gewesen. Gemäß der genannten Regelung richtet sich die Höhe der Gebühr maßgeblich nach der Summe zusammenhängender Grenzlängen (jeweils angefangene 50 Meter) bestehender Flurstücksgrenzen, die zur sachgemäßen Erledigung des Antrages auf ihre örtliche Übereinstimmung mit dem Katasternachweis untersucht werden müssen. Ziffer 5.21 Abs. 1 des insoweit anwendbaren Fortführungsvermessungserlasses des Innenministeriums (Runderlass des Innenministeriums vom 23.03.2000 - III C 4 - 8110) konkretisiert dies dahingehend, dass bei Teilungsvermessungen die Grenzen der Trennstücke in gewissen Fällen vollständig zu untersuchen sind. Dies hätte hier nach den Feststellungen im Fortführungsriss zu einer Grenzlänge von deutlich mehr als 124,15 Metern und damit mindestens dreimal angefangenen 50 Metern geführt. In den übrigen Fällen kann nach Ziffer 5.21 Abs. 2 des Fortführungsvermessungserlasses auf die vollständige Untersuchung verzichtet werden. Dann sind die Grenzen des zu teilenden Grundstücks, die mit der Teilungsgrenze einen Schnittpunkt (hier: Punkte 000068 und 000072) bilden, mindestens bis zum jeweils nächsten Grenzpunkt zu untersuchen. Dieses Vorgehen hat der Beklagte nach seinen plausiblen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gewählt und die östliche Grenzseite des Grundstücks (Grenzpunkt 000068) mit einer Länge von 60,84 Metern und die südliche Grenzseite (Grenzpunkt 000072) mit einer Länge von 51,09 Metern berücksichtigt. Bei der vorgenommenen zusammenhängenden Betrachtung der Längen dieser Grenzseiten des Grundstücks mit insgesamt 111,93 Metern ergab sich die abgerechnete Gebühr für dreimal angefangene 50 Meter, was den Kläger allenfalls begünstigt. Sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Gebührenberechnung für den Punkt „Teilungsvermessung“ i.H.v. 2.118 € (exkl. USt.) sind nach Prüfung durch das Gericht nicht ersichtlich. Für die Frage des angewendeten Bodenrichtwertes und der Kostenschuldnerschaft des Klägers gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Der Bescheid ist aber rechtswidrig, soweit der Beklagte weitere Gebühren i.H.v. 270 € nebst darauf entfallender Umsatzsteuer für eine Gebäudeeinmessung gegenüber dem Kläger geltend macht. Der Kläger ist insoweit nicht richtiger Gebührenschuldner. Zwar ist im Ausgangspunkt die Betrachtung des Beklagten nachvollziehbar, er habe diese Einmessung zur Wahrung eines Gebührenvorteils für den Kläger und in seinem mutmaßlichen Interesse vorgenommen, da die Katasterbehörde anderenfalls den Kläger nach Erwerb des Grundstücks auf eine bestehende Einmessungspflicht hätte hinweisen und diese auch zwangsweise - dann ohne die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung - diesem gegenüber hätte durchsetzen können. Rechtsgrundlage der vom Beklagten ausgeführten Gebäudeeinmessung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW. Danach haben die jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen, wenn - wovon der Beklagte ausgeht - auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wurde. Ob die Voraussetzungen einer nicht erfüllten Gebäudeeinmessungspflicht hier im Zeitpunkt der Amtshandlung durch den Beklagten tatsächlich vorgelegen haben - dies steht zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens allerdings nicht in Streit -, kann letztlich offenbleiben. Da bezüglich der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung ein Antrag des Eigentümers auf Einmessung nicht erforderlich war, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2004 - 10 A 1898/03 -, juris, Rn. 50-52, wäre der Beklagte - das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterstellt - zwar grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 2 VermKatG NRW (vgl. auch Ziffer 7.51 Abs. 1 des Fortführungsvermessungserlasses) berechtigt gewesen, die Einmessung vorzunehmen und bei der Katasterbehörde die Fortführung nach den von ihm hergestellten Unterlagen zu beantragen. Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich die Frage der Kostenschuldnerschaft für die Gebäudeeinmessung auch für diese Amtshandlung aber nach § 13 GebG NRW. Eine Kostenschuldnerschaft des Klägers lässt sich hier insofern nicht begründen. Die Gebäudeeinmessung war - wie dem Beklagten nach seinen Ausführungen durchaus bewusst war - nicht von der zuvor beantragten Teilungsvermessung umfasst, die laut der Grenzniederschrift vom 17.10.2014 den alleinigen Zweck des erteilten Auftrages bildete. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, vom Kläger einen entsprechenden gesonderten Auftrag eingeholt zu haben. Zudem geht aus Ziffer 7.51 des Fortführungsvermessungserlasses für diese Fälle hervor, dass der Beklagte dem Eigentümer, dessen Grundstück von einer Teilungsvermessung betroffen wird (hier also im Zeitpunkt der Untersuchung Herrn H. und nicht dem Kläger), empfehlen solle, die Einmessung im Grundriss veränderter Gebäude gleichzeitig mit vornehmen zu lassen. Aus diesen Gründen war die Gebäudeeinmessung weder vom Kläger zurechenbar verursacht worden i.S.d. 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW noch durch eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der zuständigen Behörde - in der Grenzniederschrift - abgedeckt i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW. Der Kläger ist auch nicht Begünstigter der Gebäudeeinmessung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW. Von einer Begünstigung in diesem Sinne kann nur die Rede sein, wenn dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter - Vorteil zugute kommt. Die Vorschrift zielt allerdings ausschließlich auf eine unmittelbare Begünstigung in dem Sinne, dass spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung durch diese selbst eine vorteilhafte Lage für den Betroffenen eintritt, die ihm bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2005 - 10 A 2994/02 -, UA. S. 11, m.w.N. Für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW, dass die Gebührenschuld in diesen Fällen dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entsteht. Soweit ersichtlich, ist zwar die sich anschließende Frage, wann die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung beendet ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht in allen Einzelheiten geklärt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2008 - 1 B 1385/08 -, UA. S. 3, und Urteil vom 31.10.2008 - 14 A 3695/06 -, juris, Rdnr. 33 ff. Diese Frage kann aber auch hier letztlich offenbleiben. Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass vor Abschluss der Vermessungsarbeiten vor Ort keinesfalls eine Beendigung der Amtshandlung der Gebäudeeinmessung anzunehmen sei. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2008 - 1 B 1385/08 -, UA. S. 4. Des Weiteren soll gelten, dass auf einen gewissen formellen Abschluss der Amtshandlung nicht verzichtet werden kann, wonach sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der ermittelten Daten entäußert und die getroffenen Feststellungen als endgültig angesehen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2008 - 14 A 3695/06 -, juris, Rdnr. 38. Diese Voraussetzungen waren aber sämtlich bereits vor dem Eigentumsübergang durch Eintragung des Klägers ins Grundbuch am 06.11.2015 erfüllt. So hatte der Beklagte bereits am 23.10.2014 die Unterlagen fertiggestellt und bei der Katasterbehörde die Fortführung des Liegenschaftskatasters beantragt. Auch zu diesem Zeitpunkt war Herr H. noch „jeweiliger Eigentümer“ i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW. Er - und nicht der Kläger - ist demnach durch die Eintragung der Daten ins Liegenschaftskataster von seiner Pflicht zur Gebäudeeinmessung befreit worden und damit unmittelbar im Sinne der Rechtsprechung zum Vermessungsgebührenrecht durch die Gebäudeeinmessung begünstigt worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2008 - 1 B 1385/08 -, UA. S. 4 - 5, m.w.N., und Urteil vom 31.10.2008 - 14 A 3695/06 -, juris, Rdnr. 30 - 32. Vor diesem Hintergrund ist es auch der Einwand des Beklagten rechtlich nicht erheblich, der Kläger habe die Gebäudeeinmessung zumindest nachträglich konkludent genehmigt, da er diese vorprozessual und auch in der Klageschrift nicht beanstandet habe. Wie ausgeführt, ist gemäß § 11 GebG NRW für die Entstehung der Kostenpflicht grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgeblich. Insoweit ist bereits fraglich, ob im vorliegenden Fall mit der Annahme einer konkludenten Genehmigung (nach diesem Zeitpunkt) nicht der Kreis der Kostenschuldner nach § 13 GebG NRW unzulässig ausgedehnt würde. Letztlich bedarf dies hier aber keiner Klärung, da keine Anhaltspunkte für eine solche Genehmigung des Klägers vorliegen. Nach dem Vortrag des Beklagten ist bereits nicht davon auszugehen, dass der Kläger bis zum Erhalt des Gebührenbescheides überhaupt Kenntnis von der Vornahme der Gebäudeeinmessung gehabt hätte. Der Kläger hat diesen Bescheid mit seiner fristgerecht erhobenen Klage aber vollumfänglich angefochten und entsprechend seiner Ankündigung weiteren Vortrags zur Gebührenhöhe noch mit Schriftsatz vom 12.08.2015 ausdrücklich abgelehnt, die Kosten für die Gebäudeeinmessung zu tragen. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte auf eigenes Risiko gearbeitet, soweit er mit der Gebäudeeinmessung die Vorstellung verband, den Kläger durch Erhalt eines Gebührenvorteils zu begünstigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2005 - 10 A 2994/02 -, UA. S. 12 - 13. Da auch für eine Kostenschuldnerschaft des Klägers gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW - Haftung für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes - nichts ersichtlich ist, können ihm die Gebühren für die erfolgte Gebäudeeinmessung nicht auferlegt werden. Nach alledem kann der Kläger lediglich zu den Kosten für die Teilungsvermessung in Höhe von insgesamt 3.869,88 € inklusive Umsatzsteuer (vgl. § 6 VermWertGebO NRW) herangezogen werden, im Übrigen war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO. Da der Beklagte lediglich im Umfang von etwa 7 % der Klageforderung unterliegt, können dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach diesen Vorschriften ganz auferlegt werden. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.