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Urteil

11 K 3074/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:1109.11K3074.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um eine Änderungsgenehmigung betreffend den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke „C. C1. “. Für die Errichtung und den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke „C. C1. E. S. “ in E1. , Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 82, Flur 9, Flurstück 2 und 5, und Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 eine „1. Teilgenehmigung“. Bestandteil der Genehmigung war unter anderem eine Schallimmissionsprognose der C2. GmbH vom 30.07.2010. Nach dem Genehmigungsbescheid war am IO 07 („M1.------ 12“) ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht einzuhalten (Nr. I 2.1 des Genehmigungsbescheides), für maximal zehn sog. „Sonderbetriebstage“ galt ein Immissionsrichtwert von 69 dB(A) (Nr. I 2.2 des Genehmigungsbescheides). Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes „M1.------ 12“ in der Stadt O. . Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Stadt O. , der für das Grundstück des Klägers die Festsetzung „WR“ (reines Wohngebiet) enthält. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes endet an der Bebauung westlich des „M2.------12 “, dort wo sich auch das Grundstück des Klägers befindet. Weiter westlich des klägerischen Grundstückes mit Blickrichtung zum Vorhabenstandort befinden sich nur noch unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Grundstück des Klägers liegt ca. 2.400 m nordöstlich des Vorhabenstandortes. Gegen den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 erhob der Kläger am 26.09.2011 Klage (11 K 2248/11) und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (11 L 500/11). Mit Beschluss vom 18.11.2011 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit an, als sie den Betrieb der Anlage betraf und wies den Antrag im Übrigen ab. Das OVG NRW wies die Beschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 03.05.2012 (8 B 1509/11) zurück und führte zur Begründung aus, dass das der Genehmigung zu Grunde liegende Betriebskonzept (Nr. I 4 und Anhang I sowie II Nr. 68 – 97 der Genehmigung) nicht sicherstelle, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten würden. Es bemängelte u.a., dass die Standorte der ortsfesten Referenzdauermessstationen (RDMS) nicht in der Genehmigung festgelegt sein (Seite 16 und 17 des Beschlusses), es an den technischen Voraussetzungen dafür fehle, eingesetzte Fahrzeuge, welche die mietvertraglich angegebenen Missionswerte überschreiten, gezielt von der Strecke zu nehmen, dass die eingesetzten Fahrzeuge nicht mit Transponder ausgestattet sein (Seite 18 und 19 des Beschlusses), die mietvertraglichen Bestimmungen zwischen Streckenmieter und Streckenbetreiber nicht Bestandteil der Genehmigung seien (Seite 20 und 21) und bei den einzuhaltenden Immissionsrichtwerten kein ausreichender Puffer vorgesehen sei (Seite 25 des Beschlusses). Mit Schreiben vom 25.07.2012 stellte die Beigeladene unter Bezugnahme auf die 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011 einen „Antrag auf Genehmigung der Änderung des Betriebes der Anlage gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG“. Beigefügt waren dem Antrag u.a. ein „Immissionsschutzrechtliches Konzept zur Ergänzung und Konkretisierung des Antrags auf 1. Teilgenehmigung zur Errichtung und Betrieb der Test- und Präsentationstrecke C. C1. sowie der 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011“ (im Folgenden: „Immissionsschutzrechtliches Konzept“). Die näheren Einzelheiten des Konzeptes werden u.a. in einem „Konzept des akustischen Monitorings des künftigen Betriebes der Test- und Präsentationsstrecke C. C1. E. S. der C2. GmbH vom 24.07.2012 (im Folgenden: Gutachten vom 24.07.2012) näher erläutert. Danach sollen u.a. zwei Referenzdauermessstationen (RDMS) an der Westschleife (im Gutachten unter Nr. 2.3 als „West 1 bezeichnet) und der Ostschleife der Teststrecke (im Gutachten unter Nr. 2.3 als „Ost 4“ bezeichnet) errichtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 24.07.2012 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.07.2012 beauftragte der Beklagte die L. D. F. GmbH & Co KG (im Folgenden: L1. ) mit der Validierung des Monitoringkonzeptes und einer Plausibilitätsprüfung der ihm zugrundeliegenden gutachtlichen Stellungnahmen. Im Gutachten vom 22.08.2012 kam die L1. zu dem Ergebnis, dass gegen das geplante Monitoringkonzept keine Bedenken bestünden. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 27.08.2012 eine Änderungsgenehmigung. Die Änderungsgenehmigung von 27.08.2012 enthielt u.a. folgende Inhaltsbestimmungen (I.). I.1 Wegfall der Betriebseinheit PI 200,10 Sonderbetriebstage I.2.2 Die Kernbetriebszeit der Anlage ist an Werktagen von 8:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr. I.2.3 Die irrelevante Tageszeit der Anlage ist an Werktagen von 6:00 bis 8:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 6:00 Uhr bis 9:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr. I.4.1 Das akustische Monitorsystem und die im “ Immissions-schutzrechtlichen Konzept zu Ergänzung und Konkretisierung des Antrages auf erste Teilgenehmigung“ vom 25.7.2012“ beschriebenen betriebsorganisatorischen und technischen Maßnahmen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmung entsprechend des “Immissionsschutz-rechtlichen Konzeptes zu Ergänzung und Konkretisierung des Antrages auf erste Teilgenehmigung vom 25.7.2012 sowie des Gutachtens Nr. 4624.1-05/III der C2. GmbH Berlin vom 24.7.2012“ (im Folgenden: Monitoringgutachten“) umzusetzen. I.4.4 Die Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen und dem der Anlage zuzurechnen Fahrzeugverkehr ist so zu betreiben, dass die nachfolgenden Emissionsreferenzwerte E R als Mittelungspegel LAeq an den Referenzdauermessstationen (siehe Nebenbestimmung Nr. 10) nicht überschritten werden. Referenz- Dauermess-station Emissionsreferenzwert E R tags LAeq,Tag)* tags (LAeq,1h)** Nachtzeit (LAeq,1h)** Kernbe-riebszeit Irrelevante Tageszeit RDMS 1 Westschleife 73 dB(A) 65 dB (A) 60 dB(A) RDMS 2 Ostschleife 72 dB(A) 62 dB(A) 59 dB(A) An dem dem Grundstück des Klägers nächstgelegenen Ersatzimmissionsort EIO 1 Nordost O. dürfen die nach Maßgabe der Nr. A.2 der TA Lärm ermittelten Immissionswerte während der vorgenannten Zeiten einen Referenzwert von 52 dB(A)/48 dB(A)/36 dB(A) nicht überschreiten (Inhaltsbestimmung Nr. I 4.3.). Nach den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen (II.) ist die Anlage so zu betreiben, dass eine permanente Ermittlung der Volllastschallleistungen der auf der Anlage befindlichen Fahrzeuge möglich ist (Nebenbestimmung Nr. II A 6). Das gesamte Monitoringsystem inklusive der Messdatenverarbeitung ist von einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle dauerhaft zu betreuen und zu warten (Nr. II A 9.1). Vor Inbetriebnahme der Anlage ist durch eine derartige Messstelle nachzuweisen, dass die RDMS und die Ersatzimmissionsorte geeignet sind, die Überwachung der in Inhaltsbestimmung Nr. I 4.2 der Genehmigung genannten Schallimmissionspegel zu gewährleisten (Nr. II A 12.2). Der Betreiber hat das im Gutachten der C2. GmbH vom 24.07.2012 beschriebene Berechnungsprogramm einzusetzen, das auf der Basis der an den RDMS registrierten Messungen eine kontinuierliche Hochrechnung auf das Tages-Endergebnis für die an den in Nr. I 4.2 genannten Immissionsorten zu erwartenden Schallimmissionen vornimmt (Nr. II B 15). Für den Fall, dass die Hochrechnung auf das Tagesendergebnis ergibt, dass an den RDMS ein Emissionsreferenzwert erreicht wird, der weniger als ein 1 dB(A) unter dem in Inhaltsbestimmung Nr. I 4.4 festgesetzten Wert liegt, darf ab sofort kein weiteres Fahrzeug mehr auf die Strecke gelassen werden (Nr. II D 28.1). Ergibt die Hochrechnung, dass der festgesetzte Emissionsreferenzwert in zehn Minuten erreicht wird, ist der Betrieb einzustellen (Nr. II D 28.2). Im Falle eines Ausfalles der Monitoringsysteme ist der Betrieb der Anlage unverzüglich einzustellen; die Wiederaufnahme des Betriebes ist nur nach einer Freigabe durch die Genehmigungsbehörde zulässig (Nr. II D 33.1 bis 3). Der Betreiber hat außerdem sicherzustellen, dass die Nutzung der Anlage ausschließlich auf der Grundlage der dem Antrag als Anlagen Nr. 4.4 und 4.5 beigefügten Nutzungsbedingungen erfolgt (Nr. II C 20.1). Alle auf der asphaltierten Fahrstrecke zugelassenen Fahrzeuge sind einer Messung ihres Volllastschallleistungspegels zu unterziehen (Nr. II C 21.3 und 21.4) und müssen über einen Transponder verfügen (Nr. II C 23.2). Die über das Monitoringsystem gewonnenen Daten sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (Nr. II E 36.1) und der Genehmigungsbehörde nach Aufforderung in Form von Tagesdatensätzen vorzulegen (Nr. II E 36.2). Monatliche Messberichte sind für den zurückliegenden Monat zu erstellen, der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen und für die Öffentlichkeit zugänglich auf der Homepage des Betreibers einzustellen (Nr. II E 37.1). Jahresmessberichte sind bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und unaufgefordert vorzulegen (Nr. II E 37.2). Der Kläger bezog die Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 im Wege der Klageänderung in das Verfahren 11 K 2248/11 ein und trug mit Schriftsatz vom 24.09.2012 ergänzend vor, dass auch das nunmehr vorgelegte Betriebskonzept nicht geeignet sei, die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte sicherzustellen. Die im Änderungsantrag vorgegebenen und in der Genehmigung umgesetzten Vorgaben und Auflagen würden der Lebenswirklichkeit widersprechen und seien unrealistisch. Es handele sich im Übrigen nicht um eine Änderung, sondern um eine Neugenehmigung für die ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sei. Mit Urteil vom 31.10.2012 wies das Gericht die Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 i.d.F der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 ab (11 K 2248/11). Auf den Antrag der Beigeladenen vom 15.10.2012 änderte das Gericht mit Beschluss gleichen Datums seinen Beschluss vom 22.11.2011 und wies den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insgesamt ab (11 L 651/12). Die gegen das vom Urteil vom 31.10.2012 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wies das OVG NRW mit Beschluss vom 16.05.2013 zurück (8 A 2893/12), das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 31.10.2012 wurde von den Beteiligten nach Rechtskraft des o.g. Urteils in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss des OVG NRW vom 11.07.2013 eingestellt. Am 26.06.2014 beantragte die Beigeladene eine weitere Änderung der Betriebsgenehmigung hinsichtlich der Kernbetriebszeiten an Sonn- und Feiertagen (Nr. I.2.2), der festgesetzten Immissionsrichtwerte (Nr. I.4.4) und des Vorsorgemanagements im Falle drohender Überschreitung des Emissionsreferenzwertes (Nr. II D 28.1). Zur Begründung des Antrages berief sich die Beigeladene auf verschiedene nach Genehmigungserteilung durchgeführte Kontrollmessungen. Diese hätten ergeben, dass die festgesetzten Emmissionsreferenzwerte nicht mit den festgelegten Schallimmissionspegel an den Immissionspunkten korrespondieren würden. Die mit erheblichen Sicherheitspuffern ausgestatteten Emissionsreferenzwerte würden dazu führen, dass die zulässigen Kernbetriebszeiten oftmals nicht ausgenutzt werden könnten, da die immissionsseitig zulässige Tageslärmdosis bereits nach wenigen Stunden verbraucht sei. Mit Genehmigungsbescheid vom 07.11.2014 änderte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 27.8.2012 wie folgt ab: „I. 1 Die Inhaltsbestimmung Nr. I.2.2 des Bescheides vom 27.08.2012 erhält folgende Fassung: I.2.2 Die Kernbetriebszeit der Anlage ist an Werktagen von 8:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr. I. 2 Die Inhaltsbestimmung Nr. I.2.3 des Bescheides vom 27.08.2012 erhält folgende Fassung: I.2.3 Die irrelevante Tageszeit der Anlage ist an Werktagen von 6:00 bis 8:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 6:00 Uhr bis 9:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr I. 3 Die Inhaltsbestimmung Nr. I.4.1 des Bescheides vom 27.08.2012 erhält folgende Fassung: I.4.1 Das akustische Monitorsystem und die im “ Immissions-schutzrechtlichen Konzept zu Ergänzung und Konkretisierung des Antrages auf erste Teilgenehmigung“ vom 25.7.2012“ beschriebenen betriebsorganisatorischen und technischen Maßnahmen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmung entsprechend des“ Immissionsschutz-rechtlichen Konzeptes zu Ergänzung und Konkretisierung des Antrages auf erste Teilgenehmigung vom 25.7.2012 sowie des Gutachtens Nr. 4624.1-05/III der C2. GmbH C3. vom 24.7.2012 (im Folgenden: Monitoringgutachten“) sowie des Gutachtens Nr. 5510.5-14 der C2. GmbH C3. vom 26.06.2014 (im Folgenden: Schallgutachten) umzusetzen. I. 4 Die Inhaltsbestimmung Nr. I.4.4 des Bescheides vom 27.08.2012 erhält folgende Fassung: I.4.4 Die Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen und dem der Anlage zuzurechnen Fahrzeugverkehr ist es so zu betreiben, dass die nachfolgenden Emissionreferenzwerte E R als Mittelungspegel LAeq an den Referenzdauermessstationen (siehe Nebenbestimmung Nr. 10) nicht überschritten werden: Referenz- Dauermess-station Emissionsreferenzwert ER tags LAeq,Tag)* tags (LAeq,1h)** Nachtzeit (LAeq,1h)** Kernbe- triebszeit Irrelevante Tageszeit RDMS 1 Westschleife 74 dB(A) 65 dB (A) 61 dB(A) RDMS 2 Ostschleife 75 dB(A) 64 dB(A) 62 dB(A) „ Ferner wurden die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 27.08.2012 hinsichtlich des Aufbaus und der Einrichtung des Monitoringsystems (II A 6.1 – 6.5, 7, 8.1 - 8.4 und 9), der Anwendung des Monitoringsystems (II B 10), der Maßnahmen im Vorfeld der Anlagennutzung (II C 11.1 und 11.2), des Vorsorgemanagements (II D 13.1, 13.2., 14.1 ‑ 14.3 und 15) und der Betreiberpflichten (II E 16 und 17) ergänzt bzw. modifiziert. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 07.11.2014, dessen sofortige Vollziehung mit Bescheid vom 12.11.2014 angeordnet wurde, am 22.12.2014 Klage erhoben Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Differenz zwischen den prognostizierten und gemessenen Werten einerseits und die Abweichungen bei den gemessenen Werten andererseits zeige, dass durch das angeordnete Monitoring die Immissionsbelastung an den betroffenen Grundstücken nicht verlässlich ermittelt werden könne. Die Qualität und die Wissenschaftlichkeit der Methodik zur Lärmermittlung werde hierdurch grundlegend in Frage gestellt. Er bestreite auch, dass anlässlich der Messung am Eröffnungstage ein repräsentativer Betrieb stattgefunden habe. Die Angabe im Gutachten, es seien relativ immissionsstarken Sportwagen zum Einsatz gekommen, sei unbestimmt und stelle einen erheblichen Unsicherheitsfaktor dar. Das Gutachten der C2. vom 26.06 2014 sage nichts dazu, wie es zu den Differenzen zwischen der Modellprognose und der Messung gekommen ist. Es gehe auch unzulässigerweise davon aus, dass ein Zuschlag für Tonhaltigkeit und Geräuschspitzen außerhalb der Kernbetriebszeit nicht in Ansatz gebracht werden müsse. Ebenso wenig habe die Vorbelastung durch den Windpark Q. außer Acht gelassen werden können, weil der Gutachter fehlerhafterweise von einer Irrelevanz dieser Anlage ausgegangen sei. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 07.11.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Bereits in dem vorangegangenen Genehmigungsverfahren betreffend die Genehmigung von 27.08.2012 sei gerichtlicherseits festgestellt worden, dass das festgesetzte Schallmonitoring grundsätzlich geeignet sei, die Vorgaben der TA Lärm sicherzustellen. Die mit der hier streitigen Änderungsgenehmigung vom 07.11.2014 zugelassene Erhöhung der Immissionsreferenzwerte an den RDMS 1 und RDMS 2 führe nicht zu einer Erhöhung bzw. Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Bezogen auf den kritischsten Immissionsort IO 12 sei nach den durchgeführten Abnahmemessungen davon auszugehen, dass ein Sicherheitspuffer von mindestens 3 dB(A) zum Immissionsgrenzwert bestehe. Dies gelte dann erst recht für den Immissionsort IO 07 und dass benachbarte Grundstück des Klägers. Ein Zuschlag für Tonhaltlosigkeit und Geräuschspitzen außerhalb der Kernbetriebszeiten sei nicht erforderlich. In diesen Zeiten seien schon aufgrund der Genehmigung nur Nutzungen erlaubt, die den Immissionsrichtwert um 10 dB(A) und mehr unterschreiten. Das Reifenquietschen als besonders störendes Geräusch sei bereits im Gutachten der wie C2. vom 24.07.2012 berücksichtigt worden. Im Gutachten der C2. vom 26.06.2014 sei auch nachgewiesen, dass selbst bei einem Parallelbetrieb von Windpark und Rennstrecke die Zusatzbelastung durch den C4. die Immissionsrichtwerte an dem maßgeblichen Immissionsort um mehr als 6 dB(A) unter dem Richtwert bleibe. Die Zusatzbelastung sei daher irrelevant im Sinne der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Ausführungen des Beklagten Bezug und trägt ergänzend vor: Aus den Abweichungen zwischen den Prognosewerten und dem beim Anlagebetrieb festgestellten Messergebnissen könne kein negativer Schluss auf die Qualitäten und die Wissenschaftlichkeit des Vorgehens der Gutachter gezogen werden. Das subjektive Störempfinden des Klägers, sei nicht geeignet, die Systematik und Methodik der vorgelegten Schallgutachten in Zweifel zu ziehen. Für die zeitweilig auftretende Tonhaltigkeit von Motorengeräusch und Reifenquietschen habe die C2. GmbH bereits in der ersten Schallprognose vom 24.07.2012 ein Tonzuschlag von 3 dB(A) pauschal für die ganzen Tag mit 16-stündiger Einwirkungsdauer berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakten 11 K 2248/11 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO zulässig, weil ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG stattgefunden hat (§ 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW). Die Klagefrist des § 74 VwGO ist eingehalten. Erfolgt – wie hier – die öffentliche Bekanntmachung eines Genehmigungsbescheides, gilt dieser Bescheid zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, die mit der Bekanntmachung beginnt, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 3 und 4 BImSchG). Der Genehmigungsbescheid vom 07.11.2014 wurde am 14.11.2014 im amtlichen Mitteilungsblatt „ Huxaria“ öffentlich bekanntgemacht und in der Zeit vom 14.11.2014 bis 28.11.2014 öffentlich ausgelegt. Die am 22.12.2014 erfolgte Klageerhebung wahrt damit die Klagefrist des § 74 VwGO. Die Klage ist aber unbegründet. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 07.11.2014 ist jedenfalls nicht in einer Weise rechtswidrig, die subjektive Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gegenstand des Bescheides ist die Änderung eines bereits zuvor, mit bestandskräftigem 1. Nachtragsbescheid vom 27.08.2012 zugelassenen Betriebes. Im Fall einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beschränkt sich die Prüfung auf den Umfang der zugelassenen Änderung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 21/07.AK - , juris Rn. 121 ff. Gemessen an diesem Prüfungsrahmen bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung vom 07.11.2014. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 14.09.2016 (11 K 2813/14), mit dem die Klage eines anderen Nachbarn gegen die Genehmigung vom 07.11.2014 abgewiesen wurde, den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss vom 23.02.2015 (11 L 972/14) und den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom 02.02.2016 (8 B 308/15). Im o.g. Beschluss vom 02.02.2016 hat das OVG NRW u.a. ausgeführt (Seite 8 des Umdruckes), dass die im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG getroffenen Feststellungen des Beklagten, durch das Änderungsvorhaben seien keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, nicht zu beanstanden sind. Die Feststellungen des Beklagten erfolgten auch unter Einbeziehung des von der Beigeladenen vorgelegten Schallschutzgutachtens der C2. GmbH C3. vom 26.06.2014. Das Gericht hat im Beschluss vom 23.02.2015 in diesem Zusammenhang ausgeführt (Seite 6 ff. des Umdruckes), dass die Feststellung der C2. GmbH, durch die Erhöhung der Emissionsreferenzwerte werde die Immissionsbelastung an den den Ersatzimmissionsorten (EIO) nächstgelegenen Immissionsorten nicht in einer Weise erhöht, dass dort mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu rechnen sei, plausibel ist. Diese Feststellungen werden durch verschiedene, nach Inbetriebnahme durchgeführte Abnahme-messungen der L1. GmbH & Co KG bestätigt (Seite 9 des Umdruckes). Das Gutachten der C2. GmbH vom 26.06.2014 wurde darüber hinaus im Auftrag des Beklagten durch das Schalltechnische Büro Q1. und T. H. daraufhin überprüft, ob die aus den Abnahmemessungen der L1. GmbH & Co KG gezogenen Schlussfolgerungen plausibel sind und das Gutachten mit den Vorgaben der TA Lärm konform ist. Dies wurde durch das Schalltechnische Büro Q1. und T. H. in einer Stellungnahme vom 20.10.2014 bestätigt (Seite 11 des Beschlusses). Das Gericht hat weiterhin ausgeführt, dass selbst bei Annahme, die Erhöhung der Emissionsreferenzwerte an den RDMS 1 und 2 um 1 dB(A) bzw. 3 dB(A) führe zu einer entsprechenden Erhöhung der Immissionsbelastung am Grundstück jenes Klägers, der dort maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) bzw. 50 dB(A) tagsüber (Kernbetriebszeit und irrelevante Tageszeit) sowie 45 dB(A) nachts eingehalten wird (Seite 12 ff. des Beschlusses). Das Gericht hat keinen Anlass, von dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages und der Lage seines Grundstückes abzuweichen. Nach den vorgenannten Gutachten und Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass auch am Grundstück des Klägers die Immissionsbelastung durch den geänderten Betrieb sich nicht in einer Weise erhöht, dass mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm zu rechnen ist. Das Grundstück des Klägers liegt im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der für diesen Bereich die Festsetzung „ WR-Gebiet“ (§ 3 BauNVO) enthält. Nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm ist in reinen Wohngebieten ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) am Tage und 35 dB(A) nachts einzuhalten. Ob ein derartiger Immissionsrichtwert auch für das Grundstück des Klägers zu Grunde zu legen ist, oder wegen seiner Randlage zum Außenbereich eine Mittelwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm zu erfolgen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 9 ff., kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Grundstück des Klägers der Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes zu Gute kommt, weil dieser – ungeachtet der Randlage zum Außenbereich – auch dem Nachbargrundstück „M1.------ 12“ eingeräumt wurde, nach dem insoweit weiterhin gültigen Genehmigungsbescheid vom 27.08.2012 ist am Immissionsort IO 7 („M1.------weg 12“) ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A/35 dB(A) einzuhalten (vgl. Inhaltsbestimmung Nr. I 4.2), ist nach den vorliegenden Schallimmissionsprognosen und Messergebnissen davon auszugehen, dass dieser Wert auch bei einem durch die Änderungsgenehmigung vom 07.11.2014 zugelassenen Betrieb am Grundstück des Klägers sicher eingehalten wird. Bereits das dem Genehmigungsbescheid vom 27.08.2012 zugrunde liegende Gutachten des C2. GmbH vom 24.07.2012 ging davon aus, dass bei Einhaltung der festgesetzten Emissionsreferenzwerte an den RDMS 1 und RDMS 2 (vgl. hierzu Nr. I 4.4. des Genehmigungsbescheides vom 27.08.2012) am Immissionsort IO 07 – dem dem Grundstück des Klägers nächstgelegenen Immissionsort – eine Immissionsbelastung von 43 dB(A) bzw. 36 dB(A) in bzw. außerhalb der Kernbetriebszeit (vgl. Nr. 2.2 und 2.3. des Bescheides) und von 25 dB(A) in der Nachtzeit entsteht und damit der dort maßgebliche Immissionsrichtwert von 35 dB(A) in der Nacht bzw. 50 dB(A) in der Kernbetriebszeit und 40 dB(A) außerhalb der Kernbetriebszeit (vgl. Nr. 4.2 Absatz 2 der Genehmigung von 27.08.2012) erheblich unterschritten wird (Seite 25 des Gutachtens). Die mit dem hier streitigen Änderungsbescheid vom 07.11.2014 zugelassene Erhöhung der Emissionsreferenzwerte um 1dB(A) an der RDMS 1 (Westschleife) bzw. 3 dB(A) an der RDMS 2 (Ostschleife) führt auch am Grundstück des Klägers nach Überzeugung des Gerichts zu keiner Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte. Im Gutachten der C2. GmbH vom 26.06.2014 wird unter Berücksichtigung der von der L1. am 06.03.2013, 16.06.2013 und 26.06.2014 durchgeführten Messungen an den RDMS, den Ersatzimmissionsorten und z. T. an den Immissionsorten ausgeführt, dass bei einer Erhöhung der Emissionsreferenzwerte am (kritischsten) Immissionsort IO 12 eine Sicherheitsreserve von weiterhin mindestens 3 dB(A) gemessen an der RDMS 1 bzw. 5 dB(A) gemessen an der RDMS 2 verbleibt (Seite 19 des Gutachtens). Die o.g. Abnahmemessungen haben nach Auffassung der C2. GmbH ergeben (Seite 26), dass die als Differenzmittellungspegel nach der Formel ∆(L Aeq,E-I) = L Aeq,E (RDMS) – L Aeq,I (IO) dargestellte Beziehung zwischen der Emissionswerten an den RDMS und den Immissionswerten an den EIO bzw. an den Immissionsorten Abweichungen zur Modellprognose zugunsten der Nachbarschaft von 2,0 dB(A) bis zu 8,1 dB(A) aufwies, m.a.W. die gemessene Immissionsbelastung an den EIO bzw. den Immissionsorten entsprechend geringer ausfiel als die prognostizierte Immissionsbelastung (Seite 18 und 19 des Gutachtens). Im Ergebnis stellt die C2. GmbH im Gutachten vom 26.06.2014 fest, dass auf Grund der in den Jahren 2013/2014 durchgeführten Abnahmemessungen davon auszugehen ist, dass auch bei einer Anhebung der Emissionsreferenzwerte an den RDMS 1 und 2 um 1 dB(A) bzw. 3 dB(A) ein Sicherheitspuffer von mindestens 3 dB(A) zum kritischsten Immissionsort IO 12 eingehalten wird (Seite 34 des Gutachtens). Hiervon ausgehend beträgt die Sicherheitsreserve an dem dem klägerischen Grundstück nächstgelegenen IO 07 nach Auffassung der C2. GmbH sogar 8 dB(A) am RDMS 1 und 10 dB(A) am RDMS 2 (Seite 26 des Gutachtens). Das Gericht hat bereits im o.g. Beschluss vom 23.02.2015 (Seite 9 ff. des Umdruckes) ausgeführt, dass diese, der Änderungsgenehmigung vom 07.11.2014 zu Grunde gelegten gutachterlichen Feststellungen der C2. GmbH schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sind. Sie beruhen auf Abnahmemessungen einer staatlich anerkannten Stelle i.S.d. § 26 BImSchG, die – wie oben bereits ausgeführt – zusätzlich im Auftrag des Beklagten durch das Schalltechnische Büro Q1. und T. H. auf ihre Plausibilität überprüft und inhaltlich nicht beanstandet wurden (BA VI Bl. 1397 ff). Soweit es den mit dem Grundstück des Klägers vergleichbaren IO 07 betrifft, beruhen die Feststellungen der C2. GmbH im Übrigen nicht nur auf Messungen der L1. an den RDMS und den EIO 1 (Nordost) und dem hieraus berechneten Differenzmittelungspegel (s.o.), sondern auf direkten Messungen durch die L1. am IO 07 am 14.08.2013 (BA V Bl. 894 ff.). Messungen bei einer Mitwindsituation (Westwind) ergaben hier während zweier einstündiger Fahrten am IO 07 Werte von 49 dB(A) bzw. 47,8 dB(A) ohne Berücksichtigung der Fremdgeräusche (BA V Bl. 923). Damit wäre ein Sicherheitszuschlag von 3 dB(A) zum Immissionsrichtwert von 50 dB(A) zwar nicht eingehalten. Zu berücksichtigen ist aber, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung ein „lauter“, d..h. den die Emissionsrichtwerte an den RDMS überschreitender Testbetrieb, stattfand (BA V Bl. 895). So wurden an der RDMS 2 (Ost) während der zwei Testfahrten Werte von 82,7 bzw. 83,3 dB(A) gemessen wurden (BA V Bl. 896), die damit mehr als 7 dB(A) über den während der Kernbetriebszeit an den RDMS einzuhaltenden Emissionsgrenzwerten lagen (vgl. Nr. I.4.4 der Änderungsgenehmigung vom 07.11.2014.) Insoweit lassen auch diese Messungen den verlässlichen Schluss zu, dass bei Einhaltung der (geänderten) Emissionsreferenzwerte an den RDMS auch der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) am IO 07 und am Grundstück des Klägers weiterhin sicher eingehalten wird. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren gibt dem Gericht keinen Anlass, diese Bewertung in Zweifel zu ziehen. Soweit er meint, die Abweichungen zwischen der Modellprognose und den gemessenen Werten würden Zweifel an der Qualität und der Wissenschaftlichkeit der Methodik begründen (vgl. Klagebegründung vom 18.08.2016, Seite 2), folgt das Gericht dem nicht. Es ist offensichtlich, dass eine unter Annahme mehrerer „worst-case“- Bedingungen vor Aufnahme des Betriebes erstellte Lärmprognose naturgemäß höhere Werte liefert als eine im Echtbetrieb erfolgte Abnahmemessung. Die L1. hatten bereits in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2012 vor Aufnahme des Betriebes darauf hingewiesen, dass z.B. ein im Rahmen der Prognose der C2. GmbH angenommener permanenter Volllastbetrieb realitätsfern sei und im Echtbetrieb eine geringere Immissionsbelastung zu erwarten sei. Dass die nach Inbetriebnahme durchgeführten Abnahmemessungen der L1. diese Annahme bestätigt haben, wird unter Bezugnahme auf die durchgeführten Messungen in einer Stellungnahme vom 22.04.2013 (BA V Bl. 971) bestätigt. Auch in einem von den betroffenen Nachbarn in Auftrag gegebenen Gutachten des TÜV vom 22.08.2014 (BA VI Bl. 1217) wird ausgeführt, es „entspreche auch unserer Erfahrung“ dass eine unter konservativen Ansätzen erstellte Prognose höhere Werte liefer als eine im Echtbetrieb durchgeführte Messung. Die Geeignetheit der durchgeführten Messungen zur Validierung der angenommenen Immissionsbelastung wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese nicht nur von der Prognose erheblich abwichen, sondern auch untereinander. Wie sich aus der tabellarischen Übersicht im Gutachten der C2. GmbH vom 26.06.2014 ergibt (Seite 18), beziehen sich die festgestellten Differenzen von 2,0 bis 8,1 dB(A) auf verschiedene Immissionsorte. Dass die Differenzen zur Prognose hier unterschiedlich ausfallen, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Gutachter der C2. GmBH in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise mit den unterschiedlichen meteorologischen Bedingungen zwischen Emissionsort (RDMS) und Immissionsort erklärt. Im Übrigen hat die C2. GmbH bei der empfohlenen Anpassung der Emissionsreferenzwerte an die Messergebnisse jeweils nur die geringsten Abweichungen zwischen der Prognose und den Messergebnissen berücksichtigt (Seite 18, 22 und 37). Der Einwand des Klägers (vgl. Klagebegründung vom 18.08.2016, Seite 4), die durchgeführten Messungen hätten unter nicht repräsentativen Bedingungen stattgefunden, verfängt ebenfalls nicht. Messungen fanden nicht nur am Eröffnungstage durch die Betreiberin statt, sondern durch die L1. am 06.03.2013 (BA V Bl. 933 ff., Mitwindwetterlage aus Osten), am 14.08.2013 ((BA V Bl. 894 ff., Mitwindwetterlage aus Westen) und am 26.06.2014 (BA VI Bl. 860 ff., Mitwindwetterlage aus Norden) und damit unter für alle Immissionsorte maßgeblichen Mitwindlagen. Während der Messungen fand auch kein – wie der Kläger mit dem Wort „Kaffeebetrieb“ suggeriert – eingeschränkter, die Genehmigung nicht ausschöpfender Anlagenbetrieb statt. Vielmehr wurde – wie oben bereits ausgeführt wurde – zu Testzwecken sogar ein Betrieb mit besonders lauten, nach der Genehmigung nicht zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt (vgl. L1. , Abnahmemessung vom 06.03.2013, BA V Bl. 935), der zu einer Überschreitung der zulässigen Emissionsreferenzwerte an den RDMS führte. Soweit der Kläger meint, das Gutachten der C2. GmbH sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Zuschlag für Tonhaltigkeit und Geräuschspitzen außerhalb der Kernbetriebszeit nicht zu berücksichtigen sei (vgl. Klagebegründung vom 18.08.2016, Seite 4), folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. Wie der Beklagte in der Klageerwiderung vom 19.09.2016 zutreffend ausgeführt hat, ist nach Nr. A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm für Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist, ein Zuschlag je nach Auffälligkeit von 3 oder 6 dB(A) zu berücksichtigen. Ein Zuschlag von 3 dB(A) wurde von der C2. GmbH bereits im Gutachten vom 24.07.2012, das der 1.Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 zu Grunde lag, während der Kernbetriebszeit berücksichtigt und in die Immissionsprognose eingerechnet. Im Gutachten vom 24.07.2012 wird hierzu ausgeführt, dass bei Fahrzeugen mit einem zugelassenen Volllastschall-leistungspegel von bis zu 138 dB(A) (vgl. Inhaltsbestimmung Nr. I 3.1 der Genehmigung vom 27.08.2012) ein die Lästigkeit der Geräuschimmissionen erhöhender Geräuschcharakter nicht ausgeschlossen werden kann (Seite 23 des Gutachtens). Für den Betrieb außerhalb der Kernbetriebszeit bedurfte es eines derartigen Zuschlages nicht, weil in diesen Zeiten nur Fahrzeuge mit einem Volllastschallleistungspegel von 126 dB(A) zugelassen sind (vgl. Inhaltsbestimmung Nr. I 3.2 der Genehmigung vom 27.08.2012) und an den maßgeblichen Immissionsorten ohne ein Immissionsrichtwert einzuhalten ist, der mindestens 10 dB(A) unter dem jeweils zulässigen Beurteilungspegel liegt (vgl. Inhaltsbestimmung Nr. I 4.2 Absatz 2 der Genehmigung vom 27.08.2012). Auch unter Berücksichtigung eines Zuschlages für Tonhaltigkeit und Geräuschspitzen außerhalb der Kernbetriebszeit wäre die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch den Genehmigungsbescheid vom 27.08.2012 damit sichergestellt. Durch die Änderungsgenehmigung vom 07.11.2014 sind die den Betrieb regelnden Inhaltsbestimmungen Nr. I.3.1 und Nr. I.3.2 nicht verändert worden, sodass insoweit keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage gerechtfertigt ist. Soweit der Kläger ausführt (vgl. Klagebegründung vom 18.08.2016, Seite 4), das Gutachten der C2. GmbH sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vorbelastung durch die Windkraftanlagen irrelevant sei, nimmt der Kläger offensichtlich auf Ausführungen im Gutachten der C2. GmbH zu einer möglichen Vorbelastung durch den Windpark Q. Bezug (Seite 30 des Gutachtens). Dieser Windpark befindet sich südlich bzw. südöstlich des Vorhabenstandortes. Mögliche Vorbelastungen durch den Windpark sind im Gutachten nur mit Blick auf die dort gelegenen Immissionsorte IO 03, IO 04, IO 08 und IO 09 untersucht worden, nicht aber hinsichtlich des nordöstlich gelegenen IO 07 und dem Grundstück des Klägers. Dass letzteres überhaupt im Einwirkungsbereich des Windparkes liegen könnte, ist auf Grund der Entfernung von mehr als 3.000 m unwahrscheinlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.