Urteil
11 K 237/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:1130.11K237.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 15. Mai 2015 übermittelte die Klägerin elektronisch einen Sammelantrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 und auf Auszahlung der Basis- und Greeningprämie 2015 sowie der Umverteilungsprämie 2015 an den Beklagten. Am 19. Mai 2015 ging beim Beklagten der unterzeichnete Datenbegleitschein per Telefax ein. Mit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 30. Dezember 2015 wies der Beklagte der Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von 535,57 ZA zu. Mit weiterem Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2015 gewährte er der Klägerin für das Jahr 2015 eine Basisprämie in Höhe von 92.379,55 €, eine Greeningprämie in Höhe von 45.202,22 €, eine Umverteilungsprämie in Höhe von 1.899,53 € sowie eine Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin in Höhe von 1.865,62 €. Dabei nahm er im Rahmen der Auszahlung für die Basisprämie 2015 eine Kürzung von 2 % (2.036,01 €) und von 6 % (6.108,02 €), für die Greening-prämie 2015 eine Kürzung von 2 % (935,53 €) und für die Umverteilungsprämie 2015 eine Kürzung von 2 % (39,31 €) vor. Zur Begründung führte er an, es handele sich um eine Säumniskürzung aufgrund verspäteter Antragstellung bzw. Einreichung der Anlagen des Zuweisungsantrages. Als Eingangsdatum der Anträge hatte der Beklagte den 19. Mai 2015 gewertet. Hiergegen hat die Klägerin am 28. Januar 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, allein der Datenbegleitschein sei beim Beklagten nicht am 15. Mai 2015 eingegangen. Der Antrag selbst sei fristgerecht am 15. Mai 2015 an den Beklagten übermittelt worden. Der Umstand, dass allein der Datenbegleitschein nicht bei dem Beklagten innerhalb der Frist eingegangen sei, könne nicht dazu führen, dass der Beklagte eine Säumniskürzung vornehme. Es sei ihr nicht möglich gewesen, den unterschriebenen Datenbegleitschein am 15. Mai 2015 an den Beklagten per Fax zu übermitteln, da der Computer des Verwalters ihres Betriebes nicht mehr funktioniert habe und an dem Tag selbst, einem Freitag, beim Beklagten niemand mehr zu erreichen gewesen sei. Da ihr Computer-Experte am Wochenende verreist gewesen sei, habe der defekte Computer erst am Montag, dem 18. Mai 2015, in dessen Werkstatt gebracht werden können. Am 19. Mai 2015 sei dann eine erfolgreiche Notreparatur durchgeführt worden. An diesem Tag sei der Datenbegleitschein dann auch ausgedruckt und dem Beklagten zugefaxt worden. Es liege damit insgesamt ein Sachverhalt vor, der als höhere Gewalt zu werten sei. Dass der neuwertige Computer, der zuvor fehlerfrei funktioniert habe, gerade am 15. Mai 2015 seinen Geist aufgegeben habe, könne ihr nicht zugerechnet werden. Der Beklagte müsse daher in ihrem Fall von Sanktionen absehen. Landwirte seien keine PC-Spezialisten, weshalb sie die Hilfe eines Computerfachmanns bei der Reparatur des Computers bzw. der Software benötigt habe. Es wäre auch nicht möglich gewesen, die Software für die Antragstellung auf einem anderen PC zu installieren, denn der Datenbegleitschein sei ja schon heruntergeladen gewesen, lediglich dessen Ausdruck fehlgeschlagen. Eine Verzögerung der Bearbeitung des Antrags sei im Übrigen aufgrund des dazwischenliegenden Wochenendes nicht eingetreten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2015 zu verpflichten, die Basisprämie 2015, die Greeningprämie 2015 sowie die Umverteilungsprämie 2015 ohne Säumniskürzung für den 16. Mai 2015 (4.559,44 €) auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, Rechtsgrundlage für die Kürzungen seien die Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der InVeKosVO erfolge eine Prämienkürzung von 1 % je Werktag Verspätung, wenn der Beihilfe- oder Zahlungsantrag nach dem 15. Mai 2015 eingereicht werde. Gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der InVeKosVO erfolge eine weitere Kürzung der Basisprämie um 3 % pro Arbeitstag, wenn der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach dem 15. Mai 2015 eingereicht werde. Vorliegend sei der Antrag zwar elektronisch am 15. Mai 2015 gestellt worden, der Datenbegleitschein sei allerdings per Fax erst am 19. Mai 2015 eingereicht worden. Gemäß § 6 Abs. 3 der InVeKosVO seien für die Übermittlung des Datenbegleitscheins dieselben Fristen wie für die sonstigen Unterlagen des Antrags anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege kein Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umständen vor, welcher die Kürzung ausschließen würde. Die Annahme höherer Gewalt im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts setze voraus, dass der Nichteintritt einer Tatsache auf Umständen beruhe, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf berufe, unabhängig sowie ungewöhnlich und unvorhersehbar seien und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Der Zweck der Antragsfrist belege, dass der Ausnahmetatbestand der höheren Gewalt eng auszulegen und streng anzuwenden sei. Die Antragsfrist diene nämlich der Ermöglichung der Kontrolle. Der Umstand, dass ein Computer abstürze, sei zwar vom Willen des Antragstellers unbeeinflussbar, ihm allerdings gleichwohl zuzurechnen. Ein solcher Umstand sei zudem weder unvorhersehbar noch ungewöhnlich. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Computer abstürze, hätte die Klägerin hier einen weiteren Computer bereitstellen müssen. Überdies wäre es der Klägerin möglich gewesen, die Anwendungen der Software auf einem anderen PC zu installieren und sich dann nach Hinzufügen der Daten ihres Betriebes einen Datenbegleitschein vom Server herunterzuladen. Die Tatsache, dass eine PDF-Datei auf einem Computer nicht ausgedruckt werden könne, stelle keinen zu berücksichtigenden ungewöhnlichen Umstand dar. Probleme mit Druckern seien bekannt. Gerade deshalb sei es jedem Landwirt, insbesondere angesichts der Höhe der hier angestrebten Prämien, ohne weiteres zuzumuten, ein Druckersystem ohne Unregelmäßigkeiten zu benutzen und dabei im Notfall auch auf mehr als einen Computer zurückzugreifen. Hinzu komme, dass aus dem Datenbegleitschein nach erfolgtem Ausfüllen ein PDF-Dokument generiert werde, das mit nahezu allen Computern kompatibel sei und auch von allen gängigen Druckern akzeptiert werde. Die Höhe der Sanktion sei auch verhältnismäßig. Es werde jeweils 1 % der genehmigten Summen pro Arbeitstag der verspäteten Abgabe abgezogen. Zusätzlich werde die Basisprämie um 3 % je Arbeitstag gekürzt, wenn Anlagen zum Zuweisungsantrag verspätet eingereicht würden. Denn nur diese werde auf der Grundlage der Zahlungsansprüche ermittelt. Dieses Vorgehen entspreche zudem seiner Verwaltungspraxis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Zum Streitgegenstand ist Folgendes zu bemerken: Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag auf die Anfechtung der Säumniskürzung für den 16. Mai 2015 beschränkt hat, war das Verfahren nicht zum Teil einzustellen. Insofern liegt keine konkludente teilweise Klagerücknahme, sondern lediglich eine Klarstellung des zuvor nicht präzise gefassten Klageantrags vor. Die statthafte Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2015 ist – soweit die Klägerin diesen angefochten hat – rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung von Basisprämie 2015, Greeningprämie 2015 und Umverteilungsprämie 2015 ohne Säumniskürzung für den 16. Mai 2015. Dem Auszahlungsanspruch der Klägerin stehen Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 entgegen. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der vorgenannten Verordnung wird außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bestimmt weiter, dass außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt werden. Da sich die verspätete Vorlage eines Antrags auf Gewährung der Agrarumweltbeihilfe unmittelbar auf den Beihilfeanspruch auswirkt, handelt es sich bei den hierfür vorgesehenen Fristen um materielle Ausschlussfristen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand scheidet damit aus. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2011 – 10 LB 70/09 –, juris Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 – 10 S 1719/13 –, juris Rn. 58. Auch ist es für eine Kürzung unerheblich, ob es aufgrund der verspäteten Einreichung tatsächlich zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags gekommen ist. Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 lässt sich insoweit entnehmen, dass die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen, die Änderung von flächenbezogenen Beihilfe- oder Zahlungsanträgen sowie die Vorlage von Belegen oder Verträgen unerlässlich ist, damit die nationalen Behörden wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge, Zahlungsanträge und anderen Unterlagen planen und anschließend durchführen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Begünstigten zur Einhaltung der Fristen zu veranlassen, sollte bei verspäteter Einreichung von Anträgen eine Kürzung in abschreckender Höhe vorgenommen werden, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. In Erwägungsgrund 16 der vorgenannten Verordnung wird ausgeführt, dass die fristgerechte Einreichung der Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder gegebenenfalls auf Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche von Begünstigten für die Mitgliedstaaten unerlässlich ist, um die Zahlungsansprüche rechtzeitig festsetzen zu können. Die verspätete Einreichung dieser Anträge ist daher nur innerhalb derselben zusätzlichen Frist zu erlauben wie derjenigen, die für die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt worden ist. Zudem sollte eine Kürzung in abschreckender Höhe vorgenommen werden, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Im vorliegenden Fall sind Antragsunterlagen der Klägerin zwar bereits am 15. Mai 2015, dem letzten Tag der Frist, beim Beklagten eingegangen; der Eingang des unterschriebenen Datenbegleitscheins, der die Antragstellung vervollständigt, ist jedoch erst am Dienstag, dem 19. Mai 2015 erfolgt. Sofern der Beklagte eine Säumniskürzung von 4 % der Auszahlungssumme pro Arbeitstag (insgesamt 8 % für 2 Arbeitstage) vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Klägerin für den 16. Mai 2015 kein Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände vor, der einer Säumniskürzung entgegenstünde. Der Begriff der höheren Gewalt ist ein allgemeiner Begriff des Gemeinschaftsrechts, dessen Funktion es ist, Härten aus der Anwendung von Präklusions- und Sanktionsvorschriften in besonders gelagerten Fällen zu vermeiden und damit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu entsprechen. Er setzt voraus, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden Umständen beruht, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, unabhängig, ungewöhnlich (anomal) und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandter Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2002 – C-208/01 –, juris Rn. 23, und vom 17. Dezember 2015 – C-330/14 –, juris Rn. 58. Auch im deutschen Recht wurde und wird unter höherer Gewalt – in Anlehnung an den Begriff des "unabwendbaren Zufalls" (§ 233 ZPO a.F.) – ein Ereignis außerhalb der Sphäre des Betroffenen verstanden, das nicht vorhersehbar ist und dessen Eintritt oder dessen Folgen selbst durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden werden können. Der Begriff der höheren Gewalt hat in den verschiedenen Rechtsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht völlig den gleichen Inhalt, weshalb seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll. Maßgebend ist insofern die Zweckbestimmung der jeweiligen Verordnung. Die Besonderheit des jeweiligen Rechtsgebiets beeinflusst vor allem die Anwendung – nach gemeinschaftsrechtlicher Terminologie: die Auslegung – des Begriffs im Einzelfall. Im vorliegenden Zusammenhang bietet die Eigenart des Landwirtschaftsrechts keinen Anlass für Besonderheiten im Begriff der höheren Gewalt. Jedoch belegt der Zweck der Antragsfrist, dass der Ausnahmetatbestand der höheren Gewalt eng auszulegen und streng anzuwenden ist, namentlich hinsichtlich der Anforderungen an seinen Nachweis im Einzelfall. Die Antragsfrist dient nämlich der Ermöglichung der Kontrolle. Tatsächlich würde bei einer deutlich verspäteten Einreichung die Kontrolle vereitelt; denn die Kontrolle findet zum einen als Verwaltungskontrolle – vor allem zur Vermeidung einer doppelten Beihilfegewährung – und zum anderen durch stichprobenartige Vorortkontrollen, ggfs. ergänzt durch satellitengestützte Fernerkundung, statt, letztere aber jedenfalls während der Aufwuchszeit, also bei Sommerfrüchten im Mai und Juni und damit spätestens sieben Wochen nach dem Ablauf der Antragsfrist am 15. Mai. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 27/03 –, juris Rn. 15 f. m.w.N. Vor diesem Hintergrund liegt hier kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor. Der Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Nichtfunktionieren eines Computers bzw. eines unterstützenden Computerprogramms in die Sphäre des Antragstellers fällt und weder ein ungewöhnlicher noch ein unvorhersehbarer Umstand ist. Hinzu kommt, dass es dem Antragsteller, der ein elektronisches Antragsverfahren betreibt, obliegt, sich vor der Antragstellung über die Funktionsfähigkeit des verwendeten Gerätes sowie der Software zu vergewissern, zumal wenn er, wie im vorliegenden Fall, mit der Antragstellung bis zum letzten Tag der Antragsfrist wartet. Die Klägerin entlastet dabei nicht, dass es sich in ihrem Fall um ein neuwertiges Gerät gehandelt hat, denn entscheidend ist insoweit dessen Geeignetheit als Hilfsmittel für die Antragstellung. Die Klägerin kann auch aus ihrem Einwand nichts für sich herleiten, ihr Computerfachmann sei über das Wochenende verreist gewesen, weshalb dieser sich erst am Montag, dem 18. Mai 2015, der Behebung des Problems habe zuwenden können. Für die Klägerin hätte insoweit die Möglichkeit bestanden, ein anderes Unternehmen mit der Reparatur des Gerätes bzw. Behebung des Software-Fehlers zu beauftragen. Die Höhe des festgesetzten Abzugs für den 16. Mai 2015 von 1% der auszuzahlenden Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie ist von Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gedeckt. Dass der Beklagte von der Basisprämie zusätzlich 3 % abgezogen hat, ist rechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden und fußt auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, denn die Klägerin hatte zugleich einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.