Urteil
11 K 3047/16.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0109.11K3047.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die durch Dokumente der Arabischen Republik Syrien als syrische Staatsangehörige ausgewiesene, hiernach am 01.01.1998 in E. /Syrien geborene Klägerin, reiste am 08.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23.03.2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, wobei sie angab, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens zu sein. Im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen, die am 20.05.2016 in C. stattfand, beschränkte die Klägerin ihren Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und gab im Wesentlichen an, dass ihr Dorf im syrischen Bürgerkrieg unter Beschuss genommen worden sei. Sie sei daher mit weiteren Familienmitgliedern nach Damaskus und von dort weiter in die Türkei geflüchtet. Sie sei nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Mit Bescheid vom 14.06.2016, der der Klägerin am 17.06.2016 zugestellt worden ist, erkannte das Bundesamt ihr den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte ihren Asylantrag im Übrigen ab. Die Klägerin hat am 27.06.2016 Klage erhoben. Sie machen ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend, dass ihr Schicksal eng mit dem ihres Vaters verknüpft sei, der in Syrien verschiedene wichtige Positionen bei der Baath-Partei innegehabt habe. Die Position ihres Vaters habe dazu geführt, dass sie immer wieder Drohungen von der Opposition bekommen habe. Es sei ihr mit Entführung gedroht worden. Nach ihrem Schulabschluss habe sie auf dem Weg zu Universität nach Damaskus jeden Tag zahlreiche Kontrollpunkte der Armee passieren müssen. Sie habe täglich Angst gehabt, dort wegen ihres Vaters verhaftet zu werden. Zudem sei ihr auch von der Opposition eine lange Verhaftung angedroht worden. Ihr Vater habe schließlich alle Parteiämter der Familie wegen aufgegeben, weswegen die Familie der Klägerin nunmehr auch von der Regierungspartei mit Konsequenzen wie Gefängnis oder unter Umständen sogar dem Tod bedroht worden sei, falls ihr Vater nicht wieder für die Regierungspartei tätig werden sollte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.06.2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 07.12.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Wegen des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.01.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt des durch das Bundesamt elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit durch diesen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) – Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – sog. „Qualifikationsrichtlinie“, im Folgenden: RL 2011/95/EU) – ergangenen §§ 3a bis 3e AsylG regeln hierbei die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3a Abs. 2 AsylG benennt beispielhaft Fälle, in denen eine Verfolgungshandlung vorliegt. Hierzu zählt insbesondere auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). In § 3b AsylG werden die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe abschließend beschrieben. Eine politische Überzeugung als Anknüpfungspunkt einer Verfolgung i.S.d § 3 Abs. 1 AsylG liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 3c AsylG). Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, flüchtlingsschutzrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-)Krieg, schützt ihn weder das nationalrechtliche Asylrecht gem. Art. 16a GG noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris Rn. 43; st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 05.07.1994 – 9 C 158.94 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 28.08.2007 – 15 A 1450/04.A –, juris; vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 35 der RL 2011/95/EU. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, a.a.O. Rn. 44 und vom 20.12.1989 – 2 BvR 958/86 –, juris Rn. 22. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. zur Vorgängervorschrift in Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, juris Rn. 14, m.w.N. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, und vom 09.04.1991 – 9 C 100.90 –, jew. juris; OVG NRW, Urteile vom 22.09.2010 – 3 A 1379/09.A – und vom 24.08.2010 – 3 A 1170/09.A –, jew. n.v. Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der RL 2011/95/EU, wie auch unter Geltung der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG, keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 21 ff., und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ in Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU und dem nachfolgend in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG angelegt ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, a.a.O., Rn. 32, m.w.N. Hierbei ist die Regelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu beachten, die den Asylantragsteller durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung privilegiert, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung kann allerdings dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, a.a.O, zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Aus der in Art. 4 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheit des Asylantragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, jew. juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.01.2016 – 13 A 1868/15.A –, juris, und vom 27.01.2015 – 11 A 166/14.A –, n.v. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Um-stände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. Hierbei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.1996 – 9 B 273.96 –, juris, und Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.01.2016 – 13 A 1868/15.A –, a.a.O., und vom 06.08.2012 – 13 A 1118/12.A –, juris. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie ist zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist, denn eine eigene, sie selbst betreffende Verfolgung durch den syrischen Staat und/oder einen nichtstaatlichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG in Anknüpfung an einen flüchtlingsschutzrelevanten Grund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG hat die Klägerin weder in ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt noch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens glaubhaft vorgetragen. Soweit sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend macht, dass ihr Vater Generalsekretär der Parteistelle der regierenden Baath-Partei in E. gewesen sei und Einzelheiten dazu vorträgt, warum dieser im Jahr 2009 schließlich sein Amt ruhen ließ und seitdem von Seiten der Regierung auch unter Einsatz von Drohungen immer wieder aufgefordert werde, wieder für die Regierung tätig zu sein, ist dies unglaubhaft. Insoweit und soweit sie darüber hinaus geltend macht, dass sie auch persönlich und kontinuierlich über einen Zeitraum von fünf Jahren von verschiedenen Akteuren bedroht worden sei, handelt sich um im Vergleich zu den Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer Bundesamtsanhörung erheblich gesteigertes Vorbringen. Warum sie all dies nicht bereits beim Bundesamt geschildert hat, vermochte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar zu erklären. Soweit sie vorgebracht hat, ihr sei von anderen Flüchtlingen gesagt worden, sie solle sich auf das Wesentliche beschränken, nur auf die gestellten Fragen und nicht zu ausführlich antworten, erklärt dies ihr Aussageverhalten keineswegs. Ausweislich des Bundesamtsprotokolls ist die Klägerin ausdrücklich gefragt worden, was ihr persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert ist und ob sie persönlich bedroht oder verfolgt wurde. Letzteres verneinte sie. Obschon sie also direkt nach eigener Verfolgung gefragt worden ist, trug die Klägerin nichts vor. Selbst dann, wenn sie tatsächlich davon ausgegangen wäre, sich kurz fassen zu müssen, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass das persönliche Verfolgungsschicksal zumindest kurz angerissen wird. Daraus, dass dies nicht geschehen ist, kann das Gericht nur den Schluss ziehen, dass das Vorbringen nach Erteilung eines die Flüchtlingseigenschaft ablehnenden Bescheids nachträglich wahrheitswidrig gesteigert worden ist, um die Erfolgsaussichten der eingereichten Klage zu erhöhen. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblichen Drohung, aufgrund ihres Kleidungsstils mit einem Kämpfer der Al-Nusra-Front zwangsverheiratet zu werden. Hier kommt hinzu, dass das Vorbringen der Klägerin vollkommen unsubstantiiert und vage bleibt. Weder wird deutlich, wann und durch wen sie entsprechend bedroht wurde, noch in welcher Situation und in welchem zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen von ihr geschilderten Ereignissen diese Bedrohung steht. Aber selbst, wenn man das in der mündlichen Verhandlung erheblich gesteigerte und erweiterte Vorbringen zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellen und der weiteren Betrachtung zugrunde legen würde, ergäbe sich kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hiergegen spricht schon, dass die pauschal behaupteten und nicht näher beschriebenen Drohungen nach dem Vorbringen der Klägerin über einen Zeitraum von fünf Jahren stattgefunden haben sollen, ohne dass ihr tatsächlich in irgendeiner Form etwas passiert ist. Soweit für sie unter den Begriff der „Bedrohung“ offensichtlich auch das Risiko fällt, an einer der zahlreichen Kontrollstellen der Regierungsarmee oder der oppositionellen Kräfte willkürlich verhaftet zu werden, handelt es sich dabei um ein allgemeines Risiko, das weite Teile der Zivilbevölkerung trifft, unabhängig von tatsächlicher oder vermeintlicher politischer Gesinnung. Wie die Klägerin selbst vorträgt, handelt es sich hierbei um nicht zielgerichtete Maßnahmen, die allgemein dem Auffinden gesuchter Personen dienen sollten. Sie wurden nicht gezielt eingerichtet, um der Klägerin oder ihres Vaters habhaft zu werden. Im Gegenteil konnten diese die Kontrollstellen vor ihrer Flucht aus E. stets passieren. Ihr Vater konnte ihrem eigenen Vorbringen zufolge sogar legal mit seinem Reisepass in den Libanon ausreisen. Dass ihr Vater dabei nicht aufgehalten worden ist, spricht zusätzlich dagegen, dass er vom syrischen Regime gesucht wird und ihr Vater und sie in Syrien unter politisch motivierter Verfolgung zu leiden hatten. Wenn ihr Vater als Dissident gesucht worden wäre, wäre für ihn eine legale Ausreise nicht derart leicht möglich gewesen. Der Klägerin droht im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische oder sonstige flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen (§ 28a Abs. 1a AsylG). Als Nachfluchtgrund kommt hier nur die Reaktion der syrischen Behörden auf die tatsächlich oder vermeintlich illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt der Klägerin im westlichen Ausland in Betracht. Insoweit ist davon auszugehen, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die Geheimdienste – im Einzelfall auch unter Einsatz von körperlichen Misshandlungen oder Folter – über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und sich diese Verhöre über mehrere Stunden bis Tage hinziehen können. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, 19.01.2016, abrufbar unter: http://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html. Ob die Begleitumstände dieser Befragung ihrer Intensität nach als asylerheblich relevante Eingriffe zu bewerten sind – wofür Einiges spricht –, bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn für jeden rückgeführten Asylbewerber die Gefahr bestünde, auch ohne individuellen Bezug zu oppositionellen Kräften bei seiner Rückkehr aus dem Ausland unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel befragt zu werden, ließe sich hieraus ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nicht ableiten, weil es insoweit an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG fehlt. Denn es ist angesichts der Tatsache, dass Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4,9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen waren, nicht anzunehmen, dass das syrische Regime alle Geflohenen pauschal und unterschiedslos als politische Gegner ansieht und sie allein deshalb einer intensiven Rückkehrbefragung unterzieht. Vielmehr ist auch dem syrischen Staat bekannt, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, vom 05.09.2016 – 14 A 1802/16.A – und vom 13.02.2014 – 14 A 198/14.A –, jew. juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris; BayVGH, Urteile vom 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG –, juris; VG Magdeburg, Urteile vom 12.12.2016 – 9 A 479/16 MD – und vom 08.11.2016 – 7 A 338/16 MD –, jew. juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2016 – 2 K 9062/16.A –, juris. Der vorstehend zitierten Rechtsprechung, auf die wegen der weiteren Nachweise Bezug genommen wird, schließt sich die Kammer aus ihren zutreffenden Erwägungen in vollem Umfang an. Die Kammer vertritt ebenfalls die Auffassung, dass es – gegenwärtig – naheliegender ist, dass es den syrischen Stellen in erster Linie darum geht, politische Gegner des Regimes aufzufinden und gegebenenfalls weiteren Maßnahmen zuzuführen. Die dabei zur Anwendung kommenden Verhörmethoden setzen aber nicht erst bei denjenigen Rückkehrern an, die als Oppositionelle bekannt sind oder als solche eingeschätzt werden. Vielmehr geht es um den Prozess der Feststellung, ob die jeweilige Person der Opposition zuzurechnen ist und ob ihre Aussage den Tatsachen entspricht. Ferner geht es darum, das in der Bundesrepublik Deutschland vermeintlich oder tatsächlich gesammelte Wissen über die Exilszene und mögliche oppositionelle Gruppen von jedem aus dem westlichen Ausland zurückgeführten syrischen Staatsbürger abzuschöpfen. Dieser Vorgang hat seine Ursache nicht maßgeblich bei der unterstellten Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, sondern bezieht alle ein, die nicht ohne Weiteres dem Regierungslager zugeordnet werden können. Dabei handelt es sich um die typischen Begleiterscheinungen einer totalitären Herrschaftsmacht, die Menschenrechtsverletzungen generell – nicht nur gegenüber Andersdenkenden – einschließen und damit im asylrechtlichen Sinne nur allgemeine Gefahren darstellen, die – wie auch die allgemeinen Kriegsgefahren, denen Rückkehrer gegenwärtig in allen Landesteilen Syriens ausgesetzt wären – lediglich zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG führen können. Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.12.2016 – 1 K 5137/16.A –, juris, und vom 30.12.2016 – 11 K 4120/16.A u.a. –, n.v. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es im Einzelfall besondere Umstände geben kann, die eine hiervon abweichende Bewertung der asylerheblichen Verfolgungsgefahr rechtfertigen. Solche Umstände sind von der Klägerin jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren vorgetragen worden. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Weder die Klägerin noch ihr Vater ist nach ihren eigenen Angaben vor der Ausreise Mitglied einer (oppositionellen) Partei oder Gruppierung gewesen oder hat sich für eine solche betätigt. Ihr Vater ist sogar Mitglied der Baath-Partei geblieben und konnte legal ausreisen. Es ist von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass sie wegen einer ihr unterstellten oppositionellen Haltung oder Gesinnung Verfolgungen oder Benachteiligungen erlitten hätte. Ausreisegründe waren nach ihren Angaben allein befürchtete Gefahren durch den Bürgerkrieg und die allgemeine Befürchtung, im Rahmen der Kontrollen an Checkpoints willkürlich festgenommen zu werden. Weshalb die Klägerin hier einem höherem Risiko als andere ausgesetzt gewesen seien sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Maßnahmen der Sicherheitsbehörden bei einer – unterstellten – Rückkehr der Klägerin nach Syrien in Anknüpfung an eine tatsächliche oder unterstellte politische Haltung erfolgen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.