Beschluss
10 Nc 12/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0223.10NC12.16.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 im ersten Fachsemester zum Studium der Psychologie (Master) außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zuzulassen, ist zulässig aber unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO), weil er seinem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht die erforderlichen Unterlagen beigefügt hat. Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Psychologie (Master) und damit zu einem Studiengang, der nicht in ein Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist und für den Zulassungszahlen nach der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/2017 (ZulassungszahlenVO) vom 20. Juni 2016 (GV. NRW. S. 490), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2016 (GV. NRW. S. 1010), festgesetzt sind. Damit richtet sich sein Zulassungsanspruch nach §§ 23 ff. der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), hier noch anwendbar in der Fassung durch Verordnung vom 31. März 2016 (GV. NRW. S. 193). § 23 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO bestimmt, dass für einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen allein Bewerber antragsberechtigt sind, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Diese Regelung ist entsprechend ihrem Sinn und Zweck, zusammen mit der sie ergänzenden Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO einen Gleichlauf zwischen dem innerkapazitären und dem außerkapazitären Zulassungsverfahren zu bewirken - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 13 C 37/16 -, juris Rn. 3 -, dahingehend zu verstehen, dass der Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen frist- und ordnungsgemäß, insbesondere unter Beifügung sämtlicher erforderlicher Unterlagen gestellt sein muss. An letzterem fehlt es hier. Gemäß dem über § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO entsprechend anwendbaren § 3 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO waren dem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen die von der Antragsgegnerin bestimmten Unterlagen beizufügen. Da der Antragsteller seinen zur Aufnahme eines Masterstudiengangs berechtigenden Bachelorabschluss in Österreich erworben hat, handelt es sich bei ihm um einen internationalen Studienbewerber i.S.d. § 1 Abs. 2 lit. a) der Ordnung über den Zugang und die Zulassung internationaler Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Universität Bielefeld vom 2. Mai 2012. Als solcher musste er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 dieser Ordnung Dokumente der Akademischen Prüfstellen im Original und sämtliche weitere Nachweise für seine Zugangsberechtigung in beglaubigter Kopie einreichen. Die Dokumente, die in beglaubigter Kopie einzureichen sind, werden den Studienbewerbern im Online-Bewerbungsportal der Antragsgegnerin angezeigt, nachdem sie ihre Online-Bewerbung abgesandt haben. Der Antragsteller hat, was er selbst einräumt, keine beglaubigten Kopien vorgelegt. Aus welchen Gründen ihm die Vorlage beglaubigter Kopien, wie er mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 behauptet hat, aufgrund seines Studiums in Österreich nicht möglich gewesen sein soll, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es aber auch deshalb an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die vom Verordnungsgeber festgesetzten Studienplätze für den Masterstudiengang Psychologie vergeben sind und ein darüber hinaus bestehender Zulassungsanspruch nicht besteht. Zur näheren Begründung wird auf den in der Anlage beigefügten Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2017 - 10 L 1432/16 u.a. - verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.