Beschluss
13 C 37/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0601.13C37.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 1. Die Antragsgegnerin macht geltend, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, stehe dem Antragsteller ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang Bachelor Lehramt an Grundschulen mit dem Fach Bildungswissenschaften nicht zu, weil dem Antrag nicht die erforderlichen Unterlagen beigefügt gewesen seien. Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sei die Vorlage der Hochschulzulassungsberechtigung erforderlich. Diese habe der Antragsteller seinem Antrag nicht beigefügt. Dem ist nicht zu folgen. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 bis 3 VergabeVO NRW in der seit dem 27. März 2014 geltenden Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220) gilt für den Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, dass es nicht der erneuten Vorlage der gemäß Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 bis 3 VergabeVO NRW erforderlichen Unterlagen bedarf. Aus dem Verweis auf § 3 Abs. 6 Satz 1 VergabeVO NRW folgt, dass die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und auch die Unterlagen bestimmt, die dem Antrag im Zulassungsverfahren der Hochschulen mindestens beizufügen sind. Ungeachtet des Umstands, dass das außerkapazitäre Zulassungsverfahren ein selbstständiges Verwaltungsverfahren darstellt, bezweckte der Verordnungsgeber mit der Neufassung der Regelung verfahrenstechnisch einen Gleichlauf der Bewerbungsverfahren. Bestätigt wird dies durch § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW, wonach antragsberechtigt nur solche Bewerberinnen und Bewerber sind, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben und die deshalb ihrer innerkapazitären Bewerbung bereits die von der Hochschule für erforderlich gehaltenen Unterlagen beigefügt haben. Aus dem Gleichlauf der Verfahren folgt, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, dass der Verzicht auf das Erfordernis der „erneuten“ Vorlage von Unterlagen im außerkapazitären Verfahren ins Leere geht, wenn die Hochschule - wie hier - für das innerkapazitäre Bewerbungsverfahren auf die Vorlage von Unterlagen verzichtet. Anders als die Antragsgegnerin meint, beansprucht die Senatsrechtsprechung zu § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F., nach der ohne Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung keine außerkapazitäre Studienzulassung erfolgt, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. März 2014 - 13 C 1/14 -, juris, insoweit keine weitere Geltung. Der Verordnungsgeber nahm diese Rechtsprechung vielmehr zum Anlass, durch die Änderung der Regelung den Gleichlauf der Verfahren herbeizuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.