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Beschluss

10 L 162/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0228.10L162.17A.00
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Leitsätze

1. Zu einem Hinweis gemäß § 33 Abs. 4 AsylG gehört, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, benannt werden und dass der Hinweis keine Informationen enthält, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen.

2. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet über die Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG hinaus eine Belehrung darüber, dass das Bundesamt im Fall der Fest-stellung der Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 32 Satz 2, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverbo-ten entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerw-GE 147, 329, Rn. 31).

3. Das Bundesamt muss die erforderlichen Hinweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU - jedenfalls in Fällen, in denen der Ausländer nicht anwaltlich vertreten ist - in einer für ihn verständlichen Sprache ertei-len (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31).

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwältin P.          , C.    , zu den Bedingungen einer im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 551/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem Hinweis gemäß § 33 Abs. 4 AsylG gehört, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, benannt werden und dass der Hinweis keine Informationen enthält, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen. 2. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet über die Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG hinaus eine Belehrung darüber, dass das Bundesamt im Fall der Fest-stellung der Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 32 Satz 2, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverbo-ten entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerw-GE 147, 329, Rn. 31). 3. Das Bundesamt muss die erforderlichen Hinweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU - jedenfalls in Fällen, in denen der Ausländer nicht anwaltlich vertreten ist - in einer für ihn verständlichen Sprache ertei-len (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31). Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwältin P. , C. , zu den Bedingungen einer im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 551/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e : I. Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene Antragsteller gibt an, aus Somalia zu stammen, und stellte am 8. Juli 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Anlässlich der Antragstellung erhielt er eine fünfseitige Belehrung für Erstantragsteller. Diese wurde ihm, wie er durch seine Unterschrift bestätigt hat, sowohl auf Deutsch als auch auf Somali ausgehändigt. Auf S. 2 dieser Belehrung heißt es u.a.: " Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben." Auf S. 4 dieser Belehrung findet sich u.a. der folgende Hinweis: "Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen." Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wurde der Antragsteller für den 5. Januar 2017 zur Anhörung geladen. In diesem Schreiben heißt es u.a: "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen." Dass dem Antragsteller dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Mit Bescheid vom 17. Januar 2017, dem Antragsteller zugestellt am 20. Januar 2017, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und drohte dem Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 3). Des Weiteren befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Antragsteller hat am 25. Januar 2017 Klage erhoben und zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 551/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 17. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage im Verfahren 10 K 551/17.A gegen den Bescheid des Bundesamts vom 17. Januar 2017 aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 551/17.A und 10 L 162/17.A sowie die elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (zwei Dateien) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. Der Antragsteller kann nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen er-gibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten liegen ebenfalls vor; eine anwaltliche Vertretung ist schon angesichts der Bedeutung des Rechts-streits für den Antragsteller erforderlich (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Allerdings war der Umfang der Beiordnung der nicht im Bezirk des erkennenden Gerichts niedergelassenen Prozessbevollmächtigten mit deren konkludentem Einverständnis - vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 -, NJW 2006, 3783 (juris Rn. 7); Gottschalk, in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rn. 675 - zwecks Vermeidung von Mehrkosten wie aus dem Tenor ersichtlich einzuschränken (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 121 Abs. 3 ZPO). Umstände, die wie z.B. eine Mandatierung der Prozessbevollmächtigten vor der Verteilung des Antragstellers an seinen jetzigen Wohnort, ein bereits vor der Mandatierung im vorliegenden Verfahren begründetes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Prozessbevollmächtigten oder besondere für die Führung des vorliegenden Verfahrens erforderliche Spezialkenntnisse der Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise deren uneingeschränkte Beiordnung rechtfertigen - vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 -, NJW 2006, 3783 (juris Rn. 11); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 13 S 1799/06 -, NVwZ-RR 2007, 211 (juris Rn. 5); Neumann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 166 Rn. 141 -, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 2. Der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. a) Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf §§ 32 Satz 1 und 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt und dem Antragsteller gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor. b) Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Weder ist der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen, noch lässt die Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. aa) Der angefochtene Bescheid ist nicht in Bestandskraft erwachsen, weil der Antragsteller gegen diesen Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AslyG) Klage erhoben hat. Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, weil es für die Einstellung des Verfahrens - wie bereits dargelegt - an einer §§ 34a Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechenden Regelung fehlt. bb) Die Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen. Der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG legt nahe, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Einstellung des Verfahrens rechtswidrig gewesen ist. Dementsprechend steht bis zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage nicht fest, dass das mit dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann, wie in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris Rn. 8. Hinzu kommt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dem Antragsteller keinen gleichwertigen Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet, deren Durchführung aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor dem rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens möglich ist. Durch die Stellung eines solchen Antrags wird die Abschiebungsandrohung weder gegenstandslos noch suspendiert. Vielmehr wird die Abschiebungsandrohung erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt unter Aufhebung der Einstellungsverfügung und der mit ihr verbundenen Abschiebungsanordnung - vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 33 Rn. 27 - entscheidet, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrags im Anschluss an diese Entscheidung in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem das Verfahren eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller rechtlich nicht vor einer Abschiebung geschützt. Vgl. VG Minden, Kammerbeschluss vom 26. Juli 2016 - 10 L 1078/16.A -, juris Rn. 14 ff. mit ausführlicher Begründung. c) Der Antrag ist auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. aa) Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des VG Oldenburg - vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 15 - setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im vorliegenden Fall anders als in Fällen des § 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, da das Asylgesetz für Fälle der vorliegenden Art keine entsprechende Regelung enthält. bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs geht die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die angefochtene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt. (1) Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor, weil das Bundesamt gestützt auf §§ 32, 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG von einer Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes abgesehen und ohne Anhörung des Antragstellers nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. §§ 32 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmen, dass das Bundesamt im Falle der Rücknahme des Antrags feststellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Letzteres ist gemäß § 32 Satz 2 AsylG in den Fällen des § 33 AsylG nach Aktenlage zu entscheiden. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Letzteres wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG u.a. dann gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. § 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Zu einem solchen Hinweis gehört, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG benannt werden, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, und dass der Hinweis keine Informationen enthält, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen. Darüber hinaus gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens eine Belehrung darüber, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens gemäß § 32 Satz 2 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31. Schließlich muss das Bundesamt die erforderlichen Hinweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: RL 2013/32/EU) - jedenfalls in Fällen, in denen der Ausländer nicht anwaltlich vertreten ist - in einer für ihn verständlichen Sprache erteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 2 L 4412/16.A -, juris Rn. 16 f., sowie vom 13. Februar 2017 - 22 L 4485/16.A -, juris Rn. 15 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -, nrwe Rn. 20 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Nachtrag "Neuerungen im Asylgesetz", § 33 Rn. N 7; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 33 Rn. 23. (2) Die vorstehend dargelegten Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor. Das Gericht lässt offen, ob der Antragsteller, der den Anhörungstermin am 5. Januar 2017 nicht wahrgenommen hat, die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG widerlegt hat. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Ladung zu diesem Termin dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung ausweislich der Zustellungsurkunde vom 20. Dezember 2016 bei der Sammelstelle für den Flüchtlingsbeauftragten abgegeben wurde. Dies dürfte gegen § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO verstoßen, der ausweislich seines Wortlauts ("unter der Anschrift der Person") dahingehend zu verstehen sein dürfte, dass die schriftliche Mitteilung am Ort der Zustellung abzugeben ist. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 TM 2920/04 -, DÖV 2005, 307 (juris Rn. 4); VG Minden, Beschluss vom 17. November 2014 - 10 L 788/14.A -, Abdruck S. 2; Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 181 Rn. 4 mit Beispielen für eine ordnungsgemäße Benachrichtigung. Denn jedenfalls ist der Antragsteller nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden. Dieses Versäumnis hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung zur Folge - vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 L 1078/16.A -, juris Rn. 41 f. m.w.N.; VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -, nrwe Rn.28 ff. m.w.N. - und verletzt den Antragsteller, da § 33 Abs. 4 AsylG seinem Schutz dient, in seinen Rechten. (a) Die dem Antragsteller am 8. Juli 2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung entspricht nicht den vorstehend unter (1) dargelegten Vorgaben. Die eingangs zitierte Passage auf S. 2 der Belehrung ist inhaltlich unzureichend, da sie keinen Hinweis darauf enthält, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet. Soweit es dort im Klammerzusatz "Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung" heißt, bleibt unklar, über was im Falle der Entscheidung ohne Anhörung entschieden werden soll. Dies ist nicht konkret genug, um dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu genügen. A.A. wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017- 22 L 108/17.A -, nrwe Rn. 22 ff. (dort allerdings offen gelassen). Die weitere eingangs zitierte Passage auf S. 4 der Belehrung ist ebenfalls inhaltlich unzureichend, da die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, nicht benannt werden. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus dem im Anschluss an die zitierte Passage wiedergegebenen Gesetzestext. Dort sind nur die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG, nicht aber dessen Abs. 2 abgedruckt. Die Zusammenschau der beiden Passagen genügt den rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die beiden Passagen weder in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen noch aufeinander Bezug nehmen, fehlt es auch an einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen ihnen. Denn es ist für den Leser nicht zu erkennen, dass es sich bei der in der ersten Passage angesprochenen Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins um einen der in der zweiten Passage angesprochenen Fälle handelt, die die gesetzliche Vermutung begründen, dass das Verfahren nicht betrieben wird. Unabhängig davon genügt die dem Antragsteller am 8. Juli 2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung aber auch deshalb nicht den rechtlichen Vorgaben, weil sie geeignet ist, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die Rechtslage zu begründen. Die Formulierung "ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben" auf S. 2 der Belehrung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Antragsteller aber eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Passage auf S. 2 der Belehrung erweckt indessen den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld dieses Termins geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist sie geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch noch nach dem Anhörungstermin oder im Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 22 L 108/17.A -, nrwe Rn. 27. (b) Der im Ladungsschreiben vom 16. Dezember 2016 enthaltene Hinweis ist ebenfalls unzureichend. Zwar ist dieser Hinweis inhaltlich nicht zu beanstanden. Jedoch wurde dieser Hinweis dem zum damaligen Zeitpunkt rechtsanwaltlich nicht vertretenen Antragsteller nur auf Deutsch und damit entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU nicht in einer Sprache erteilt, deren Kenntnis bei ihm vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Hinweise darauf, dass der Antragsteller die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Angesichts dessen bedarf es hier keiner weiteren Vertiefung, welche Folgen sich daraus ergeben, dass der Antragsteller das Ladungsschreiben nicht erhalten hat, er den in ihm enthaltenen Hinweis also nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Vgl. hierzu VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -, nrwe Rn.27. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.