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Urteil

1 K 1725/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0307.1K1725.14.00
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Tenor

Der den Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid des Beklagten vom 30.06.2014 zur Errichtung eines Schweinemaststalles und eines Güllebehälters auf dem Grundstück Gemarkung X.       , Flur .., Flurstück … wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der den Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid des Beklagten vom 30.06.2014 zur Errichtung eines Schweinemaststalles und eines Güllebehälters auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur .., Flurstück … wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Beigeladene zu 1. ist Landwirt. Auf seiner „Althofstelle“ betreibt er seit 1978 bzw. 1998 in drei Ställen Schweinemast mit insgesamt 1020 Mastplätzen. Er möchte zusammen mit seinem Sohn, dem Beigeladenen zu 2., in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen neuen Schweinemaststall errichten. Unter dem 07.11.2013 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten einen Vorbescheid für den Neubau eines landwirtschaftlichen Schweinemaststalles und eines Güllebehälters auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur .., Flurstück …, U1. -X1. -Weg 13. Das geplante Stallgebäude für 1250 Mastschweine soll östlich des bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes des Beigeladenen zu 1. errichtet werden. Die Beigeladenen planen einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb, dem das Vorhaben dienen soll. Dazu soll ein noch zu vermessendes Teilstück des Grundstücks Gemarkung X. , Flur .., Flurstück …, dienen. Die Klägerin ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur .., Flurstück …, U1. -X1. -Weg 17, das westlich, lediglich durch den U1. -X1. -Weg getrennt, unmittelbar an das Vorhaben-Grundstück der Beigeladenen angrenzt. Die Räumlichkeiten des jetzigen Betriebes der Klägerin wurden bis 1978, als der Betrieb aufgegeben wurde, als Knochenleimfabrik genutzt. Diese Nutzung war mit erheblichen Geruchsbelästigungen verbunden. Der Gebäudekomplex wurde am 12.11.1997 in die Denkmalliste der Stadt X. eingetragen. Der Geschäftsführer der Klägerin erwarb den Gebäudekomplex 1983 und betrieb darin bis 2003 ein Baugeschäft. In den Gebäuden sind nunmehr 8 Mietwohnungen vorhanden. Die letzten Nutzungsänderungen zu 4 Wohnungen wurden am 23.06.1998 erteilt. Die anderen 4 Wohnungen dienten schon zuvor betriebsangehörigen Personen zu Wohnzwecken. Anlässlich der Genehmigung bezüglich der letzten 4 Wohnungen im Juni 1998 hatte das Staatliche Umweltamt C. im Januar 1997 darauf hingewiesen, dass das Wohnbauvorhaben der Klägerin Geruchsimmissionen von möglicherweise mehr als 15 % der Jahresstunden ausgesetzt sei unter Zugrundelegung der damals geplanten Erweiterungen der Schweinemast des Beigeladenen zu 1. auf dem Nachbargrundstück. Nach dem von den Beigeladenen im Rahmen des jetzigen Genehmigungsverfahrens für den neu geplanten Schweinemaststall eingeholten Gutachten der B. GmbH vom 27.02.2014 beläuft sich die Geruchsgesamtbelastung des Wohnhauses der Klägerin bei Beurteilungsflächen von 25 m x 25 m auf 16 % der Jahresstunden, bei Beurteilungsflächen von 50 m x 50 m auf 18 % der Jahresstunden. Unter dem 27.06.2014 erteilte der Beklagte den Beigeladenen den begehrten Vorbescheid. Am 18.07.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, der Vorbescheid sei rechtswidrig ergangen, da eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden habe. Der Altbetrieb des Beigeladenen zu 1. und der Betrieb der GbR durch die Beigeladenen seien zusammen zu zählen. Darüber hinaus verstoße die neue Schweinemastanlage gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Die Klägerin beantragt, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 30.06.2014 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin bzw. deren Mieter würden durch die geplante Schweinemastanlage nicht unzumutbar belastet. Bei nachträglicher Einzelfallbetrachtung ergebe sich, dass der im Außenbereich geltende Wert von 15 % der Jahresstunden hier nur leicht überschritten werde. Das Grundstück der Klägerin sei durch die „Geruchshypothek“ der Hofstelle des Beigeladenen zu 1. vorbelastet. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 06.07.2016 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, §§ 87 a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bauvorbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer lässt offen, ob im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls hätte durchgeführt werden müssen, der eventuell zu einem Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG schon wegen eines Verfahrensfehlers führte. Jedenfalls verstößt das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es zu Lasten der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geruchsimmissionen hervorruft. Bei der Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelastungen erheblich sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die Nordrhein-Westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschafts- u. Verbraucherschutz NRW - V - 3 - 8851.4.4 ‑ vom 05.11.2009) zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, juris Rdnr. 4; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, juris Rdnr. 55 ff. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete wird ebenfalls ein Immissionswert von 0,15 angenommen. Einen Immissionswert für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich, in dem sich hier unstreitig sowohl das Grundstück der Klägerin als auch das Vorhabengrundstück der Beigeladenen befinden, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden) für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2015 - 8 A 2384/13 -, juris Rdnr. 12 m.w.N. Die Bestimmung eines höheren Immissionswertes für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich bis 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat. So OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2015 a.a.O., juris Rdnr. 12 m.w.N. Die von der Behörde bei einer Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15/15 % Jahresgeruchsstunden vorzunehmende Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls muss grundsätzlich aus der Begründung des Genehmigungsbescheides oder den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen nachvollzogen werden können. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2015 a.a.O., juris Rdnr. 19. Nach dem Gutachten der B. GmbH vom 27.02.2014 beläuft sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin bei Beurteilungsflächen von 25 m x 25 m auf 16 % der Jahresstunden und bei Beurteilungsflächen von 50 m x 50 m auf 18 % der Jahresstunden. Der Wert von 15 % der Jahresstunden für den Außenbereich wird damit überschritten. Im vorliegenden Fall ist weder dem angefochtenen Genehmigungsbescheid noch den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen zu entnehmen, welche Gründe den Beklagten bewogen haben, den Immissionswert von 0,15/15 % der Jahresgeruchsstunden zu erhöhen. Vielmehr ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der Beklagte bei der Genehmigungserteilung von einem im Außenbereich geltenden Immissionswert von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden ausgegangen ist, so dass für ihn eine Einzelfallbetrachtung der Frage, aus welchen Gründen mehr als 0,15/15 % der Jahresgeruchsstunden zulässig sein sollen, entbehrlich erschien. Es kann offen bleiben, ob dieser Begründungsmangel gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW vorliegend geheilt wurde, weil der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.08.2016 einzelfallbezogene Erwägungen angestellt hat, warum der Wert von 0,15/15 % der Jahresstunden im vorliegenden Fall erhöht werden konnte. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Verfahrensfehler ist dann offensichtlich nicht ursächlich für die getroffene Entscheidung, wenn aufgrund des objektiven Nachvollzugs des Entscheidungsvorgangs – etwa anhand der Verwaltungsvorgänge oder sonstige Unterlagen – ohne Zweifel feststeht, dass die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensfehlers genau dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 46 Rdnr. 79 und 80; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 46 Rdnr. 36. Es mag zwar zutreffen, dass der Beklagte, hätte er die Umstände des Einzelfalls wie im Schriftsatz vom 30.08.2016 gewürdigt, eine identische Entscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen und eine leichte Erhöhung des Immissionswerts von 0,15/15 % der Jahresstunden als zulässig angesehen hätte. Die vom Beklagten geltend gemachten Erwägungen rechtfertigen jedoch die Erhöhung auf 0,16 bzw. 0,18/16 bzw. 18 % der Jahresstunden, wie im Geruchs-Gutachten der B. GmbH vom 27.02.2014 ausgewiesen, nicht. Das nunmehr als Wohnhaus genutzte Haus der Klägerin mag früher mit einer „Geruchshypothek“ belastet gewesen sein. Diese beruht einerseits darauf, dass in diesem Haus bis 1978 selbst ein geruchsintensives Gewerbe, nämlich eine Knochenleimfabrik, betrieben wurde. Zum anderen beruht die „Geruchshypothek“ auf der unmittelbaren Nachbarschaft zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zu 1. Der Ausbau der letzten 4 Wohnungen im Haus der Klägerin und der Bau der drei Schweineställe auf dem Hof des Beigeladenen zu 1. erfolgten in etwa zeitgleich im Jahre 1997/1998. Schon damals hatte der Beklagte Bedenken bezüglich der Nutzungsänderungsgenehmigung der vier Wohnungen im Haus der Klägerin wegen zu erwartender Geruchsbelästigungen durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zu 1. Diese wurden jedoch im Hinblick auf die Vorbelastung des Hauses der Klägerin zurückgestellt und die Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt. Die der Wohnnutzung im Haus der Klägerin mit Blick auf die frühere (eigene) privilegierte Nutzung (Knochenleimfabrik) sowie die seit 1998 vorhandenen Schweineställe auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen zu 1. obliegende Rücksichtnahmeverpflichtung kann jedoch nicht unbegrenzt sein. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.11.2014 – 1 LB 164/14 -, bei juris. Mit zunehmender Dauer der Aufgabe der eigenen privilegierten Nutzung (Knochenleimfabrik) und Umwandlung in nicht privilegierte Wohnnutzung nähert sich diese Nutzung dem an, was eine nicht privilegierte Wohnnutzung im Außenbereich an Rücksicht hinzunehmen hat. Wird – wie hier im Haus der Klägerin – eine eigene privilegierte geruchsintensive Nutzung (Knochenleimfabrik) seit 1978 und damit seit nunmehr fast 40 Jahren nicht mehr betrieben, die Wohnnutzung seitdem in zunächst geringerem Umfang und intensiviert seit 1998 aber genehmigt oder geduldet ausgeübt, ist nunmehr ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme über den Grenzwert im Außenbereich von 15 % der Jahresstunden nicht mehr geboten. Eine nunmehr von den Beigeladenen geplante weitere Intensivierung der Schweinemast auf dem Nachbargrundstück mit der Folge des Überschreitens der 15 %-Grenze muss die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht mehr hinnehmen. Der den Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.