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Beschluss

8 A 2384/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0916.8A2384.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. September 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 I. Die mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 unter Hinweis auf das Gutachten der J. GmbH vom 14. Januar 2014 vorgebrachten Rügen des Klägers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls die zuletzt von dem Beigeladenen vorgelegte Geruchsprognose des Prof. Dr.-Ing. T. vom 27. Juli 2012 sei plausibel, sind nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben worden und deshalb nicht zu berücksichtigen. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18. September 2013 lief diese Frist am 18. November 2013 ab. Eine nach Fristablauf eingehende Antragsbegründung ist - abgesehen von den Fällen der Erwiderung auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners - nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neue Rügen erhoben werden. 4 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 a, Rn. 133, m.w.N. 5 Anders als der Kläger meint, ist der Vortrag vom 3. Februar 2014 nicht als Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung eines fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringens, sondern als neuer Zulassungsvortrag zu werten. Der Kläger hat in der Zulassungsschrift vom 18. November 2013 erklärt, er werde im Berufungsverfahren durch Vorlage einer qualifizierten Plausibilitätsprüfung den Nachweis erbringen, dass die bisher vorgelegten Geruchsgutachten in fachlicher Hinsicht in Zweifel gezogen werden müssen. Dieser Vortrag enthält keine substantiierte Rüge, sondern erschöpft sich in der - nicht auf das Zulassungsverfahren bezogenen - Ankündigung, später substantiiert vortragen zu wollen. Konkrete Anhaltspunkte, in welche Richtung die Zweifle zielen, fehlen. Eine derart pauschale Absichtserklärung bietet keine inhaltliche Grundlage für (bloße) Erläuterungen, Ergänzungen oder Klarstellungen. Der Hinweis des Klägers, Bedenken an der Verwertbarkeit des Geruchsgutachtens vom 27. Juli 2012 ergäben sich bereits deshalb, weil es sich um die fünfte Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens handele, wird weder im Schriftsatz des Klägers vom 3. Februar 2014 noch in dem Gutachten der J. GmbH vom 14. Januar 2014 aufgegriffen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger geltend macht, der nicht genehmigte Ferkelstall des Landwirts U. habe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Hinsichtlich dieser Rügen wird auf die unten folgenden Ausführungen verwiesen. 6 II. Soweit der Kläger - fristgerecht - seine Zulassungsbegründung vom 14. Januar 2013 in dem gegen die Stadt Minden geführten (baurechtlichen) Verfahren OVG NRW 2 A 2721/12 in Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Darlegen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Dies verlangt ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Geordnetheit der Ausführungen. Eine bloße wörtliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht, wenn es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. 7 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 a, Rn. 194, m.w.N. 8 Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf sein Zulassungsvorbringen in einem anderen Klageverfahren lässt nicht nur nicht erkennen, welchen der Zulassungsgründe das in Bezug genommene Vorbringen untermauern soll, es fehlt auch an einer Zuordnung dieses Vorbringens zu den Gründen des vorliegend angegriffenen Urteils. 9 III. Die sonstigen noch fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 10 1. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 21. August 2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken. 11 a) Das Vorbringen des Klägers stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Festsetzung des (erhöhten) Immissionswerts von 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche am klägerischen Grundstück sei nicht zu beanstanden. 12 (1) Anders als der Kläger meint, ist eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 / 15% Jahresgeruchsstunden für den Außenbereich nicht nur unter den Voraussetzungen der Verbesserungsgenehmigung im Sinne des § 6 Abs. 3 BImSchG möglich, weil der Immissionswert nach der GIRL überschritten werde. Die (zulässige) Erhöhung des Immissionswerts auf Werte bis 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden führt nicht zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts, sondern dieser wird hierdurch erst bestimmt. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn der Immissionswert - ganz ausnahmsweise - auf einen Wert über 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden festgesetzt wird. 13 Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich bis 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 - , juris Rn. 70 und auch zu Folgendem Rn. 79 ff.; Beschlüsse vom 21. September 2012 ‑ 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Beschlussabdruck Seite 14. 15 Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden bildet grundsätzlich eine „olfaktorische Schallmauer“. Dahinter steht der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren - etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 50 % der Jahresgeruchsstunden entsprechen könne. Er stellt allerdings keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, Seite 16 des Beschlussabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 ‑ 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16. 17 Ein solcher Ausnahmefall kann denkbar sein, wenn - anders als hier - durch Erteilung einer Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG eine signifikante Verbesserung der bisher über dem Wert von 0,25 liegenden Immissionsbelastung - z.B. durch immissionsmindernde Maßnahmen auch im Bestand - herbeigeführt werden kann. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Immissionen auf ein Niveau von maximal 0,25. 18 Vgl. insoweit auch: Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 40. 19 (2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle verfahrensrechtlich an einer ausreichenden Beteiligung der Betroffenen und an einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechenden Begründung in dem Genehmigungsbescheid, weil es nicht ausreiche, dass die erforderliche Prüfung der Umstände des Einzelfalls nur in dem internen Aktenvermerk des Beklagten vom 13. August 2012 enthalten sei. 20 Allerdings dürfte es zutreffen, dass die von der Behörde bei einer Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden vorzunehmende Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls grundsätzlich aus der Begründung des Genehmigungsbescheid oder den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen nachvollzogen werden können muss. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Anders als der Kläger meint, findet § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW dagegen keine Anwendung. Die Festsetzung des im Einzelfall maßgeblichen Immissionswerts ist eine gebundene Entscheidung und steht nicht im Ermessen der Behörde. 21 Der Senat hat bereits entschieden, dass der im Außenbereich von der Behörde für maßgeblich erachtete (erhöhte) Immissionswert aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden sollte. Wenn sich der Wert lediglich aus der Begründung des Bescheides oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 87; zu den Anforderungen an die Einzelfallprüfung im Einzelnen: Rn. 88 ff. 23 Nichts anderes dürfte für die - die Erhöhung des Immissionswerts rechtfertigende - Einzelfallprüfung gelten. 24 Im vorliegenden Fall ist weder dem angefochtenen Genehmigungsbescheid noch den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ist zu entnehmen, welche Gründe den Beklagten bewogen haben, den Immissionswert von 0,15 / 15 % der Jahresgeruchsstunden auf 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden zu erhöhen. Es kann offen bleiben, ob dieser Begründungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW im erstinstanzlichen Verfahren geheilt wurde, weil der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2. April 2013 einzelfallbezogene Erwägungen hinsichtlich der Erhöhung des Immissionswerts angestellt hat. Der Verfahrensfehler ist jedenfalls unbeachtlich. 25 Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Verfahrensfehler ist dann offensichtlich nicht ursächlich für die getroffene Entscheidung, wenn aufgrund des objektiven Nachvollzugs des Entscheidungsvorgangs - etwa anhand der Verwaltungsvorgänge oder sonstiger Unterlagen - ohne Zweifel feststeht, dass die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensfehlers genau dieselbe Entscheidung getroffen hätte. 26 Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 46 Rn. 79 und 80; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 46 Rn 36. 27 So liegt der Fall hier. Es bestehen keine Zweifel, dass die Behörde, hätte sie die Festsetzung des erhöhten Immissionswerts in dem Genehmigungsbescheid vom 21. August 2012 begründet, auf die in dem kurz zuvor erstellten Vermerk vom 12. August 2012 niedergelegten Erwägungen zurückgegriffen hätte. Dies folgt nicht nur aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Erstellung des Vermerks und dem Erlass des Genehmigungsbescheides, sondern auch daraus, dass der in dem Vermerk mit ausführlicher Begründung für angemessen erachtete Immissionswert im Genehmigungsbescheid auch festgesetzt wurde. Dass die vom Beklagten angestellten Erwägungen in der Sache unzutreffend oder unzulänglich gewesen wären, hat der Kläger weder behauptet noch dargelegt. 28 b) Der Kläger dringt auch nicht mit der Rüge durch, die von dem Beigeladenen vorgelegten Geruchsgutachten seien deshalb mit Blick auf die Belange des Nachbarschutzes problematisch, weil erst die 5. Ergänzung vom 27. Juli 2012 akzeptiert worden sei und für den Betroffenen daher die Notwendigkeit bestehe, insgesamt sechs Gutachten auf ihre Plausibilität zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich - wie der Kläger meint - aufgrund der zahlreichen Ergänzungen des Geruchsgutachtens fachlich nicht mehr mit der notwendigen Klarheit feststellen ließe, ob der festgesetzte Immissionswert eingehalten werde. Der Kläger hat selbst - wenn auch verspätet - eine fachliche Stellungnahme zu den vorgelegten Gutachten eingeholt. 29 c) Es unterliegt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen Bedenken, wenn der nicht genehmigte Ferkelstall des Landwirts U. bei der Ausbreitungsrechnung außer Betracht geblieben ist. Maßgeblich ist insoweit die genehmigte Tierhaltung. Ungenehmigter Tierhaltung ist im Rahmen der Überwachung zu begegnen. 30 Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 12. August 2015 ‑ 8 A 799/14 -, S. 38 und 39 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen. 31 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 32 a) Das Verwaltungsgericht durfte für die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betreibt, ausschließlich auf die in dem Klageverfahren VG Minden 11 K 2858/11 (8 A 2477/13) eingeholte (positive) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 5. September 2013 abstellen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Stellungnahme auf nicht hinreichend aussagekräftigen Flächennachweisen beruhen würde. Die Landwirtschaftskammer hat der Stellungnahme ein 2010 erstelltes Flächenverzeichnis beigefügt. Anhaltspunkte, dass dieses fehlerhaft oder unvollständig wäre, lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich. 33 b) Die von dem Kläger als umstritten oder jedenfalls nicht hinreichend geklärt bezeichnete Frage, ob landwirtschaftliche Gerüche auch Gerüche der gewerblichen Tierhaltung sind, ist danach bereits nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon ist sie in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt. Danach sind „landwirtschaftliche Gerüche“ im Sinne der GIRL nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 71 ff. 35 Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, ist bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist. 36 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Der Rechtsmittelführer muss, um die grundsätzliche Bedeutung in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen, eine bestimmte, obergerichtlich noch nicht geklärte, für die Berufungsinstanz erhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art herausarbeiten und formulieren sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. 37 Die Frage, 38 ob „nicht beteiligte Dritte“ im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auch solche Dritte sind, die sich als Nachbarn an dem Genehmigungsverfahren schriftlich beteiligt haben und denen der Bescheid ausdrücklich schriftlich zur Kenntnis gegeben wird, 39 stellt sich nicht entscheidungserheblich. Ihre Beantwortung wirkt sich nicht auf die allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts aus, die Klage sei jedenfalls unbegründet. 40 Die weitere Frage, 41 ob es verfahrensrechtlich ausreicht, wenn die Gründe für die Erhöhung des Immissionswerts in einem schlichten Aktenvermerk niedergelegt werden, 42 ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch wenn diese Frage wohl zu verneinen sein dürfte, ist der Verfahrensmangel vorliegend nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 43 Die von dem Kläger ferner aufgeworfene Frage, 44 ob landwirtschaftliche Gerüche im Sinne der GIRL auch Gerüche aus gewerblicher Tierhaltung sind, 45 ist in der Rechtsprechung des Senats - wie oben dargestellt - geklärt. Dasselbe gilt schließlich auch für die - zu bejahende - Frage, ob eine illegale Tierhaltung eines Nachbarn bei der Ausbreitungsrechnung außer Betracht bleiben kann. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).