Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, den Gehweg vor ihrem am S1.----weg in I1. gelegenen landwirtschaftlichen Grundstück Gemarkung I2.--ringhausen -Ost, Flur 15, Flurstück 24 zu reinigen. Es wird weiter festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, den Gehweg vor ihrem am S1.----weg in I1. gelegenen landwirtschaftlichen Grundstück Gemarkung I2.--ringhausen -Ost, Flur 16, Flurstück 82 zu reinigen, soweit er nicht vor der Hof- und Gebäudefläche S1.----weg 20 verläuft. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer der am S1.----weg in I1. gelegenen Grundstücke Gemarkung I2.--ringhausen -Ost Flur 16 Flurstück 82 und Flur 15 Flurstück 24. Bei dem Flurstück 82 handelt es sich um eine frühere landwirtschaftliche Hofstelle und sie umgebendes Grünland. Die Hofstelle ist vermietet, das Grünland wird von einem Pächter landwirtschaftlich genutzt. Bei dem etwa 350 m weiter südlich gelegenen Flurstück 24 handelt es sich um verpachtetes Ackerland. Die Beklagte teilte den Klägern unter dem 10.06.2015 für das Flurstück Flur 15 Flurstück 24 mit, nach ihrer Straßenreinigungssatzung sei die Reinigung aller Gehwege auf die Eigentümer der an sie grenzenden und über diese erschlossenen Grundstücke übertragen. Das bedeute, dass die Gehwegreinigung von den Klägern vorzunehmen sei. Die damit verbundenen Pflichten seien in § 3 der Straßenreinigungssatzung beschrieben. Gegenvorstellungen der Kläger vom 10.07.2015 und 06.10.2015 gegen die Reinigungspflicht wies die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2015 und 30.11.2015 zurück. Daraufhin haben Kläger am 07.01.2016 Klage erhoben. Sie erstreben die Feststellung, dass sie zur Reinigung der Gehwege vor den oben genannten Grundstücken nicht verpflichtet seien. Von diesem Begehren nehmen Sie den Teil des Gehwegs ausdrücklich aus, der vor der Hof- und Gebäudefläche S1.----weg 20 verläuft. Die Kläger tragen vor, die Pflicht zur Gehwegreinigung belaste sie in unzumutbarer Weise. Die Länge des von ihnen zu reinigenden Gehwegs vor dem Flurstück 82 betrage 70 m, vor dem Flurstück 24 150 m. Sie seien über 70 Jahre alt und wohnten etwa 6 km entfernt. Die Übertragung der Gehwegreinigung, insbesondere der Winterwartung, auf einen Dritten sei mit jährlichen Kosten von mindestens 1100 € verbunden. Die Grundstücke würden durch die Gehwege auch nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Hierzu weisen sie auf das Urteil des OVG NRW vom 26.02.2003 – 9 A 2355/00 – hin. Weiter machen sie geltend, beim Flurstück 24 komme hinzu, dass zwischen dem Gehweg und dem Grundstück Betonstützen mit einer Höhe von bis zu 1,50 m eingebaut worden seien. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, den Gehweg vor ihrem am S1.----weg in I1. gelegenen Grundstück Gemarkung I2.--ringhausen -Ost Flur 15 Flurstück 24 zu reinigen, 2. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, den Gehweg vor ihrem am S1.----weg in I1. gelegenen landwirtschaftlichen Grundstück Gemarkung I2.--ringhausen Ost, Flur 16, Flurstück 82 zu reinigen, soweit er nicht vor der Hof- und Gebäudefläche S1.----weg 20 verläuft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Grundstücke seien im Sinne von § 3 StrReinG NRW erschlossen. Das Urteil des OVG NRW vom 26.02.2003 – 9 A 2355/00 – sei nicht einschlägig, denn es betreffe nur die Straßenreinigungsgebührenpflicht. Die Grundstücke seien aber auch deshalb als erschlossen anzusehen, weil auch eine landwirtschaftliche Nutzung innerhalb einer geschlossenen Ortslage eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung sei. Die Betonwand stehe der Annahme nicht entgegen, das Flurstück 24 werde durch den Gehweg erschlossen, denn sie beginne erst etwa 7 m nach der Einmündung der Straße Auf der Höhe mit einer Höhe von ca. 25 cm. Die Reinigungspflicht treffe die Kläger nicht unzumutbar. Die Gehweglängen stünden nicht in einem Missverhältnis zur Größe der Grundstücke von 14.063 m² und 21.513 m². Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Statthaftigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage für das Klagebegehren der Kläger ist anerkannt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 – 9 A 193/10 – juris; VG Minden, Urteil vom 07.05.2014 – 3 K 1656/13 –, juris. Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Kläger nicht verpflichtet, die in den Klageanträgen benannten Abschnitte des Gehwegs vor ihren Grundstücken am S1.----weg zu reinigen. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 StrReinG sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen von den Gemeinden zu reinigen, Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Nach S. 3 der Vorschrift können für die Winterwartung gesonderte Regelungen getroffen werden. Die Beklagte hat in ihrer Straßenreinigungssatzung vom 05.12.2011 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 15.12.2014 in § 2 und § 3 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Satzung entsprechende Regelungen getroffen. Diese Regelungen sind für die hier in Rede stehenden Gehwegabschnitte jedoch unwirksam, denn die Grundstücke werden durch den Gehweg nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG erschlossen. Außerdem ist die Pflicht zur Sommerreinigung den Klägern in dem in § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung beschriebenen Maße nicht zumutbar. Es steht hier außer Streit, dass der konkret betroffene Abschnitt des S2.----weges innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 StrReinG vorliegen. Die Grundstücke sind jedoch nicht im straßenreinigungsreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinn von einer Straße erschlossen, wenn von der Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet ist. OVG NRW, Urteile vom 12.02.2016 – 9 A 2906/12 -, vom 03.12.2012 – 9 A 282/10 –, und vom 28.09.1989– 9 A 1974/87 –, ständige Rechtsprechung. Der von der Beklagten an vereinzelte Stimmen in der Literatur anknüpfend vertretenen Auffassung, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 StrReinG normierten voneinander abweichende Erschließungsbegriffe, folgt die Rechtsprechung soweit ersichtlich einheitlich mit der überzeugenden Begründung nicht, dass sich dafür in Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Anhaltspunkte finden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.09.1989 – 9 A 1974/87 –, juris Rn. 18, VG Aachen, Beschluss vom 14.03.2016 – 6 L 953/15 –, juris Rn. 12 f. Die Stützmauer am Flurstück 24 steht der Annahme der Erschließung des Grundstücks durch den S1.----weg nicht entgegen, denn an der nord-östlichen Ecke des Grundstücks befindet sich auf einer Länge von ca. 7 m keine Stützmauer zwischen dem Grundstück und dem Gehweg. Damit ist dort tatsächlich eine Zugangs- und sogar Zufahrtsmöglichkeit zu dem gesamten, als Einheit zu betrachtenden Grundstück gegeben. Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist in der Rechtsprechung des OVG NRW jedoch anerkannt, dass sie straßenreinigungsrechtlich nicht als erschlossen gelten, weil sie nicht die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung bieten. Das OVG NRW begründet dies im Kern damit, die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen sei schon vom Ansatz her üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Sondervorteil einer rein landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine Reinigung der vor dieser verlaufenden Straße erwachsen solle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.02.2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 46. Diese Rechtsauffassung wird in der Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg soweit ersichtlich durchgängig geteilt. Vgl. VG Aachen, a.a.O. Rn. 14 - 18; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 28.04.2016 – 3 K 592/13 – juris Rn. 41 ff. Der Umstand, dass die Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern in dieser Frage zu einem anderen Ergebnis kommen, gibt keinen Anlass, von der Rechtsprechung des OVG NRW abzuweichen, denn der Grund dafür liegt darin, dass in diesen Ländern diese Frage nicht grundstücksbezogen, sondern straßenbezogen beurteilt wird. So VG Frankfurt/Oder, a.a.O. Rn. 42 und 45. Die Rechtsprechung des OVG NRW überzeugt auch sachlich, denn sie beantwortet die sich mit der Pflicht zur Reinigung von Gehwegen entlang landwirtschaftlich genutzter Grundstücke regelmäßig stellende Frage, ob der Aufwand für die Reinigung des Gehwegs noch in einem angemessenen Verhältnis zum aus der Erschließung erwachsenden Vorteil steht, grundsätzlich im verneinenden Sinne. Das ist sachgerecht, denn der Vorteil der Erschließung ist für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück regelmäßig gering. Am Ertrag gemessen wird er oft durch den Aufwand für die Gehwegreinigung aufgezehrt oder soweit vermindert werden, dass keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verbleibt. Tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke können jedoch straßenreinigungsrechtlich als erschlossen angesehen werden, wenn das Bauplanungsrecht eine andere Nutzungsmöglichkeit eröffnet, insbesondere, wenn ein Bebauungsplan eine bauliche Nutzung zulässt. Vgl. VG Minden, Urteil vom 25.01.2013 – 3 K 921/12 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.02.2008 – 9 A 4225/06 –; VG Köln, Urteil vom 20.10.2006 – 27 K 6990/04 –. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Es besteht kein Bebauungsplan. Die Grundstücke sind nach Angaben der Parteien bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Im Übrigen ist das Ausmaß, in dem den Klägern gemäß § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung die Gehwegreinigung übertragen worden ist, ihnen nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht zumutbar. § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten sieht vor, dass die Gehwege der im Straßenverzeichnis bezeichneten Straßen wöchentlich zu säubern sind. Das ist unverhältnismäßig und unzumutbar. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 47-70. Die Frage, ob auch die Übertragung des Winterdienstes die Grenze des zumutbaren überschreitet, kann das Gericht offen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.