Urteil
3 K 921/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0125.3K921.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 213 der Flur 3 der Gemarkung I. (Hof- und Gebäudefläche) in M. , I1. Straße 189 a. Dieses Grundstück grenzt im Osten mit einer Frontlänge von 15,48 m an die I1. Straße und im Westen im Geltungsbereich der (mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 27.12.1982 in Kraft getretenen) Innenbereichssatzung der Beklagten vom 27.01.1982 mit einer Frontlänge von 138,22 m an die G.-----straße . Diese Hofstelle des Klägers ist außer mit einem Bauernhaus (Anschrift: I1. Straße 189 a) mit einem Wohnhaus (Anschrift: G.-----straße 7) sowie weiteren landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut. Der Hofstelle des Klägers sind in Richtung zur I2. Straße die nicht in seinem Eigentum stehenden, an die I1. Straße angrenzenden Grundstücke I1. Straße 187 (südöstlich der Hofeinfahrt des Klägers) sowie I1. Straße 193 und 195 (nordwestlich der Hofeinfahrt des Klägers) und das an die G.-----straße angrenzende Grundstück G.-----straße 3 vorgelagert. Außerdem ist der Kläger Eigentümer des Flurstücks 399 der Flur 4 der Gemarkung I. , welches im Osten mit einer Frontlänge von 95,48 m an die I1. Straße angrenzt. Der vordere, an der I2. Straße liegende Teil dieses ca. 2 ha großen Grundstücks, das zurzeit vom Kläger (jedenfalls überwiegend) landwirtschaftlich genutzt wird, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans G 93 und ist dort als Bauland ausgewiesen. Der dem Flurstück 399 gegenüber liegende Abschnitt der I2. Straße ist durchgehend bebaut. Auch die südlich des Flurstücks 399 gelegenen, an die I1. Straße angrenzenden Flurstücke 376, 377, 378 und 309 sind bebaut. Das im Norden an das Flurstück 399 angrenzende, an der I2. Straße liegende Flurstück 397 ist unbebaut, während die weiter nördlich an die I1. Straße angrenzenden Flurstücke 210, 212, 213 und 214 bebaut sind. Der Abstand zwischen dem (bebauten) Flurstück 210 und dem (bebauten) Flurstück 376 beträgt knapp 140 m. Die Beklagte zog den Kläger durch drei Bescheide vom 09.01.2012 zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 für die Flurstücke 213 der Flur 3 und 399 der Flur 4 heran. Durch den Bescheid mit dem Kassenzeichen 1008269.00010-0100 setzte die Beklagte die Straßenreinigungsgebühr (Winterwartung) für die Grundstücke I1. Straße 189 a/landwirtschaftliches Vermögen unter Zugrundelegung einer Frontmeterlänge von 188 m und eines Gebührensatzes von 1,43 EUR auf 268,84 EUR fest. Bei der Ermittlung dieser Frontmeterlänge setzte die Beklagte aus dem Flurstück 399 die an die I1. Straße angrenzende Grundstücksseite mit einer Länge von 95,48 m und aus dem Flurstück 213 eine aus fünf Teilstrecken bestehende Frontlänge von insgesamt 93,07 m an. Die zuletzt genannte Frontlänge setzt sich zusammen aus der an die I1. Straße angrenzenden Grundstücksseite mit einer Länge von 15,48 m sowie den der I2. Straße zugewandten Grenzlinien des Flurstücks 213 mit den Grundstücken I1. Straße 187 (24,96 m), I1. Straße 193 (7,87 m und 18,94 m) und G.-----straße 3 (25,82 m). Durch Bescheid mit dem Kassenzeichen 1008269.00029-0100 setzte die Beklagte die Straßenreinigungsgebühr (Winterwartung) für das Grundstück I1. Straße 189 a/Dachgeschosswohnung unter Zugrundelegung einer Frontmeterlänge von 100 m und eines Gebührensatzes von 1,43 EUR auf 143,00 EUR fest. Bei dieser Frontmeterberechnung berücksichtigte die Beklagte die an die G.-----straße angrenzende Grundstücksseite des Flurstücks 213 bis zur Mitte der L.---straße mit einer Länge von 39,06 m sowie die drei der G.-----straße zugewandten Grundstücksseiten mit Längen von 43,03 m, von 12,52 m und von 5,09 m. Durch den Bescheid mit dem Kassenzeichen 1008269.00045-0100 setzte die Beklagte für das Grundstück G.-----straße 7/Wohnhaus die Straßenreinigungsgebühr (eingeschränkter Winterdienst) unter Zugrundelegung einer Frontmeterlänge von 99 m und eines Gebührensatzes i.H.v. 0,63 EUR auf 62,37 EUR fest. Als maßgebliche Frontmeterlänge berücksichtigte die Beklagte die an die G.-----straße angrenzende Grundstücksseite des Flurstücks 213 ab Mitte L1.---weg bis zur Grenze des satzungsmäßig festgelegten Innenbereichs mit einer Länge von 99,16 m. Gegen diese drei Bescheide hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Veranlagung seiner landwirtschaftlichen genutzten Fläche (Flurstück 399 der Flur 4) sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Zum einen liege diese Fläche außerhalb geschlossener Ortslage, weil sie sich vom freien Gelände nicht absetze, sondern vielmehr Teil desselben sei. Das freie Gelände beginne unmittelbar an der Westseite der I2. Straße, d.h. an der östlichen Grenze des Flurstücks 399. Der mindestens 140 m lange, unbebaute Abschnitt zwischen dem Flurstück 210 und dem Flurstück 376 stelle keine Baulücke dar. Dementsprechend habe auch die Beklagte selbst mit Schreiben vom 13.04.2004 dem Kläger mitgeteilt, dass bei diesem Straßenabschnitt nicht von einer geschlossenen Ortslage auszugehen sei und deshalb keine Reinigungspflicht bestehe. Für den Kläger liege darin eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG, dass auch keine an die Reinigungspflicht anknüpfende Gebührenpflicht vorliege. Außerdem sei nach dem Urteil des OVG NRW vom 26.02.2003 - 9 A 2355/00 - ein rein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne auch nicht erschlossen. Der gegenteiligen, auf ein Urteil des VG Köln gestützten Auffassung der Beklagten sei entgegen zu halten, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Grundstücks sich nicht aus der Straßenreinigung, sondern aus der Bebaubarkeit ergebe. Er habe die durch den Bebauungsplan G 93 gegebene Bebauungsmöglichkeit seit 1977 nicht genutzt und werde sie auch in Zukunft nicht nutzen. Auch die Veranlagung des südwestlich der Scheune gelegenen Teils des Flurstücks 213 der Flur 3 mit einer Straßenlänge von 55 m sei rechtswidrig, weil es sich auch bei dieser Teilfläche um eine landwirtschaftliche Fläche und nicht eine geschlossene Ortslage handele. Im Übrigen wäre die Grenzziehung südwestlich seiner Scheune an der G.-----straße auch unwirksam. Denn der bauplanungsrechtliche Innenbereich ende grundsätzlich mit der letzten Gebäudewand zum Außenbereich. Soweit die Beklagte die Grenze des Innenbereichs ca. 45 m südwestlich seiner Scheune gezogen und sich dabei an der derzeitigen, aber veränderbaren Nutzung dieser Teilfläche als Weide orientiert habe, habe diese Grenzziehung keinen objektiven bauplanungsrechtlichen Anknüpfungspunkt. Auch hier beabsichtige er keine (Wohn-)Bebauung. Schließlich habe die Beklagte bei der Veranlagung des Grundstücks I1. Straße 189 a/landwirtschaftliches Vermögen zu Unrecht die gemeinsame Grenzlinie mit dem Grundstück G.-----straße 3 mit einer Länge von 25,82 m berücksichtigt, weil insoweit eine Hinter-Hinterliegersituation i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 5 der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten vorliege, so dass er insoweit keinen Vorteil eines straßenreinigungsrechtlichen Erschlossenseins erfahre. Entsprechendes gelte für die Veranlagung des Grundstücks I1. Straße 189 a/Dachgeschosswohnung, soweit in dem diesbezüglichen Gebührenbescheid der Beklagten eine Frontmeterlänge von mehr als 44,45 m zu Grunde gelegt werde. Der Kläger beantragt, 1. den Grundbesitzabgabenbescheid vom 09.01.2012 mit dem Kassenzeichen 1008269.00010 aufzuheben und dahingehend zu ändern, dass eine Straßenreinigungsgebühr für eine Frontmeterlänge von nur 67,25 m festgesetzt wird; 2. den Grundbesitzabgabenbescheid vom 09.01.2012 mit dem Kassenzeichen 1008269.00029 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass eine Straßenreinigungsgebühr für eine Frontmeterlänge von nur 44,15 m festgesetzt wird; 3. den Grundbesitzabgabenbescheid vom 09.01.2012 mit dem Kassenzeichen 1008269.00045 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass eine Straßenreinigungsgebühr für eine Frontmeterlänge von nur 44 m festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die beiden durch die angefochtenen Bescheide veranlagten Grundstücke des Klägers innerhalb einer geschlossenen Ortslage lägen und durch die angrenzenden gereinigten Straßen erschlossen würden. Aus dem beigefügten Auszug aus dem Liegenschaftskataster und der ferner beigefügten Luftbildaufnahme sei ersichtlich, dass entlang der I2. Straße im Bereich des Flurstücks 399 der Flur 4 eine zusammenhängende Bebauung bestehe, die lediglich im Bereich des Flurstücks 399, bedingt durch dessen landwirtschaftliche Nutzung, eine Lücke aufweise. Diese Baulücke unterbreche aber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW den Bauzusammenhang im straßenrechtlichen Sinne nicht. Bei dem von dem Kläger zitierten Schreiben aus dem Jahr 2004 habe es sich lediglich um eine einfache Rechtsauskunft ohne Bindungswirkung für die Zukunft gehandelt. Das Flurstück 399 sei, obwohl es - jedenfalls zum größten Teil - nur landwirtschaftlich genutzt werde, im straßenreinigungsrechtlichen Sinne auch erschlossen, weil der vordere, an die I1. Straße angrenzende Teil dieses Grundstücks im Bereich des Bebauungsplans G 93 liege und damit Bauland sei. Durch die objektiv mögliche Bebaubarkeit des Grundstücks sei eine gegenwärtige Nutzungsmöglichkeit eröffnet, die bei der gegebenen Zugänglichkeit der Fläche eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung darstelle. Da das Grundstück G.-----straße 7, soweit es durch den Bescheid mit dem Kassenzeichen 1008269.00045-0100 veranlagt werde, im räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Beklagten über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil I. vom 27.01.1982 liege, gelte hier das zum Flurstück 399 Gesagte entsprechend. Die Innenbereichssatzung vom 27.01.1982 sei mit ihrer Bekanntmachung im M1. Kreisblatt am 27.12.1982 in Kraft getreten. Soweit der Kläger meine, in den das Flurstück 213 betreffenden Bescheiden seien einige Grundstücksseiten zu Unrecht berücksichtigt worden, verkenne er, dass hier jeweils eine Hinterliegersituation vorliege, sodass satzungsgemäß jeweils die der Straße zugewandten Fronten, denen keine eigenen angrenzenden oder zugewandten Fronten vorgelagert seien, hätten berücksichtigt werden müssen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsake und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach dem Verzicht der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die drei angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 09.01.2012 sind, soweit sie vom Kläger angefochten worden sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 sind die §§ 1 bis 4 der Gebührensatzung vom 17.12.2009 zur Straßenreinigungssatzung der Stadt M. in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21.12.2011 (SGS 2011). Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW und § 5 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt M. gemäß dem Gebührenmaßstab und den Gebührensätzen des § 2 SGS 2011 von den gebührenpflichtigen Eigentümern der erschlossenen Grundstücke. Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der o.a. Satzungsbestimmungen, die den sogenannten "Frontmetermaßstab" als einen verfassungsrechtlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Gebührenhöhe konkretisieren, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15.03.2002 - 9 B 16.02 -, NVwZ-RR 2002, 599/600; so auch schon OVG NRW, Urteil vom 07.01.1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169, bestehen nicht und sind im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Das gilt auch für § 2 Abs. 5 SGS 2011, durch den der Gebührensatz W2 (Winterwartung Anlieger-Verkehrsstraßen) für das Jahr 2012 auf 1,43 EUR/Frontmeter erhöht worden ist. Denn diese Gebührenerhöhung beruhte im Wesentlichen auf dem Ausgleich der Kostenunterdeckung beim Winterdienst des Jahres 2010 und ist auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz KAG NRW zu Recht erfolgt. Dies hat das Gericht bereits in einem anderen straßenreinigungsgebührenrechtlichen Verfahren gegen die Beklagte durch Urteil vom 25.09.2012 - 3 K 155/12 - (rk) festgestellt. Da der Kläger die Gebührenerhöhung für 2012 nicht gesondert angegriffen hat, kann das Gericht in diesem Verfahren von einer weiteren Begründung der Rechtmäßigkeit dieser Gebührenerhöhung absehen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Veranlagung des im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 399 der Flur 4 und des größten Teils des Flurstücks 213 der Flur 3 der Gemarkung I. zu Straßenreinigungsgebühren liegen vor. Denn die I1. Straße und die G.-----straße verlaufen im Bereich des Flurstücks 399 und des veranlagten Teils des Flurstücks 213 "innerhalb geschlossener Ortslage" des Ortsteils I. (1.) und diese Grundstücke sind auch durch diese Straßen "erschlossen" (2.). 1. Voraussetzung für die Entstehung der Straßenreinigungspflicht ist zunächst, dass die erschließende Straße "innerhalb der geschlossenen Ortslage" liegt, wobei die Prüfung des Vorhandenseins "einer geschlossenen Ortslage" von der erschließenden Straße her (und nicht vom herangezogenen Grundstück her) mit Blickrichtung auf die in der Nähe befindliche Bebauung erfolgen muss. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 03.04.1981 - IV C 41.77 -, BVerwGE 62, 143; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.01.2009 - 9 LA 212/06 -, juris (Rdnr. 5, 6). Der Begriff der "geschlossenen Ortslage" ist entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW nach den straßenrechtlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG NRW und § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FStrG auszulegen. Nach diesen Bestimmungen ist eine "geschlossene Ortslage" der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Der hiernach maßgebliche Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils deckt sich nicht mit dem gleichlautenden Begriff des § 34 BauGB. Vielmehr ist für die straßenrechtliche Abgrenzung auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.09.1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, Seite 163 f. (165) = OVGE 41, 257 f. (262), vgl. zu alledem auch Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage 2009, Seite 52 f. m.w.N. Im Urteil vom 28.09.1989, a.a.O., weist das OVG NRW ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber den Kreis der zu reinigenden Straßen weiter gezogen hat als nach ihrer Belegenheit im bebaubaren Bereich. a) Nach diesen Grundsätzen kann an Hand des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster sowie einer Luftbildaufnahme festgestellt werden, dass die I1. Straße im Bereich des Flurstücks 399 der Flur 4 innerhalb der geschlossenen Ortslage von I. verläuft und nicht zum freien Gelände gehört. Bei der gebotenen weiträumigen Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in diesem Bereich ist von einer zusammenhängenden Bebauung auszugehen, weil die I1. Straße im Bereich des Flurstücks 399 der Flur 4 auf der östlichen, dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite durchgehend bebaut ist, d.h. es liegt auf dieser Seite der I2. Straße eine zusammenhängende Bebauung vor. Dies reicht bereits für die Annahme einer geschlossenen Ortslage in diesem Bereich aus. Denn nach den straßen- und damit auch straßenreinigungsrechtlich maßgeblichen Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG, 5 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW wird die zusammenhängende Bebauung nicht unterbrochen, wenn eine Straße - wie hier - nur einseitig bebaut ist. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Begriff "geschlossene Ortslage" im straßen- und straßenreinigungsrechtlichen Sinne eine Bebauung auf beiden Seiten der Straße nicht voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 10.80 -, BVerwGE 67, 79 (80) = DÖV 1983, 682; OVG NRW, Urteil vom 28.09.1989 - 9 A 1974/87 -, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 20.10.2006 - 27 K 6990/04 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 29.02.2008 - 9 A 4225/06 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 -, juris (Rdnr. 25) und Beschluss vom 05.01.2009 - 9 LA 212/06 -, juris (Rdnr. 9); VG Ansbach, Urteil vom 04.04.2006 - AN 1 K 05.01797 -, juris (Rdnr. 37); OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1989 - 18 U 179/88 -, VersR 1989, 626; Wichmann, a.a.O., S. 56 m.w.N.; Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, Städte- und Gemeinderat 1992, 293 (296); Thomas in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Kommunalabgabengesetz NRW, Kommentar, Stand November 2006, Rdnr. 225; Fickert, Straßenrecht in NRW, Kommentar, 3. Aufl., § 5 StrWG Rdnr. 17 ("Der Begriff geschlossene Ortslage setzt eine Bebauung auf beiden Seiten der Straße nicht voraus"). Nach dieser heute herrschenden Meinung wahrt eine - ganz oder teilweise - nur einseitig bebaute Straße den baulichen Zusammenhang nicht lediglich auf der bebauten Seite. Denn die Straße stellt insoweit juristisch eine Einheit dar, die als ganze an der Eigenschaft, innerhalb der geschlossenen Ortslage zu liegen oder nicht, teil hat. Vgl. z.B. Wichmann, a.a.O., S. 56. Die vom früher zuständig gewesenen 2. Senat des OVG NRW - vgl. Urteil vom 23.10.1979 - 2 A 1123/79 -, KStZ 1980, 56 (57); ebenso z.B. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2010, § 6 KAG, Rdnr. 409; Bell, ZAP 1990, S. 92 - vertretene gegenteilige Auffassung, wonach die Straßenseite mit einseitiger Bebauung zur geschlossenen Ortslage gehöre, hingegen auf der anderen Seite wegen fehlender zusammenhängender Bebauung keine geschlossene Ortslage vorhanden sei, ist, wie das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 02.04.2012 - 3 K 2852/11 - festgestellt hat, durch die o.a. neuere Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 9. Senats des OVG NRW als überholt anzusehen. An dieser Auffassung hält das erkennende Gericht auch nach erneuter Überprüfung fest, weil die maßgeblichen Vorschriften der §§ 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG, 5 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW nach ihrem eindeutigen Wortlaut die vom OVG NRW in dem Urteil vom 23.10.1979, a.a.O., vorgenommene Differenzierung nicht fordern und auch nicht zulassen. Da die " geschlossene Ortslage" im straßen- und damit auch straßenreinigungsrechtlichen Sinne entlang der I2. Straße im Bereich des Flurstücks 399 somit schon wegen der (zusammenhängenden) Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite gewahrt ist, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob die ca. 140 m lange Baulücke zwischen den (bebauten) Flurstücken 210 und 376 den Bauzusammenhang auf dieser Seite der Straße unterbricht. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.04.2004 kann der Kläger kein rechtsschutzwürdiges Vertrauen herleiten, zukünftig von der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das Flurstück 399 unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Belegenheit dieses Straßenabschnitts innerhalb einer geschlossenen Ortslage verschont zu bleiben. Denn dieses Schreiben enthält schon nach Form und Inhalt keinen verbindlichen Verzicht bzw. eine Zusicherung der Beklagten, in Zukunft eine Gebührenerhebung für das o.a. Grundstück aus den genannten Grunde zu unterlassen. Im Übrigen kann sich der Kläger mit Blick auf dieses Schreiben aber auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er keine Umstände geltend gemacht hat, die darauf schließen ließen, dass er im Vertrauen auf die (zukünftige) Nichterhebung von Straßenreinigungsreinigungsgebühren für das o.a. Grundstück wirtschaftliche Dispositionen getroffen hätte, die er anderenfalls nicht oder nicht so getroffen hätte und die sich nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen wieder rückgängig machen lassen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2012 - 9 B 867/12 -. b) Auch die G.-----straße verläuft nach den von der Beklagten vorgelegten Karten und sonstigen Plänen in dem Bereich, in dem die Hofstelle des Klägers veranlagt worden ist, (noch) innerhalb der geschlossenen Ortslage des Ortsteils I. . Denn das Flurstück 213 liegt, soweit es von der Beklagten veranlagt worden ist, innerhalb der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils I. , wie sie durch die Innenbereichssatzung der Beklagten vom 27.01.1982 festgelegt worden sind. Dieser Teil des Grundstücks kann - wegen der auf diesen Teil begrenzten baulichen Nutzungsmöglichkeit - auch Veranlagungsgegenstand sein. Vgl. dazu: Wichmann, a.a.O., Seite 478; Stemhorn, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2007, § 6 KAG Rdnr. 422. Zwar deckt sich, wie oben bereits ausgeführt, der straßenrechtlich maßgebliche Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nicht mit dem gleichlautenden baurechtlichen Begriff des § 34 BauGB. Der Kreis der zu reinigenden Straßen ist aber nach der o.a. Rechtsprechung des OVG NRW weiter gezogen als nach ihrer Belegenheit im bebaubaren Bereich, sodass hier davon ausgegangen werden kann, dass die G.-----straße jedenfalls bis zur Grenze der Innenbereichssatzung der Beklagten auch straßenrechtlich noch innerhalb einer geschlossenen Bebauung und damit einer geschlossenen Ortslage i.S.v. § 1 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW verläuft. Diese Feststellung wird durch das von der Beklagten vorgelegte Kartenmaterial bestätigt. Die gebotene weiträumige Prüfung von der G.-----straße her ergibt, dass der Abschnitt dieser Straße, der im Bereich des veranlagten Teils des Flurstücks 213 südwestlich der Scheune verläuft, (noch) innerhalb der geschlossenen Ortslage der Ortschaft I. liegt und nicht Teil des freien Geländes ist. Denn die diesem Teil des Flustücks 213 gegenüberliegende Seite der G.-----straße ist zusammenhängend bebaut, so dass die G.-----straße auch in diesem Bereich der geschlossenen Ortslage zuzuordnen ist. Letzteres gilt unabhängig davon, ob sich an die einseitige Bebauung wieder eine zweiseitige Bebauung anschließt. Denn die §§ 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG, 5 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW gehen weder nach ihrem Wortlaut noch von ihrem Sinn vom Grundsatz der beidseitigen Bebauung aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 10.80 -, a.a.O. 2. Die von der Beklagten veranlagten Grundstücke des Klägers werden auch durch die angrenzende I1. Straße bzw. die G.-----straße i.S.v. § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW "erschlossen". Nach der ständigen Rechtsprechung des für Straßenreinigungsgebühren zuständigen 9. Senats des OVG NRW wird ein Grundstück im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW von der gereinigten Straße erschlossen, wenn es von der Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 28.09.1989, a.a.O., und vom 26.02.2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68; ebenso z.B. Dahmen/Küas, Zur Frage der "Erschließung" im straßenreinigungsrechtlichen Sinne, in: BauR 2011, 1928 - 1934. Dass die veranlagten Grundstücke des Klägers (Flurstück 399 der Flur 4 und Flurstück 213 der Flur 3) von den gereinigten Straßen (der I2. Straße und der G.-----straße ) aus nicht zugänglich seien, wird vom Kläger selbst nicht behauptet. Insbesondere macht er nicht geltend, dass durch von ihm nicht behebbare Hindernisse der Zugang von der G.-----straße zur Hofstelle (I1. Straße 189 a) versperrt sei. Dass der dort wohnhafte Mieter diese objektiv gegebene Zugangsmöglichkeit - angeblich - nicht nutzt, sondern seine Wohnung über die zur I2. Straße führende Hofeinfahrt erreicht, ist straßenreinigungsrechtlich unbeachtlich. Vgl. Dahmen/Küas, a.a.O., Seite 1930 m.w.N. Der die Straßenreinigungsgebühr rechtfertigende, mit der Straßenreinigung verbundene Sondervorteil ist unstreitig insoweit gegeben, als es um die Veranlagung der Hof- und Gebäudefläche bis einschließlich der im südlichen Teil des Grundstücks gelegenen Scheune geht. Denn es ist allgemein anerkannt, dass durch eine Zugangsmöglichkeit von der gereinigten Straße zur Hofstelle für diese einschließlich der zugehörigen Freiflächen eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 26.02.2003 - 9 A 2355/00 -, a.a.O., ebenso VG Minden in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 31.10.2012 - 3 K 2046/11 -; Brüning, a.a.O., § 6 KAG, Rdnr. 436. Streitig ist unter den Parteien, ob auch das - jedenfalls überwiegend - landwirtschaftlich genutzte Flurstück 399 der Flur 4 und der süd-westlich an die Scheune angrenzende, ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Teil des Flurstücks 213 der Flur 3 i.S.v. § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW erschlossen sind. Das OVG hat im Urteil vom 26.02.2003, a.a.O., die Auffassung vertreten, dass bei einem rein landwirtschaftlich genutzten Grundstück keine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne vorliege, weil einem solchen Grundstück die innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit fehle. Ebenso z.B. OVG Bautzen, Urteil vom 28.03.2007 - 5 B 45/05 -, LKV 2008, 176 (177); kritisch: Dahmen/Küas, a.a.O., Seite 1930/31. Dem gegenüber vertritt insbesondere Wichmann, a.a.O., (Seite 485 - 487) die Auffassung, dass auch ein rein landwirtschaftlich genutztes Grundstück von der besseren Zugänglichkeit durch die gereinigte Straße profitiere und daher im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen sein könne. Ebenso z.B. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.07.2002 - 1 L 14/02 -, juris (Rdnr. 7); VG Ansbach, Urteil vom 04.04.2006 - AN 1 K 05.01797 -, juris (Rdrn. 41). Im vorliegenden Fall kann die streitige Frage, ob rein landwirtschaftlich genutzte Flächen als straßenreinigungsrechtlich erschlossen betrachtet werden können, dahin gestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass beide in Frage stehenden Flächen bebaubar sind. Der vordere, an die I1. Straße angrenzende Teil des Flurstücks 399 der Flur 4 liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans G93 und ist dort als Bauland ausgewiesen. Der süd-westliche Teil des Flurstücks 213 der Flur 3 gehört, soweit er von der Beklagten veranlagt worden ist, auf Grund der Satzung der Beklagten über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil I. baurechtlich zum Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB und ist aus diesem Grunde ebenfalls grundsätzlich bebaubar. Dieser Umstand ist nach Ansicht der Kammer für die Frage des straßenrechtlichen Erschlossenseins der beiden fraglichen Flächen von entscheidender Bedeutung. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW vgl. etwa Urteile vom 28.09.1989, a.a.O., und vom 26.02.2003, a.a.O., kommt es darauf an, ob durch die vorhandene Zugangsmöglichkeit zum Grundstück eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Die Rechtfertigung, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht nämlich darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Soweit solche besonderen Vorteile nicht vorliegen, kommt mangels Erschlossenseins des Grundstücks eine Heranziehung des Grundstückseigentümers nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Straßenreinigung von einer ursprünglich rein ordnungsbehördlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der Daseinsvorsorge sind deshalb straßenreinigungsrechtlich erschlossen nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung und Räumung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist. Hieraus folgt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück einen solchen speziellen Vorteil aus der Straßenreinigung hat und damit straßenreinigungsrechtlich als erschlossen anzusehen ist - wie bei dem Merkmal der Zugänglichkeit - nicht allein auf die aktuelle tatsächliche Nutzung des Grundstücks, sondern auf dessen gegenwärtige objektive Nutzungsmöglichkeit abzustellen ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.10.2006 - 27 K 6990/04 -; ähnlich VG Gießen, Urteil vom 27.05.2004 - 10 E 508/04 -, NVwZ-RR 2005, 131 (132). Hiervon ausgehend werden die veranlagten Grundstücke des Klägers durch die gereinigten Straßen erschlossen, obwohl sie tatsächlich nur landwirtschaftlich genutzt werden. Denn sämtliche Grundstücke sind, wie dargelegt, bebaubar. Durch die objektiv mögliche Bebaubarkeit der Grundstücke ist eine gegenwärtige Nutzungsmöglichkeit eröffnet, die bei entsprechender Zugänglichkeit der Flächen eine typische wirtschaftliche und sinnvolle Grundstücksnutzung innerhalb geschlossener Ortslage darstellt. Unabhängig davon, ob der Eigentümer die bauliche Nutzungsmöglichkeit realisiert, erfährt das Grundstück nunmehr durch die Straßenreinigung - im Gegensatz zu einer bloßen landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks - einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil, weil die Straßenreinigung in diesem Fall der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks zu Gute kommt. In diesem Fall kann es auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den anderen Gebührenpflichtigen für die Erhebung der Gebühren nicht ausschlaggebend sein, ob der Eigentümer die objektiv gegebene Nutzbarkeit des Grundstücks realisiert oder nicht. So VG Köln, Urteil vom 20.10.2006 - 27 K 6990/04 -. Dieses Urteil des VG Köln ist durch Beschluss des OVG NRW vom 29.02.2008 - 9 A 4225/06 - in vollem Umfang bestätigt und damit rechtskräftig geworden. Das OVG NRW führt in dieser Entscheidung u.a. aus, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein (landwirtschaftlich genutztes) Grundstück von einem Bebauungsplan erfasst wird, ohne Weiteres die Möglichkeit zu einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet wird. Denn in derartigen Fallgestaltungen habe es der betroffene Eigentümer selbst in der Hand, das Grundstück beispielsweise zu bebauen. Ob hierfür noch die innere Erschließung vorgenommen werden müsse oder der Grundstückseigentümer hierzu willens und in der M. sei, sei für die Frage der straßenreinigungsrechtlichen Erschließung unerheblich. Denn derartige Gesichtspunkte stellten nicht in Frage, dass durch eine vorhandene Zugangsmöglichkeit zur gereinigten Straße schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvoll wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht werde. Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Es kann danach unter Berücksichtigung des Beschlusses des OVG NRW vom 29.02.2008, a.a.O., wonach es allein auf die rechtliche Möglichkeit einer Bebauung des Grundstücks und nicht auf den Willen des Eigentümers zur Ausnutzung dieser Möglichkeit ankommt, nicht mehr zweifelhaft sein, dass die beiden von der Beklagten veranlagten Grundstücke des Klägers im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen sind. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte bei dem Flurstück 213 der Flur 3 auch die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Frontlängen gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des SGS 2011 zutreffend berechnet und dabei insbesondere auch den Satz 5 dieser Vorschrift beachtet. Wenn nach diesem Satz 5 "die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten keine zugewandten Seiten sind", so sind damit nur Seiten des konkret veranlagten Grundstücks, d.h. also nur des Grundstücks des Klägers, gemeint. Vgl. dazu auch: Wichmann, a.a.O., S. 535 (Rdnr. 363 a. E.). Da es sich bei dem Flurstück 213 der Flur 3 sowohl hinsichtlich der I2. Straße als auch hinsichtlich der G.-----straße um ein (Teil-) Hinterliegergrundstück handelt, hat die Beklagte zutreffend gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGS 2011 sowohl die der I2. Straße "zugewandten" Grundstücksseiten (24,96 m + 7,87 m + 18,94 m + 25,82 m) als auch die der G.-----straße "zugewandten" Seiten (43,03 m + 12,52 m + 5,09 m) der Berechnung der Frontmeterlänge zu Grunde gelegt. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Flurstück 213 der Flur 3 sowohl durch die I1. Straße als auch durch die G.-----straße straßenreinigungsrechtlich erschlossen ist. Dass Grundstücke im straßenreinigungsrechtlichen Sinne mehrfach erschlossen sein können und dass mehrfach erschlossene Grundstücke auch mehrfach zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt werden können (und auch veranlagt werden müssen), wenn ihnen - wie im vorliegenden Fall - durch jede der Straßenanbindungen ein gebührenrechtlich relevanter Vorteil entsteht, ist in der Rechtsprechung und auch Literatur anerkannt. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2004 - 9 A 2136/02 -; VGH Kassel, Urteil vom 03 07.1996 - 5 UE 4078/95 -, Gemeindehaushalt 1998, 140; Dahmen/Küas, a.a.O., Seite 1932; VG Minden, Urteil vom 05.09.2012 - 3 K 961/12 -. Da der Kläger die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten berechneten Gebührenhöhe im Übrigen nicht angegriffen hat und insoweit auch keine Fehler ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.