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Beschluss

1 L 543/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0327.1L543.17A.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt. Dem zum einen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Erfolgsaussicht und zum anderen hat der Kläger seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht geschweige denn Belege dazu überreicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2180/17.A anzuordnen, ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Klage hat in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.02.2017, auf den nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Hier ist von der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens auszugehen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO). Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Dies ist hier im Falle des Antragstellers nach Aktenlage der Fall. Dementsprechend hat die zuständige kroatische Behörde die Zuständigkeit unter dem 17.11.2016 bejaht und der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Zudem kann die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung nach Kroatien als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei einer Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris). Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung, vgl. VG München, Beschluss vom 22.11.2016 - M 9 S 16.51032 -, juris; VG Saarland, Beschluss vom 22.07.2016 - 5 L 974/16 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2015 - 8 K 460/15.A -, juris, ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Kroatien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Etwas Derartiges hat er auch nicht vorgetragen. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, sind ebenso wenig ersichtlich wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).