OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 1576/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0503.11K1576.16.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt. Er stellte am 12. Mai 2015 beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2015. Am 25. Juni 2015 führten Bedienstete des Fachbereichs Veterinär- und Lebensmittelüberwachung – Veterinärwesen I1. , unter ihnen die Amtstierärzte E. . F. C. und C1. I. , im klägerischen Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei stellten sie fest, dass von 30 im Betrieb gehaltenen Schweinen 13 kennzeichnungspflichtige Tiere keine Ohrmarken besaßen. Die Kontrolleure stuften den Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht der Schweine als vorsätzlich ein und bewerteten diesen mit einer Kürzung der Direktzahlungen um 15 %. Am 15. Dezember 2015 erfolgte die Erfassung des Vorfalls in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID). Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 gewährte der Beklagte dem Kläger Basisprämie 2015 in Höhe von 30.594,96 €, Greeningprämie 2015 in Höhe von 14.045,30 €, Umverteilungsprämie 2015 in Höhe von 1.938,30 € sowie eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds in Höhe von 604,93 €. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass er beabsichtigte, den Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2015 teilweise aufzuheben und die entsprechend zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzufordern. Zur Begründung führte er an, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 25. Juni 2015 seien Verstöße gegen Art. 5 der Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung festgestellt worden. Seiner Pflicht als Tierhalter zur Kennzeichnung von Schweinen durch Ohrmarken sei er nicht nachgekommen. Ausweislich des Prüfberichtes seien bei dem in seinem Betrieb vorhandenen Schweinebestand von 30 Tieren nicht alle Tiere entsprechend gekennzeichnet gewesen. Auch sei bei einer Schlachtung am 24. Juni 2015 ein vom Kläger übergebenes Mastschwein mit einer aus dem Jahr 2003 stammenden, nicht zugelassenen Ohrmarke versehen gewesen. Dies habe der Kläger in der Absicht getan, über die von ihm unterlassene Kennzeichnung seiner Tiere hinwegzutäuschen und den Anschein zu erwecken, die rechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Schlachtung zu erfüllen. Die Fachrechtsbehörde habe den Verstoß aufgrund der Schwere und Tragweite als vorsätzlich eingestuft und mit 15 % bewertet. Eine Abweichung vom Regelkürzungssatz sei unter Berücksichtigung der Tatsache erfolgt, dass der Kläger vorranging in großem Umfang Rinderhaltung betreibe und im Vergleich dazu eine geringe Anzahl von Schweinen halte. Im März 2016 ging beim Beklagten ein auf den 6. März „2015“ datiertes Schreiben ein, dass die Adresse des Klägers trug, jedoch von diesem nicht unterzeichnet war. In diesem Schreiben heißt es u.a.: „ Unsere Schweine werden alle auf Stroh gehalten, mit einem Innenstallbereich und einem überdachten Auslauf. Die Abgrenzungen zwischen den einzelnen Buchten sind mit Gittertoren ausgestattet, sodass die Tiere einen besseren Kontakt zueinander haben. Dies führt jedoch auch zu einem großen Nachteil, weil sich die Tiere die Ohrmarken während des Scheuerns an diesen Gittern abreißen. Ich weiß, dass ich alle Tiere nachkennzeichnen muss, egal, von wem ich sie zugekauft habe. Ich muss alle diese Tiere nach dem Verlust ihrer eigenen auch mit einer Ohrmarke versehen, sodass es sowieso klar ist, dass allen Schweinen ohne Ohrmarke in unserem Betrieb unsere Ohrmarke eingezogen werden musste. Dieses habe ich vernachlässigt aufgrund der häufigen Verluste. (…) Da bei der Meldepflicht Schweine und Rinder zusammen gezählt werden, hoffe ich, dass bei über 500 Tieren 13 nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Schweine, bei denen es klar ist, dass sie meine Betriebsohrmarke tragen müssten, nicht so stark ins Gewicht fallen. Das Bestandsregister wurde ja ebenfalls geprüft und wies keine Mängel auf, wie der von ihnen beigefügte Kontrollbericht zeigt.“ Mit Bescheid vom 10. März 2016 hob der Beklagte seinen Zuwendungs-/Bewilli-gungsbescheid vom 30. Dezember 2015 insoweit auf, als er den Zuwendungsbetrag der Basisprämie auf 26.005,72 €, den der Greeningprämie auf 11.938,50 €, den der Umverteilungsprämie auf 1.647,55 € und den Betrag der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds auf 521,46 € festsetzte. Ferner forderte er einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.070,26 € zuzüglich Zinsen dem Grunde nach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, der Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2015 sei teilweise rechtswidrig gewesen, weil die dort gewährten Direktzahlungen für das Jahr 2015 an sich um 15 % zu kürzen gewesen wären. Der Kläger sei seiner Pflicht als Tierhalter zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung seines Schweinebestandes nicht nachgekommen. Bei verlorenen Ohrmarken seiner Tiere hätte der Kläger unverzüglich für Ersatz sorgen müssen. Auch das am 24. Juni 2015 angelieferte Schwein, das kein Schlagzeichen getragen habe und mit einer Ohrmarke, die nur bis zum 1. April 2003 hätte Verwendung finden dürfen, versehen gewesen sei, zeige, dass der Kläger gegen die ihn treffende Kennzeichnungspflicht vorsätzlich verstoßen habe. Die ausreichende Kennzeichnung von Tieren mache einen elementaren Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung und der Sicherstellung der lückenlosen Rückverfolgbarkeit der Tiere aus. Die Zahlstelle schließe sich der Bewertung der Kontrollbehörde in vollem Umfang an. Dem Kläger sei als Betriebsinhaber und Halter von Nutztieren bekannt gewesen, dass Schweine zu kennzeichnen seien. Am 12. April 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zugleich hat sein damaliger Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt und hierzu vorgetragen, dem Kläger sei der Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. März 2016 am 11. März 2016 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Der zuverlässigen Sekretärin sei bei der Notierung der Frist im Fristenkalender allerdings ein Fehler unterlaufen, weshalb die Sache erst einen Tag nach Ablauf der Klagefrist erneut vorgelegt worden sei. Zur weiteren Begründung macht der Kläger – nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten – geltend, die Zahl der nicht gekennzeichneten Schweine mache im Vergleich zu seinem großen Tierbestand einen verschwindend geringen Anteil aus. Er habe in keinem Fall Betrugs- und/oder Irreführungsabsichten gehabt. Er habe vielmehr nicht gewusst, dass er keine alten Ohrmarken habe nehmen dürfen. Da es sich um eine Lohnschlachtung gehandelt habe, sei eine Zuordnung der Tiere zu seinem Betrieb jederzeit möglich gewesen. Er habe § 39 Abs. 6 der Viehverkehrsverordnung so ausgelegt, dass für Tiere, die gesondert geschlachtet würden, keine Kennzeichnung erforderlich sei. Im Übrigen berufe er sich auf Vertrauensschutz. Auch sei er in der Vergangenheit häufiger seitens der Behörden kontrolliert worden. Dabei sei die Schweinehaltung und auch die Kennzeichnung der Tiere niemals beanstandet worden. Die im Anhörungsverfahren abgegebene Stellungnahme trage nicht seine Unterschrift und sei ihm deshalb nicht zuzurechnen. Der Kläger beantragt, den Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, ergebe sich schon aus seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren, in der er angeführt habe, dass er alle Tiere kennzeichnen müsse und dies aufgrund der häufigen Verluste infolge des Scheuerns der Tiere an den Gittern vernachlässigt habe. Dies verdeutliche, dass der Kläger den Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht billigend in Kauf genommen habe, insoweit daher Eventualvorsatz vorgelegen habe. Der Kläger müsse als Unternehmer die bestehenden Vorschriften beachten. Dazu gehöre auch, dass bei Tieren, die in Lohnschlachtung geschlachtet würden, eine entsprechende Zuordnung zweifelsfrei möglich sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Veterinäre E. . F1. C. und C1. I. (allesamt Bedienstete des Kreises I1. ) als Zeugen vernommen. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob diese zulässig und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, denn die Klage ist in jedem Fall unbegründet. Der Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Zuwendungs-/Bewilligungsbe-scheides vom 30. Dezember 2015 bezüglich der Direktzahlungen 2015 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Rückforderung von zu Unrecht gewährter Betriebsprämie beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Im Zusammenhang mit Rückforderungen geltend gemachte Zinsansprüche stützen sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2015 war insoweit rechtswidrig, als darin kein CC-Abzug vorgenommen worden war. Die Direktzahlungen waren aber um 15 % zu kürzen, da der von der Kontrollbehörde mitgeteilte Sachverhalt der teilweisen Nichtkennkennzeichnung von im Betrieb des Klägers gehaltenen Schweinen als vorsätzliche Handlung einzustufen und mit einem Sanktionsabzug von 15 % zu bewerten war. Gemäß Art. 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m.§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen sowie der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen erfüllen, soweit gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Zu den anzuwendenden Vorschriften gehört nach Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen in Verbindung mit nationalem Recht. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/71/EG i.V.m. § 39 Abs. 1 und 6 Viehverkehrsverordnung ist der Tierhalter verpflichtet, die Schweine so früh wie möglich, spätestens mit dem Absetzen mit einer offenen Ohrmarke zu kennzeichnen. Bei Verlust oder Unlesbarkeit der Ohrmarke muss der Tierhalter das Schwein unverzüglich erneut mit einer Ohrmarke kennzeichnen. Gegen die vorgenannten Bestimmungen hat der Kläger unstreitig verstoßen, indem er 13 der von ihm gehaltenen 30 Schweine nicht mit Ohrmarken versehen hat. Dabei kann dahinstehen, ob die fehlenden Ohrmarken darauf zurückzuführen sind, dass die Tiere im Betrieb des Klägers gezogen und nach dem Absetzen nicht gekennzeichnet wurden oder ob diese in anderen Betrieben gezogen wurden, der Verlust der Ohrmarke des Tieres seitens des Klägers als Halter des Tieres aber nicht beseitigt wurde. Denn in beiden Fällen liegt ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 und 6 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung vor. Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 bzw. 6 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung verstoßen habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat vorliegend mit Eventualvorsatz agiert. Der Begriff des vorsätzlichen Verstoßes ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne, dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-396/12 –, juris Rn. 54. Nach den für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit insbesondere im Strafrecht gebräuchlichen Kriterien liegt der Unterschied darin, dass die handelnde Person beim Eventualvorsatz die Folge hinnimmt und sich mit dem Risiko abfindet, somit Folge und Risiko billigend in Kauf nimmt, während sie bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Billigende Inkaufnahme setzt danach voraus, dass Umstände als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt werden, wobei es sich um ein Billigen im Rechtssinne handelt. Billigende Inkaufnahme liegt vor, wenn der Handelnde an seiner Handlungsweise um eines erstrebten Zieles willen festhält und entweder die Folge hinzunehmen bereit ist oder – ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen – auf einen glücklichen Ausgang vertraut und ihn aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit dem Zufall überlässt. Der mit Eventualvorsatz Handelnde ist sich über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals im Ungewissen, lässt sich aber von der Vorstellung der Möglichkeit, einen Tatbestand zu erfüllen, nicht beeinflussen, sondern handelt um eines erstrebten Zieles willen trotzdem. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2015 – 7 K 248/15 –, juris Rn. 60 m.w.N. Nach diesen Kriterien hat der Beklagte im streitbefangenen Bescheid rechtsfehlerfrei die vertretbare Annahme der Kontrollbehörde, es liegen vorsätzliche Verstöße vor, übernommen. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner langjährigen Haltung von Schweinen die einschlägigen Vorschriften und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekannt waren. Der Einwand des Klägers, die bemängelten Tiere hätte die Ohrmarken an Gitterstäben abgescheuert, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Er hat selbst im Rahmen der Anhörung angegeben, er habe gewusst, dass Tiere nachgekennzeichnet werden müssten; er habe dies jedoch vernachlässigt aufgrund der häufigen Verluste der Ohrmarken. Der Kläger war sich damit jederzeit der von ihm einzuhaltenden rechtlichen Verpflichtungen bewusst und hat den Verstoß hiergegen „sehenden Auges“ in Kauf genommen. Der erstmals seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, das Anhörungsschreiben sei dem Kläger nicht zuzurechnen, da er dieses nicht unterschrieben habe, führt zu keiner anderen Bewertung des Sachverhaltes. Allein die fehlende Unterschrift unter dem Schreiben führt nicht zu der Annahme, dass dieses Schreiben nicht vom Kläger stamme. Dass eine andere Person als der Kläger ein Schreiben mit derart konkreten Angaben zu dem Sachverhalt aus eigenem Antrieb verfasst und dem Beklagten übersandt haben könnte, ist lebensfremd. Hinzu kommt, dass in dem angegriffenen Bescheid auf die Stellungnahme des Klägers Bezug genommen wird. Auch hatte der vormalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge. Wäre das Schreiben nicht vom Kläger verfasst worden, hätte es nahegelegen, diesen Umstand bereits vor der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Dem Kläger verhilft auch nicht sein weiterer Einwand zum Erfolg, er habe irrig angenommen, die in seinem Betrieb gehaltenen Schweine, die zur Lohnschlachtung vorgesehen seien, fielen unter die Ausnahmevorschrift des § 39 Abs. 6 Satz 2 Viehverkehrsverordnung, wonach die Ersatzpflicht für verloren gegangene Ohrmarken dann nicht gelte, wenn Schweine in Endmastbetrieben gehalten würden, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt seien und nach Anhang III Abschnitt I Kap. IV Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet seien, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden könne. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen solchen Endmastbetrieb handelt. Entscheidend ist, dass die beim Kläger festgestellten, nicht gekennzeichneten Tiere nicht bereits unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt waren. Überdies haben die beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargetan, dass sich der Kläger als erfahrener Landwirt der einschlägigen Kennzeichnungsbestimmungen hätte bewusst sein müssen. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich der Zeugin I. über Jahre wöchentlich ein Schwein zur Schlachtung gebracht hat. Es wäre in diesem Zusammenhang aufgrund des Kontaktes mit den Veterinären im Schlachthof für ihn ein Leichtes gewesen, seine Auffassung hinsichtlich der Auslegung des § 39 Abs. 6 Satz 2 Viehverkehrsverordnung durch eine Nachfrage bei den Kontrolleuren zu verifizieren. Dies hat der Kläger nicht getan. Darüber hinaus spricht für die Annahme des Vorsatzes gerade auch die von den Zeugen geschilderte Reaktion des Klägers auf die Kontrolle am 25. Juni 2015, bei der er offenbart hat, dass er sich der Kennzeichnungspflicht der Tiere durchaus bewusst gewesen war. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob der Kläger im Zusammenhang mit der Schlachtung des Tieres am 24. Juni 2016 – wie vom Beklagten angenommen – mit Betrugs- bzw. Irreführungsabsicht gehandelt hat. Denn Vorsatz ist beim Kläger jedenfalls schon aus den vorgenannten Gründen anzunehmen. Die Höhe des vorgenommenen CC-Abzuges von 15 % ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht der Regelbewertung bei Vorsatz von 20 % nach Art. 40 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gefolgt worden, sondern der Beklagte hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kontrollbehörde nach Art. 40 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die im Falle von Vorsatz geringstmögliche Abzugshöhe von 15 % gewählt und dabei berücksichtigt, dass im Vergleich zur Anzahl der gehaltenen Rinder im Betrieb des Klägers der Schweinebestand einen relativ geringen Umfang ausmacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.