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Urteil

7 K 248/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0825.7K248.15.00
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Leitsätze

Zu den Anforderungen an eine Kürzung der Betriebsprämie wegen CC-Verstößen

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im noch anhängigen Umfang wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine Kürzung der Betriebsprämie wegen CC-Verstößen Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im noch anhängigen Umfang wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Landwirt und unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb in N. . Er wendet sich gegen die Kürzung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2014. Mit Sammelantrag vom 07. Mai 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Agrarförderung 2014, u.a. gerichtet auf die Auszahlung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2014. Bei der daraufhin durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2014 wurden vom Veterinäramt des Kreises F. zahlreiche Verstöße gegen Bestimmungen zur Kennzeichnung von Rindern und im Bereich Tierschutz hinsichtlich der Haltung von Kälbern sowie von Nutztieren moniert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontrollberichte - Beiakte III - verwiesen. Zu den Feststellungen des Kreisveterinäramts am 26. November 2014, am 11. Dezember 2014 und am 18. Dezember 2014 wird auf die Vermerke und Berichte der Amtsveterinäre - Beiakte III - Bezug genommen. Mit Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2015 untersagte der Landrat des Kreises F. dem Kläger die Gruppenhaltung von Mastrindern mit einem Lebendgewicht von 300 kg – 500 kg auf Spaltenböden, wenn nicht jedem Rind eine Mindestbodenfläche von 2,3 m² zur Verfügung steht, und die Haltung von Kälbern in Stallungen, in denen im gesamten Aufenthaltsbereich der Kälber für einen Zeitraum von mindestens 8 Stunden/Tag nicht eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux herrscht. Gegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger mit Schreiben vom 05. März 2015 Widerspruch ein, über den der Landrat des Kreises F. noch nicht entschieden hat. Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2015 gewährte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter dem Kläger eine Betriebsprämie i.H.v. 22.249,07 € sowie eine Umverteilungsprämie i.H.v. 1.146,37 € und erstattete ihm aus Mitteln der EU einen Betrag i.H.v. 629,56 €. Der dem Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid beigefügten Berechnung der Betriebsprämie ist zu entnehmen, dass die errechnete Betriebsprämie i.H.v. 39.522,07 € wegen der Kürzung Haushaltsdisziplin (1,302214%) um 488,62 € und infolge eines CC-Abzugs von 43% um 16.784,38 € auf insgesamt 22.249,07 € gekürzt wurde. Wegen der Einzelheiten zu den festgestellten Verstößen verwies der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf den Prüfbericht zur CC-Kontrolle. Weiter hieß es, der Kürzungssatz sei im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller angemessen und geboten. Der Kläger hat am 06. Februar 2015 Klage erhoben. Er macht geltend: Der Vorwurf mangelhafter Beleuchtung sei nicht gerechtfertigt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2014 habe die Amtsveterinärin J. H. im Aufenthaltsbereich eines Kalbes die Lichtstärke gemessen. Dabei habe sie sich in den Aufenthaltsbereich gebeugt und in ihrem eigenen Schatten die Lichtstärke gemessen. Dies habe er, der Kläger, sofort gegenüber dem ebenfalls anwesenden Amtsveterinär Dr. X. gerügt. Eine korrekte Messung der Lichtverhältnisse sei daher nicht erfolgt. Unrichtig sei, dass die von ihm gehaltenen Tiere keine ausreichende Bewegungsfreiheit gehabt hätten. Es sei zunächst unklar, wie die Prüfer festgestellt haben wollen, dass die in Rede stehenden Buchten von Tieren mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg belegt sein sollen. In den Buchten, in denen mehr als vier Tiere gestanden hätten, hätten die Tiere jeweils ein Gewicht von unter 300 kg gehabt. Das tatsächliche Gewicht der Tiere sei vom beklagten Land nachzuweisen. Die Regelung in Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG verlange, dass den Tieren unnötige Leiden oder Schäden zugefügt worden sein müssten. Hierzu mache das beklagte Land überhaupt keine Angaben. Alle hier in Rede stehenden Tiere hätten nicht gelitten. Ansonsten hätten die Prüfer des Kreisveterinäramts sofortige Anordnungen getroffen, um diesen Zustand zu beenden. Unabhängig davon stelle sich die Frage, ob und inwieweit eine Überbelegung von Buchten tatsächlich einen CC-Verstoß darstellen würde. Im Hinblick auf Rinder gebe es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die den Mindestbedarf an Bewegungsfreiheit für Rinder mit unterschiedlich hohem Gewicht festlege. Der Hinweis auf ein Merkblatt der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz oder auf eine Richtlinie für die Haltung von Rindvieh in der Schweiz sei völlig ungeeignet, um eine gesetzliche Regelung zu konstruieren, aus der sich eine CC-Verpflichtung ergebe. Nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gälten die im Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Verordnung im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden seien. Eine Umsetzung der hier in Rede stehenden Formulierung in Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG in nationales Recht sei jedenfalls nicht so erfolgt, dass ein konkreter Mindestbedarf für bestimmte Tiere mit einem bestimmten Gewicht festgelegt worden sei. Die Formulierung in Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie sei derart unbestimmt, dass sie nicht Grundlage einer CC-Verpflichtung und schon gar nicht Grundlage einer CC-Sanktionieruung sein könne. Nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr, 2288/95 dürften verwaltungsrechtliche Sanktionen nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften – jetzt Union – vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen worden sei. Es werde in keiner Weise erläutert, warum von einem vorsätzlichen CC-Verstoß auszugehen sei. Auf dem Holzspaltenboden hätten nur ältere Tiere gestanden. Diese hätten kein Problem mit den Spalten gehabt. Der Boden sei auch nicht rutschig gewesen. Die Tiere hätten durchaus einen sicheren Gang gehabt. Die Gefahr einer Verletzung oder einer sonstigen Gefährdung der Gesundheit der Tiere habe nicht bestanden. Zudem sei der Holzspaltenboden in dem hier in Rede stehenden Stallbereich bereits seit langer Zeit installiert. Zu keinem Zeitpunkt sei er bei Kontrollen des Kreisveterinäramts problematisiert worden. Unrichtig sei, dass 12 Tiere sichtbare Verletzungen aufgewiesen und bereits über einen längeren Zeitraum erheblichen Schmerzen und Leiden ertragen hätten. Er habe sein Bestandsregister grundsätzlich immer auf dem aktuellen Stand gehalten. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Überschreitung der Frist für die Meldung bestimmter Abgänge bzw. Zugänge sei versehentlich geschehen. Es handele sich nicht um einen schwerwiegenden Verstoß. Gleiches gelte für den Umstand, dass einige wenige Rinder lediglich eine statt zwei Ohrmarken gehabt hätten. Auch insoweit sei der Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes zu Unrecht erhoben worden. Da das beklagte Land den mit 3% bewerteten Verstoß gegen das Verbot des Umbruchs von Dauergrünland in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten und dem Kläger eine weiteren Betrag an Betriebsprämie in Höhe von 1.171,00 € (und an Umverteilungsprämie in Höhe von 34,39 €) gewährt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des E. der M. O. als Landesbeauftragten vom 08. Januar 2015 in Gestalt der Änderung vom 25. August 2015 zu verpflichten, ihm eine weitere Betriebsprämie in Höhe von 15.613,38 € zu gewähren und auf den nachzubewilligenden Betrag Zinsen in Höhe von 0,5% monatlich ab Klageerhebung zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt aus:  Der Kürzungssatz in Höhe von 43% resultiere aus den CC-Verstößen im Bereich Verbraucherschutz/Gesundheit (Bereich 2), im Bereich Tierschutz (Bereich 3) sowie gegen die Anforderungen, die an den Erhalt landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der VO (EG) Nr. 73/2009) zu stellen seien.  Im Bereich Verbraucherschutz/Gesundheit sei ein Kürzungsatz von 20% zugrunde gelegt worden. Im Einzelnen handele es sich um folgende Verstöße: Verstoß gegen die Pflicht, alle im Betrieb gehaltenen Rinder durch zwei identische Ohrmarken zu identifizieren (Art. 4 VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 27 Abs. 1 ViehVerkV); Verstoß gegen die Verpflichtung des Tierhalters, der zuständigen Behörde innerhalb von 7 Tagen jede Veränderung seines Rinderbestandes anzuzeigen (VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 29 Abs. 1 ViehVerkV); Verstoß gegen die Pflicht, ein Bestandsregister zu führen und dieses auf dem aktuellen Stand zu halten (VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 32 ViehVerkV); Verstoß gegen die Pflicht, Eintragungen in das Bestandsregister unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von 7 Tagen, vorzunehmen;  auch im Bereich Tierschutz sei ein Kürzungssatz von 20% angenommen worden. Im Einzelnen gehe es um folgende Verstöße: unzureichende Beleuchtung der Haltungseinrichtungen (Art. 4 i.V.m. Nr. 11 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 9, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3 TierSchNutztV; keine ausreichende und regelmäßige Fütterung der Kälber (Art. 4 i.V.m. Nr. 14 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 11 Nr. 1 – 6 TierSchNutztV mangelnde artgerechte Bewegung (Art. 4 i.V.m. Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG), mangelhafte Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen aufgrund abgenutzter Holzspaltenböden (Art. 4 i.V.m. Nr. 8 und 9 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 3 Abs. 2 TierschNutztV); kein unverzügliches Ergreifen von Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere oder Hinzuziehung eines Tierarztes (Art. 4 i.V.m. Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierschNutztV), unterlassene Konsultierung eines Tierarztes (Art. 4 i.V.m. Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierschNutztV). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im noch angefochtenen Umfang ist die zulässige Klage nicht begründet. Der Bescheid des E. der M. Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten vom 08. Januar 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Betrags in Höhe von 15.613,38 € und damit auf die vollständige Betriebsprämie für das Jahr 2014. Die Ablehnung einer weitergehenden Prämiengewährung in Gestalt der mit Bescheid vom 08. Januar 2015 erfolgten Kürzung unter Berücksichtigung der Abänderung in der mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig, weil der Kläger ihm zuzurechnende (zahlreiche) Verstöße gegen CC-relevante Standards begangen hat. I.) Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Betriebsprämie im hier streitigen Jahr 2014 ist die VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. der VO (EG) Nr. 1122/2009. Allerdings wird gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 gekürzt, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Artt. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. Anhang II) oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (Art. 6 VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. Anhang III) in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artt. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 zählen nach Anhang II dieser Verordnung in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren: die VO (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Ziffer 7) sowie die VO (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (Ziffer 8), in Bezug auf den Tierschutz: die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern sowie die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (Ziffer 18). Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen diese Anforderungen verstoßen. 1.) Der Kläger als Betriebsinhaber hat Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht eingehalten: Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 werden alle Tiere eines Betriebes, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter nach § 27 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr vom 6. Juli 1997, neugefasst durch Bekanntmachung vom 3. März 2010 (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV müssen Tierhalter ferner ein Register auf dem neuesten Stand halten. Nach Art. 7 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1760/2000 legen die Tierhalter der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmungen von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben. Das Register wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zu legen (Art. 7 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1760/2000). Schließlich muss der Tierhalter nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV den zuständigen Behörden die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb unverzüglich, im Fall des Zugangs eines Rindes durch Geburt innerhalb von sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Der Umfang der Anzeigepflicht der Kennzeichnung ist in § 28 Nr. 1 ViehVerkV für im Inland geborene Rinder (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV) und in § 28 Nr. 2 ViehVerkV für Rinder, die aus einem Drittland eingeführt worden sind (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ViehVerkV), geregelt. Dem Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2014 ist zu entnehmen, dass in Abweichung von diesen Vorgaben  3 Rinder ohne Ohrmarken waren (DE 05 371 01467, geb. am 12.12.2012, DE 05 374 65784, geb. am 03.03.2012, DE 05 373 50745, geb. am 06.02.2012), Meldefrist überschritten,  2 Kälber ohne Ohrmarken waren, Meldefrist überschritten (DE 05 382 54449, geb. am 08.11.2014, DE 05 386 15481, geb. am 12.11.2014),  das Bestandsregister nicht aktuell geführt war: 3 Tiere noch in HIT, aber nicht mehr im Bestand (BE 75631 2274, geb. am 30.03.2012, Schlachtung am 13.11.2014, BE 41092 6592, geb. am 08.11.2011, Schlachtung am 13.11.2014, BE 12655 5958, geb. am 26.08.2010, Schlachtung am 13.11.2014),  1 Rind nicht in HIT, aber im Bestand, Meldefrist überschritten (07 699 76712),  eine übermäßige Anzahl behobener Meldeverstöße gegeben war. Der Direktor der M. Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter hat diese Verstöße zudem zutreffend als vorsätzlich bewertet. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des tatbestandlichen Erfolges. Vgl. jeweils umfassend: aus dem Strafrecht Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 15 Rn. 6 ff. m.w.N.; aus dem Zivilrecht Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 276 Rn. 154 ff. m.w.N. Dabei kann der durch die Beihilfe Begünstigte mit seinem Verhalten entweder bewusst einen Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen herbeiführen oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines Verstoßes billigend in Kauf nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - C-396/12 -, juris Rn. 34 ff. Nach den für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit insbesondere im Strafrecht gebräuchlichen Kriterien liegt der Unterschied darin, dass die handelnde Person beim Eventualvorsatz die Folge hinnimmt und sich mit dem Risiko abfindet, somit Folge und Risiko billigend in Kauf nimmt, während sie bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Billigende Inkaufnahme setzt danach voraus, dass Umstände als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt werden, wobei es sich um ein Billigen im Rechtssinne handelt. Billigende Inkaufnahme liegt vor, wenn der Handelnde an seiner Handlungsweise um eines erstrebten Zieles willen festhält und entweder die Folge hinzunehmen bereit ist oder - ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen - auf einen glücklichen Ausgang vertraut und ihn aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit dem Zufall überlässt. Der mit Eventualvorsatz Handelnde ist sich über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals im Ungewissen, lässt sich aber von der Vorstellung der Möglichkeit, einen Tatbestand zu erfüllen, nicht beeinflussen, sondern handelt um eines erstrebten Zieles willen trotzdem. Vgl. VG Gießen, Urteil vom 19. Januar 2000 – 5 E 1296/98 –, Rn. 53, juris; aus der strafrechtlichen Judikatur BGH, Urteil vom 09.04.2015 – 4 StR 401/14 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 364/13 –, juris Rn. 13 m.w.N.; zum Schrifttum Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 15 Rn. 9a m.w.N. Nach diesen Kriterien hat das beklagte Land vertretbar Vorsatz angenommen. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner langjährigen Haltung von Rindern die einschlägigen Vorschriften und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekannt waren; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht geltend gemacht. Ihm muss deshalb klar gewesen sein, dass das in Rede stehende Unterlassen der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung von Tieren – nach Ablauf einer bestimmten Frist – einen CC-Verstoß darstellt. Unterlässt er es, die Tiere mit Ohrmarken zu versehen, so kann er auf einen glücklichen Ausgang nur insoweit vertraut haben, als eine Kontrolle durch das Veterinärmt unterbleibt. Aber er nimmt einen Verstoß, wenn auch möglicherweise nur für eine bestimmte Zeit – sehenden Auges in Kauf. Dass das Kreisveterinäramt bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht geklärt hat, wie lange die Tiere keine Ohrmarken hatten und ob welche nachbestellt waren, ist ohne Belang. Die Verpflichtung des Betriebsinhabers bezieht sich auf die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken. Steht fest, dass Tiere nicht gekennzeichnet sind, hat die Behörde ihrer Beweislast Genüge getan. Vgl. zur Beweislast bei CC-Verstößen allgemein VG Würzburg, Urteil vom 26.02.2015 – W 3 K 14.29 –, juris Rn. 36 f. m.w.N. In dieser Konstellation wäre es dann Sache des Betriebsinhabers, darzulegen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine CC-Kürzung gleichwohl nicht gegeben sind. Daran fehlt es hier. Hinsichtlich der Unregelmäßigkeiten des Bestandsregisters kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufgabe seiner Pflege sein Sohn übernommen hat. Betriebsinhaber ist der Kläger. Demgemäß ist er für das Bestandsregister verantwortlich. Delegiert er dessen Führung, so trifft ihn gleichwohl die Pflicht, diese zu überwachen. Unterlässt er es, wie es hier offensichtlich geschehen ist, kann er sich nicht darauf berufen, die Unregelmäßigkeiten seien ihm nicht bekannt gewesen. Vielmehr nimmt er diese in Kauf, indem er bewusst seine Augen verschließt. Der Einwand, es handele sich bei den Meldeverstößen um ein Versehen, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Diese Annahme impliziert die grundsätzliche Beachtung der Vorgaben und weist die Nichtbeachtung als einen Ausnahmefall aus. Aber gerade das lässt sich nicht feststellen, wie die zu Recht beanstandete übermäßige Zahl behobener Meldeverstöße – 35,40% – belegt. 2.) Der Kläger hat überdies gegen Bestimmungen des Tierschutzes in Bezug auf die Haltung von Kälbern und Rindern verstoßen: Anhang I der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere bestimmt, dass ein Tier, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden muss; spricht ein Tier auf diese Maßnahme nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften unterzubringen und gegebenenfalls mit trockener und angenehmer Einstreu zu versehen (Nr. 4). Die der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden (Ziffer 7). Tiere, die in Gebäuden untergebracht sind, dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden; reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden (Ziffer 11). Nach Anhang I der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern dürfen diese nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden, sondern muss eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorgesehen werden, die zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entspricht (Ziffer 5). In Umsetzung dieser Vorgaben bestimmt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), dass die Ställe für Kälber mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage ausgestattet sein müssen, die sicherstellen, dass bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erreicht wird (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV). Diesbezüglich werden in dem Bericht der Kontrollbehörde über die Vor-Ort-Kontrolle am 27. November 2014 folgende Punkte beanstandet: unzureichende Beleuchtung in den Haltungseinrichtungen (im Kälberbereich ohne künstliches Licht zwischen 4 und 8 Lux, mit künstlicher Beleuchtung nur Werte zwischen 16 und 34 Lux); Verletzungen von Tieren (Tiere mit sichtbaren Verletzungen; weitere lahmende Tiere); unterlassene Konsultierung eines Tierarztes in der Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 25. November 2014; Unterversorgung der Kälber und Jungtiere (etwa 70% unterentwickelt und teilweise hochgradig abgemagert, Annahme einer bereits länger bestehenden Unterversorgung, keine Angaben des Betriebsinhabers über die Fütterung der Tiere); unzureichende Bewegungsfreiheit (Überbelegung mehrerer Buchten mit Bullen über 300 kg Lebendgewicht); Beschaffenheit von Gebäude und Räumen (Holzspaltenboden in den Stallungen derart abgenutzt, dass die Kanten abgerundet waren, Zwischenräume teilweise über 4 – 5 cm breit und daher Gefahr, dass sich die Tiere darin vertreten, Boden nicht rutschfest und trittsicher). Diese Beanstandungen sind aus der Sicht der Kammer wie folgt zu bewerten: a) Wegen der unzureichenden Beleuchtung in den Kuhställen ist ein CC-relevanter Verstoß anzunehmen (Art. 4 i.V.m. Nr. 11 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 9, § 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV). Nach den Feststellungen des Kreisveterinäramts wurden im Kälberbereich ohne künstliches Licht zwischen 4 und 8 Lux gemessen; auch mit künstlicher Beleuchtung wurden nur Werte zwischen 16 und 34 Lux erreicht, da die Leuchtstoffröhren teilweise defekt und/oder mit Spinnweben verschmutzt gewesen seien (vgl. Bl. 12 BA III). Soweit der Kläger demgegenüber darauf hingewiesen hat, die Zeugin H. habe die Lichtstärke im Aufenthaltsbereich eines Kalbes gemessen und sich dabei in dessen Aufenthaltsbereich gebeugt und so in ihrem eigenen Schatten die Lichtstärke gemessen, werden damit die Feststellungen der Kontrollbehörde nicht in Abrede gestellt. Bereits aus den Aufzeichnungen zur Vor-Ort-Kontrolle ergibt sich, dass mehrfach Messungen durchgeführt worden sind. Die Angabe eines Messergebnisses für einen Standort mit "zwischen 4 und 8 Lux" würde ersichtlich keinen Sinn machen. Außerdem erhellt aus den Aufzeichnungen, dass Messungen mit künstlichem Licht und ohne künstliches Licht durchgeführt worden sind. Dass mehrere Messungen an verschiedenen Standorten erfolgt sind, hat die Zeugin H. überdies in ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hat bekundet, dass sie bei ausgeschalteter Beleuchtung "je nach Standort" auf Messwerte zwischen 4 und 8 Lux und mit künstlicher Beleuchtung zwischen 16 und 34 Lux gekommen seien. Weiter hat sie ausgeführt, dass dem Kläger verschiedene Positionen im Stall gezeigt worden seien. Zur Begründung für die unzureichende Lichtstärke hat die Zeugin erneut auf einige defekte Lampen verwiesen. Dieser insgesamt nachvollziehbaren Zeugenaussage ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auf dieser Grundlage ist auszuschließen, dass die Messergebnisse, die eine Lichtstärke weit unter den gebotenen 80 Lux ergeben haben, auf Fehler in der Messung zurückzuführen sind. b) Ein weiterer Verstoß gegen CC-relevante Standards ist im Zusammenhang mit unterlassenen Maßnahmen bei verletzten oder kranken Tieren anzunehmen (Art. 4 i.V.m. Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierschNutztV). So hat die Kontrollbehörde bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass einige Tiere erhebliche sichtbare Verletzungen aufwiesen. Im Einzelnen betraf dies  das Rind mit OM DE 05 371 01467, geb. am 12.12.2012: Wachsen des linken Horns über das Auge, so dass das Augenlid permanent nach unten gedrückt und zudem Druck auf den Augapfel ausgeübt wurde; nach Einschätzung des Kreisveterinäramts muss dieser Zustand bei einem angenommenen Hornwachstum von 1 cm/Monat schon mindestens 3 Wochen bestanden haben, da das Horn bereits über den unteren Augenrand gewachsen war;  die Kuh mit OM DE 07 694 40179, geb. am 23.08.2011: Entzündung der beiden hinteren Klauen, bei Auftreiben Hinterbeine in Schonhaltung, zusätzlich Knirschen mit den Zähnen als Schmerzäußerung bei hochgradigen Schmerzen, zudem Entzündung im linken hinteren Sprunggelenk; ferner Anbindung des Tieres mit einem Strick am Kopf, wobei der Strick wegen einer zu engen Schnürung bereits in die Haut eingewachsen war; deutliche "Druckstellen" mit vollständigem Haarverlust und teilweise blutige Krusten; Wachsen des Gewebes an einigen Stellen um den Strick herum;  der Bulle mit OM DE 05 375 76416, geb. am 23.08.2012: hochgradige Lahmheit auf 3 Beinen, aufgekrümmter Rücken, Umfangsvermehrung am Unterkiefer, Muskulatur durch ständige Schonhaltung aufgrund von Schmerzen sichtlich abgebaut;  das Rind mit OM DE 05 375 76403, geb. am 28.05.2012: hochgradige Lahmheit, kindskopfgroße Wucherung über dem hinteren linken Sprunggelenk, offene, nässende Wunde unversorgt, Entzündung nach Einschätzung des Kreisveterinäramts mindestens seit 2 Wochen, offene eitrige Wunde seit 3 Tagen;  der Bulle mit OM DE 05 372 35432, geb. am 13.09.2012: hochgradige Lahmheit vorne rechts, Klaue deutlich entzündet. Diesen jeweils gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen hatte der Kläger wenig entgegenzusetzen. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, im Regelfall reiche eine Behandlung mit "Puder", ist ersichtlich unzureichend. Zum einen spricht angesichts des vom Kreisveterinäramt festgestellten Ausmaßes der Erkrankungen bzw. Verletzungen schon vieles dafür, dass die Tiere noch nicht einmal mit "Puder" behandelt worden sind. Zum anderen ist der Kläger den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass mit dem von ihm nicht näher benannten "Puder" die unterschiedlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen adäquat hätten behandelt werden können. Auch der Umstand, dass der private Tierarzt des Klägers am Tag nach der Vor-Ort-Kontrolle offenbar nur ein Tier behandelt hat, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Behandlung nur eines Rindes kann schon darauf beruhen, dass der Auftrag an den Tierarzt entsprechend beschränkt war. Das entzieht sich freilich der Kenntnis der Kammer. Aber selbst wenn der Grund für die Behandlung lediglich einer Kuh darin zu sehen ist, dass der private Tierarzt im Übrigen die Behandlungsbedürftigkeit abweichend eingeschätzt, nämlich verneint hat, stellt das die Annahme eines CC-Verstoßes nicht in Frage. Denn es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung des Klägers mit der fachlichen Einschätzung des Kreisveterinäramts. Zum einen beruhen die Feststellungen des Kreisveterinäramts nicht auf der Bewertung lediglich eines Tierarztes. Vielmehr ist die Vor-Ort-Kontrolle von drei Amtsveterinären durchgeführt worden. Zum anderen kommt der sachverständigen Expertise des Kreisveterinäramts als der Fachbehörde für Tierschutzfragen großes Gewicht zu. Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können seine Aussagen nicht ohne Weiteres erschüttert werden. Vgl. zur vorrangigen Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte bei der Feststellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprechenden Tierhaltung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2013 - OVG 5 N 11.10 -, juris; allgemein zur Bedeutung der Aussagen einer Fachbehörde BayVGH, Urteil vom 14.02.2005 - 26 B 03.2579 - juris Rn. 20 m.N. Bei vielen weiteren Tieren wurde durch das Kreisveterinäramt mittel- bis hochgradige Lahmheit festgestellt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Lahmheit als einen normalen Zustand dargestellt hat, wenn sich ein Tier erhoben hat, so kann dies nur als Versuch der Beschwichtigung gewertet. Der Versuch erweist sich freilich als untauglich. Denn die Zeugin H. hat im Zuge ihrer Zeugenaussage nachvollziehbar dargetan, dass Lahmheit nicht bereits dann moniert worden ist, wenn ein Tier nach dem Aufstehen Schwierigkeiten hat, "in die Gänge zu kommen". So hat sie ausgeführt, dass sich die Amtsveterinäre die Tiere nicht nur einige Sekunden anschauen, sondern auch abwarten, bis diese sich einlaufen. Weiter hat sie dargelegt, dass auch junge Tiere betroffen waren, die nicht altersbedingt Arthrose hatten. Schließlich hat sie darauf hingewiesen, dass einige Tiere, bei denen Lahmheit festgestellt wurden, nicht erst aufgestanden waren, sondern schon gestanden hatten. c) Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass dem Kläger zu Recht auch die unterlassene Konsultierung eines Tierarztes in der Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 25. November 2014 vorgeworfen worden ist (Art. 4 i.V.m. Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.v.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchutzNutztV). Bereits der oben beschriebene Zustand der fünf Tiere, wie sie am Tag der Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2014 angetroffen wurden, indiziert die Notwendigkeit einer tierärztlichen Begutachtung bzw. Behandlung, wie sie vom Kreisveterinäramt auch gegenüber dem Kläger im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle und erneut bei einer Nachkontrolle am Folgetag angeordnet worden ist. Diese Behandlung hatte der Kläger nicht bereits zuvor von sich aus veranlasst. Gegenüber Amtsveterinären hat er selbst angegeben, dass die letzte Behandlung eines Tieres im Mai 2014 erfolgt sei. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung seines privaten Tierarztes vom 12. Januar 2015 belegt einen zusätzlichen Besuch am 20. Oktober 2014. Dies ist nicht genügend. Das Ausbleiben des Tierarztes ist aber auch deshalb nicht nachvollziehbar erklärt, wenn man zusätzlich in den Blick nimmt, dass in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 25 Rinder verendeten und fünf getötet werden mussten. d) Auch die Unterversorgung der Kälber und Jungtiere ist zu Recht als CC-Verstoß beanstandet worden (Art. 4 i.V.m. Nr. 11 und 12 des Anhangs I der Richtlinie 2008/119/EG i.V.m. § 11 Nr. 5 und 6 TierSchNutztV bzw. Art. 4 i.V.m. Nr. 14 und 15 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV). Nach den Feststellungen des Kreisveterinäramtes waren etwa 70% der Kälber und Jungtiere unterentwickelt und teilweise hochgradig abgemagert, so dass auf eine bereits länger bestehende Unterversorgung geschlossen wurde. Diese sachverständige Annahme hat der Kläger auch noch untermauert, indem er auch auf intensives Befragen nicht bereit war, gegenüber den Amtsveterinären sein Futterkonzept zu erläutern. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Landwirtschaftlichen Sachverständigen K. C. vom 24. August 2015 über den Ernährungszustand der Rinder rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Stellungnahme ist schon in zeitlicher Hinsicht von geringer Aussagekraft. Ihr ist zu entnehmen, dass der Gutachtenauftrag erst am 16. Dezember 2014 erteilt worden war. Die Probenahme erfolgte am 17. Dezember 2014. Ob der Befund - mittelgradiger Nachweis von Kokzidien-Oozysten in zwei Fällen - den Zustand einer Vielzahl von Tieren drei Wochen zuvor plausibel zu erklären vermag, bleibt offen. Ungeklärt bleibt auch, ob der Nachweis einen nachvollziehbaren Grund für den Ernährungszustand der Tiere darstellt. Denn der Gutachter C. weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass er kein Veterinär sei und daher ein "Fachmann" Stellung nehmen sollte. Lediglich ergänzend merkt die Kammer an: Nähme man an, dass die Ursache für die Unterversorgung einer Vielzahl von Tieren in dem Wurmbefall zu sehen ist, wäre dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht frühzeitig Schritte unternommen hat, die Tiere im Hinblick auf ihren Ernährungszustand durch einen Veterinär untersuchen zu lassen und sodann gegen die Ursache vorzugehen. e) Zu Recht ist auch die Überbelegung von Buchten moniert worden (Art. 4 i.V.m. Nr. 7 des Anhangs I der Richtlinie 98/58/EG). Das Gericht folgt der Einschätzung des Kreisveterinäramts, dass mehrere Boxen mit Bullen mit einem Lebendgewicht von 300 kg und mehr überbelegt waren. Die Bedenken des Klägers gegen die Ermittlung des Lebendgewichts der Tiere teilt die Kammer nicht. Die Zeugin H. hat in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass sie in der Ausbildung gelernt hätten, das Körpergewicht abzuschätzen, auch weil das für das Verabreichen von Medikamenten wichtig sei. Für plausibel hält die Kammer auch das Argument, dass ab einem bestimmten Alter ein entsprechendes Gewicht gegeben sei. Ebenso wenig vermag der Vortrag des Klägers zu überzeugen, dass die Regelung in Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG derart unbestimmt sei, dass sie nicht Grundlage einer CC-Verpflichtung sein könne. Eine Norm ist nicht bereits dann als unbestimmt einzustufen, wenn der Normgeber in ihr ausfüllungsbedürftige Begriffe verwendet hat. Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt nur, dass Normen so bestimmt sind, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 (181); Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 (212); Urteil vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 (337). BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 – 8 C 9/10 –, juris Rn. 29 m.w.N. So liegt der Fall hier. Mit dem Verweis auf die "praktische Erfahrung" und "wissenschaftliche Erkenntnisse" macht der Richtliniengeber deutlich, welche Ansatzpunkte zur Bestimmung der artgerechten Bewegungsfreiheit dienen sollen. Damit wird vertretbar dem Umstand Rechnung getragen, dass sich beides, die praktische Erfahrung und die wissenschaftlichen Erkenntnisse, ändern kann. Bedenken gegen die Bestimmtheit der Regelung in Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG hat auch das BVerwG in seinem Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25/12 -, juris Rn. 36 f. nicht geäußert. Bei der Anwendung der Regelung liegt überdies eine Parallele zu der vergleichbar formulierten Norm des § 2 Nr. 2 TierSchG nahe. Danach darf derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden zugefügt werden. Das Verständnis dieser Norm ist in Rechtsprechung und Literatur hinreichend ausgeformt. Vgl. nur Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 39 ff. m.w.N. Dass das Kreisveterinäramt eine Bodenfläche von 2,3 m² für erforderlich erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Die "Richtlinie für die Haltung von Rindvieh" des Schweizer Bundesamtes für Veterinärwesen vom 01. Dezember 2013 kann zwar offensichtlich eine konkretisierende gesetzliche Regelung nicht ersetzen. Aber es stellt eine wissenschaftliche Einschätzung dar. Nichts anderes gilt für das Merkblatt der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz in ihrem Merkblatt zur Mastrinderhaltung (Nr. 112) von Januar 2007. Die Richtigkeit des Ansatzes wird weiter indiziert durch § 10 Abs. 1 TierSchNutztV. Danach muss jedem Kalb bei einem Lebendgewicht über 220 kg bereits mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von 1,8 m² zur Verfügung stehen. Bei einer Boxengröße von 2,9 m x 3,5 m = 10,15 m² folgt bei einem Ansatz von 2,3 m² als Mindestfläche, dass am Tag der Vor-Ort-Kontrolle alle mit 5 bzw. Tieren belegten Boxen überbelegt waren. Das waren die Buchten M 2, M 12, M 15, M 18, M 21, M 26 (jeweils 5 Tiere) und M 23 (6 Tiere). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch davon auszugehen, dass die Tiere in den überbelegten Buchten gelitten haben. Leiden sind alle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unwohlsein hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage 2008, § 1 Rn. 33 m.w.N. Auch die Richtlinie 98/58/EG ist darauf gerichtet, das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2013 - 3 C 25/12 -, juris Rn. 36. Von nicht lediglich unerheblichen Beeinträchtigungen im Wohlbefinden ist hier nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auszugehen. Es liegt auf der Hand und bedarf daher - entgegen der Ansicht des Klägers - keiner weiteren Erläuterung, dass das Wohlergehen beeinträchtigt ist, wenn ein Tier nicht genügend Platz hat, sich zu bewegen oder sich gar physiologisch artgerecht hinzulegen. Dass letzteres der Fall war, hat das Kreiveterinäramt nicht nur unter Verweis auf die aus seiner Sicht maßgebliche Mindestfläche dargetan. Vielmehr hat die Zeugin H. nachvollziehbar ausgeführt, dass der Einschätzung auch die Beurteilung der konkreten Lage vor Ort zugrunde liegt. Hierzu hat sie angegeben, dass gerade im Maststallbereich viele Lahmheiten festgestellt worden seien. Sie hat auch die hohe Verlustzahl im Betrieb des Klägers auf die Unterbringung zurückgeführt, ohne dass der Kläger dem widersprochen hat. Weiter hat sie plausibel darauf abgestellt, dass die Tiere in der Enge aufeinander stehen und miteinander rangeln. Abgestritten hat der Kläger all dies nicht. Dem Einwand des Klägers, das Kreisveterinäramt sei selbst nicht von einem Leiden der Tiere ausgegangen, weil es sonst eingeschritten wäre, tritt die Kammer nicht näher. Er verkennt, dass die Kontrollbehörde sehr wohl eingeschritten ist, indem es mündlich angeordnet hat, überzählige Tiere anderweitig unterzubringen. Dass die in Rede stehenden Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzes als vorsätzlich gewertet worden sind, ist nicht zu beanstanden. Dieser Wertung ist der Kläger auch nicht überzeugend entgegengetreten. Angesichts des Umstands, dass – wie dargetan – in allen Belangen massiv gegen Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen worden ist, liegt es auf der Hand und bedarf keiner weiteren Feststellungen, dass dem Kläger die Missstände bekannt waren und er dagegen bewusst nicht vorgegangen ist, er sie mithin billigend in Kauf genommen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits Tierbestandskontrollen in der Vergangenheit, ausweislich der Beiakte III beginnend mit dem Jahre 2008, zu einer Vielzahl von Beanstandungen gerade im Bereich des Tierschutzes führten. II.) Die Kürzung ist auch der Höhe nach rechtlich einwandfrei berechnet worden. Zum Verfahren bestimmt Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 konkret, dass sich die Kürzung bei fahrlässigem Verhalten im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags beläuft (Unterabs. 1), die Zahlstelle jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde beschließen kann, den genannten Prozentsatz auf 1% des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5% zu erhöhen (Unterabs. 2). Für den Fall vorsätzlichen Verhaltens sieht Art. 72 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass sich die vorzunehmende Kürzung in der Regel auf 20% des Gesamtbetrags beläuft (Unterabs. 1); die Zahlstelle kann den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des Gesamtbetrags vermindern oder aber ihn auf bis zu 100% erhöhen (Unterabs. 2). Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird gemäß Art. 71 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt; dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Auf dieser Grundlage ist gegen eine Kürzung in Höhe von insgesamt 40% rechtlich nichts zu erinnern. Das beklagte Land ist insoweit dem Bewertungsvorschlag der Kontrollbehörde gefolgt. Diese hat rechtsfehlerfrei die Verstöße im Bereich Kennzeichnung und Registrierung von Nutztieren sowie im Bereich Tierschutz gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 als (vorsätzliche) Regelverstöße mit 20% bewertet. Der Ausübung von Ermessen bedurfte es hier nicht. Ob im Bereich Tierschutz auch die abgenutzten Spaltenböden zu Recht beanstandet worden sind, lässt die Kammer offen, auch wenn nach den Feststellungen des Kreisveterinäramts im konkreten Fall vieles dafür spricht, dass die Tiere sich darauf nicht rutschfest und trittsicher bewegen konnten. vgl. zu Spaltenböden generell jüngst OVG O. , Urteil vom 16.06.2015 – 20 A 2235/12 –, juris Rn. 38 ff.; VG Münster, Urteil vom 29.04.2015 – 9 K 228/14 –, juris m.w.N. Gemäß Art. 70 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1122/2009 sind mehrere festgestellte Verstöße in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen als ein einziger Verstoß zu werten. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch im Hinblick auf die abgenutzten Spaltenböden ein Abzug von 20% gerechtfertigt wäre. Dass es an einer hinreichenden und nachvollziehbaren Begründung der Kürzung fehlt, lässt sich jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen des beklagten Landes in dem Schriftsatz vom 14. August 2015 nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG O. nicht mehr vertreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar wären hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils die Kosten grundsätzlich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem beklagten Land aufzuerlegen gewesen, da es den Kläger insoweit klaglos gestellt hat. Hätte die Kammer auch insoweit streitig entscheiden müssen, wäre darin allerdings ein geringfügiges Unterliegen i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu sehen. Denn die Norm greift Platz bei einem Obsiegen eines Beteiligten von nur 10% oder weniger. Vgl. OVG O. , Beschluss vom 10.05.2013 – 16 E 222/13 –, juris Rn. 3 f. m.N. Hier würde sich das Obsiegen des Klägers bei einer einheitlichen Kostenentscheidung auf gerade einmal 6,9% belaufen würde. Daher ist es auf der Grundlage des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gerechtfertigt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.