Leitsatz: 1. Eine mit dem Hinweis, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, versehene Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 2. § 58 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist seinem Sinn und Zweck entsprechend einschränkend dahingehend auszulegen, dass er keine Anwendung findet, wenn es ausgeschlossen ist, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die verspätete Einreichung des Antrags ursächlich geworden ist (hier: Erhalt des Bescheids nach Ablauf der gesetz-lichen Rechtsbehelfsfrist). 3. Verlässt sich ein Asylbewerber darauf, dass eine andere Person oder eine Behör-de eine ihm gesetzlich obliegende Mitteilung vornimmt, ist Grundvoraussetzung da-für, dass ihn bezüglich einer unterbliebenen Mitteilung und einer darauf beruhenden Fristversäumnis kein Verschulden trifft, dass er sich nach angemessener Zeit bei dieser Person oder Stelle erkundigt, ob die Mitteilung tatsächlich erfolgt ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, am 00.00.0000 geboren zu sein und aus Eritrea zu stammen. Er suchte am 26. Oktober 2015 bei der Bezirksregierung B1. , Außenstelle N. , um Asyl nach und stellte am 11. Juli 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Bei der Antragstellung gab er an, unter der Adresse L.----straße 34, C1. zu wohnen. Mitte September 2016 zog der Kläger um. Seine neue Adresse - C2. N1. 1, C1. - teilte er dem Bundesamt nicht mit. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Diesen Bescheid hat das Bundesamt am 9. Dezember 2016 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post gegeben. Die Zustellung war an die Adresse L.----straße 34, C1. gerichtet. In der Zustellungsurkunde vom 10. Dezember 2016 ist vermerkt, dass eine Zustellung nicht erfolgen konnte, weil der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Der Kläger hat am 18. Januar 2017 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 368/17.A und 10 L 89/17.A sowie den elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamts (eine Datei) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer solchen Entscheidung durch Schriftsatz vom 8. Juni 2017 wirksam erklärt. Das Einverständnis der Beklagten gilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärungen des Bundesamts vom 25. Februar (Az.: 414-7604/1.16) und 24. März 2016 (234-7604/2.16) als erteilt. Eine hiervon abweichende Erklärung hat die Beklagte für das vorliegende Verfahren nicht beigebracht. Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Soll ein Asylbewerber - wie im vorliegenden Fall - gemäß §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ist die Klage gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Sätze 1 und 3 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu erheben. Diese Frist ist hier nicht gewahrt (1.). Dem steht nicht entgegen, dass die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt wurde (2.). Zwar bestimmt § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für diesen Fall, dass Rechtsbehelfe innerhalb eines Jahres zu erheben sind. Jedoch ist diese Norm hier nicht anwendbar, weil der Kläger den angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erhalten hat und es folglich ausgeschlossen ist, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die verspätete Erhebung der Klage ursächlich geworden ist (3.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ist dem Kläger nicht zu gewähren (4.). 1. Die einwöchige Klagefrist der §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Sätze 1 und 3 AsylG ist nicht gewahrt. Der angefochtene Bescheid gilt dem Kläger gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG am 9. Dezember 2016 als zugestellt. Dementsprechend endete die einwöchige Klagefrist mit Ablauf des 16. Dezember 2016 (§§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Klage ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts erst am 18. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen. a) § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde oder dem angerufenen Gericht auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsvertreter benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so dass die Zustellung auch dann, wenn die Sendung nicht zugestellt werden kann, gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt; dies gilt auch, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat das Bundesamt den angefochtenen Bescheid am 9. Dezember 2016 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post gegeben. Dementsprechend gilt der Bescheid dem Kläger am 9. Dezember 2016 als zugestellt, obwohl dieser, wie sich der Mitteilung des Kreises I2. an das Bundesamt vom 5. Januar 2017 entnehmen lässt, bereits seit dem 15. September 2016 nicht mehr unter der Anschrift L.----straße 34 in C1. wohnte, an die das Bundesamt die Zustellung des Bescheids gerichtet hatte. b) Aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG hier vorliegen: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des durch das Bundesamt am 9. Dezember 2016 veranlassten Zustellversuchs weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsvertreter benannt. Das Bundesamt hat die Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Adresse L.----straße 34, C1. gerichtet. Diese Adresse hat der Kläger dem Bundesamt anlässlich der Aufnahme seines Asylantrags am 11. Juli 2016 mitgeteilt. Von seiner neuen Adresse - C3. N2. 1, C1. - erhielt das Bundesamt ausweislich seines Verwaltungsvorgangs erst am 6. Januar 2017 durch das Schreiben des Kreises I2. Kenntnis. c) Dass der Zustellungsversuch an Fehlern leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere war das Bundesamt nicht verpflichtet, den Bescheid nach Eingang der Mitteilung der Adressänderung am 6. Januar 2017 erneut zuzustellen. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine erneute Zustellung die Rechtswirkungen der ersten, infolge der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG wirksamen Zustellung nicht beseitigen kann. Letztere wäre also auch dann für die Berechnung der Klagefrist maßgeblich geblieben, wenn das Bundesamt dem Kläger den angefochtenen Bescheid erneut zugestellt hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 - 5 B 18.94 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 11 A 3003/01.A -, juris Rn. 6 ff. d) Der Kläger ist auch entsprechend § 10 Abs. 7 AsylG bei der Stellung seines Asylantrags schriftlich auf Tigrinya auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hingewiesen worden. Dies hat er am 11. Juli 2016 durch seine Unterschrift bestätigt. Der ihm erteilte Hinweis genügt inhaltlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zu diesen Anforderungen vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, InfAuslR 1994, 324 (juris Rn. 20 ff.), sowie vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95 -, AuAS 1996, 196 (juris Rn. 18 ff.). Insbesondere stellt der Hinweis die Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht dar und enthält er eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass den dort genannten Stellen ein Wohnungswechsel auch dann anzuzeigen ist, wenn die neue Unterkunft von einer staatlichen Stelle zugewiesen wurde. e) § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG steht auch mit Unionsrecht in Einklang. Art. 13 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60; sog. Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass Antragsteller verpflichtet sind, so rasch wie möglich die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift sowie sämtliche diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten, und dass ein Antragsteller an dem von ihm mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte - bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete - Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss. 2. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 (juris Rn. 23), und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553 (juris Rn. 12), sowie Beschlüsse vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 -, NVwZ 2015, 1699 (juris Rn. 8), und vom 3. März 2016 - 3 PKH 5.15 -, juris Rn. 6 (jeweils m.w.N.). Versieht die Behörde die Belehrung mit nicht zwingend geforderten Elementen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 PKH 5.15 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 27; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 64. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt: "Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein." Der Wortlaut dieser Rechtsbehelfsbelehrung ist aufgrund der Verwendung des Verbs"abfassen" jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch geeignet, bei ihrem Adressaten den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, die Klage müsse zwingend schriftlich erhoben werden und der Kläger müsse selbst für diese Schriftform sorgen. Vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 27 ff. mit Überblick über den Meinungsstand und ausführlicher Begründung, der sich das Gericht anschließt. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Punkt unter Umständen auch anders verstanden werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil es allein darauf ankommt, ob die vom Bundesamt verwendete Formulierung vom Empfängerhorizont eines Asylbewerbers aus - vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 30 und 31 - geeignet ist, einen Irrtum über die Voraussetzungen für die wirksame Erhebung der Klage hervorzurufen. Ausgehend von diesem Erklärungsgehalt ist die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend, weil die Klage, wenn sie - wie hier - vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht erhoben wird, gemäß § 81 Abs. 1 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Diese Vorschrift soll die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes für rechtsunkundige und/oder der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Personen erleichtern. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 30; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 81 Rn. 11; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Band II, § 81 Rn. 10 (Stand: April 2006). Der unzutreffende Verweis auf die Schriftform erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 (juris Rn. 24); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 30. 3. Obwohl die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt ist, war die Klage nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erheben. Diese Vorschrift ist ihrem Sinn und Zweck entsprechend einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie keine Anwendung findet, wenn es - wie im vorliegenden Fall - ausgeschlossen ist, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die verspätete Erhebung der Klage ursächlich geworden ist. Somit findet § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO dann keine Anwendung, wenn der Betroffene den angefochtenen Bescheid - wie hier - nachweislich erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist erhalten hat. Diese endete mit Ablauf des 16. Dezember 2016 (s.o. 1.). Den angefochtenen Bescheid erhielt der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter aber erst am 12. Januar 2017. Dies ergibt sich aus dem von ihm im vorliegenden Verfahren vorgelegten Ausdruck einer E-Mail des Kreises I2. vom 12. Januar 2017. Zwar bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1966 - 5 C 10.65 -, BVerwGE 25, 191 (juris Rn. 19), vom 15. Dezember 1988 - 5 C 9.85 -, BVerwGE 81, 81 (juris Rn. 15), sowie vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, Rn. 17 -, die im Schrifttum einhellig geteilt wird - vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 5; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rn. 1; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, § 58 Rn. 55 und 64 (Stand: April 2013); M. Redeker, in: Redeker/v.Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 58 Rn. 15a; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 58 Rn. 12 -, keines Nachweises im konkreten Einzelfall, dass die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs durch die fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung verursacht worden ist. Dem schließt sich das Gericht an, soweit damit die nähere Prüfung, ob der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung im konkreten Einzelfall durch die fehlende oder unrichtige Belehrung oder durch andere Umstände von der (rechtzeitigen) Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten wurde, ausgeschlossen wird. Dies ist schon aufgrund praktischer Erwägungen geboten, weil es sich bei dem entsprechenden Willensbildungsprozess um einen subjektiven Umstand handelt, dessen Nachweis regelmäßig auf praktische Schwierigkeiten stößt. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls schlechthin ausgeschlossen ist, dass die fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ihren Adressaten von der (rechtzeitigen) Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten hat. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Norm dient dem Schutz der Rechtssuchenden und soll gewährleisten, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aus Rechtsunkenntnis unterbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -,BVerwGE 109, 336 (juris Rn. 19), sowie Beschlüsse vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 -, NVwZ 2005, 943 (juris Rn. 20), und vom 4. Mai 2016 - 9 B 11.16 -, juris Rn. 6; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rn. 1; Meissner/ Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, § 58 Rn. 10 (Stand: April 2013). Folglich werden Fälle, in denen auszuschließen ist, dass die unterbliebene Einlegung eines Rechtsbehelfs auf einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung beruht, nicht vom "Schutzbereich" des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst. Dem ist durch eine entsprechende einschränkende Auslegung dieser Norm Rechnung zu tragen. Der Gedanke der Rechtsmittelklarheit - vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -,BVerwGE 134, 41, Rn. 17 - steht einer einschränkenden Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Für das Gericht ist schon nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diesem Gesichtspunkt bei Erlass des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nennenswertes Gewicht beigemessen hat. Vgl. BT-Drucks. 3/55, S. 36 (zu § 61 des Entwurfs). Im Übrigen hat der Gedanke der Rechtsmittelklarheit hinter der Vermeidung einer nicht vom Normzweck gedeckten Überdehnung des Anwendungsbereichs des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zurückzustehen, zumal sich in Anbetracht der durch § 60 Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, ohnehin nicht durch einen Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung abschließend klären lässt, ob ein Rechtsbehelf unzulässig und ein Bescheid bzw. eine gerichtliche Entscheidung infolgedessen in Bestands- bzw. Rechtskraft erwachsen ist. Dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ihren Adressaten von der Einlegung des Rechtsbehelfs abgehalten hat, ist nicht nur dann schlechthin ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit wie bei der Angabe einer längeren als der tatsächlich für die Einlegung des Rechtsbehelfs geltenden Frist ungeeignet ist, den Adressaten in seiner Entscheidung, ob er den Rechtsbehelf (rechtzeitig) einlegt, zu beeinflussen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1958 - 7 CB 207.57 -, Verwaltungsrechtsprechung 11, 237, 239 (zu § 32 des Bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit), und vom 10. November 1966 - 2 C 99.64 -, NJW 1967, 591, 592; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012- OVG 3 N 171/12 -, juris Rn. 2; VG Minden, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 L 1597/16.A -, juris Rn. 18. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts diesen und die ihm beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nachweislich erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtbehelfs erhält. Auch in diesem Fall ist es nicht möglich, dass die (rechtzeitige) Einlegung des Rechtsbehelfs aufgrund der irreführenden Belehrung unterblieben ist. Dies beruht im vorliegenden Fall vielmehr darauf, dass der Kläger es entgegen § 10 Abs. 1 AsylG versäumt hat, dem Bundesamt seine neue Adresse mitzuteilen. 4. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Er war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert (§ 60 Abs. 1 VwGO), da er es trotz entsprechender Belehrung seitens des Bundesamts unterlassen hat, diesem seine neue Anschrift mitzuteilen. Dies geht aus der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 16. Januar 2017 hervor. In dieser heißt es: "Nach Auskunft vom 16.01.2017 beim zuständigen Sozialamt C1. , Herrn I3. , wurde ich mit Datum vom 14.09.2016 ordnungsgemäß umgemeldet; bei der Stadt, der Ausländerbehörde und somit auch auf dem zentralen Melderegister des BAMF." Demnach hat der Kläger dem Bundesamt die Adressänderung nicht mitgeteilt, sondern hat er sich darauf verlassen, dass das Sozialamt der Stadt C1. dies vornimmt. Dies entlastet ihn nicht. Die ihm gemäß § 10 Abs. 1 AsylG obliegende Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob Dritte, insbesondere Behörden, ebenfalls eine Mitteilungspflicht trifft oder diese entsprechende Mitteilungen üblicherweise vornehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 11 A 3003/01.A -, juris Rn. 15; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 8; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 6; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 2, § 10 Rn. 229 (Stand: Mai 2011); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, § 10 AsylG Rn. 21 (Stand: September 2014); Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 10 Rn. 41. Verlässt sich ein Asylbewerber darauf, dass eine andere Person oder eine Behörde die ihm gesetzlich obliegende Mitteilung vornimmt, ist Grundvoraussetzung dafür, dass ihn bezüglich einer unterbliebenen Mitteilung und einer darauf beruhenden Fristversäumnis kein Verschulden trifft, dass er sich bei dieser Person oder Stelle nach angemessener Zeit erkundigt, ob die Mitteilung tatsächlich erfolgt ist. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 7 und 9; Funke-Kaiser, in:GK-AsylG, Band 2, § 10 Rn. 226 (Stand: Mai 2011). Dass der Kläger sich beim Sozialamt der Stadt C1. derart vergewissert hat, ist weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.