Urteil
10 K 89/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0704.10K89.17A.00
18Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, dass er am in M. (Nigeria) geboren worden sei, dem Volk der J. angehöre und christlichen Glaubens sei. Am 23. Dezember 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, den er im Rahmen einer am 1. August 2016 durchgeführten Anhörung (in englischer Sprache) im Wesentlichen wie folgt begründete: In Nigeria habe er zuletzt Michika (Adamawa-State) gelebt. Dieser Ort sei im Juni 2014 von der Terrororganisation Boko Haram angegriffen und zerstört worden. Seine Eltern und seine beiden Schwestern seien bei dem Angriff getötet worden. Er habe fliehen können und sich ins benachbarte Kamerun begeben. Von dort aus sei er nach Äquatorial-Guinea weitergereist, von wo aus er auf dem Luftweg nach Spanien gelangt sei. Eine Person, die er in Äquatorial-Guinea kennengelernt habe, habe ihm die Reise nach Europa ermöglicht. Von Spanien aus sei er mit dem Bus nach Deutschland gefahren; hier sei er am 1. Dezember 2014 eingetroffen. Das Bundesamt holte in der Folge ein Sprachgutachten über den Kläger ein, das mit dem Ergebnis erstattet wurde, dass der Kläger unzweifelhaft westafrikanisches Englisch spreche und er sprachlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Bundesrepublik Nigeria zuzuordnen sei. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und unter Ziffer 2 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Art. 16a Abs. 1 GG) ab. Zugleich lehnte es unter Ziffer 3 die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ab und stellte unter Ziffer 4 fest, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger unter Ziffer 5 des Bescheides die Abschiebung nach Nigeria an und befristete unter Ziffer 6 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 5. Januar 2017 hat der Kläger Klage erhoben: Die Ablehnung seines Asylantrags sei zu Unrecht erfolgt. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihn als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Dezember 2016 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann aufgrund des Termins zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2017 entscheiden. Abweichendes folgt nicht daraus, dass die sich aus § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende Ladungsfrist von zwei Wochen gegenüber dem Kläger nicht eingehalten wurde, weil die Ladung vom 14. Juni 2017 der klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz mehrfacher Versuche der Service-Einheit der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden nicht zeitnah per Telefax übermittelt werden konnte und die Ladung daher erst am 20. Juni 2017 per Post abgesandt wurde sowie am 23. Juni 2017 bei der klägerischen Prozessbevollmächtigten eingegangen ist, so dass die Zwei-Wochen-Frist (geringfügig) versäumt wurde. Dies begründet indessen keinen hier relevanten Rechtsverstoß, der das Gericht zur Aufhebung des Termins oder zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung hätte veranlassen müssen, da eine beim Kläger eingetretene Rechtsverletzung, namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht feststellbar ist. Es ist nämlich weder nachvollziehbar geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2017 wegen des Ladungsmangels nicht wahrgenommen werden konnte, etwa weil von der Anberaumung des Termins keine Kenntnis erlangt worden oder die Wahrnehmung des Termins nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2007 - 12 A 769/06 -, juris Rn. 7. Im Gegenteil ist der Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2017 erschienen und hat sich zu den streitentscheidenden Fragen geäußert. Seine Prozessbevollmächtigte war bereits zuvor, nämlich am 27. Juni 2017, durch das Gericht über die streitentscheidenden Fragen sowie die Entscheidungstendenz des Einzelrichters in Kenntnis gesetzt worden. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Versäumung der Ladungsfrist einen Rechtsverstoß - insbesondere in Form einer Gehörsverletzung - begründen würde, der zu einer Verlegung des Termins zu mündlichen Verhandlung bzw. zu einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung hätte führen müssen. B. Die Klage ist (jedenfalls) unbegründet. I. Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist schon gemäß Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ausgeschlossen. Danach wird nicht als asylberechtigt anerkannt, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind gemäß Art. 16a Abs. 2 und § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage 1 zum Asylgesetz die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Der Kläger hat im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung angegeben, er sei über (mindestens) einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich Spanien, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. II. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. 1. Das Begehren des Klägers, als Flüchtling anerkannt zu werden, scheitert - auch wenn man das Vorbringen zu seinen Ausreisegründen als wahr unterstellt - zunächst daran, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria keine nach § 3 AsylVfG relevante politische (an asylerhebliche Merkmale anknüpfende und zugleich dem nigerianischen Staat zuzurechnende) Verfolgung drohen würde. Stellt man auf den vom Kläger geschilderten - offenbar unmittelbar fluchtauslösenden - Angriff der islamistischen Terrororganisation Boko Haram ab, so können diese Handlungen nicht dem nigerianischen Staat zugerechnet werden. § 3c AsylVfG bestimmt insoweit, dass eine im Rahmen des Flüchtlingsschutzes relevante Verfolgung ausgehen kann von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Nr. 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Für den Kläger geht keine Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylVfG aus. Denn es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass die Gewalttaten, vor denen er geflohen sein will, vom nigerianischen Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen würden. Dies würde auch dann gelten, wenn tatsächlich die vergleichsweise gut organisierte Terrorgruppe Boko Haram in die betreffenden Auseinandersetzungen verstrickt oder ihr Urheber wäre. Boko Haram oder andere islamistische Organisationen, die vorwiegend im Nordosten Nigerias operieren, unterfallen nicht der Regelung des § 3c Nr. 3 AsylVfG. Ihr Handeln ist weder in irgendeiner Weise dem nigerianischen Staat zuzurechnen noch toleriert der Staat die terroristischen Übergriffe dieser Gruppe auf die Zivilbevölkerung, die im Übrigen nicht nur Christen (wie den Kläger), sondern auch Teile der muslimischen Bevölkerung vor allem Nord-Nigerias und andere Gruppen betreffen. Zwar ist die Sicherheitslage in den betroffenen Regionen im Norden bzw. Nordosten Nigerias aufgrund der Aktivitäten von Terrorgruppen nach wie vor angespannt. Jedoch nimmt der nigerianische Staat die Attentate islamistischer Terroristen auf die Zivilbevölkerung keineswegs einfach hin, sondern bekämpft diese mit polizeilichen und militärischen Mitteln, so dass es im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist, im hier interessierenden Zusammenhang von einer dem Staat zurechenbaren Verfolgung auszugehen. Vgl. z.B. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2016 - 9a K 4940/15.A -, juris Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 2343/13.A -, juris Rn. 24. 2. Abgesehen davon - und dem kommt besondere Bedeutung zu - sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG, dessen Gegenstand der sog. interne Schutz ist, erfüllt. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Gemessen hieran kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen, weil ihm aus den nachfolgenden Gründen eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. ein interner Schutz zur Verfügung steht: Eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit würde der Kläger innerhalb der Bundesrepublik Nigeria, deren Staatsangehörigkeit er nach eigenem Bekunden besitzt, jedenfalls abseits seiner gegenüber dem Bundesamt genannten Heimat im Norden Nigerias vorfinden. Mit einer Fläche von 925.000 qkm ist Nigeria fast dreimal so groß wie Deutschland. Verfolgte Personen können in andere Landesteile umziehen, was zahlreiche Christen, die sich durch Islamisten wie die Terrorgruppe Boko Haram bedroht gesehen haben, auch schon getan haben. Sie sind dabei keinen besonderen Einschränkungen unterworfen. Nach Art. 41 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen. Denkbar ist für den Kläger insbesondere eine Ansiedlung im Gebiet der südwestlichen Staaten, z.B. in seinem Geburtsort M. oder in der Region J1. . Vgl. die Nrn. 11 bis 13 der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Minden vom 25. Oktober 2012. In den südwestlichen Bundesstaaten Nigerias würden für den Kläger auch keine nennenswerten Sprachprobleme entstehen. Er ist des Englischen hinreichend mächtig. Diese Sprache dient auch in der genannten Region als Verkehrssprache. Zudem dominiert im Südwesten Nigerias, anders als z.B. im stark muslimisch geprägten Norden des Landes, keine Religion. Zwar sind viele der dort lebenden Menschen Moslems oder praktizieren traditionelle Religionen. Daneben bekennt sich aber auch eine große Zahl der dort lebenden Menschen zum Christentum. Vgl. dazu VG Minden, Urteile vom 21. Januar 2014- 10 K 3182/13.A -, juris Rn. 23, und vom 25. November 2014- 10 K 2451/14.A - (Seiten 6 und 7 des Urteilsabdrucks), jeweils unter Hinweis auf Teil 3 des Online-Loseblattwerks des Bundesamtes zum Herkunftsland Nigeria - Gesellschaft und Bevölkerung. Der Kläger würde somit als Christ im Südwesten Nigerias, der für ihn auch tatsächlich erreichbar sein wird, keiner religiösen Minderheit angehören. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er dort aufgrund seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert oder in anderer Weise gefährdet werden. In den Erkenntnisgrundlagen, die dem Gericht zur Verfügung stehen, vor allem in den über juris abrufbaren Berichten des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Nigeria 28. November 2014, vom 3. Dezember 2015 und vom 21. November 2016, finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Christen im Südwesten des Landes in absehbarer Zeit eine ähnlich bedrohliche Situation entstehen könnte wie in anderen Landesteilen. Im Gegenteil sind die südwestlichen Bundesstaaten bislang von den regelmäßig im Norden bzw. Nordosten Nigerias vorkommenden Angriffen der islamistischen Terrorgruppe Boko Haram ebenso weitgehend verschont geblieben wie von (sonstigen) religiös motivierten Auseinandersetzungen größeren Ausmaßes. In der Region gibt es seit Jahrhunderten ein friedliches Zusammenleben zwischen Christen und Moslems. Mischehen zwischen Angehörigen beider Religionen sind häufig. Vgl. dazu jeweils Seite 12 der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014 und vom 3. Dezember 2015 sowie Seite 11 des Lageberichts vom 21. November 2016. Zwar kam es in den letzten Jahren vereinzelt auch in den südwestlichen Bundesstaaten zu gewaltsamen Konflikten und Übergriffen. Dabei handelte es sich jedoch zumeist nicht um religiös motivierte Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, sondern um Konflikte zwischen Haussa und Angehörigen anderer Volksgruppen, die überwiegend wirtschaftlich begründet waren, so etwa bei einem gewaltsam ausgetragenen Streit zwischen Haussa und Yoruba um die Führung des Mile-12-Market in der Region M. - vgl. Nr. 15 der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Minden vom 25. Oktober 2012 -. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger im Südwesten Nigerias die reale Gefahr droht, in einen solchen Konflikt hineingezogen zu werden. Soweit sich die Terrorgruppe Boko Haram am 13. Juni 2014 zu einem vermeintlichen Anschlag im Hafenviertel B. von M. bekannt hat, dürfte bereits nicht hinreichend geklärt sein, ob die dort stattgefundene Explosion tatsächlich das Ergebnis terroristischer Aktivitäten ist oder aber lediglich - wie es offizieller Darstellung entspricht - ein durch ein Gasleck verursachter Unfall vorgelegen hat. Vgl. zu dem betreffenden Vorfall die Briefing Notes des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes vom 14. Juli 2014. Doch selbst wenn der Vorfall durch Boko Haram oder eine andere terroristische Vereinigung herbeigeführt worden wäre, würde ein solcher bislang vereinzelt gebliebener Anschlag in M. nicht zu dem Schluss führen können, dass Binnenflüchtlingen im Südwesten des Landes unzumutbare Gefahren und Nachteile drohten, die der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenstünden. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. dessen Beschluss vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A -, juris Rn. 6 bis 11, unter Hinweis auf entsprechende Quellen - geht im Einklang mit den Erkenntnissen des erkennenden Gerichts davon aus, dass es im Süden Nigerias bislang allenfalls zu vereinzelten Anschlägen von Islamisten gekommen ist und es keine Anhaltspunkte dafür gibt. dass sich die Situation der Christen im Süden seit der Präsidentschaft von Muhammadu Buhari verschlechtert hat oder verschlechtern könnte, zumal der Vizepräsident, Yemi Osimbanjo, Christ ist und als Pastor tätig war. Darüber hinaus könnte der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Angehörige der Terrorgruppe Boko Haram oder sonstige Islamisten ihn bei einer Rückkehr nach Nigeria auch im Südwesten des Landes gezielt verfolgen würden. Angesichts der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens - vgl. dazu die Seiten 23 und 26 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014, die Seiten 22 und 23 des Lageberichts vom 3. Dezember 2015, die Seiten 22 und 25 des Lageberichts vom 21. November 2016 sowie Seite 2 der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14. Mai 2014 - ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger, soweit diese überhaupt (noch) ein Interesse gerade am Kläger haben sollten, ihn ohne weiteres auffinden können sollten, wenn er sich in den südwestlichen Bundesstaaten niederließe. Die Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Südwesten Nigerias würde darüber hinaus nicht daran scheitern, dass der Kläger in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zurückkehrender nigerianischer Staatsangehöriger allein aufgrund einer Asylantragstellung einer Verfolgung durch die Behörden seines Landes unterliegen würde. Vgl. dazu Seite 25 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014, Seite 24 des Lageberichts vom 3. Dezember 2015 und Seite 23 des Lageberichts vom 21. November 2016. Zudem hat das beschließende Gericht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008- 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Nigeria insgesamt schwierig ist und vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommt. Vgl. jeweils Seite 18 der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014 und vom 3. Dezember 2015 sowie Seite 17 des Lageberichts vom 21. November 2016. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Von seiner Arbeitsfähigkeit ist daher ohne weiteres auszugehen. Es ist angesichts dessen nicht erkennbar, warum es dem Kläger weder möglich noch zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria außerhalb seiner Heimatregion und ohne Einbindung in ein familiäres Netz Fuß zu fassen. Im Gegenteil wird er voraussichtlich durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt sichern können. Hinzu kommt, dass der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten kann, die es ihm erleichtern würde, eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 - 3 A 1627/10.A -, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, beide abrufbar über juris. Soweit in der Presse über eine in Nigeria drohende Hungersnot berichtet worden ist, steht dies nicht der Ansiedlung des Klägers im Südwesten Nigerias entgegen, weil sich die diesbezügliche Probleme wiederum - zumindest in voller Schärfe - nur in den vom islamistischen Terror hauptsächlich betroffenen Regionen des Nordostens stellen und im Wesentlichen eine Folge dieses Terrors sind. Vgl. etwa den unter https://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/2017/jun/12/nigeria-food-crisis-un-response abrufbaren Pressebericht. Einer Ansiedlung des Klägers im Südwesten Nigerias steht schließlich auch nicht die Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Monat Oktober 2013 entgegen. UNHCR berichtet darin, dass tausende Menschen aus den nordöstlichen Bundestaaten Borno, Yobe und Adamawa vor Kämpfen zwischen Regierungstruppen und „Aufständischen“ (Boko-Haram-Angehörigen) in andere Landesteile sowie in Nachbarstaaten (Kamerun, Tschad, Niger) geflohen seien, und erachtet es für sehr wahrscheinlich, dass Menschen aus dieser Region die Kriterien für eine Schutzgewährung erfüllen. Unter dem 29. Juni 2017 hat der Hohe Flüchtlingskommissar im Übrigen erklärt, dass angesichts der nach wie vor angespannten Verhältnisse in der genannten Region von einer Rückführung von nigerianischen Flüchtlingen, die Zuflucht in Kamerun gefunden haben, verzichtet werden solle. Vgl. in diesem Zusammenhang den im Internet unter http://www.unhcr.org/news/press/2017/6/5954bedb4/involuntary-refugee-returns-nigeria-must-avoided-unhcr.html abrufbaren Bericht. Der Kläger kann hieraus nichts für sich herleiten. Zwar ist er eigenem Bekunden zufolge aus dem Bundestaat B1. zunächst nach Kamerun geflohen und gehört somit zu der durch den UNHCR angesprochenen Personengruppe. Gleichwohl kann er keine Flüchtlingsanerkennung beanspruchen. Denn es liegen - wie ausgeführt - individuelle Gegebenheiten vor, welche die Prognose erlauben, dass es ihm gelingen wird, im Südwesten Nigerias Fuß zu fassen. Diese Einschätzung beruht zudem auf „genauen und aktuellen Informationen aus relevanten Quellen“ im Sinne von § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG, namentlich auf aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes. III. Darüber hinaus kann der Kläger keinen subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylG beanspruchen. Unabhängig davon, dass er sich nicht auf eine dem nigerianischen Staat zurechenbare Gefährdungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG berufen kann und die im Wesentlichen regional begrenzten Angriffe islamistischer Terrorgruppen wie Boko Haram auch keinen „internationalen oder innerstaatlichen Konflikt“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG begründen - vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - 2 L 572/16.A -, juris Rn. 27 ff., und vom 13. Juli 2016 - 2 L 460/16.A -, juris Rn. 34 ff.; VG Augsburg, Urteile vom 13. Mai 2016- Au 7 K 16.300094 -, juris Rn. 68, und vom 8. Mai 2015- Au 7 K 30564 -, juris Rn. 60; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 7. Dezember 2015 - 9a K 5165/14.A -, juris Rn. 31, und vom 18. März 2014 - 9a K 2123/13.A, juris Rn. 58 ff. -, muss er sich auch in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass er einer etwaigen Verfolgung durch Inanspruchnahme internen Schutzes entgehen könnte (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). IV. Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht eingreifen würde, insbesondere gilt dies für ein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff. AufenthG Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, juris. Das Vorliegen einer Erkrankung, die in Nigeria nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, ist nicht feststellbar. Ebenso wenig kann ihm in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass er unmittelbar im Anschluss an seine Rückkehr nach Nigeria aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. V. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Namentlich unterliegt es keinen durchgreifenden Zweifeln, dass Nigeria als Zielstaat der angedrohten Abschiebung festgesetzt wurde. Der Kläger ist nach eigenem Bekunden Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria. Diese Angabe wird zudem durch das im Verwaltungsverfahren eingeholte Sprachgutachten erhärtet. VI. Schließlich ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung nicht zu beanstanden. Die insoweit getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG). Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 (juris Rn. 33); Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31. Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nicht vorliegen, hält sich die Befristung mit 30 Monaten in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Bundesamts zum Asylverfahren, Abschnitt Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 4.2, in der Mitte des durch § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 AufenthG eröffneten Ermessensspielraums, der (grundsätzlich) eine Befristung auf bis zu fünf Jahre zulässt. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt mit dieser Fristbemessung das Gefahrenabwehrinteresse für einen Normalfall ohne „gefahrerhöhende“ Umstände (vgl. Ziffer 4.2.1 des Abschnitts Einreise- und Aufenthaltsverbots der Dienstanweisung Asylrecht) falsch gewichtet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Gesichtspunkte, die eine Verkürzung der festgesetzten Frist rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Sie wurden auch nicht vom Kläger substanziiert geltend gemacht. Weitergehende Ermessenserwägungen, als sie in dem streitgegenständlichen Bescheid enthalten sind, waren daher nicht veranlasst. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.