Beschluss
10 K 1170/15.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0731.10K1170.15A.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : Die Entscheidung ergeht durch die Kammer. Der Einzelrichter hat dieser die Festsetzung des Gegenstandswerts mit Beschluss vom 17. Juli 2017 gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen. § 33 Abs. 1 RVG bestimmt, dass dann, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, das Gericht des ersten Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss festsetzt. Antragsberechtigt sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner oder - in den Fällen des § 45 RVG - die Staatskasse. § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG sieht vor, dass der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000,- € beträgt. § 30 Abs. 2 RVG ermächtigt das Gericht, einen höheren oder einen niedrigeren Wert festzusetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Danach war der Gegenstandswert hier auf Antrag der Beklagten auf 2.500,- € festzusetzen. Der gemäß § 30 Abs. 1 RVG vorgesehene Gegenstandswert in Höhe von 5.000,- € ist unbillig, weil die Klägerin mit ihrem Antrag allein das Ziel verfolgte, die Beklagte zur Bescheidung ihres Asylantrags zu verpflichten. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts soll § 30 Abs. 2 RVG für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten. Vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 269. Diese gesetzgeberischen Erwägungen erläutern den unbestimmten Rechtsbegriff "unbillig" in § 30 Abs. 2 RVG und sind maßgeblich für die Auslegung dieses Begriffs. Eine "nur" auf Bescheidung eines Asylantrags gerichtete Untätigkeitsklage ist grundsätzlich weder im Hinblick auf ihren Schwierigkeitsgrad noch im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Klägerin mit einem auf eine Sachentscheidung durch das Gericht gerichteten Klageverfahren vergleichbar. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 1. März 2017 - 7 A 6670/16 -, juris Rn. 7 m.w.N; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2017- 8 K 720/17.A -, juris Rn. 3 m.w.N. Dies folgt in Bezug auf beide Aspekte aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre materiell-rechtlichen Ansprüche aufgrund ihres eigenen Entschlusses nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Zwar mag eine solche Klage als endgültiges Ziel, also mittelbar, auf die Gewährung internationalen Schutzes oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gerichtet sein; unmittelbar - und das ist entscheidend - ist sie "nur" auf die Verpflichtung zur Bescheidung gerichtet. Eine solche Klage hat für die Klägerin eine wesentlich geringere, die Herabsetzung des Gegenstandswerts rechtfertigende Bedeutung, weil sie lediglich eine Etappe auf dem Weg zu ihrem endgültigen Ziel darstellt und nicht dazu dient, eine Entscheidung über ihre materiell-rechtlichen Ansprüche herbeizuführen. Andere Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall einen Gegenstandswert von 5.000,- € als billig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dass eine Bescheidungsklage nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch in vielen anderen Fällen erhoben worden ist, steht einer Herabsetzung des Gegenstandswerts ebenfalls nicht entgegen. A.A. VG Wiesbaden, Beschluss vom 11. November 2016 - 5 K 528/16.WI.A -, juris Rn. 2 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2017 - A 9 K 5939/16 -, juris Rn. 16. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 30 Abs. 2 RVG danach differenzieren wollte, ob eine bestimmte Fallkonstellation häufig oder selten vorkommt, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 269. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund des Begriffs "Einzelfall" in § 30 Abs. 2 RVG. Aus der Verwendung dieses Begriffs lässt sich lediglich ableiten, dass eine Herabsetzung oder Erhöhung des in § 30 Abs. 1 RVG vorgesehenen Gegenstandswerts nur aufgrund der Umstände des jeweiligen (Einzel-) Falls in Betracht kommt. Ein Ausschluss für eine abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts in regelmäßig oder häufig vorkommenden Fällen ist diesem Begriff nicht zu entnehmen. Im Übrigen dürfte ein Differenzierungskriterium der Regelmäßigkeit oder Häufigkeit kaum einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG). Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. § 80 AsylG steht dem nicht entgegen. Die Beschwerde ist nicht aufgrund dieser Norm ausgeschlossen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016- OVG 3 K 40.16 -, juris Rn. 3 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 3 O 1493/16.KS.A -, juris Rn. 19 f.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2017- A 2 S 271/17 -, juris Rn. 2 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 1. März 2017 - 7 A 6770/16 -, juris Rn. 8; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 80 AsylG Rn. 2 (ohne Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 RVG); Marx, Asylgesetz, 9. Auflage 2017, § 80 Rn. 3 ff. (ebenfalls ohne Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 RVG). Zwar können nach dieser Norm Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sollte diese Norm nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Nebenentscheidungen, einschließlich Prozesskostenhilfe und Kostenangelegenheiten, erfassen. Vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 42, zu § 78 des Gesetzesentwurfs. Jedoch wird § 80 AsylG seit dem 1. August 2013, dem Inkrafttreten des mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2586) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 1 Abs. 3 RVG, durch diese Norm verdrängt. § 1 Abs. 3 RVG bestimmt, dass die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Mit dieser Norm wollte der Gesetzgeber die Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend klären, dass die kostenrechtlichen Vorschriften vorgehen. Vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 226 unter Bezugnahme auf die Begründung zu Art. 1 § 1 Abs. 6 GNotKG-E (S. 154). Angesichts dieser Intention des Gesetzgebers verdrängt § 1 Abs. 3 RVG nicht nur die in den einschlägigen Prozessgesetzen (z.B. Verwaltungsgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz, Finanzgerichtsordnung), sondern auch die in anderen Gesetzen wie z.B. dem Asylgesetz enthaltenen Verfahrensvorschriften. Dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 RVG lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass § 1 Abs. 3 RVG nur die in den einschlägigen Prozessgesetzen enthaltenen Verfahrensvorschriften, nicht aber auch die in anderen Gesetzen wie z.B. dem Asylgesetz enthaltenen Verfahrensvorschriften erfasst. A.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - A 2 S 271/17 -, juris Rn. 3. Die Gesetzesbegründung enthält ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber am ursprünglich mit § 80 AsylG verfolgten Ziel, sämtliche, also auch die nunmehr von § 1 Abs. 3 RVG erfassten Nebenentscheidungen von der Beschwerde auszunehmen, festhalten wollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erlass des § 80 AsylG und dem Erlass des § 1 Abs. 3 RVG etwa 20 Jahre liegen.