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Beschluss

A 9 K 5939/16

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Klagen nach dem Asylgesetz beträgt der Regelgegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 RVG 5.000 Euro; eine generelle Herabsetzung aus Billigkeitsgründen ist nicht vorzunehmen. • Nach § 30 Abs. 2 RVG kommt eine Herabsetzung nur in Betracht, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. • Bescheidungsklagen, mit denen ausschließlich eine Verpflichtung zur Bescheidung begehrt wird, sind regelmäßig nicht durch solche besonderen Umstände geprägt, die eine Herabsetzung des Gegenstandswerts rechtfertigen würden. • Die zahlreiche Häufung gleichartiger Bescheidungsklagen spricht gegen eine Annahme besonderer Einzelfallumstände; eine gesetzgeberische Regelung wäre erforderlich, wenn ein niedrigerer Normwert allgemein gewollt wäre.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei asylrechtlicher Bescheidungsklage: Keine Herabsetzung • Bei Klagen nach dem Asylgesetz beträgt der Regelgegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 RVG 5.000 Euro; eine generelle Herabsetzung aus Billigkeitsgründen ist nicht vorzunehmen. • Nach § 30 Abs. 2 RVG kommt eine Herabsetzung nur in Betracht, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. • Bescheidungsklagen, mit denen ausschließlich eine Verpflichtung zur Bescheidung begehrt wird, sind regelmäßig nicht durch solche besonderen Umstände geprägt, die eine Herabsetzung des Gegenstandswerts rechtfertigen würden. • Die zahlreiche Häufung gleichartiger Bescheidungsklagen spricht gegen eine Annahme besonderer Einzelfallumstände; eine gesetzgeberische Regelung wäre erforderlich, wenn ein niedrigerer Normwert allgemein gewollt wäre. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, stellte am 11.02.2015 in Deutschland einen Asylantrag, zuvor hatte er bereits in Ungarn einen Antrag gestellt. Das Bundesamt erklärte den deutschen Antrag am 07.04.2015 für unzulässig und ordnete Abschiebung nach Ungarn an. Das VG Stuttgart hob diese Entscheidung wegen systemischer Mängel in Ungarn auf; der Kläger wurde am 01.06.2016 beim Bundesamt angehört. Der Kläger erhob am 22.09.2016 Klage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung seines Asylantrags zu verpflichten. Das Gericht verpflichtete die Beklagte per Gerichtsbescheid zur Entscheidung innerhalb einer Frist. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Beklagte, aus Billigkeitsgründen den Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG auf die Hälfte des Regelstreitwertes herabzusetzen; der Kläger widersprach. • Anwendbare Normen: § 30 Abs. 1 RVG (Regelgegenstandswert für asylrechtliche Klagen), § 30 Abs. 2 RVG (Herabsetzungsbefugnis bei Unbilligkeit), § 33 RVG (Fälligkeit der Vergütung) und § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG (Zulassung der Beschwerde). • § 30 Abs. 1 RVG schreibt für Klageverfahren nach dem Asylgesetz einen Gegenstandswert von 5.000 Euro vor; dies dient der Vereinfachung und schafft einen einheitlichen Durchschnittswert für verschieden gewichtete asylrechtliche Verfahren. • Die Regelung bezieht auch Bescheidungsklagen ein; durch die Gesetzesänderung wurden Fälle mit zuvor niedrigerem Streitwert aufgewertet, was offensichtlich gewollt war, um Verwaltungsvereinfachung und Durchschnittsbildung zu erreichen. • Nach § 30 Abs. 2 RVG ist eine Abweichung nur möglich, wenn der nach Abs.1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. • Die Vielzahl von gleichgelagerten Bescheidungsklagen und die Darlegung der Beklagten, dass viele ältere Asylanträge vorlagen und keine bevorzugte Bearbeitung erfolgen sollte, sprechen dagegen, dass die vorliegende Klage durch individuelle, besondere Umstände geprägt ist. • Ein allgemeiner niedrigerer Wert für Bescheidungsklagen müsste durch den Gesetzgeber abstrakt geregelt werden; das Gericht kann dies nicht ersetzen. • Da das Verfahren gemäß § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei ist, war keine Kostenentscheidung erforderlich; die Beschwerde gegen die Nichtherabsetzung des Gegenstandswerts wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert aus Billigkeitsgründen auf die Hälfte des Regelstreitwertes nach § 30 Abs. 1 RVG herabzusetzen, wurde abgelehnt. Das Gericht hält am gesetzlichen Regelwert von 5.000 Euro fest, weil die Voraussetzung der Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht erfüllt ist. Bescheidungsklagen sind zahlreich und nicht durch besondere Einzelfallmerkmale ausgezeichnet, die eine Herabsetzung rechtfertigen würden. Eine generelle Absenkung wäre Sache des Gesetzgebers, nicht des Gerichts. Die Beschwerde wurde zur Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen.